AWG: Genehmigungslose Ausfuhr militärischer Stromaggregate in den Irak
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte exportierte in zwei Fällen insgesamt 78 aus Bundeswehrbeständen stammende, militärisch konstruierte Stromerzeugungsaggregate in den Irak, ohne eine BAFA-Genehmigung einzuholen. Streitpunkt war insbesondere die Einordnung der Aggregate als gelistete Rüstungsgüter trotz Delaborierung sowie die Frage von Vorsatz und vermeidbarem Verbotsirrtum. Das LG bejahte die Genehmigungspflicht nach Ausfuhrliste und verurteilte wegen vorsätzlicher ungenehmigter Ausfuhr in zwei Fällen. Für die erste Tat nahm es einen vermeidbaren Verbotsirrtum an und milderte den Strafrahmen; es verhängte eine Gesamtgeldstrafe (unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und bewilligte Ratenzahlung.
Ausgang: Verurteilung wegen vorsätzlicher ungenehmigter Ausfuhr in zwei Fällen; Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung einer Vorverurteilung.
Abstrakte Rechtssätze
Waren, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste als militärisch besonders konstruierte Güter erfasst sind, unterfallen der Genehmigungspflicht auch dann, wenn sie bei Ausfuhr infolge einer Delaborierung vorübergehend nicht funktionsfähig sind, sofern eine Wiederinstandsetzung möglich ist.
Ob ein Gegenstand „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem vom Hersteller/Erbauer zugrunde gelegten militärischen Verwendungszweck und den entsprechenden technischen Auslegungsmerkmalen.
Bei einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt begründet ein Irrtum über die Genehmigungspflicht bei Kenntnis aller tatsächlichen Umstände regelmäßig einen Verbotsirrtum und keinen Tatbestandsirrtum.
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter als im Außenhandel erfahrener Exporteur bei militärischer Herkunft, atypischen militärischen Eigenschaften und Krisenbestimmungsland Anlass zu rechtzeitiger Erkundigung bei der zuständigen Behörde hatte.
Die zollrechtliche Abfertigung einer Ausfuhranmeldung ersetzt eine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung nicht und lässt für sich genommen nicht zuverlässig auf die Zulässigkeit der Ausfuhr schließen.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne die erforderliche Genehmigung in zwei Fällen.
Er wird deswegen kostenpflichtig unter Einbeziehung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 (37 Cs 303 Js 86/07 – 46/07) verhängten Ein-zelstrafen und unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtgeld-strafe von 200 Tagessätzen à 17,50 € verurteilt.
Der Angeklagte darf die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,00 €, fällig jeweils am 10. eines jeden Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, erbringen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate ganz oder teilweise für mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV i. d. F. vom 25.05.2004, §§ 2, 17, 42, 49, 53, 54, 55 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 25.10.1960 in Kersnjerg im Irak geboren. Er gehörte zur kurdischen Volksgruppe. Nach seiner Schulzeit studierte er Maschinenbau in Bagdad. Im Jahr 1982 verurteilte ihn ein irakisches Gericht zum Tode, weil er den Kriegsdienst verweigert hatte. Ihm gelang jedoch die Flucht in den Iran. Im Jahr 1986 kam er nach Deutschland. Hier nahm er ebenfalls ein Maschinenbau-Studium auf, das er als Diplom-Ingenieur abschloss. Im Anschluss an das Studium arbeitete er eine Zeitlang bei der Firma . Später machte er sich als Taxiunternehmer selbständig. Im Jahr 1999 gab er sein Taxiunternehmen auf und gründete ein Import-Export-Unternehmen, das er in Essen als Einzelkaufmann führte. Bis zum Jahr 2004 trieb er Handel vorwiegend mit Geschäftspartnern in der Türkei und in Pakistan. Von 2004 bis 2006 exportierte er auch Waren in den Irak, insbesondere Baumaschinen, Generatoren, Waschanlagen und Druckmaschinen. Ferner vertrat er deutsche und niederländische Firmen im Irak. Dort erwarb er auch ein Grundstück, wo er ein Warenlager einrichtete. Das Grundstück ist inzwischen wieder verkauft.
Aufgrund der Exportgeschäfts, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, verlor der Angeklagte viel Geld. Sein Import-Export-Unternehmen stellte er ein. Er verfasste ein Buch, das im Irak mit 5.000 Exemplaren aufgelegt wurde. Zwischenzeitlich erzielte er Einkünfte von 1.000,00 – 1.800,00 € netto monatlich durch den Verkauf ausgemusterter Kompressoren. Derzeit hat er kein eigenes Einkommen und lebt hauptsächlich von der Unterstützung durch Freunde und Verwandte.
Der Angeklagte hat die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 4 ½ und 3 Jahren. Seine Ehefrau erhält staatliche Unterstützung, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Der Angeklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden. In dem Strafbefehl heißt es:
"Sie sind Einzelunternehmer und handeln mit Maschinen aller Art. Die am 04.01.2006 durchgeführte Umsatzsteuernachschau des Finanzamts Essen-Nord ergab, dass Sie in dem Jahr 2005 Umsätze getätigt haben, für die Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht haben. Sie sind somit Unternehmer und als solcher verpflichtet, zu den jeweiligen gesetzlichen Abgabeterminen Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dieser Verpflichtung sind Sie pflichtwidrig nicht nachgekommen. Folgende Umsätze wurden laut Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung nicht erklärt:
| Zeitraum | Nettoumsätze in Euro | darauf entfallende 16%ige Umsatzsteuer in Euro |
| Januar 2005 | 25.862 | 4.137 |
| Februar 2005 | 6.034 | 965 |
| März 2005 | 14.400 | 2.304 |
| Mai 2005 | 8.793 | 1.406 |
| Juni 2005 | 12.716 | 2034 |
| August 2005 | 7.759 | 1.241 |
| September 2005 | 24.000 | 3.840 |
| Oktober 2005 | 2.500 | 400 |
| Strafbefangene Umsatzsteuer gesamt: | 16.327 |
Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Strafmildernd ist ebenfalls, dass der durch die Steuerverkürzung entstandene Schaden sich durch die Vorsteuerbeträge 2005 i. H. v. 2028,76 € mindert. Strafverschärfende Gründe liegen soweit ersichtlich nicht vor.
Vergehen nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 149, 150, 369 AO, 18 UStG, 53 und 25 StGB.
(...)
Auf Antrag des Finanzamtes wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt.
Die Gesamtgeldstrafe setzt sich wie folgt zusammen:
| Einsatzstrafe: Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2005 | 4.137 € | 30 Tagessätze |
| Einzelstrafe: | ||
| Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2005 | 965 € | 8 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung März 2005 | 2.304 € | 20 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2005 | 1.406 € | 10 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2005 | 2.034 € | 15 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung August 2005 | 1.241 € | 10 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung September 2005 | 3.840 € | 30 Tagessätze |
| Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005 | 400 € | 5 Tagessätze |
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen."
Der Strafbefehl ist seit dem 11.04.2007 rechtskräftig. Die Strafe ist noch nicht vollständig gezahlt.
II.
1. Vorgeschichte
Im Rahmen seines Import-Export-Unternehmens vereinbarte der Angeklagte mit der Firma B. International Ltd., ansässig in F. im Irak, Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung von Dörfern mit Strom in das Kurdengebiet im Nordirak zu liefern. Ursprünglich war an 240 Stromaggregate gedacht. Für den Ankauf erhielt der Angeklagte von der Fa. B. 150.000,00 €.
Ein Geschäftspartner des Angeklagten, ein Herr.I., vermittelte dem Angeklagten den Kontakt zu dem Zeugen L., der in Meinersen ein Handelsunternehmen betrieb. L. veräußerte an den Angeklagten mit schriftlichem Vertrag vom 09.11.2004 insgesamt 100 Stromaggregate zum Kaufpreis von 980,00 € netto pro Stück. Der Kaufpreis enthielt eine Provision von jeweils 30,00 € pro Stück für I.. L. wies den Angeklagten bei Vertragsabschluss nicht darauf hin, dass er verpflichtet sei, die Aggregate zu zerlegen, weil es sich um militärische Güter handele.
Die Stromaggregate stammten aus Beständen der Bundeswehr und waren in den sechziger Jahren in ihrem Auftrag speziell für militärische Zwecke konstruiert und gebaut worden. Sie waren nicht auf dem zivilen Markt erhältlich und hatten den Zweck, mobile Abschussrampen des Flugabwehrraketensystems HAWK der Bundeswehr mit Strom zu versorgen. Jedes Stromaggregat bestand aus einem Generator und einem ihn antreibenden Motor. Der Generator erzeugte Wechselstrom mit einer Frequenz von 400 Hertz. Mit dieser Frequenz arbeiten vorwiegend militärische Anlagen, insbesondere Abschusseinrichtungen und Radarstationen. Nur vereinzelt ist die 400-Hertz-Technik im zivilen Bereich anzutreffen; dort vor allem in der Luftfahrt. Eine Nutzung des Generators für zivile Zwecke setzt daher aufwändige technische Umstellungen auf 50 Hertz oder den Einsatz von Konvertern voraus. Der Motor des Herstellers Deutz, Baureihe F6L714A, war als Vielstoffmotor für den Betrieb mit verschiedenen Brennstoffen zur besonderen militärischen Nutzung ausgelegt. Seine konstante Drehzahl war speziell auf den Betrieb des 400-Hertz-Generators abgestimmt. Für Kampfeinsätze im Gebirge war der Motor höhentauglich; außerdem ließ er sich auch bei extrem niedrigen Temperaturen starten. Um im Hinblick auf die beabsichtigte militärische Nutzung problemlos zu ihren Einsatzorten transportiert zu werden, waren die Stromaggregate besonders kompakt gebaut. Die Gehäuse der meisten Aggregate hatten einen Anstrich in Tarnfarben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befanden sich 22 Generatoren im Bundeswehr-Depot H., weitere 82 im Bundeswehr-Depot N. .
Der Zeuge L. hatte die insgesamt 104 Stromaggregate, von denen er drei oder vier selbst behalten wollte, seinerseits von der O-GmbH erworben. Die O-GmbH hatte die Aggregate im Auftrag des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung von Schadstoffen zu befreien (zu "delaborieren"), unbrauchbar zu machen und letztlich zu verschrotten, da die Bundeswehr das Waffensystem HAWK aufgab und sie nicht mehr benötigte.
2. Tat Nr. 1: Ausfuhr von 22 Stromaggregate aus dem Depot H.
Der Angeklagte besichtigte am 10.11.2004 im Beisein von Angehörigen der Bundeswehr und eines irakischen Beamten die 22 erworbenen Stromaggregate im Bundeswehrdepot H. Zwei oder drei zu Testzwecken eingeschaltete Aggregate funktionierten zu diesem Zeitpunkt einwandfrei.
Am 15.11.2004 delaborierten Mitarbeiter der O- GmbH, nämlich der Zeuge D. und die weiteren Mitarbeiter N. und T., die Stromaggregate. Sie entfernten bei jedem Aggregat die radioaktiv belasteten Anzeigegeräte und die Asbest-Ummantelung der Abgasanlage. Außerdem durchtrennten sie die Kabelbäume. Ein Elektriker oder Elektroingenieur hätte die Aggregate jedoch wieder funktionsfähig machen können. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die durchtrennten Kabelbäume vollständig zu ersetzen. Dies wäre auch ohne Schaltplan möglich gewesen. Die Arbeiten der Mitarbeiter der O-GmbH waren dem Angeklagten nicht bekannt. Vielmehr ging er davon aus, dass sämtliche 22 Aggregate voll funktionsfähig seien.
Der Angeklagte ließ die 22 Stromaggregate aus dem Depot H. am 15. oder 16.11.2004 auf dem Gelände der Bundeswehr auf drei LKW verladen und sodann in den Irak bringen. Die LKW gehörten dem türkischen Transportunternehmen Z.. Der Angeklagte hatte es durch Einschaltung der in Hof ansässigen Firma H., die Rückfrachten für türkische Transportunternehmer organisierte, mit dem Transport beauftragt. Am 16.11.2004 fertigte das Zollamt Koblenz-Rheinhafen als Ausfuhrzollstelle die Stromaggregate auf eine Ausfuhranmeldung des Angeklagten hin ab. Der Angeklagte sprach nicht persönlich beim Zollamt vor, hatte jedoch die Ausfuhranmeldungsformulare entweder selbst ausgefüllt oder von einer Mitarbeiterin seiner Firma gemäß seiner Anweisung ausfüllen lassen. In den Formularen waren die Stromaggregate als "gebrauchte Generatoren" bezeichnet. Als Bestimmungsland war der Irak angegeben. Eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hatte der Angeklagte nicht eingeholt; sie wäre auch nicht erteilt worden.
Für einen LKW mit sieben Stromaggregaten wurde auf Veranlassung der Firma Z. am 16.11.2004 beim Zollamt Dettelbach als Abgangszollstelle ein Carnet-TIR-Verfahren eröffnet. Bestimmungszollstelle war das Zollamt I. (Türkei) an der türkisch-irakischen Grenze. Der LKW verließ das Gebiet der Europäischen Union über den Grenzübergang Gruskovje (Slowenien) und brachte die Aggregate schließlich in den Irak.
Für zwei weitere LKW mit sieben bzw. acht Stromaggregaten wurden am 17. bzw. 19.11.2004 beim Zollamt Suben als Abgangszollstelle Carnet-TIR-Verfahren eröffnet. Bestimmungszollstelle, über welche die LKW in den Irak weiterfuhren, war auch hier I. Die LKW verließen das Gebiet der Europäischen Union über die Grenzübergänge Gruskovje bzw. Nagylak.
Der Angeklagten war zum Zeitpunkt der Verladung der Stromaggregate und der Abfertigung in Koblenz-Rheinhafen bekannt, dass sie aus Beständen der Bundeswehr stammten, über einen Vielstoffmotor verfügten und teilweise Tarnfarbe hatten. Er wusste ferner, dass sie Wechselstrom der Frequenz 400 Hertz für militärische Zwecke erzeugten und daher für die Versorgung von Dörfern mit Elektrizität ungeeignet waren. Insoweit beabsichtigte er, sie im Irak umbauen zu lassen, nachdem sich ein von ihm zunächst erwogener Umbau in der Bundesrepublik Deutschland nicht realisieren ließ. Ihm war bekannt, dass die Ausfuhr bestimmter Güter nach dem Außenwirtschaftsgesetz genehmigungspflichtig ist. Jedoch hielt er eine Ausfuhrgenehmigung für diese Stromaggregate nicht für erforderlich.
3. Tat Nr. 2: Ausfuhr von 56 Stromaggregate aus dem Depot N.
Die weiteren Stromaggregate im Depot N. wurden von den genannten Mitarbeitern der O-GmbH in der Zeit vom 16. bis 18.11.2004 in gleicher Weise wie die Aggregate aus H. behandelt. Bei einer Besichtigung vor dem Transport in den Irak, deren genauen Zeitpunkt die Kammer nicht feststellen konnte, bemerkte der Angeklagte, dass diese Aggregate nicht funktionsfähig waren. Da der Transport bereits bestellt war und der Angeklagte hoffte, man könne zumindest die Gehäuse oder einen Teil der Motoren verwerten, entschloss er sich, die Ausfuhr wie geplant durchzuführen.
Die Stromaggregate aus dem Depot N. ließ der Angeklagte in der Zeit vom 16. bis zum 18.11.2004 ebenfalls auf LKW türkischer Transportunternehmer laden und in den Irak bringen. Eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hatte der Angeklagte auch in diesem Fall nicht eingeholt; sie wäre auch nicht erteilt worden. Er sandte zunächst eine Ausfuhranmeldung per Telefax an das Zollamt Euskirchen, erfuhr dann jedoch, das dieses Zollamt nicht mehr in Betrieb war. Daraufhin sprach der Angeklagte am 17.11.2004 persönlich beim Zollamt Düren vor, um 48 Stromaggregate auf sechs LKW zur Ausfuhr anzumelden. Die Zeugin A., Zollbeamtin beim Zollamt Düren, verweigerte jedoch die Abfertigung und verlangte, dass die Aggregate auf dem Gelände des Zollamts gestellt werden müssten. Der Angeklagte beorderte daher die sechs LKW telefonisch zum Zollamt Düren, wo sie am späten Nachmittag des 17.11.2004 eintrafen. Eine Abfertigung konnte gleichwohl an diesem Tag nicht mehr erfolgen, weil das Zollamt inzwischen Dienstschluss hatte.
Am nächsten Tag – der Angeklagte war inzwischen nicht mehr vor Ort – versuchten die türkischen Fahrer der LKW und ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Angeklagten, die Zollabfertigung in Düren zu erreichen. Sie legten Ausfuhranmeldungsformulare vor, die entweder der Angeklagte selbst ausgefüllt hatte oder von einer Mitarbeiterin seiner Firma gemäß seiner Weisung hatte ausfüllen lassen. Auch in diesen Formularen waren die Stromaggregate als "gebrauchte Generatoren" bezeichnet. Als Bestimmungsland war der Irak angegeben. Die Zeugin A. verweigerte zunächst eine Abfertigung, da die in den Ausfuhranmeldung angegebene Warennummer für die Außenhandelsstatistik nicht zutraf. Sie teilte dies dem Angeklagten telefonisch mit. Anhand einer Liste mit Warennummern, welche die Zeugin A. zur Verfügung stellte, gelang es dem deutschsprachigen Mitarbeiter, die zutreffende Warennummer zu ermitteln. Er korrigierte die Formulare entsprechend.
Die Zeugin A. besichtigte daraufhin die Ladung der LKW. Aufgrund der Tarnfarbe der Stromaggregate erschien ihr die Ausfuhrfähigkeit fraglich. Sie rief daher den Beamten I. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an, der ihr erklärte, die Ausfuhr der Aggregate sei genehmigungspflichtig. Dies teilte die Zeugin A. dem Angeklagten telefonisch mit und forderte ihn auf, mit dem BAFA Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise telefonierte der Angeklagte daraufhin am 18. oder 19.11.2004 mit einem Mitarbeiter des BAFA. Das tatsächliche Zustandekommen und den Inhalt des etwaigen Gesprächs konnte die Kammer nicht rekonstruieren. Keinesfalls teilte der Mitarbeiter des BAFA dem Angeklagten mit, eine nachträgliche Genehmigung des Exports durch das BAFA sei auch nach erfolgter Ausfuhr möglich.
Der Angeklagte, der vermutete, die Zeugin A. wolle ihn als "kleinen" Exporteur "ärgern", beorderte die sechs gestellten LKW, sowie einen weiteren LKW, der ebenfalls acht Stromaggregate geladen hatte, zum Zollamt Essen, mit dem er bereits des öfteren beruflich zu tun gehabt hatte. Er erhoffte sich dort eine problemlose Abfertigung. Tatsächlich fertigte das Zollamt Essen die dort gestellten insgesamt 56 Stromaggregate noch am selben Tag (18.11.2004) ohne Beanstandungen ab. Ob ein Zollbeamter des Zollamts Essen die Ladung der LKW vor Abfertigung besichtigte oder eine Beschau der Ladung unterblieb, konnte die Kammer nicht aufklären.
Für mindestens 24 der 56 Aggregate wurden am 19.11.2004 beim Hauptzollamt Regensburg ein Carnet-TIR-Verfahren eröffnet. Bestimmungszollstelle war I.. Im Übrigen konnte die Kammer den Transportweg der Aggregate aus N. in den Irak nicht im Einzelnen nachvollziehen. Letztlich verließen aber alle 56 Aggregate entsprechend der Weisung und dem Willen des Angeklagten noch vor dem 25.11.2004 das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und gelangten schließlich in den Irak.
Der Angeklagte kannte die technischen Eigenschaften der 56 Stromaggregate in gleicher Weise wie diejenigen der Aggregate aus N.. Bei der Zollabfertigung am 18.11.2004 in Essen rechnete er aufgrund des Hinweises der Zeugin A. zumindest mit der Möglichkeit, dass eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sei.
4. Weiteres Geschehen
Im Irak ließ der Angeklagte sowohl die 22 Aggregate aus H. als auch die 56 aus N. auf seinem Firmengelände abladen und lagern.
Am 19.11.2004 stellte der Angeklagte beim BAFA eine Telefaxanfrage zur Ausfuhr der Stromaggregate in den Irak. Es ließ sich nicht aufklären, ob er dabei lediglich seine der Firma B. gestellte Rechnung über acht gebrauchte Generatoren vom 16.11.2004 übersandte, in der als Verkaufsgegenstand benannt ist "8 pieces used generators 56 KVA, construction year 1991" oder ob er zusätzlich ein Anschreiben mit näheren technischen Informationen beifügte. Das BAFA antwortete durch ein Schreiben des Zeugen I., datiert auf den 25.11.2004, in dem es hieß, die vom Angeklagten beschriebenen Güter seien nicht gemäß § 5 AWV genehmigungspflichtig.
Am 23.11.2004 meldete sich der Zeuge T., Beamter des Zollkriminalamtes, telefonisch beim Angeklagten. Die Zeugin A. hatte ihn zwischenzeitlich von der versuchten Ausfuhr unterrichtet. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass die Ausfuhr der Stromaggregate strafbar sei. Der Angeklagte erklärte, er wolle versuchen, die Transporte noch aufzuhalten. Ob der Angeklagte tatsächlich Versuche unternahm, die LKW zurückzurufen, war nicht aufzuklären.
Hinsichtlich der übrigen Stromaggregate aus dem Depot N. ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, so dass die Ausfuhr dieser Aggregate nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.
III.
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus seinen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Kammer hat keine Hinweise darauf, dass die gegenwärtige Einkommenssituation des Angeklagten besser ist, als von ihm geschildert. Zur Feststellung der früheren Verurteilung ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 verlesen worden. Der Angeklagte hat die Verurteilung bestätigt und ergänzend dargestellt, dass lediglich ein Teil der Geldstrafe bezahlt ist.
2. Die Feststellungen zum objektiven Verhalten des Angeklagten und zu seinen subjektiven Vorstellungen beruhen weitgehend auf seiner Einlassung. Der Angeklagte hat den Ablauf des Erwerbs, der Verladung, der Zollabfertigung und des Transports der Stromaggregate in den Irak und seine diesbezügliche Vorstellung im wesentlichen glaubhaft so geschildert, wie in den Feststellungen niedergelegt:
a) Insbesondere ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, dass die Generatoren für zivile Zwecke genutzt werden sollten. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er seine geschäftlichen Interessen mit dem humanitären Ziel verbinden wollte, in seiner früheren Heimat im kurdischen Nordirak die Bevölkerung mit Strom zu versorgen. Seine Ausführungen, wie er die 400-Hertz-Stromaggregate für zivile Zwecke nutzbar machen wollte, nämlich durch einen Umbau im Irak, nachdem eine Umrüstung in Deutschland sich als zu teuer erwies, sind plausibel, zumal er als Ingenieur die technischen Erfordernisse einschätzen konnte. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte irgendwelche Kontakte zu militärischen Stellen im Irak gehabt haben könnte. Aus den verlesenen Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes Essen-Nord vom 26.05.2006 aus einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei dem Angeklagten ergibt sich auch nicht, dass er im Übrigen mit militärischen Gütern gehandelt hätte. Vielmehr ist dort – entsprechend seinen eigenen Angaben – im Jahr 2004 der Verkauf eines Kompressors und einer Portalwaschanlage in den Irak verzeichnet.
b) Weiterhin ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, bei der Ausfuhr der 22 Stromaggregate aus dem Depot H. davon ausgegangen zu sein, eine Ausfuhrgenehmigung sei nicht erforderlich:
Die Kammer folgt ihm zunächst insoweit, als er angegeben hat, vom Zeugen L. bei Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hingewiesen worden zu sein, er müsse die Aggregate zerlegen, da es sich um militärische Güter handele. Die gegenteilige Aussage des L. ist unglaubhaft. Denn wenn L. dieser Hinweis derart wichtig gewesen wäre, wie er in seiner Vernehmung darstellte, ist nicht erklärlich, warum er keinen Eingang in den schriftlichen Kaufvertrag über die oben genannten Aggregate zwischen dem Angeklagten und L. vom 09.11.2004 gefunden hat. Darüber hinaus hatte L. nach eigener Aussage die Aggregate von der O- GmbH (ebenfalls am 09.11.2004) ohne Vorgaben für ihre Verwendung oder Behandlung erworben. Dann bestand für ihn aber auch kein Grund, seinerseits dem Angeklagten Vorgaben zu machen.
Für die fehlende Kenntnis des Angeklagten von der Genehmigungspflicht spricht weiterhin, dass er keinen Versuch unternahm, den wahren Sachverhalt zu verschleiern: Er ließ die Stromaggregate von LKW mit türkischen Kennzeichen ohne jede Heimlichkeit aus dem Bundeswehrdepot in H. abholen, wo er sie zuvor im Beisein eines irakischen Beamten besichtigt hatte. Ferner hat er bei der Ausfuhr die dem Zollamt Koblenz vorgelegten Anmeldungsformulare zutreffend ausgefüllt oder ausfüllen lassen. Wenngleich er die militärische Herkunft nicht ausdrücklich vermerkte, waren sowohl die Warenbezeichnung ("gebrauchte Generatoren") als auch das Bestimmungsland Irak korrekt angegeben.
3. Als nicht glaubhaft bewertet die Kammer hingegen die Einlassung des Angeklagten, er sei auch bei der Ausfuhr der Stromaggregate aus N. noch davon ausgegangen, keine Genehmigung zu benötigen.
a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die Zeugin A. habe ihm am 18.11.2004 lediglich mitgeteilt, die Ausfuhr der Stromaggregate sei möglicherweise genehmigungspflichtig. Dies ist jedoch widerlegt durch die Aussage der Zeugin, nach der sie die Genehmigungspflicht als Tatsache unmissverständlich mitgeteilt habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spricht der Umstand, dass sie die Abfertigung der Stromaggregate verweigerte, die umliegenden Zollämter warnte und noch am 18.11.2004 das Zollkriminalamt von dem Ausfuhrversuch informierte. Letzteres hat der Zeuge T. bestätigt. Für diese Aktivitäten hätte sie keinen Grund gehabt, wenn man nach ihrer Vorstellung die Frage der Genehmigungspflicht unterschiedlich hätte beurteilen können. In dem Fall hätte es für sie vielmehr nahegelegen, weitere Recherchen anzustellen.
b) Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, er habe nach der Information durch die Zeugin A. das BAFA angerufen, um sich über die Genehmigungspflicht zu informieren. Hierbei sei ihm seitens des BAFA mitgeteilt worden, eine etwaige Genehmigung könne auch nach erfolgter Ausfuhr eingeholt werden. An den Namen des angeblichen Gesprächspartners könne er sich nicht mehr erinnern.
Die Kammer hält es zwar für möglich, dass der Angeklagte nach dem Gespräch mit A. beim BAFA anrief. Sie wertet den geschilderten Gesprächsinhalt jedoch als Schutzbehauptung.
Die als Zeugen vernommenen Beamten I., L., II. und K., die aufgrund ihrer Zuständigkeit als Gesprächspartner beim BAFA in Frage gekommen wären, hatten an ein Telefongespräch mit dem Angeklagten keine konkrete Erinnerung. Angesichts des Umstandes, dass der Vorgang zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung über drei Jahre zurücklag, was zu Erinnerungslücken geführt haben kann, will die Kammer nicht generell ausschließen, dass der Angeklagte das BAFA telefonisch kontaktierte.
Die Angaben des Angeklagten zum Inhalt des Gesprächs, namentlich zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigungseinholung, sind jedoch unglaubhaft. Das geltende Recht sieht eine nachträgliche Ausfuhrgenehmigung nicht vor (vgl. § 5 AWV). Die Zeugen I. und II. als Beamte des BAFA haben übereinstimmend ausgesagt, eine vom Gesetz abweichende Verwaltungspraxis bestehe dort nicht. Ausfuhrgenehmigungen würden generell nicht nachträglich erteilt. Dies überzeugt die Kammer, da nach erfolgter Ausfuhr eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein Zurückhalten von Waren nicht mehr möglich sind, ein nachträgliches Genehmigungsverfahren hier also – im Gegensatz zu anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung – sinnlos ist. Dass dem Angeklagten in einer derartigen Kernfrage des Außenwirtschaftsrechts mündlich ein falsche Auskunft erteilt wurde, hält die Kammer für ausgeschlossen.
4. Zur Einlassung des Angeklagten, nach dem Anruf des Zeugen T. noch versucht zu haben, die LKW zurückzurufen, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Denn die Angaben des Angeklagten waren in diesem Punkt sehr pauschal. Er hat weder im Einzelnen mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt und gegenüber wem er den Rückruf versucht hat, noch welche Reaktion es darauf gab. Seine Angaben sind auch in sich nicht widerspruchsfrei: Ursprünglich hatte er sich dahin eingelassen, er habe jedenfalls keinen Versuch unternommen, die von der Fa. H. organisierten Fahrer zu erreichen, da aus seiner Sicht allein diese für die Einhaltung der Zollbestimmungen zuständig gewesen seien. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er habe bei der Fa. H. angerufen, um die Lkw noch zu stoppen. Zu widerlegen war die Einlassung zu diesem Punkt jedoch nicht.
5. Zur Feststellung der Transportwege der Stromaggregate ab der Ausfuhrzollstelle Zollamt Koblenz-Rheinhafen bzw. Essen stützt sich die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen W., der als Beamter des Zollfahndungsamtes hierzu bei den einzelnen Zollämtern nähere Ermittlungen durchgeführt hat. Ob ein Zollbeamter in Essen anlässlich der Abfertigung die Stromaggregate besichtigte, war nicht zu klären. Der Angeklagte hat die Besichtigung detailliert geschildert. Seine Angaben sind letztlich nicht zu widerlegen, zumal nicht mehr festgestellt werden konnte, welcher Beamte die Abfertigung durchführte. Die Bemühungen der Kammer, über die Dienstsiegelnummer auf den Zollpapieren den Dienstsiegelführer zu ermitteln, blieben erfolglos.
6. Die Feststellungen zur Erwerbsgeschichte der Stromaggregate von der Bundeswehr über die O-GmbH bis zum Zeugen L. stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin L., Beamtin beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und des Zeugen V., im Tatzeitraum Prokurist, heute Geschäftsführer der Firma O., sowie auf die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen L.. Die Feststellungen zu den technischen Eigenschaften der Stromaggregate, ihrer Konstruktions- und Herstellungsgeschichte und zur Möglichkeit einer Instandsetzung nach der Delaborierung beruhen auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen S. sowie auf seiner verlesenen gutachtlichen Stellungnahme vom 16.01.2008 und auf den überzeugenden Angaben des insoweit als Sachverständigen vernommenen Beamten I..
Die Feststellungen zur Delaborierung und Unbrauchbarmachung der Stromaggregate beruhen auf den Angaben des Zeugen D.. Seine Angaben sind ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge D. war selbst in H. und N. anwesend und hat die Delaborierung überwacht. Anhand von vorgehaltenen Fotos der Aggregate konnte er detailliert schildern, welche Arbeiten er und seine Mitarbeiter vornahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die O-GmbH die Delaborierung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
IV.
Der Angeklagte ist damit schuldig der vorsätzlichen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne die erforderliche Genehmigung in zwei Fällen (§§ 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV i. d. F. vom 25.05.2004).
1. Die vom Angeklagten in den Irak gelieferten Stromaggregate sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Waren. Unter Teil I Abschnitt A Ziff. 0017 k) umfasst die Ausfuhrliste mobile Stromerzeugungsaggregate, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
a) Die oben beschriebenen Stromaggregate sind als mobile Stromerzeugungsaggregate einzustufen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie aufgrund der Delaborierung, insbesondere wegen des Durchtrennens der Kabelbäume, im Zeitpunkt der Lieferung nicht funktionsfähig waren. Dem Wortlaut nach unterscheidet die Ausfuhrliste nämlich nicht, ob Waren funktionsfähig sind oder nicht. Auch nach dem Zweck der Ausfuhrvorschriften kann die Frage der Funktionsfähigkeit keine Auswirkung auf die rechtliche Einordnung haben. In Abschnitt A der Ausfuhrliste sind Waren aufgeführt, deren Ausfuhr grundsätzlich nicht genehmigt werden soll, damit sie im Bestimmungsland nicht militärisch genutzt werden. Daher spielt es keine Rolle, ob eine Ware bei Ausfuhr funktionsfähig ist, wenn sie nur wieder funktionsfähig gemacht werden kann. So liegt es hier, da es nach den Feststellungen möglich war, die Stromaggregate wieder instand zu setzen.
b) Die Stromaggregate sind auch besonders konstruiert für militärische Zwecke. Maßgeblich ist der Zweck, dem die Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers dienen soll (vgl. BGH NJW 1996, S. 1355 ff.). Die Aggregate als solche waren im Auftrag der Bundeswehr speziell und ausschließlich für die Nutzung im Rahmen des Waffensystems HAWK entworfen und gebaut worden.
Die Bauelemente der Aggregate sind für sich genommen ebenfalls besonders konstruiert für militärische Zwecke: Der Generator erzeugt Wechselstrom mit einer Frequenz von 400 Hertz, der für zivile Zwecke nur im Ausnahmefall geeignet ist. Der Motor ist auf den Generator abgestimmt, da er eine konstante Drehzahl hält, die gerade für die Erzeugung von 400-Hertz-Strom erforderlich ist. Die weiteren technischen Eigenschaften des Motors (Vielstoffbetrieb, Höhentauglichkeit, Tauglichkeit bei sehr niedrigen Temperaturen) resultieren gerade aus seiner Bestimmung für militärische Kampfeinsätze. Die Konstruktion von Motor und Generator ist besonders platzsparend in das Gehäuse eingepasst, um durch dessen kompakte Form die notwendige Mobilität auf Lkw zu gewährleisten.
Die Delaborierung ändert an der besonderen Konstruktion für militärische Zwecke nichts. Denn es war möglich, die Stromaggregate wieder funktionsfähig zu machen.
2. Die Stromaggregate sind ausgeführt worden. Ausfuhr ist nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG i. d. F. vom 10.11.2001 das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet in ein fremdes Wirtschaftsgebiet. Mit dem tatsächlichen Vorgang des Transports der Stromaggregate aus dem Hoheitsgebiet der der Bundesrepublik Deutschland in den Irak ist die Ausfuhr bewirkt.
3. Der Angeklagte ist als Ausführer der Stromaggregate anzusehen. Ausführer ist gemäß § 4c Nr. 3 AWV i. d. F. vom 13.09.2000 jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter maßgeblich bestimmt (§ 4c Nr. 3 S. 2 AWV i. d. F. vom 13.09.2000).
Der Angeklagte hatte mit der Fa. B. im Irak die Lieferung der Stromaggregate vertraglich vereinbart. Er steuerte die Versendung der Güter und damit den rechtlich relevanten Vorgang, indem er sie in Deutschland im Rahmen seines Import-Export-Unternehmens auf den Weg brachte und sie im Irak wieder in Empfang nahm, um sie anschließend auf seinem Gelände zu lagern.
4. Die nach § 5 Abs. 1 AWV i. d. F. vom 10.11.2001 erforderliche Ausfuhrgenehmigung lag bei beiden Taten nicht vor.
5. Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich. Er kannte alle tatsächlichen Umstände, die eine Ausfuhr und seine Eigenschaft als Ausführer begründeten. Auch die technischen Merkmale der Stromaggregate und ihre militärische Zweckbestimmung waren ihm bekannt; ebenso die Tatsache, dass keine Ausfuhrgenehmigung vorlag. Es kam ihm gerade darauf an, die Stromaggregate in den Irak zu exportieren.
Seinen Vorsatz hinsichtlich der ersten Tat (Ausfuhr der 22 Generatoren aus Gemmerich) berührt nicht, dass er eine Ausfuhrgenehmigung in diesem Fall nicht für erforderlich hielt. Denn § 34 Abs. 1 AWG i. V. m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste statuiert ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Ausfuhr von Waren, die in diesem Abschnitt der Ausfuhrliste erfasst sind, ist ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten, das nur im Einzelfall aufgrund einer Genehmigung erlaubt wird. Denn bei den Waren, die in den in Bezug genommenen Abschnitten der Ausfuhrliste aufgeführt sind, handelt es sich in erster Linie um Waffen und sonstige militärische Güter sowie um Explosivstoffe. Sie sind potentiell so gefährlich, dass der Handel mit ihnen nicht als normales sozialadäquates Verhalten eingestuft werden kann. Diese Wertung bildet der Gesetzgeber im Tatbestand des § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 dadurch ab, dass er ihn als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet hat, bei dem es für die Strafbarkeit als solche auf Umstände des Einzelfalls (z. B. die konkrete Verwendungsabsicht bei der Ausfuhr) nicht ankommt. Der Irrtum über das Bestehen des Erfordernisses einer Genehmigung ist im Fall eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt jedoch nicht als Tatbestands- sondern als Verbotsirrtum einzustufen (vgl. BGH NStZ 1993, S. 594; NStZ-RR 2003, S. 55), denn dem Angeklagten waren sämtliche tatsächlichen Umstände seines Handelns bekannt. Er irrte lediglich über die rechtliche Konsequenz – nämlich das Verbotensein – seines Tuns.
6. Der Irrtum über die rechtliche Tragweite seines Handelns hindert die Schuld des Angeklagten nicht (§ 17 S. 1 StGB). Denn er konnte den Irrtum über die Genehmigungspflicht vermeiden (§ 17 S. 2 StGB). Sein Vorhaben hätte ihm Anlass geben müssen, sich näher (etwa beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu erkundigen: Als jemand, der regelmäßig gewerblich Waren exportierte, wusste er, das Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nicht generell ohne Genehmigung zulässig sind. Aufgrund seiner Herkunft wusste er auch, dass für den Irak lange Zeit (seit 1990 bis zur Resolution des Sicherheitsrates 1483 vom 22.05.2003) ein strenges Embargo galt, dessentwegen er mit dem Irak keinerlei Handel getrieben hatte. Dem Angeklagten war ferner bekannt, dass die Stromaggregate aus Militärbeständen stammten und aufgrund der 400-Hertz-Technik nicht ohne weiteres für zivile Zwecke verwendet werden konnten. Schließlich wusste er, dass der Irak zum Zeitpunkt der Ausfuhr ein Krisengebiet war. Daher musste sich der Gedanke geradezu aufdrängen, die Ausfuhr der Stromaggregate könne außenwirtschaftsrechtlich problematisch sein und Strafvorschriften verletzen.
Auch die anstandslose Abfertigung durch das Zollamt Koblenz-Rheinhafen führt zu keiner anderen Beurteilung. Beamte der Zollbehörden fertigen täglich eine Vielzahl verschiedenster Waren ab. Eine eingehende technische Überprüfung dieser Waren und die zutreffende rechtliche Einordnung während des Abfertigungsvorgangs ist nicht sicher gewährleistet, da eine Beschau der Ware nur fakultativ stattfindet. Aus der Abfertigung konnte der Angeklagte daher nicht schließen, es sei alles Ordnung, zumal er in der Ausfuhranmeldung nichts zur militärischen Herkunft der Stromaggregate angegeben hatte.
7. Die Ausfuhr der Stromaggregate aus dem Depot H. über das Zollamt Koblenz-Rheinhafen einerseits und aus dem Depot N. über das Zollamt Essen andererseits beruht auf zwei zeitlich verschiedenen Willensbetätigungen des Angeklagten, so dass zwei Handlungen im Rechtssinne vorliegen. Dies führt zur Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.
8. Der Angeklagte ist nicht strafbar gemäß § 34 Abs. 4 AWG i. d. F. vom 11.12.1996. Diese Vorschrift setzt eine Zuwiderhandlung voraus gegen eine Vorschrift, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der UN-Charta beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Das ist bei dem Verstoß gegen § 5 AWV nicht der Fall. Denn erforderlich ist ein strikter Regelungsbezug zwischen der vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahme und der Verbotsvorschrift (BGH NStZ-RR 2003, S. 55). Die Verbotsvorschrift muss gerade aufgrund der Sanktionsmaßnahme geschaffen worden sein. Dies trifft auf § 5 AWV nicht zu. Es handelt sich um eine Vorschrift zur Umsetzung der allgemeinen Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs gemäß § 7 AWG.
V.
Die Einzelstrafen für beide Taten bestimmen sich nach § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 als dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt (§ 2 Abs. 1 StGB). Zwar ist das Gesetz vor der Entscheidung durch die Kammer geändert worden. Jedoch ist zwischen § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 und § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 26.06.2006 kein Unterschied im Mildegrad festzustellen, so dass die erstgenannte Vorschrift als Tatzeitgesetz maßgeblich ist (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 2 Rz. 10).
1. Gemäß § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 ist für jede der beiden Taten zunächst ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
a) Einen besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 hat der Angeklagte nicht verwirklicht. Insbesondere hat er nicht gewerbsmäßig gehandelt. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Absicht besteht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Daher reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Stromaggregate im Rahmen seines Import-Export-Geschäfts ausführte; Gewerbsmäßigkeit ist nicht mit Gewerblichkeit gleichzusetzen (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, vor § 52 Rz. 62). Für eine Absicht des Angeklagten, wiederholt Stromaggregate gerade aus Bundeswehrbeständen oder andere Waren unter Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in den Irak zu liefern, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dagegen spricht vor allem, dass ihm die militärische Herkunft der Stromaggregate gleichgültig war. Nur durch die eher zufällige Vermittlung des Geschäftspartners Humbold kam es überhaupt zum Erwerb und zur Ausfuhr der fraglichen Aggregate aus Bundeswehrbeständen.
b) Trotz Änderung der Strafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt es bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996. Denn bei einem Vergleich der konkreten Strafzumessung erweisen sich die Gesetze als gleich milde: Nach dem Außenwirtschaftsgesetz i. d. F. vom 26.06.2006 hätte sich der Angeklagten wie unter Ziffer III. dargestellt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG strafbar gemacht. Der Tatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i. d. F. vom 26.06.2006 wäre nicht erfüllt, da der Angeklagte weder einer der in Nr. 1 genannten Rechtsverordnungen noch einem der in Nr. 2 genannten Rechtsakte zuwider gehandelt hat. Ebenso läge kein Verstoß gegen § 34 Abs. 6 AWG i. d. F. vom 26.06.2006 vor. Die dortigen Tatbestandsvarianten Nr. 1, 3 und 4 sind ersichtlich nicht erfüllt. Eine Gewerbsmäßigkeit (Nr. 2) scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Danach würde auch nach § 34 Abs. 1 AWG i. d. F. vom 26.06.2006 die Strafe aus einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu ermitteln sein.
c) Bei der ersten Tat handelte der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (s. o.). Die Kammer hat daher eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Das vermeidbare Fehlen der Unrechtseinsicht mindert die Schuld erheblich, so dass die Milderung geboten ist Der konkrete Strafrahmen für die erste Tat umfasst daher eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe.
2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist für beide Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Taten nicht vorbestraft war. Der Verurteilung durch den Strafbefehl vom 21.03.2007 erfolgte nachträglich. Für ihn spricht außerdem, dass er den objektiven Sachverhalt weitgehend eingeräumt hat.
Darüber hinaus sind bei beiden Taten bestimmte Tatumstände strafmildernd zu werten, und zwar mit Blick auf die von § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 geschützten Rechtsgüter, also die Sicherheit der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und das friedliche Zusammenleben der Völker (vgl. Müller-Gugenberger/ Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2006, § 62 Rz. 1). Die von der Ausfuhrliste genannten Waren, soweit § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 auf sie verweist, sind nämlich als unterschiedlich gefährlich einzustufen. Die Gefährlichkeit der vom Angeklagten ausgeführten Stromaggregate liegt eher im unteren Bereich. Im Gegensatz zu Waffen und Munition sind Stromerzeugungsaggregate als sonstiges Rüstungsmaterial einzustufen und für sich genommen als Kampfmittel nicht geeignet. Ihre Gefährlichkeit kommt erst dann zum Tragen, wenn dem Besitzer Waffensysteme zur Verfügung stehen, die er mit ihnen betreiben kann. Außerdem ist zu bedenken, dass die ausgeführten Aggregate wegen der Delaborierung nicht funktionstüchtig waren. Die Delaborierung rückgängig zu machen, hätte erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand gekostet. Überdies handelte es sich um veraltete Technik aus den sechziger Jahren. Identische, aber voll funktionsfähige Gebrauchtgeräte sind zudem, wie der Sachverständige I. bestätigte, im Internet problemlos für 2.500 Euro erhältlich. Die Kammer nimmt daher an, dass die Stromaggregate zur Kriegführung oder für terroristische Zwecke praktisch nicht zu nutzen waren.
Hinzu kommt, dass die Stromaggregate gemäß der Vorstellung des Angeklagten und seiner Vereinbarung mit seinem Abnehmer im Irak nach einem Umbau tatsächlich für zivile Zwecke vorgesehen waren. Eine konkrete Gefahr für die von § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 geschützten Rechtsgüter ist daher nicht eingetreten.
Strafmildernd wirken sich bei beiden Taten weiter folgende Umstände aus: Die ungenehmigte Ausfuhr ist durch die unzulängliche Kontrolle der Zollämter Koblenz-Rheinhafen und Essen begünstigt worden. Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" berücksichtigt die Kammer dabei dessen Einlassung, die Beamten des Zollamtes Essen hätten die Stromaggregate vor Abfertigung besichtigt. Auch wären bei rechtmäßigem Verhalten der Verantwortlichen der O-GmbH die Stromaggregate nicht in den Verkehr gekommen. Denn sie gaben ihre vertragliche Pflicht gegenüber dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung zur Verschrottung der Aggregate nicht an ihren Abnehmer, den Zeugen L., weiter.
Bezüglich beider Taten ist nach dem Zweifelssatz ferner zugunsten des Angeklagten seine unwiderlegliche Einlassung zu werten, er habe nach der Kontaktaufnahme des Zeugen T. noch vergeblich versucht, die Transporte zu stoppen.
Darüber hinaus fällt jeweils zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er das Geschäft mit den Stromaggregaten mit erheblichen finanziellen Verlusten abschloss, da er wegen deren Unbrauchbarkeit den erhofften Kaufpreis nicht erzielen konnte.
Bei der zweiten Tat (56 Stromaggregate aus N.) ist ferner strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zumindest bemüht war, rechtskonform zu handeln. Dabei nimmt die Kammer nach dem Zweifelssatz an, dass der Angeklagte auf den Hinweis der Zeugin A. zuvor mit dem BAFA telefonischen Kontakt aufnahm, um sich über die Genehmigungspflicht zu informieren. Er hat sich dann auch am 19.11.2004 schriftlich an das BAFA gewandt, jedoch dessen Stellungnahme aufgrund der ihm täglich entstehenden Speditionskosten nicht abgewartet und den Export unvermittelt weiterbetrieben.
3. Strafschärfend ist hingegen bei beiden Taten zu berücksichtigen, dass die Anzahl der ausgeführten Stromaggregate erheblich ist: Bei der ersten Tat waren es 22, bei der zweiten sogar 56 Geräte. Weiter fällt strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht nur formal gegen die Genehmigungspflicht verstoßen hat. Vielmehr wäre die Ausfuhr in beiden Fällen nicht genehmigungsfähig gewesen, weil das Waffenembargo gegen den Irak zum Tatzeitpunkt fortbestand.
4. Unter Abwägung der jeweiligen Gesichtspunkte der Strafzumessung ist für die erste Tat (geringerer Strafrahmen) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen, für die zweite Tat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe hat die Kammer bei beiden Einzelstrafen mit 10,00 Euro bemessen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung verfügt der Angeklagte derzeit über keinerlei Einkünfte. Er hätte jedoch als deutscher Staatsangehöriger die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beantragen, so dass er mindestens eine öffentliche Unterstützung von 345 Euro zzgl. Mietkostenzuschuss beziehen könnte. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, ihn bei den Einzelstrafen zumindest so wie einen Empfänger von Arbeitslosengeld II zu behandeln.
5. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 (37 Cs 303 Js 86/07 – 46/07) aufzulösen, die Einzelstrafen sind gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB einzubeziehen. Die acht Einzelstrafen betragen 30, 8, 20, 10, 15, 10, 30 und 5 Tagessätze.
Folgende Erwägungen legt die Kammer der Gesamtstrafenbildung zugrunde: Die beiden Taten des hiesigen Verfahrens stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Dass der Angeklagte nicht eine, sondern zwei Taten begangen hat, beruht nur darauf, dass die Stromaggregate zufällig in zwei örtlich getrennten Bundeswehrdepots gelagert waren und deshalb zu unterschiedlichen Zeiten verladen und an unterschiedlichen Zollämtern abgefertigt wurden. Daher ist es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen mit Blick auf die zweite Tat zunächst nur maßvoll zu erhöhen.
Die Straftaten hingegen, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, haben sachlich mit den Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz nur am Rande zu tun. Der Angeklagte hat sie im Rahmen seines Import-Export-Unternehmens begangen. Ansonsten handelt es sich um ein völlig anderes Tatgeschehen, nämlich um Steuerhinterziehungen, und damit um andere verletzte Rechtsgüter. Auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht nicht.
Die Kammer hat daher die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen im Ergebnis doch merklich auf insgesamt 200 Tagessätze erhöht.
6. Die Höhe eines Tagessatzes lag bei den hier ausgeurteilten beiden Einzelstrafen in Anwendung von § 40 Abs. 2 StGB bei 10,00 €. Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe für die Gesamtgeldstrafe war zusätzlich zu berücksichtigen, dass bei den einbezogenen Einzelstrafen die Höhe eines Tagessatzes auf 30,00 € festgesetzt war.
Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse muss sich nach § 40 Abs. 2 StGB in der Tagessatzhöhe widerspiegeln. Gleichzeitig gilt nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB, dass bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe die verwirkte höchste Strafe auch der zu zahlenden Gesamtsumme nach überschritten werden muss. Schließlich muss vermieden werden, dass der Angeklagte aufgrund der nachträglichen Gesamtstrafenbildung insgesamt einen geringeren Betrag zu zahlen hätte, als wenn es bei der früheren Verurteilung sein Bewenden gehabt hätte.
Den Ausgleich zwischen diesen drei Anforderungen hat die Kammer folgendermaßen vorgenommen: Sie hat zunächst rein rechnerisch für die hier zu Aburteilung gekommenen Einzeltaten eine "fiktive" Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet und so einen hypothetischen Zahlbetrag von 1.300,00 € errechnet. Die aufgelöste Gesamtstrafe aus der früheren Verurteilung von 80 Tagessätzen zu je 30,00 € ergibt einen Zahlbetrag von 2.400,00 €. Im Hinblick auf die verschlechterten Einkommensverhältnisse hat die Kammer die Summe von 3.700,00 € (1.300,00 € + 2.400,00 €) maßvoll im Hinblick auf die vorgenommene Gesamtgeldstrafenbildung auf 3.500,00 € rechnerisch reduziert. Dividiert durch die Zahl der verhängten Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen ergibt sich so die verhängte Tagessatzhöhe von 17,50 €.
7. Da dem Angeklagten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen, ist ihm gestattet, die Strafe in Teilbeträgen zu zahlen (§ 42 StGB).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.