Aufhebung des Haftbefehls: Schweigen im Beitreibungsverfahren begründet keine Steuerhinterziehung
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte wandte sich mit Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren. Zentral war, ob Unterlassen von Angaben und Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Tatbestand des § 370 AO erfüllt. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf, da bloßes Schweigen oder die Nichtabgabe der Versicherung ohne aktive Täuschung den dringenden Tatverdacht nicht begründen. Zudem fehlten verwertbare Tatsachen zum Vermögensstand zum relevanten Zeitpunkt.
Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten erfolgreich; Haftbefehl aufgehoben und Antrag auf Erlass eines Haftbefehls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Unterlassen, im laufenden Beitreibungsverfahren neu erworbenes Vermögen gegenüber der Finanzbehörde nicht anzugeben, erfüllt nicht ohne aktives täuschendes Verhalten den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO).
Die Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung begründet allein keine strafbare Steuerhinterziehung; § 284 AO begründet keine eigenständige, steuergesetzlich strafbewehrte Offenbarungspflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Steuerhinterziehung im Vollstreckungsverfahren setzt regelmäßig eine aktive Täuschung voraus, durch die die Finanzbehörde zu abweichenden Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst wird.
Zur Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft ist ein dringender Tatverdacht erforderlich, der auf konkreten und verwertbaren Tatsachen beruht; bloße Vermutungen oder unklare Verwertungsfragen rechtfertigen Haft nicht.
Angaben, die ein Beschuldigter im Rahmen eines parallelen Strafverfahrens gemacht hat, können Verwertungs- oder Auskunftsbeschränkungen unterliegen; fehlende Feststellungen zum konkreten Vermögensbestand zum relevanten Zeitpunkt schwächen den dringenden Tatverdacht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 71 Gs 520/07
Tenor
hat die XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen
am 26. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 07.06.2007 wird der Haft-befehl des Amtsgerichts Essen vom 20.03.2007 (Az.: 71 Gs 520/07) aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Ausla-gen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Essen durch den angegriffenen Beschluss die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet und dazu im Haftbefehl (Bl. 296 ff. d.A.) ausgeführt, er werde beschuldigt, in Essen, mindestens seit dem 15.11.2004 und am 23.10.2006 die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch für sich aus grobem Eigennutz im großen Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt zu haben.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, durch die nicht ordnungsgemäße Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch die Vollstreckung der Einkommenssteuernachforderung 1996 – 2000 vereitelt zu haben. Gegen den Beschuldigten werde insoweit ein Steuerstrafverfahren geführt. Er sei durch Urteil des Landgerichts Essen vom 04.10.2004 rechtskräftig seit dem Tag der Entscheidung, wegen Urkundenfälschung in 83 Fällen, Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je 284 Euro verurteilt worden.
Obwohl er bereits zuvor über erhebliches Vermögen aus den Straftaten verfügt habe, habe er in der eidesstattlichen Versicherung vom 23.07.2003 in dem Verfahren 26 M 1401/03 AG Essen angegeben, über Bargeld nicht zu verfügen.
Mit Schreiben des Finanzamtes Essen-Süd vom 04.10.2004 sei er, unter Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung gem. § 284 AO, erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Steuerrückstände in Höhe von 8.213.570,60 Euro bestanden. Dieser Ladung zum15.11.2004 sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der in der Versicherung gestellten Fragen hätte angeben müssen, dass er über erhebliches Barvermögen aus seinen Straftaten verfüge.
Um die Beitreibung und Auffindung dieser Beträge zu vermeiden, habe der Beschuldigte im Sommer 2005, während er sich im offenen Strafvollzug befunden habe, einen erheblichen Geldbetrag seiner damaligen Bekannten, der Mitbeschuldigten V., übergeben. Er habe die Übergabe mit der Aufforderung verbunden, dieses Geld für ihn zu verstecken.
Nachdem die Mitbeschuldigte V. dieses Geld in einem ihrer Mutter gehörenden Bankschließfach bei der Commerzbank in Essen verbracht habe, habe der Beschuldigte seinen Vater in der Folgezeit angewiesen, weitere Beträge aus seinem, des Beschuldigten, Vermögen, in das Bankschließfach zu verbringen bzw. Geldbeträge aus dem Schließfach abzuholen. Am 23.10.2006 habe schließlich ein Betrag von 1.000.000 Euro in dem Schließfach sichergestellt werden können. Dieses Geld habe der Beschuldigte den Finanzbehörden vorenthalten.
Auch das übrige Verhalten des Beschuldigten belege, dass er zur Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens des zuständigen Finanzamtes sich nach außen mittellos darstellen wolle. So zahle die Mitbeschuldigte V. ab Anfang 2006 Miete und Nebenkosten für eine von dem Beschuldigten in Essen, Weg zur Platte 15 a, angemietete Wohnung, wobei ihr der Beschuldigte das verauslagte Geld später in bar erstattet habe. Auch habe sie einen dem Beschuldigten gehörenden Pkw Daimler CLK auf Bitten des Beschuldigten auf den Namen ihres Großvaters angemeldet, um auch den Wagen der Vollstreckung durch das Finanzamt zu entziehen. Diese Handlungen seien nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO mit Strafe bedroht.
Im Weiteren führt das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss aus, aus welchen Beweismitteln sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergebe und dass die Haftgründe der Flucht sowie der Verdunklungsgefahr bestünden.
II.
Die vom Beschuldigten mit Schriftsatz vom 07.06.2007 eingelegte Haftbeschwerde ist begründet. Das bisherige Ermittlungsergebnis rechtfertigt nicht die Anordnung der Untersuchungshaft.
1. Weder das nachträgliche Unterlassen der Angabe von Vermögenswerten im laufenden Beitreibungsverfahren gegenüber den Finanzbehörden noch die Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15.11.2004 vermag den Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO objektiv zu erfüllen.
a) Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann im Zuge der Vollstreckung einer Steuerforderung, mithin im Beitreibungsverfahren, durch jedes täuschende Verhalten über steuerlich erhebliche Tatsachen begangen werden (vgl. BGH, wistra, 1998 Seite 180 ff. m.w.N.). Dazu zählen auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamtes von Bedeutung sind, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. BGH, wistra 1992 Seite 300, 302).
Ein Steuerpflichtiger ist aber nicht verpflichtet, von sich aus, also ungefragt, jeden Vermögensgegenstand, den er während eines gegen ihn laufenden Beitreibungsverfahrens erwirbt, dem Finanzamt anzugeben (FG Münster, EFG 1998 Seite 1240). Denn durch das Schweigen über diesen Sachverhalt macht der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Der Steuerpflichtige lässt insoweit die Finanzbehörden auch nicht pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis.
b) Auch das Unterlassen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15.11.2004 rechtfertigt nicht den Vorwurf der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. § 284 AO enthält nämlich keine strafbeschwerte steuergesetzlich begründete Offenbarungspflicht. Vielmehr will § 284 AO nach seiner Entstehungsgeschichte die vollstreckungsrechtliche Gleichstellung von Fiskus und privaten Gläubigern erreichen (vgl. Müller-Eiselt in Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung § 284 Randziffer 20 m.w.N.).
§ 284 AO eröffnet somit den Finanzbehörden das erhebliche Druckmittel, ebenso wie jedem Privaten, den Steuerpflichtigen zur Offenbarung seiner gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Vermögensverzeichnis zu zwingen. Hieran anknüpfend besteht die strafbewehrte (vgl. §§ 156, 163 StGB) Pflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverhältnisses an Eides Statt zu versichern (§ 284 Abs. 3 AO).
Eine darüber hinausgehende Strafbewehrung des Unterlassens der eidesstattlichen Versicherung ist weder im Gesetz vorgesehen noch von der Rechtsprechung und Literatur bis dato dargestellt worden (vgl. Müller-Eiselt a.a.O. Randziffer 13). Sämtliche Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Betreibungsverfahren basieren auf einer aktiven Täuschung des Steuerpflichtigen (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 03.06.2005, Az.: 5 ARs 31/05), die jeweils dazu führte, dass das Finanzamt von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absah. Insoweit ist die rechtliche Bewertung nämlich dann anders, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen des Beitreibungsverfahrens gegenüber den Finanzbehörden freiwillig bzw. gezwungenermaßen bei der eidesstattlichen Versicherung oder sonst im Vollstreckungsverfahren aktiv unzutreffende Angaben macht. In diesem Fall ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht.
§ 284 AO wird in der Literatur im Übrigen auch nicht als steuergesetzlich begründete Offenbarungspflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genannt (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Randnummer 283).
2. Der Tatverdacht einer Steuerhinterziehung kann auf der Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens auch nicht auf die Angaben des Beschuldigten im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 23.07.2003, mithin während des laufenden Strafverfahrens gestützt werden.
Der Steuerpflichtige ist im Besteuerungsverfahren zur Abgabe richtiger Steuererklärungen auch dann verpflichtet, wenn gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (BFH STR 2002, 29). Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen sind während des laufenden Strafverfahrens jedoch unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Diese Grundsätze sind auch zu beachten, falls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert wird (vgl. FG München, EFG 2003 Seite 366).
Ungeachtet der Frage, ob die Angaben des Beschuldigten im Zuge der eidesstattlichen Versicherung vom 23.07.2003 daher einem Verwertungsverbot unterfallen, sind jedenfalls keine hinreichenden Tatsachen erkennbar, die belegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschuldigte am 23.07.2003 über Vermögenswerte verfügte.