Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Auslagen des Angeklagten geändert
KI-Zusammenfassung
Der frühere Angeklagte rügte die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts nach Einstellung des Verfahrens. Streitpunkte waren Höhe der Verteidigergebühren, Dokumentenpauschale, Gebühr Nr. 4141 und Parkkosten. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die erstattungsfähigen Auslagen auf 813,37 € fest, mit ausführlicher Begründung zu Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Erstattungsfähige Auslagen auf 813,37 € festgesetzt; sonstige Einwendungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Festsetzungen des Verteidigers innerhalb des Gebührenrahmens des VV RVG sind verbindlich, sofern sie nicht nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig sind.
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ist für Ablichtungen aus Gerichtsakten grundsätzlich erstattungsfähig, da sich die Erforderlichkeit regelmäßig erst im Nachhinein zeigt; aus Effizienzgründen kann eine vollständige Aktenablichtung erstattungsfähig sein, Ausnahmen bei sehr umfangreichen Beiakten.
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht nicht, wenn die Einstellung des Verfahrens erst in der Hauptverhandlung erfolgt; in diesem Fall ist die Gebühr nicht entstanden und nicht erstattungsfähig.
Aufwendungen für Parkgebühren sind nicht erstattungsfähig, wenn keine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV RVG vorliegt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Steele, 18 Ds 166/10
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 08.04.2011 wird auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten abgeändert.
Die Auslagen, die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß
§ 467 StPO zu erstatten sind, werden auf 813,37 Euro festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch ihre eigenen und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat den Beschwerdeführer am 23.04.2010 wegen Betruges vor dem Amtsgericht Essen-Steele – Strafrichter – angeklagt. Er habe einen privaten Kredit über 9.250,00 Euro aufgenommen, obschon er von Anfang nicht die Absicht gehabt habe, das Geld zurückzuzahlen.
In der Hauptverhandlung (Dauer: 100 Minuten) am 25.11.2010 hat das Amtsgericht Essen-Steele das Verfahren nach der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung von vier Zeugen gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hat dabei ausgesprochen, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen habe (vgl. Beschluss Bl. 55 d. A.).
Mit Schreiben vom 29.11.2010 hat sein Verteidiger in seinem Namen die Festsetzung der Auslagen des Beschwerdeführers beantragt, und zwar die Wahlverteidigerkosten in Höhe von insgesamt 981,47 Euro:
- Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 198,00 Euro
- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 168,00 Euro
- Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG 276,00 Euro
- Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung gemäß
Nr. 4141, 4106 VV RVG 140,00 Euro
- Pauschale für Post pp. gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
- Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG 21,50 Euro
Gesamt: 823,50 Euro
zuzüglich 19 % USt 979,97 Euro
zuzüglich Parkgebühren 1,50 Euro
Gesamtbetrag: 981,47 Euro
Mit Beschluss vom 08.04.2011 hat das Amtsgericht Essen-Steele die dem früheren Angeklagten zu erstattenden Auslagen in Höhe von insgesamt 678,90 Euro festgesetzt, und zwar nach folgender Berechnung, die sich zwar nicht aus der Beschlussbegründung, jedoch aus der vorhergehenden Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17.02.2011 ergibt:
- Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 165,00 Euro
- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 140,00 Euro
- Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG 230,00 Euro
- Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung gemäß
Nr. 4141, 4106 VV RVG 0,00 Euro
- Pauschale für Post pp. gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
- Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG 15,50 Euro
Gesamt: 108,40 Euro
zuzüglich 19 % USt 678,90 Euro
zuzüglich Parkgebühren 0,00 Euro
Gesamtbetrag: 678,90 Euro
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Bestimmung von Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sei unbillig. Es hat jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Gebühr Nr. 4141 sei nicht entstanden, da das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt worden sei. Die Parkgebühr sei nicht erstattungsfähig, da der Verteidiger keine Geschäftsreise unternommen habe. Von den Fotokopierkosten seien 6,00 Euro abzusetzen, da Kopien von Aktendeckeln, behördeninternen Verfügungen, Anklageschriften, eigenen Schriftsätzen und sämtlichen Entscheidungen nicht erstattungsfähig seien.
Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 14.04.2011, eingegangen beim Amtsgericht Essen-Steele nach Eingangsstempel am 15.04.2011, nach Fax-Kennung bereits am 14.04.2011.
Der Bezirksrevisor hat zur Beschwerdebegründung keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464b Satz 3, 304 Abs. 1 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 RPflG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht erhoben.
2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet:
a) Der Beschwerdeführer kann die Erstattung der Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr des Verteidigers in der beantragten Höhe verlangen. Die Bestimmung durch den Verteidiger, die innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen des VV RVG liegt, ist nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, so dass sie verbindlich ist:
Der Verteidiger hat jeweils bei der Festsetzung die Mittelgebühr (Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Höchstgebühr) um 20 % erhöht. Dies ist nicht zu bestanden:
Legt man die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG zugrunde, ist die Angelegenheit in jeder Hinsicht durchschnittlich, gemessen an den typischen Verfahren vor dem Strafrichter am Amtsgericht:
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag im mittleren Rahmen: Während die Rechtslage noch als einfach einzustufen ist, war die Sachlage – angeblich mündlich geschlossener Vertrag – nebst Würdigung der Beweise bereits eher schwierig. Der Beschwerdeführer (zweimal mit Geldstrafen vorbestraft) hatte wegen des möglichen Schadens von rund 9.000,00 Euro bereits mit einer empfindlichen Geldstrafe, eventuell sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die Bedeutung der Angelegenheit für ihn ebenfalls nicht unerheblich war. Dies wiegt auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers auf, der von Sozialleistungen lebte. Die Terminsdauer (100 Minuten) und die Schwierigkeit des Termins (Einlassung, vier Zeugen) liegen ebenfalls im durchschnittlichen Bereich.
Damit ist die Mittelgebühr jeweils die angemessene Gebühr. Abweichungen von bis zu 20 % sind noch innerhalb des Toleranzrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 14 Rz. 12), den der Verteidiger hier ausgeschöpft hat.
b) Der Verteidiger kann außerdem nach Nr. 7000 1. a) VV RVG eine Dokumentenpauschale für 43 Seiten zu je 0,50 Euro, also insgesamt 21,50 Euro verlangen. Der Abzug von 6,00 Euro im angegriffenen Beschluss ist unberechtigt.
Nach Nr. 7000 1. a) VV RVG ist die Pauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu gewähren, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Vielfach wird die Auffassung vertreten, der Rechtsanwalt müsse vor der Ablichtung ihm zur Einsicht überlassener Akten hinsichtlich jeder einzelnen Seite prüfen, ob die Ablichtung erforderlich sei oder nicht. Im Einzelnen hat sich hierzu eine umfangreiche Rechtsdogmatik entwickelt. So seien Ablichtungen der behörden- und gerichtsinternen Verfügungen, der eigenen Schriftsätze, der bereits übersandten Entscheidungen, der Aktendeckel usw. nicht zu erstatten. Im Einzelnen ist vieles streitig (eher großzügig z. B. AG Bochum, NStZ-RR 2008, 296; eher eng z. B. AG Mettmann, Beschluss vom 29.04.2010, bei juris).
Die Kammer schließt sich diesen Rechtsauffassungen nicht an. Zugunsten einer einfachen und ressourcenschonenden Rechtsanwendung ist auf kleinteilige Differenzierungen nach verschiedenen Aktenbestandteilen zu verzichten. Denn jeder Aktenbestandteil hat einen Informationswert und sei es nur, dass sich das betreffende Schriftstück bei den Akten befindet. Welche Bedeutung ein Aktenbestandteil für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache tatsächlich hat, erweist sich jedoch regelmäßig erst im Nachhinein. Schon um Haftungsrisiken zu vermeiden, wird der Verteidiger ex-ante einen weiten Maßstab anlegen müssen. Daher begegnet es mit Blick auf die Erstattung von Auslagen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergibt und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter) ablichten lässt, wie es in der Regel auch allein praktikabel sein dürfte. Eine Ausnahme mag etwa dann gelten, wenn in größeren Verfahren eine Vielzahl von Beiakten übersandt wird. Hier erscheint es zumutbar, dass der Verteidiger vor dem Kopieren jeweils die Verfahrensrelevanz einzelner Aktenbände prüft.
Für eine solche Sichtweise spricht auch der dem RVG innewohnende Grundsatz der Effizienz. Der Gesetzgeber hat für Nr. 7000 VV RVG eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung der Höhe der Ablichtungskosten als sinnvoll erachtet, indem er einen Festbetrag je Ablichtung bestimmt hat. Dieser Grundsatz der Effizienz ist auch bei der Auslegung des Auslagentatbestands zu berücksichtigen. Das kleinteilige nachträgliche Prüfen von Ablichtungen im Kostenfestsetzungsverfahren oder gar – wie hier – im Rechtsmittelverfahren verbraucht letztlich mehr staatliche Ressourcen als eine großzügige Erstattungspraxis dieser fast immer untergeordneten Auslagenposition.
Legt man diese Maßstäbe an, begegnen die vom Verteidiger angefertigten Ablichtungen kostenrechtlich keinen Bedenken. Sie beziehen sich auf den Aktenband nebst beschrifteten Rückseiten und den BZR-Auszügen und sind voll erstattungsfähig.
c) Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann nicht erstattet werden. Sie ist nicht entstanden, da die Einstellung des Verfahrens erst in der Hauptverhandlung erfolgte (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 4141 Rz. 2).
d) Aufwendungen für Parkgebühren kann der Verteidiger ebenfalls nicht verlangen, da keine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV RVG vorlag.
e) Somit ergibt sich folgende Berechnung der zu erstattenden Auslagen:
- Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 198,00 Euro
- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 168,00 Euro
- Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG 276,00 Euro
- Pauschale für Post pp. gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
- Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG 21,50 Euro
Gesamt: 683,50 Euro
zuzüglich 19 % USt 813,37 Euro
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.