Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Mittelgebühr bei Rahmengebühr angemessen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ein; strittig war die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren nach Rücknahme der Klage. Das Landgericht setzte die notwendige Vergütung als Mittelgebühr fest und hielt die vom Verteidiger angesetzte höhere Gebühr wegen Unbilligkeit nach § 14 RVG für entbehrlich. Die Auslagen des früheren Angeklagten wurden insgesamt auf 572,97 € festgesetzt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden je zur Hälfte der Landeskasse und dem früheren Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde war teilweise erfolgreich: Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen auf 572,97 € und hälftige Kostentragung von Beschwerde- und Auslagenverfahren zwischen Landeskasse und früherem Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten zählen nach § 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungspflichtig sind.
Bei Rahmengebühren sind unter „gesetzlichen Gebühren" die nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG berechenbaren Gebühren unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG zugrunde zu legen.
Die Gebührenbemessung richtet sich nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten; hierbei sind tatsächlicher Zeitaufwand und persönliche Umstände des Mandanten zu berücksichtigen.
Eine vom Rechtsanwalt gewählte Gebührenhöhe kann nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG für die erstattungspflichtige Landeskasse nicht verbindlich sein, wenn sie unbillig ist; Abweichungen von mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr können als unbillig anzusehen sein.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben.
Die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen werden auf 572,97 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden jeweils zur Hälfte dem früheren Angeklagten und der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft F erließ das Amtsgericht F1 am 09.12.2014 einen Strafbefehl, durch den der frühere Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt wurde. Die dem früheren Angeklagten zugestellte Ausfertigung des Strafbefehls wies – in Abweichung zum Original – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € und einen Gesamtbetrag von 1.200,00 € aus. Gegen diesen Strafbefehl legte der frühere Angeklagte durch seine Verteidigerin mit Schreiben vom 17.12.2014, welches am gleichen Tag per Fax bei Gericht einging, Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, die am 22.12.2014 gewährt wurde. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 24 Seiten. Das Amtsgericht F1 bestimmte nach Rückkehr der Akte zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 18.03.2015, der sodann wegen Verhinderung der Verteidigerin auf den 27.03.2015 verlegt wurde. Zu dem Hauptverhandlungstermin wurde das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.
Hintergrund des Strafbefehls war eine Besetzung einer leer stehenden Immobilie der U AG durch verschiedene Personen, die unter der Bezeichnung S (…) firmierten. Bei der Besetzung des Gebäudes war auch der frühere Angeklagte anwesend. Er handelte als Journalist und zeigte bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte einen gültigen Presseausweis vor.
Nach schriftlichem Hinweis der Verteidigerin mit Schreiben vom 05.02.2015 auf die Presseeigenschaft des früheren Angeklagten nahm die Staatsanwaltschaft F die Klage gemäß § 411 Abs. 3 StPO zurück.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten wurden durch Beschluss des Amtsgerichts F1 vom 23.03.2015 gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt.
Mit Antrag vom 24.04.2015 meldete die Verteidigerin die dem früheren Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen mit insgesamt 699,11€ an. Diese setzten sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
| Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 200,00 € |
| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG | 165,00 € |
| Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG | 165,00 € |
| Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) | 27,40 € |
| Pauschlale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Zwischensumme netto | 577,40 € |
| Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG | 109,71 € |
| Aktenversendungspauschale | 12,00 € |
| Gesamtbetrag | 699,11 € |
Mit Beschluss vom 16.07.2015 setzte die Rechtspflegerin nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht F1 und nach erneuter Anhörung der Verteidigerin die dem früheren Angeklagten zu erstattenden Auslagen mit insgesamt 481,93 € fest. Diese setzten sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
| Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 100,00 € |
| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG | 82,50 € |
| Zusatzgebühr bei Einstellung Nr. 4141 VV RVG | 165,00 € |
| Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) | 27,40 € |
| Pauschlale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Zwischensumme netto | 394,90 € |
| Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG | 75,03 € |
| Aktenversendungspauschale | 12,00 € |
| Gesamtbetrag | 481,93 € |
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen war (Notfrist von zwei Wochen) und der Verteidigerin am 23.07.2015 zugestellt wurde, wendet sich die Verteidigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.07.2014, eingegangen am gleichen Tage, mit der sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gemäß § 464a Abs. 2 Ziffer 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Angeklagten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Unter „gesetzlichen Gebühren“ im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Ziffer 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Landeskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 RVG, Rn 23 f. mwN).
Es handelt sich vorliegend um einen durchschnittlichen Fall, der die Mittelgebühr auslöst. Es war weder ein Abzug auf die Hälfte vorzunehmen, wie von der Rechtspflegerin festgesetzt, noch war eine Erhöhung der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Im Einzelnen:
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies bezieht sich auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwaltes bei der Bearbeitung des Mandates, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist (vgl. Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG; § 14 RVG, Rn 16 ff.).
Gemessen daran ist die Angelegenheit hier nicht als unterdurchschnittlich einzustufen. Im vorliegenden Verfahren steht zwar „nur“ ein Tatvorwurf im Raum. Jedoch ging es nicht um die einfache Frage des Hausfriedensbruches durch Betreten einer fremden Immobilie, sondern um die Strafbarkeit eines Presseorgans, das die Gruppe begleitet. Der vom früheren Angeklagten selbst eingelegte Einspruch wurde durch die Verteidigerin insoweit mit Schreiben vom 05.02.2015 begründet und die Rücknahme der Klage gemäß § 411 Abs. 3 StPO angeregt.
Ferner ist die Gebühr nach der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. Hier geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten nicht seines Rechtsanwaltes (Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, § 14 RVG, Rn 25 ff. mwN). Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an. In einer Strafsache ist die Bedeutung der Angelegenheit daran zu messen, was es für den Betroffenen aus Sicht eines unbeteiligten Dritten bedeutet, nicht oder nicht so hoch bestraft zu werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 RVG, Rn 5).
Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für den Angeklagten eine hohe Bedeutung. Der Angeklagte war in der Vergangenheit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Aus Sicht des früheren Angeklagten war vorliegend von der ihm zugestellten Ausfertigung des Strafbefehls auszugehen. Dieser wies eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € und insgesamt von 1.200,00 € aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Ausfertigung konnte der frühere Angeklagte nicht erkennen, insbesondere die die Berechnung des Gesamtbetrages von 1.200,00 € die Ausgangswerte von 120 Tagessätzen und der Tagessatzhöhe von 10,00 € widerspiegelte.
Diese Geldstrafe wäre gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 5 BZRG in ein Führungszeugnis eingetragen worden; der frühere Angeklagte hätte sich damit nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den früheren Angeklagten ist damit ebenfalls als nicht nur unterdurchschnittlich einzustufen.
Die Sache ist aber auch nicht – wie von der Verteidigerin beantragt – als überdurchschnittlich anzusetzen. Im vorliegenden Fall weichen die von der Verteidigerin bestimmten Gebühren um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr ab. Ihre Gebührenbestimmung ist als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen. Festzusetzen war vielmehr die Mittelgebühr.
Es sind keine Umstände ersichtlich, von einer überdurchschnittlichen Sache auszugehen. Dieser Ansatz der Verteidigerin, der über 20 % hinausgeht, ist als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen. Dabei war wiederum zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine Straftat handelt. Der Aufwand war im Hinblick auf den Umfang der Akte von 24 Seiten im Zeitpunkt der Akteneinsicht und einen einmaligen Termin zwischen Mandant und Verteidigerin nicht als überdurchschnittlich einzustufen.
Die Gebühren waren demnach der Höhe nach wie folgt festzusetzen:
| Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 160,00 € |
| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG | 132,00 € |
| Zusatzgebühr bei Einstellung Nr. 4141 VV RVG | 132,00 € |
| Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) | 27,40 € |
| Pauschlale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Zwischensumme netto | 471,40 € |
| Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG | 89,57 € |
| Aktenversendungspauschale | 12,00 € |
| Gesamtbetrag | 572,97 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.