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Landgericht Essen·56 Qs 4/12·05.02.2012

Antrag auf Wohnungsdurchsuchung wegen Unterhaltspflichtverletzung zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung/BeweissicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten wegen des Verdachts einer Unterhaltspflichtverletzung; Amtsgericht und Landgericht hatten zuvor die Anordnung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück. Nach Zurückverweisung ergänzte die Staatsanwaltschaft ihren Sachvortrag nicht, sodass das Landgericht den Durchsuchungsantrag zurückwies. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 467 Abs. 1 StPO; die Landeskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten abgewiesen; Kosten trägt die Landeskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wohnungsdurchsuchung setzt die verfassungs‑ und strafprozessrechtlich geforderten Voraussetzungen voraus; maßgeblich ist insbesondere ein hinreichender Tatverdacht.

2

Bei dem Vorwurf einer Unterhaltspflichtverletzung gehört zur Prüfung des Anfangsverdachts die Feststellung der Leistungsmöglichkeit des Beschuldigten.

3

Wird eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und zurückverwiesen, muss die Staatsanwaltschaft den Sachvortrag ergänzen; unterbleibt eine solche Ergänzung, ist ein erneuter Durchsuchungsantrag zurückzuweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten bei Zurückweisung einer Durchsuchungsanordnung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Durch Beschluss vom 15.10.2010 hatte das Amtsgericht Essen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten angeordnet.

3

Mit Beschluss vom 2.Dezember 2010 hatte das Landgericht Essen die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.11.2010 zurückgewiesen und insbesondere den erforderlichen Anfangsverdacht für eine Unterhaltspflichtverletzung bejaht.

4

Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26.10.2011 die genannten Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

5

Die Staatsanwaltschaft hat nach der Zurückverweisung trotz eingeräumter Gelegenheit keine Ergänzung ihres Sachvortrags vorgenommen.

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Der auf die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft Essen war nunmehr zurückzuweisen.

7

Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26.11. 2011 im Einzelnen dargestellt hat, liegen die von Verfassungswegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung nicht vor. Insbesondere fehlt es am erforderlichen Tatverdacht und hier speziell die Feststellung der Leistungsmöglichkeit des Beschuldigten.

8

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen auf Bl. 5 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.