Umsatzsteuerhinterziehung im Goldhandel durch Scheingutschriften: 2 Jahre Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt, weil er Umsätze aus Altgoldverkäufen 2010 nicht erklärte und keine USt-Jahreserklärung abgab. Zur Verschleierung ließ er Lieferungen über einen „Rechnungsschreiber“ mittels nicht leistungshinterlegter Gutschriften abrechnen. Das Gericht schätzte die verkürzte Umsatzsteuer anhand der ausgezahlten Tatbeute auf mindestens 264.000 Euro und nahm einen besonders schweren Fall (u.a. Bande, hoher Schaden) an. Ein Verfall von Wertersatz in gleicher Höhe unterblieb nur wegen entgegenstehender Ansprüche des Verletzten.
Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe; Verfall von Wertersatz (264.000 Euro) nur wegen entgegenstehender Verletztenansprüche nicht angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige trotz Kenntnis seiner Pflicht die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht abgibt und dadurch Umsatzsteuer verkürzt.
Steuerlich erklärungspflichtig ist auch derjenige, der ein Gewerbe zwar formell über eine andere Person betreibt, tatsächlich jedoch die Geschäfte nach innen und außen wie ein Einzelunternehmer führt (§ 35 AO).
Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Verkürzungsumfang 100.000 Euro übersteigt und der Täter als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen handelt.
Der Umfang der Steuerverkürzung kann im Strafverfahren im Wege einer Mindestschätzung auf tragfähige Anknüpfungstatsachen gestützt werden, insbesondere auf nachweislich geflossene Tatbeute und vereinbarte Beuteanteile.
Wer aus steuerpflichtigen Umsätzen vereinnahmte Umsatzsteuer behält und nicht anmeldet, erlangt hierdurch einen Vermögensvorteil, der grundsätzlich dem Verfall von Wertersatz unterliegt; die Anordnung unterbleibt, soweit Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F.).
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
2. Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 264.000 Euro lediglich deshalb kein Verfall von Wertersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 18 Abs. 3 UStG, 56 Abs. 2, 73, 73a, 73b, 73c StGB
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde am 04.06.1974 in C geboren. Dort lebte er zunächst mit seinen elf weiteren Geschwistern sowie seinen Eltern. Sein Vater war als Gemüsehändler tätig. Nachdem der Bürgerkrieg ausbrach, wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren 1980 eingeschult. Die Schule besuchte er aufgrund des Krieges nur unregelmäßig. 1985 floh seine Mutter mit ihm und drei seiner Geschwister in die Bundesrepublik Deutschland. Dort beantragten sie Asyl. Zu dieser Zeit lebte die Familie in B.
In der Zeit von 1986 bis 1991 besuchte der Angeklagte die Hauptschule und schloss diese nach der achten Klasse ab.
Im Alter von 17 Jahren heiratete der Angeklagte seine Cousine nach islamischem Recht. Eine standesamtliche Trauung in Deutschland erfolgte nicht.
1991 begann er eine Lehre als Autolackierer. Diese musste der Angeklagte jedoch nach zwei Jahren vorzeitig aufgeben, da sich bei ihm eine Allergie gegen die Verdünnungsdämpfe entwickelt hatte. Nachdem der Angeklagte die Lehre abgebrochen hatte, zog er mit seiner Familie nach F. Dort ging er verschiedenen Tätigkeiten nach.
Seit 2002/2003 betreibt der Angeklagte sein Juweliergeschäft in der X-Straße .. in F. Nachdem der Laden wegen ungeklärter Aufenthaltsverhältnisse des Angeklagten, die Ausländerbehörde hatte festgestellt, dass der Angeklagte über eine türkische Staatsangehörigkeit verfügte und daher seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, formal teilweise auf seinen Bruder N angemeldet war, meldete der Angeklagte im Jahre 2005 das Gewerbe auf seine jetzige Ehefrau an.
Im April 2010 erwarb der Angeklagte im Wege des Mietkaufs einen weiteren Juwelierladen in der G-Straße in F von dem Zeugen C, der formell wiederum auf seine Frau angemeldet war. Tatsächlich führte und führt jedoch auch in diesem Laden ausschließlich der Angeklagte die Geschäfte. Der Kaufpreis für das Geschäft betrug insgesamt 45.000,00 Euro. Hiervon zahlte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro an. Den restlichen Kaufpreis zahlt er in monatlichen Raten in Höhe von 700,00 Euro, wobei er sich derzeit mit zwei Raten im Rückstand befindet.
Im Zuge des Betriebs der beiden Läden kam es im Jahre 2010 zu den durch den Angeklagten nicht deklarierten und durch den Zeugen I abgedeckten Goldgeschäften mit der Firma J GmbH.
Der Angeklagte ist mehrfacher Vater. Aus der Ehe mit seiner Cousine gingen sechs Kinder hervor im Alter von sieben bis 18 Jahren.
Der Angeklagte trennte sich von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2004/2005, noch vor der Geburt des jüngsten gemeinsamen Sohnes.
Ebenfalls 2004 lernte der Angeklagte seine jetzige Frau, J1 , kennen und ging mit ihr noch im selben Jahr die Ehe ein – wiederum nach islamischem Recht.
Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervor gegangen im Alter von fast 2 und 3 Jahren.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Er befand sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 18.04.2012 (71 Gs 519/12) in dieser Sache vom 25.04.2012 bis zum 22.11.2012 in Untersuchungshaft. Die Kammer hat den vorgenannten Haftbefehl am 22.11.2012 außer Vollzug gesetzt und am 29.11.2012 aufgehoben.
II. Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte betrieb im Jahr 2010 einen Goldhandel in der X-Str…in F unter der Firmierung Juwelier T. Offiziell war der Geschäftsbetrieb auf den Namen seiner Ehefrau, J1, bei der Stadt F angemeldet. Der Angeklagte war dort mit Arbeitsvertrag vom 07.05.2009 nach außen hin als Verkäufer ab dem 15.05.2009 mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 Euro brutto beschäftigt.
Tatsächlich wurden die Geschäfte jedoch ausschließlich und umfassend durch den Angeklagten geführt. Der Angeklagte traf alleine alle geschäftsrelevanten Entscheidungen. Er trat gegenüber den Lieferanten und Kunden als Firmeninhaber auf. Seine Ehefrau stützte die Familie als Mutter und Hausfrau. In die Geschäfte des Angeklagten war sie nicht involviert.
Der Angeklagte war sich bewusst, dass auch ihn sämtliche steuerlichen Pflichten, insbesondere auch die Pflicht zur fristgemäßen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010, trafen. Mit der Erstellung der Buchführung hatte der Angeklagte die Zeugin T beauftragt, die auch den Kontakt zu einem Steuerberater herstellen sollte. T kam, wie der Angeklagte wusste, dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Sie fertigte, was der Angeklagte ebenfalls wusste, auch keine Buchführung.
Der Angeklagte hatte seit 2009 eine Geschäftsbeziehung zur Firma J GmbH in L, die von Z geführt wurde. Die J GmbH hatte den Angeklagten zunächst mit Trauringen beliefert. Etwa Mitte 2010 fragte der Außendienstmitarbeiter der J GmbH den Angeklagten, ob dieser bereit sei, Altgold zu liefern.
Angesichts der steigenden Goldpreise ging der Angeklagte auf dieses Angebot ein. Zunächst lieferte und verkaufte der Angeklagte Gold an die Firma J GmbH unter der Firmierung des Juwelierladens T. Auf den entsprechenden Rechnungen wies er die Umsatzsteuer offen aus. Nach der Ablieferung des Goldes bekam er neben dem Verkaufspreis auch die Umsatzsteuer ausgezahlt, erklärte diese weder bis zum 31.05.2011 im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung noch führte er die entsprechenden Beträge an das für ihn zuständige Finanzamt F ab.
Auch in der Folgezeit erklärte der Angeklagte diese Umsätze weder selbst noch über Siemers oder einen Steuerberater gegenüber dem Finanzamt.
Als die Goldlieferungen in der Folgezeit an Umfang zunahmen, beabsichtigte der Angeklagte – auch auf Anraten des gesondert verfolgten E, der offiziell als Prokurist der Firma J GmbH mit Sitz in der X-gasse .. in L tätig war, faktisch jedoch die Geschäfte der Firma J GmbH führte, im Zusammenhang mit diesen Lieferungen offiziell nicht mehr selbst als Lieferant und daher steuerlich Verantwortlicher aufzutreten. Zu diesem Zwecke sprach er seinen Bruder, den anderweitig verfolgten N an, ob er (N T) nicht Kontakt zu dem anderweitig verfolgten L, vormals L, herstellen könne. Dem Angeklagten war bekannt, dass I gegen Bezahlung als Rechnungsschreiber auftrat. Dieser Umstand war ihm zum Einen aus den Geschäften seines Bruders mit I bekannt, im Rahmen derer I für N Scheinrechnungen auf dem Gebiet des Security-Gewerbes erstellt hatte. Zum Anderen sprach N den Angeklagten selbst darauf an, ob er (der Angeklagte) einen Rechnungsschreiber benötige, um Einkaufsrechnungen für Einrichtungsgegenstände für den neuen Laden in der G-Straße zu erhalten.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 stellte N zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I den Kontakt her. Im Rahmen dieses Treffens kamen der Angeklagte, N und I überein, durch fortwährenden Umsatzsteuerbetrug gemeinsam Gewinne zu erwirtschaften, wobei der Angeklagte, N und I die zu hinterziehende Umsatzsteuer zu gleichen Teilen erhalten sollten. Absprachegemäß sollte der Angeklagte das Altgold beschaffen und dieses umsatzsteuerpflichtig bei der J GmbH einliefern. I sollte, entsprechend der Goldeinlieferungen durch den Angeklagten, Gutschriften vor Ort bei der Firma J GmbH, ausgestellt auf sein Gewerbe, unterzeichnen. Die weitere Planung sah vor, dass die vom Angeklagten aus den Altgoldlieferungen vereinnahmten Umsatzsteuern von diesem nicht deklariert werden. Der Gewinn aus dem Umsatzsteuerbetrug sollte zu je einem Drittel an den Angeklagten, I und N gehen.
Um die Altgoldlieferungen wie verabredet auf I abrechnen zu können, erweiterte I auf Veranlassung von N sein bestehendes Gewerbe bei der Stadt C, C str…, auf den An- und Verkauf von Gold.
Nachdem sich der Angeklagte wie beschrieben mit seinem Bruder N und I geeinigt hatte, vereinbarte er mit Z einen Termin, bei dem er I als Rechnungsschreiber vorstellte. Der Angeklagte und Z vereinbarten, dass die durch den Angeklagten eingelieferten Altgoldmengen offiziell auf das Gewerbe des I abgerechnet werden. Zu diesem Zweck händigte Z (dem) I eine Bescheinigung „Erklärung für Umsatzsteuerzwecke“ der Firma J GmbH aus. I füllte die Bescheinigung selbst aus, kopierte den Stempel von der ihm seitens des Finanzamtes C ausgestellten Bescheinigung in Steuerstrafsachen auf die Erklärung und unterschrieb diese auf der für den zuständigen Finanzbeamten vorgesehenen Zeile mit seinem jetzigen Namen – I – mit dem Ziel, dass dadurch der Eindruck der Echtheit der Bescheinigung – Ausstellung durch das Finanzamt – erweckt werden sollte.
Absprachegemäß begann der Angeklagte mit den Altgoldlieferungen an die Firma J GmbH ab Juli 2010. Die Absprachen und Preisverhandlungen führte er jeweils mit Z. Der Nettoumsatz, den er bis zum 31.12.2010 durch die Altgoldverkäufe bei der Fa. J GmbH erzielte, betrug mindestens 1.389.473,68 Euro, im Durchschnitt umgerechnet mindestens 7 kg Feingold pro Monat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit waren die Umsätze deutlich höher. Die Kammer hat sich mangels gesicherter Feststellungen an dieser Stelle auf eine Mindestschadensschätzung beschränkt.
Für die ersten beiden Lieferungen des Angeklagten nach der Absprache im Juli 2010 fertigte I die Abdeckrechnungen unter seiner Firma an die J GmbH unter Ausweis der Umsatzsteuer. Anschließend erschien I in regelmäßigen Abständen bei Z, um die auf sein Gewerbe ausgestellten Gutschriften zu stempeln und durch Unterschrift den Erhalt des Rechnungsbetrages inklusive der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer zu bestätigen. Indes waren zum Einen dem Angeklagten, N und I selbst sowie zum anderen Z bewusst, dass die Goldlieferungen tatsächlich durch den Angeklagten erfolgten, so dass sämtliche Gutschriften des I nicht leistungshinterlegt waren. Diese Gutschriften erfasste Z als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug in der Gewinnermittlung der Firma J GmbH. Die ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Gutschriften wurde auf Veranlassung des Z zu Unrecht als Vorsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt L geltend gemacht und bei der jeweiligen Steuerfestsetzung zu Gunsten der J GmbH berücksichtigt.
Obwohl der Angeklagte bereits ab Juli 2010 bei Z Altgold einlieferte, erhielt I erst am 30.09.2010 von dem Angeklagten in dessen Geschäft in der I. X-straße in F einen Betrag in Höhe von 33.000,00 Euro für die bislang abgedeckten Goldlieferungen, nachdem I zuvor sowohl den Angeklagten als auch N wegen seines Anteils wiederholt angesprochen hatte. Insbesondere N hatte stets darauf verwiesen, dass Z noch nicht gezahlt habe und sich deshalb auch die Auszahlung an ihn (I) verzögere.
Ab Anfang September 2010 erhielt I in Absprache mit dem Angeklagten für das Fertigen der Abdeckrechnungen wöchentlich 5.000,00 Euro, welche ihm Nin einem T1 in F, M-Platz übergab. Bis zum Ende dieser Geschäftsbeziehung Ende Dezember 2010 erhielt I auf diese Weise einen weiteren Betrag in Höhe von 55.000,00 Euro und damit insgesamt 88.000,00 Euro.
Da sämtliche Goldeinlieferungen, sowohl die unter Juwelier T als auch die in dem oben genannten Umfang unter dem Gewerbe des I, tatsächlich durch den Angeklagten erfolgten, war dieser auch verpflichtet, die im oben genannten Tatzeitraum getätigten Umsätze bei dem für ihn zuständigen Finanzamt F im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 bis zum 31.05.2011 anzugeben. In Kenntnis dieser Verpflichtung unterließ es der Angeklagte jedoch entsprechend der zuvor gefassten Bandenabrede mit N und I bewusst, die aus den vorgenannten Goldverkäufen getätigten Umsätze in einem Umfang von mindestens Brutto 1.653.473,84 Euro im Rahmen der erforderliche Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt F zu erklären. Auch in der Folgezeit gab er keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 ab. Umsatzsteuervoranmeldungen für 2010 hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt abgegebenen.
In der Zeit vom 26.07.2010 bis 22.12.2010 unterzeichnete I bei Z Abdeckrechnungen im Umfang von insgesamt 11.647.496,05 Euro netto zu Gunsten der Firma J GmbH. Die Kammer konnte indes nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte für diesen gesamten Umsatz entweder allein oder im Rahmen einer Gruppe – in welcher Art und Weise auch immer – verantwortlich ist. Denn teilweise rechnete Z auch Goldlieferungen anderer Goldhändler aus L unter dem Gewerbe des Is ab, wobei die Kammer den genauen Umfang dieser eingeflossenen Umsätze ebenfalls nicht feststellen konnte.
Angesichts der gefertigten Abdeckrechnungen von 11.647.496,05 Euro netto und einem Beuteanteil von 88.000 Euro wandte sich I an den Angeklagten, um die Differenz aufzuklären. Gemeinsam begaben sie sich im Januar 2011 zu Z. Zu diesem Termin nahm der Angeklagte seine Einlieferungsbelege betreffend die Firma J GmbH für den fraglichen Zeitraum mit, um I vor Ort nachzuweisen, dass er (der Angeklagte) nicht mehr Gold eingeliefert hatte und daher sein Anteil (der des I) der Richtigkeit entsprach.
Nachdem der Angeklagte und I bei Z angekommen waren, druckte dieser eine fortgeführte Excelliste für den Zeitraum 17.08.2010 bis zum 14.01.2010 aus, aus der u.a. die Liefermengen, der jeweilige Goldkurs, die gezahlten sowie die noch offenen Beträge hervorgingen, welche in der letzten Spalte fortlaufend saldiert wurden. Der Angeklagte war beim Anblick dieser Liste überrascht, da sie nicht mit seinen Einlieferungsbelegen übereinstimmte. Im Anschluss an dieses Treffen nahm I die ausgedruckte Liste mit, um die erhaltenen Zahlungen nochmals zu überprüfen.
Nach dem Treffen im Januar 2011 erfolgte keine weitere Abrechnung der Goldlieferungen des Angeklagten auf das Gewerbe des Is, wenngleich der Angeklagte nach wie vor in Geschäftsbeziehung mit der Firma J stand. Zudem lieferte der Angeklagte unter dem Gewerbe Juwelier T im Jahr 2011 bei der Goldscheideanstalt D in Q Gold im Umfang von 913.460,26 Euro netto ein (1.087.017,71 Euro brutto).
Zum 30.11.2011 meldete die Ehefrau des Angeklagten das Gewerbe in der I. X-Sr. ab. Formal ist derzeit ein Neffe des Angeklagten, C2, Inhaber dieses Ladens. Im Rahmen der Durchsuchung dieses Ladens im Juli des Jahres 2012 pfändete das zuständige Finanzamt F aufgrund eines Arrestbeschlusses gegen den Angeklagten diverse Goldstücke und Bargeld im Wert von rund 30.000 Euro. Seitens C2 werden gegen die Pfändung Einwendungen erhoben.
III. Beweiswürdigung
1. Zur Person
- 1. Zur Person
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.
2. Zur Sache
- 2. Zur Sache
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, sowie der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
a) tatsächliche Geschäftsführung und unterlassene Steuererklärung
Der Angeklagte hat eingeräumt, tatsächlich Berechtigter und Betreiber der Fa. Juwelier T in der X-Straße in F gewesen zu sein und gerade nicht seine Frau. Er habe die Geschicke des Ladens umfassend gesteuert und sämtliche Geschäfte getätigt. Seine Ehefrau sei lediglich Mutter und Hausfrau.
Des Weiteren hat er bestätigt, Umsätze mit der Firma J GmbH weder im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen noch anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 erklärt zu haben, obwohl er um seine Pflicht diesbezüglich gewusst habe. Vielmehr habe er keine Steuererklärungen eingereicht. Ebenfalls hat der Angeklagte eingeräumt, dass er die zunächst unter der Firma Juwelier Serhan bei der Firma J erwirtschafteten Umsätze, ohne Nennung der Höhe, inklusive Umsatzsteuer erhalten, diese jedoch nicht abgeführt habe.
Dass der Angeklagte die erwirtschafteten Umsätze nicht erklärt hat, haben auch die Zeugen G, Steuerfahnderin beim Finanzamt F, und T1 glaubhaft bestätigt.
b) Abdecken der Umsätze und Bandenabrede
Ein Abdecken seiner weiteren Umsätze bei J GmbH unter Nutzung des Gewerbes des Is hat der Angeklagte hingegen in Abrede gestellt. Er habe zwar Altgold im Umfang von 1 bis 2 Kg Feingold pro Monat an Z verkauft. Er habe I jedoch lediglich an Z als dessen Abdeckrechnungsschreiber vermittelt. I habe mit Z eine Vereinbarung getroffen und sei auch von diesem bezahlt worden. Er selbst habe I kein Geld gegeben. Er habe lediglich im Auftrag von Z I einmal einen verschlossenen Umschlag gegeben, in dem möglicherweise Geld gewesen sei. Für die Vermittlung habe er eine Art Provision erhalten, indem Z ihm bis zu 1.000,00 Euro über dem Börsenpreis pro Kilogramm Feingold gezahlt habe. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer habe Z in vollem Umfang einbehalten.
Diese Einlassung des Angeklagten ist bereits zum Teil in sich widersprüchlich und wird zudem durch die übrigen Zeugenaussagen und Urkunden widerlegt.
Zunächst einmal hat der Angeklagte die Kontaktanbahnung zwischen ihm, I und letztlich Z nicht plausibel darstellen können. Mehrfach hat er erklärt, dass Z zunächst ihn persönlich darauf angesprochen habe, weitere Rechnungen zu schreiben. Nachdem er dies jedoch abgelehnt habe, sei Z wiederholt auf dieses Thema zu sprechen gekommen und habe ihn wiederholt gefragt, ob er nicht jemanden kenne, der Rechnungen schreibe. Warum Z allerdings ausgerechnet den Angeklagten nach dem Kontakt zu einem Rechnungsschreiber gefragt haben soll, hat der Angeklagte nicht erklären können. Ebenso wenig konnte er darstellen, warum er bei der J GmbH zunächst offiziell unter Juwelier T eingeliefert hat – so seine Einlassung – und dann nicht mehr. Auf Nachfrage, welche Firma er danach genutzt habe, um seine Einlieferungen abzurechnen, hat er keine Antwort gegeben. Angesichts dessen kann die Einlassung für sich bereits nicht überzeugen.
Abgesehen davon ergibt sich entgegen den Angaben des Angeklagten auch aus seiner weiteren Einlassung, dass zwischen ihm und I eine Vereinbarung bestanden hat. Insbesondere aufgrund des gemeinsamen Termins von dem Angeklagten, I und Z im Januar 2011 steht dies zur Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte hat hierzu zunächst ausgeführt, er habe I lediglich begleitet und seine Einlieferungsbelege mitgenommen, um seine Einlieferungen bei der J GmbH zu belegen. Auf Vorhalt der fehlenden Plausibilität zur Mitnahme etwaiger Belege hat er seine Einlassung am fünften Hauptverhandlungstag berichtigt und ausgeführt, lediglich seine Belege über die Trauringlieferungen der J GmbH an Juwelier T mitgenommen zu haben.
Bereits die erste Einlassung des Angeklagten lässt nur den Schluss auf eine Absprache zwischen I und dem Angeklagten zu. Eine andere Erklärung, warum der Angeklagte zu einem Treffen mit I und Z seine eigenen Einlieferungsbelege mitbringen sollte, als die Einhaltung einer Absprache zwischen ihm und I zu belegen, ist weder plausibel noch ersichtlich.
Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte (den) I zu einem Termin mit Z begleitet, wenn es doch ausschließlich um Abrechnungsmodalitäten zwischen I und Z gehen soll – so die Einlassung des Angeklagten. Noch weniger Sinn macht es, dass der Angeklagte zu diesem Termin, in dem es nach seiner Darstellung einzig um die seitens Z an I ausbezahlten Beträge gehen sollte, die Belege seiner eigenen Einlieferungen bei der Firma J GmbH mitnimmt. Die Mitnahme der Belege des Angeklagten ergibt ausschließlich vor dem Hintergrund einer vorherigen Absprache zwischen ihm, N und I einen Sinn, um vor Ort zu klären, welche Einlieferungen durch den Angeklagten erfolgt und auf I abgerechnet worden sind und welche Beträge I aufgrund der Absprache über die Aufteilung der Umsatzsteuer zu erhalten hat. Anhand dieser Belege konnte der Angeklagte (dem) I gegenüber in Anwesenheit von Z belegen, welche Goldmengen er zu verantworten hat und in welchem Umfang I an diesen zu beteiligen ist.
Die weitere Einlassung des Angeklagten vom fünften Hauptverhandlungstag, er habe seine Belege über den Ankauf von Trauringen und nicht etwa die Belege der Goldlieferungen bei der Firma J zu diesem Termin mitgenommen, ist aufgrund der stets anderweitigen Einlassung an den vorherigen Hauptverhandlungstagen schlichtweg unglaubhaft.
Die festgestellten Details der Absprache zwischen dem Angeklagten, I und N basieren demgegenüber auf der glaubhaften Aussage des Zeugen I. Die Kammer hat dabei gesehen, dass I seit 2002 am Markt als Rechnungsschreiber operiert, vielfach, auch wegen Betrugs, vorbestraft ist und durch sein Aussageverhalten Vorteile in seinem eigenen Strafverfahren erfährt. Sie schenkt den Bekundungen gleichwohl uneingeschränkt Glauben.
I hat detailliert und nachvollziehbar beschrieben, wie N den Kontakt zu dem Angeklagten hergestellt und ihn selbst aufgefordert habe, sein Gewerbe entsprechend auf den Verkauf von Gold zu erweitern. Überdies habe N ihm einen entsprechenden Stempel für sein Gewerbe im Einkaufszentrum am M Platz besorgt. Auch die dargestellten Telefonate zwecks der eigenen Bezahlung sowie die anschließenden Geldübergaben hat I lebensnah geschildert. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum I die Geldübergaben durch N im T irrtümlicherweise oder zu Unrecht, so die Mutmaßung der Verteidigung, mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht hat. Zum Einen hat I diese Geldübergaben zweifelsfrei den Abdeckrechnungen für den Angeklagten zugeordnet. Zum Anderen bestünde auch kein Anlass für I, die hier in Rede stehenden Geldübergaben zu Unrecht dem Angeklagten anzulasten, obwohl sie etwa aus Geschäftsbeziehungen ausschließlich zwischen N und I stammten. I ist wegen seiner Tätigkeit als Rechnungsschreiber für den Angeklagten, N und weitere Personen vor dem Landgericht Münster angeklagt. Er hat vor dem Landgericht seine Aufgabe als Rechnungsschreiber umfänglich eingeräumt. In Anbetracht dessen wäre es I unbenommen, die regelmäßig von N erhaltenen 5.000,00 Euro ausschließlich der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und N zuzuordnen, da dieser Bereich ohnehin Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Münster ist.
Darüber hinaus hat I auch bekundet, nach den Geschäften mit dem Angeklagten und N weiter mit Z zusammengearbeitet und nunmehr von diesem sein Geld erhalten zu haben. Wenn also I – wie vom Angeklagten dargestellt – von Anfang an ausschließlich mit Z zusammengearbeitet hätte, bestünde für I kein nachvollziehbarer Grund, den einen Teil der Zusammenarbeit zu Unrecht auf den Angeklagten zu schieben, hingegen den anderen Teil ohne Umwege alleine Z zuzuordnen. Für die Strafbarkeit des I spielt es keine Rolle, ob er für den einen oder den anderen Rechnungen ausstellt, ohne tatsächlich Erbringer der darin ausgewiesenen Leistungen zu sein.
Auch die von I geschilderte Erklärung des N gegenüber ihm, I, dass sie (der Angeklagte und N) noch auf das Geld von Z warten, belegt, dass es sich um die Goldgeschäfte des Angeklagten gehandelt hat, da I allein mit N keine Absprache in Bezug auf Goldgeschäfte und die Firma J GmbH gehabt hat. Hinzu kommt, dass demgegenüber Z dem I nach seiner Schilderung erklärt hatte, dass er (Z) die beiden (den Angeklagten und N) längst überzahlt habe. Wenn also ausschließlich zwischen Z und I oder dem Angeklagten eine Geschäftsbeziehung bestanden haben soll, dann ist nicht ersichtlich, warum zum Einen Z dem I über bereits erfolgte Zahlungen an den Angeklagten berichtet und zum Anderen, warum Z von Überzahlungen an den Angeklagten und N gesprochen hat.
Zudem folgt auch aus der durch den Angeklagten an I erfolgten Geldübergabe (siehe oben) sowie dem Termin bei Z im Januar 2011 gemeinsam mit I, dass alle drei Beteiligte einer Bande gewesen sind.
Letztlich ergibt sich noch aus den ersten beiden Rechnungen des Is an die J GmbH aus Juli 2010 und der Erklärung des Is dazu, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten und N als Bande tätig gewesen ist. Das Erscheinungsbild dieser Rechnungen weicht von dem der sonstigen Gutschriften, die vom Aufbau her im Übrigen identisch sind, ab. I hat hierzu glaubhaft bekundet, dass diese ersten Rechnungen noch auf dem Computer von N gefertigt worden sind. Wenn doch aber N mit diesen Geschäften gar nichts zu tun gehabt haben soll, so die Einlassung des Angeklagten, ist nicht ersichtlich, warum diese Rechnungen auf dem Computer des N erstellt worden sind. Darüber hinaus ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb I dieser Umstand bekannt sein soll, wenn N angeblich nur den Kontakt zwischen I und dem Angeklagten hergestellt haben soll. Richtig und lebensnah ist hingegen, dass über die Herstellung dieser beiden Rechnungen anlässlich eines Treffens der Bande gesprochen worden ist.
I hat die zwischen ihm, dem Angeklagten und N getroffene Vereinbarung im Detail dargestellt. Er hat bekundet, dass er auf Anraten von N sein Gewerbe erweitert habe, sich die drei bezüglich der Umsatzsteuer auf eine Aufteilung zu gleichen Anteilen geeinigt hätten und er selbst regelmäßig bei der J GmbH die Gutschriftsquittungen unterschrieben habe. Auch den Termin im Januar 2011 im Büro von Z hat I, wie festgestellt, bestätigt. Darüber hinaus hat er noch bekundet, dass sich der Angeklagte und Z anlässlich dieses Termin über die im Detail erfolgten Auszahlungen gestritten hätten mit dem Ergebnis, dass der Angeklagte nach Auffassung des Z überzahlt worden sei.
Die Aussage des Is ist auch glaubhaft. I hat die Anbahnung des Gesprächs zwischen N, dem Angeklagten und ihm detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Seine Angaben decken sich insoweit auch mit den bisherigen Bekundungen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung gegenüber dem Zeugen U, Prüfer des Is.
Auch diesem gegenüber hat I geschildert, wie der Kontakt durch N zu dem Angeklagten zustande gekommen sei – so U.
Schließlich hat I anlässlich der Beschuldigtenvernehmung, zuletzt gegenüber der Zeugin G, seine Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten und N wie eben ausgeführt bekundet.
Bei dem Zeugen ist auch keine besondere Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten erkennbar. So hat der Zeuge ohne Umschweife eingeräumt, dass er die ihm seitens Z übergebene Erklärung – eigentlich durch das zuständige Finanzamt auszufüllen – gefälscht und mit seinem Namen versehen hat. Dass es sich bei der vorbenannten Erklärung um eine Fälschung handelt, hat auch der Zeuge C, Umsatzsteuersonderprüfer bei der Firma J, glaubhaft bestätigt.
Des Weiteren hat I gerade und trotz des gegen ihn anhängigen Verfahrens vor dem Landgericht Münster, im Rahmen dessen er sich für die erstellten Scheinrechnungen zu verantworten hat, nicht versucht, sich in ein günstiges Licht zu rücken und seine eigene Position gegenüber der des Angeklagten kleiner erscheinen zu lassen. Vielmehr hat er seine langjährigen Erfahrungen als Scheinrechnungsschreiber und seine Einbindung in die in Rede stehende Straftat freimütig eingeräumt.
Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund der berichtigten Umsatzsteuerklärung der Firma J fest, dass der Angeklagte tatsächlich hinter den auf das Gewerbe des Is abgerechneten Lieferungen steht. Nachdem die Verantwortlichen der Firma J über ihren Rechtsanwalt Dr. T2 mit Schriftsatz vom 09.08.2011 gegenüber dem Finanzamt L zunächst pauschal für das Jahr 2010 nachträgliche Angaben für die ordnungsgemäße Besteuerung des Unternehmens mitgeteilt haben, haben sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes mit Schriftsatz vom 05.10.2011 weiter konkretisiert. Unter anderem ist dort dargelegt, dass es Wareneinkäufe von der Firma T Juwelier, Inhaber B, X-Straße in F, gegeben habe, diesbezüglich jedoch Gutschriften an die Firma L erstellt worden seien. Bei L handelt es sich um den Zeugen I, der zwischenzeitlich durch Heirat seinen Namen geändert hat. Ein Grund, warum die Firma J GmbH im Rahmen der berichtigten Erklärung den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich.
Die festgestellte Absprache zwischen dem Angeklagten und I wird indiziell auch durch die aufgefundenen Lieferscheine belegt.
Am 26.07.2010 hat der Angeklagte ausweislich des Lieferscheins Feingold im Umfang von 3.950,57 g an die Firma J geliefert. Als Absender ist B1. eingetragen, woraus die Kammer schließt, dass der Angeklagte – B1 – Lieferant gewesen ist. Neben diesem Lieferschein existiert noch ein weiterer Lieferschein vom selben Tag mit den gleichen Liefermengen. Allerdings ist als Absender neben der eben genannten Bezeichnung zusätzlich mit einem Schrägstrich verbunden L aufgeführt. Der Umstand, dass zwei Lieferscheine mit exakt derselben Menge vom selben Tag existieren und bei dem zweiten Lieferschein offensichtlich eine Ergänzung im Absenderfeld vorgenommen wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn zwischen dem Angeklagten und I (damals Kremer) eine Absprache bestanden hat. Ein anderer Grund, die Einlieferung des Angeklagten vom 26.07.2010 zusätzlich mit L zu versehen, ist nicht ersichtlich.
Auch auf den Lieferscheinen vom 29.07.2010 und 03.08.2010 ist im Absenderfeld „T/L“ vermerkt.
Schließlich ergibt sich auch aus der der Gutschrift vom 25.08.2012 zugrunde liegenden Lieferung vom 18.08.2010, dass zwischen dem Angeklagten und I die festgestellte Absprache bestanden hat. Undatiert befand sich, wie die Zeugin Hartmann glaubhaft schilderte, in der Buchhaltung bei der Firma J GmbH ein handgeschriebener Zettel – überschrieben mit „T/L“, der eine Goldlieferung im Umfang von 3.001,36 g Feingold ausweist. Der für diese Menge ausgestellte Lieferschein seitens der Firma J GmbH weist im Absenderfeld hingegen nur noch „L“ aus. Exakt diese Menge ist dann auch bei der Scheideanstalt D in Q eingeliefert worden. Zweifelsfrei hat der Angeklagte damit auch Goldlieferungen zu verantworten, obwohl scheinbar anhand des Lieferscheins ausschließlich I (alias L) Verkäufer gewesen sein soll.
Die Aussagen der weiteren Zeugen P, T2, B2, C2 J2, L1 , J3 und L2, sämtlich Mitarbeiter bei J in 2010, sind diesbezüglich unergiebig gewesen. Ob und in welcher Form eine Absprache zwischen dem Angeklagten/Z und I bestanden hat, konnte keiner der Mitarbeiter bestätigen.
Auch die Aussage der Zeugin D1, Sekretärin von Z, ist insoweit unergiebig gewesen. Sie bekundete, über eine Absprache zwischen Z bzw. dem Angeklagten und I sowie der Zusammenarbeit nichts zu wissen, wenngleich die Kammer in Anbetracht der Aussage des Is davon überzeugt ist, dass die Zeugin gelogen hat. I hat glaubhaft bekundet, dass D1 teilweise die Quittungsgutschriften vorbereitet habe. Darüber hinaus haben die eben genannten Mitarbeiter beschrieben, dass D1 regelmäßig im Geschäft gewesen sei, wohingegen sie lediglich für ein paar Stunden – zwei/drei Mal die Woche vor Ort gewesen sein will.
c) die getätigten Umsätze des Angeklagten bei der J GmbH
aa) Zahlung an I als Basis der Schätzung
Hinsichtlich der bei der Firma J GmbH getätigten Umsätze hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er ab Mitte 2010 schwarz Altgold an die JGmbH verkauft habe, im Durchschnitt so 1 – 2 kg (Feingold) pro Monat.
Die Kammer konnte entgegen der Anklageschrift nicht mit letzter Sicherheit feststellen, dass sämtliche Rechnungen des I an die J GmbH im Wert von insgesamt 11.647.496,05 Euro netto Lieferungen des Angeklagten oder ihm zurechenbar Lieferungen weiterer Tatgenossen von ihm abdecken. Hierfür spricht zwar ansatzweise die von Z gefertigte Excelliste, über deren Werte der Angeklagte und Z im Januar 2011 diskutierten. Denn dort sind die Liefermengen, der jeweilige Ankaufspreis, die erfolgten Teilzahlungen und der noch offene Restbetrag ausgewiesen. Dies legt den Schluss nahe, dass Z mit dem Angeklagten die von diesem oder seiner Gruppe zu vertretenen Einlieferungen besprach.
Auf der anderen Seite hat I bekundet, dass Z ihm erklärt habe, dass zumindest in geringem Umfang auch Lieferungen weiterer Händler in die Liste eingeflossen seien. Zudem passen die in der Liste aufgezeichneten Umsätze und offenen Restbeträge, teilweise mehrere hunderttausend Euro, nicht ansatzweise zum Lebensalltag des Angeklagten. Denn dieser refinanzierte seine Geschäfte bis September 2010 bei dem Pfandhaus X, wo er regelmäßig seine Ware versetzte, um kurzfristig im vier- oder kleineren fünfstelligen Eurobereich Liquidität zu gewinnen. Den weiteren Laden auf der G- Straße erwarb er im Wege des Mietkaufs mit einer Anzahlung von 10.000 Euro und monatlichen Raten von 700 Euro.
Belastbare Ansätze, dass der Angeklagte von jemand anderem das Gold zur Verfügung gestellt bekam, um es im eigenen Namen zu verkaufen, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer hat daher die Umsätze des Angeklagten im Wege der Mindestschätzung ermittelt. Ausgehend von dem ausgezahlten Anteil des I in Höhe von 88.000 Euro hat sie bei dessen Anteil von einem Drittel an der erbeuteten Umsatzsteuer, eine hinterzogene Umsatzsteuer von mindestens 264.000 Euro (88.000 Euro x 3 =) errechnet. Sie schließt in diesem Zusammenhang aus, dass I vom Angeklagten überzahlt wurde, da dieser sich noch im Januar über seine unzureichende Bezahlung beschwerte. Dies führt zu einem Mindestnettoumsatz von 1.389.473,68 Euro (264.000 Euro / 0,19). Bei dieser Schätzung hat die Kammer die beiden Lieferungen die vor der oben beschriebenen Absprache durch den Angeklagten an die JGmbH mit Rechnung auf die Fa. T erfolgten außen vor gelassen. Im Übrigen war der Umfang dieser beiden Lieferungen auch feststellbar.
Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die Schätzbasis, Zahlung von 88.000 Euro an I, in Abrede gestellt hat, I Geld gezahlt zu haben, wird dies durch den Zeugen I widerlegt. I hat bekundet, von dem Angeklagten und N nsgesamt 88.000,00 Euro für das Rechnungsschreiben erhalten zu haben. Die Aussage des Zeugen ist auch hinsichtlich des erhaltenen Betrages glaubhaft. I hat detailliert beschrieben, wie er die erste Bezahlung durch den Angeklagten persönlich in seinem Laden in der I. Weberstraße in F übergeben bekommen hat. Insbesondere an das Übergabedatum hat sich I erinnern können, weil er sich am Folgetag (01.10.2010) von dem Betrag einen Audi A 8 gekauft habe. Bestätigt wird die Angabe des Is durch seine verlesene Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt C vom 11.08.2011, gefertigt durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt T3 aus S, in der er die erhaltenen Beträge aufgeführt sind.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Betrag aus der Selbstanzeige mit 84.500,00 Euro von dem festgestellten Betrag minimal abweicht und nach der Selbstanzeige vier Geldübergaben erst Anfang des Jahres 2011 stattgefunden haben sollen. I hat plausibel und nachvollziehbar auf mehrfache Nachfrage die wöchentlichen Geldübergaben dargestellt, weshalb die Kammer an der Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel hat.
Auch die weitere Aussage des Is in Bezug auf die wöchentlichen Geldübergaben durch N ist glaubhaft. Er hat detailliert und nachvollziehbar beschrieben, wie die Geldübergabe jeweils von statten ging. Nicht nur den Ort der Übergabe – T im Einkaufszentrum am M Platz in F – hat I erinnert. Er hat zudem bekundet, dass sie oft von demselben Kellner bedient worden seien und die Bedienung ein Bekannter von N gewesen sei. Im Falle einer unzutreffenden Schilderung hätte I damit rechnen müssen, dass der Zeuge ermittelt und er möglicherweise der Lüge überführt wird. In Kenntnis der Überprüfbarkeit hat I dennoch die Geldübergabe – wie dargestellt - beschrieben, was besonders für die Glaubhaftigkeit spricht.
Auch die sich aufdrängende Nachfrage, warum er sich im Lichte der gefertigten umfänglichen Abdeckrechnungen mit einem Beuteanteil von „nur“ 88.000 Euro zufrieden gegeben habe, konnte der Zeuge überzeugend beantworten. Er schilderte ohne Umschweife, 5.000 Euro jede Woche bei Starbucks seien doch nicht schlecht gewesen, zumal die Besuche bei Z nur ein geringer Aufwand bedeutet hätten.
Die Übergabe eines Umschlages, möglicherweise mit Geld, räumt letztlich auch der Angeklagte selbst ein. Z soll ihm (dem Angeklagten) bei Gelegenheit einen Umschlag übergeben haben, den er an I weiterreichen sollte. Durch diese Einlassung hat der Angeklagte wiederum bestätigt und sich damit in Widerspruch zu seiner sonstigen Einlassung gesetzt, dass zwischen ihm und I keine Absprache existierte. Wenn der Angeklagte (den) I lediglich an Z vermittelt haben will – so seine Darstellung –, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Z ihm einen Umschlag für I mitgibt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Z davon ausgehen konnte, dass der Angeklagte und I noch in Kontakt stehen. Wenn ausschließlich I und Z eine Vereinbarung getroffen hätten, läge es zudem viel näher, dass Z (dem) I anlässlich der regelmäßig geleisteten Unterschriften seinen Anteil ausbezahlt und dies nicht über den Umweg des Angeklagten erledigt.
bb) Absicherung der Schätzung
(1) die korrespondierende Feingoldmenge
Angesichts eines Einlieferzeitraum von Juli 2010 für Dezember 2010 und einem Durchschnittsgoldpreis von 30,00 Euro/g Feingold errechnet sich ein durchschnittliche Liefermenge von umgerechnet circa 7 Kilogramm Feingold pro Monat, die mit den vorgefundnen Lieferbelegen in Einklang steht. Der Wert von 30,00 Euro/g rechtfertigt sich, da die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen bzw. Gutschriften sämtlich einen Grammpreis von über 30,00 Euro ausweisen.
Der Angeklagte hat im Juli 2010 an nur zwei Tagen (26./29.07.2010) Altgold im Umfang von mind. 4,7 kg Feingold bei der Firma JGmbH eingeliefert, wobei diesem Gewicht noch das im Lieferschein vom 29.07.2010 ausgewiesene Zahngold hinzuzurechnen ist. Auch im August 2010 hat der Angeklagte ausweislich der Lieferscheine wiederum an nur zwei Tagen (03./18.08.2010) Altgold mit einem Gesamtgewicht von 5,2 kg Feingold eingeliefert. Diese Umsätze an jeweils nur zwei Tagen zeigen angesichts der kontinuierlichen Lieferungen des Angeklagten, dass die Mindestschätzung von 7 kg Feingold pro Monat den tatsächlichen Lieferumfang mit Sicherheit unterschreitet.
(2) Umsätze des Angeklagten in 2011
Auch die Umsätze, die der Angeklagte in 2011 allein bei der Firma D in Q tätigte und die er mit 1.087.017,71 Euro brutto auch eingeräumt hat, bestätigen die Realitätsnähe der Schätzung.
(3) sonstige Beweismittel zum Umfang der Einlieferungen
Dass der Angeklagte weitaus öfter als eingeräumt bei der Firma J Gold eingeliefert hat, hat auch der Zeuge C2, Mitarbeiter bei J GmbH, dem Grunde nach glaubhaft bestätigt. Er hat bekundet, dass Z wiederholt angekündigt habe, „der Serhan kommt“. Im Falle einer nur geringen geschäftlichen Beziehung, wie sie der Angeklagte mit 1 – 2 kg Feingold pro Monat darstellen will, wäre eine solche Ankündigung, angesichts eines Geschäftsumfangs der J GmbH von rund 100 Mio. Euro im Jahr 2010 nicht erforderlich, da kein über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehender Aufwand erforderlich wäre, um die angelieferte Menge entgegen zu nehmen. Sie macht aber Sinn, wenn der Angeklagte in erheblichem Umfang Gold einlieferte und daher beispielsweise Mitarbeiter zwecks Annahme und Untersuchung des Altgoldes abgestellt werden mussten.
Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen X, Inhaber des Pfandleihhauses, dass der Angeklagte in größerem als von ihm eingeräumten Umfang Gewinne gemacht hat. Von Januar bis September 2010 verpfändete der Angeklagte – so auch die Einlassung des Angeklagten – regelmäßig Schmuckstücke an ihn im Gesamtwert von 370.000,00 Euro. Ausgelöst hat der Angeklagte die verpfändeten Gegenstände hingegen durch Zahlung von insgesamt 480.000,00 Euro, was neben dem Zeugen X auch die Zeugin G anhand der von X im Ermittlungsverfahren zur Verfügung gestellten Übersichten bestätigte.
Ab dem 27.10.2010 – so bekundet X glaubhaft – habe der Angeklagte keine Schmuckstücke mehr eingelöst und verpfändet, sondern vielmehr nahezu sämtliche noch im Pfandleihhaus befindlichen Schmuckstücke ausgelöst. Die Kammer schließt daraus, dass dem Angeklagten ab Oktober 2010 und zumindest bis Ende des Jahres 2010 ausreichende Barmittel – nämlich aus den festgestellten Goldverkäufen an die Firma J GmbH – zur Verfügung gestanden haben, so dass eine „Finanzierung“ des Juwelierladens über das Pfandleihhaus X nicht mehr erforderlich gewesen ist. In dieses Bild passt auch, dass bei der Firma J GmbH ab Oktober 2010 die über L abgerechneten Umsätze erheblich angestiegen sind, ab Oktober 2010 regelmäßig über 2 Mio. Euro monatlich, woraus sich auch der Zeitpunkt der nicht mehr bei X vorgenommenen Schmuckverpfändungen erklärt.
In dieses Bild passt auch, dass der Angeklagte Ende Oktober/Anfang November 2010 eine N -Klasse im Wert von 33.000,00 Euro erwarb. Das Fahrzeug wurde nach der Inhaftierung des Angeklagten durch seine Familie verkauft. Die genaue Höhe des Verkaufserlöses sowie den weitere Verbleib dieses Geldes konnte die Kammer nicht aufklären.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte ist strafbar wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Angesichts der von ihm im eigenen Namen erfolgten Einlieferungen bei der J GmbH und der hierbei für sich vereinnahmten Umsatzsteuer war er gemäß § 149 Abs. 1 AO i.V.m. § 18 UStG steuerrechtlich erklärungspflichtig. Unabhängig davon war er auch für die von seiner Frau formell betriebene Fa. T gemäß § 35 AO in Verbindung mit den vorzitierten Vorschriften erklärungspflichtig, da er für die Firma im Geschäftsleben nach Innen und Außen wie ein Einzelunternehmer aufgetreten ist.
Soweit tateinheitlich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Dogan Z als faktischer Geschäftsführer der J GmbH in Betracht kommt, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
a)
Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
b)
Jedoch liegt bei der vom Angeklagten verwirklichten Tat ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 AO vor. Danach kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht.
Zum Einen hat die Kammer die Regelwirkung des besonders schweren Falls gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen, da der Steuerverkürzungsschaden über 100.000,00 Euro liegt,
Zum Anderen ist das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO erfüllt. Denn der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verbunden hatte und Umsatzsteuern verkürzte.
Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung von Straftaten zusammengeschlossen hat. Hier gehörten im Tatzeitraum von Beginn an zumindest der Angeklagte, sein Bruder N und I zur Bande. Diese drei Personen haben gleichgerichtet und einvernehmlich an der fortdauernden Umsatzsteuerhinterziehung mitgewirkt.
Die Kammer hat geprüft, ob die nachstehenden, im Rahmen der konkreten Strafzumessung dargestellten Gesichtspunkte geeignet sind, die Regelwirkung entfallen zu lassen. Sie dies jedoch verneint (siehe dazu sogleich).
2. Strafzumessung im engeren Sinn
a)
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig eingelassen, insbesondere Altgoldlieferungen dem Grunde nach eigeräumt hat und strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Eigenvorteil deutlich hinter dem entstandenen Schaden zurück bleibt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass teilweise Goldmengen arrestiert sind, wenngleich der endgültige Verbleib der Gegenstände zugunsten der Finanzverwaltung derzeit noch im Streit steht.
b)
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er einen hohen Schaden verursacht hat (264.000,00 Euro). Darüber hinaus hat er durch seine Tat zwei Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verwirklicht.
3. Strafe
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
4. Keine Strafaussetzung zur Bewährung
Die Kammer hat geprüft, ob nach § 56 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Sie hat dies jedoch im Wege einer Gesamtwürdigung verneint.
Dabei kann dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Denn er ist bislang nicht vorbestraft. Es liegen aber keine besonderen Gründe i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vor, die angesichts des verhängten Strafmaßes eine Strafaussetzung rechtfertigen.
Besondere Gründe nach § 56 Abs. 2 StGB, bei deren Vorliegen sowie der weiteren Voraussetzung bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass die besonderen Gründe umso gewichtiger sein müssen, je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt (vgl. Schönke-Schröder StGB 28. Aufl., § 56 Rn. 25 f.)
Solche besonderen Gründe wie beispielsweise eine Schadenswiedergutmachung hat die Kammer nicht in ausreichendem Maß feststellen können. Zwar sind Goldstücke im Wege des Arrestes gepfändet worden. Allerdings stellt der Angeklagte in Abrede, Eigentümer dieses Goldes zu sein. Ein Zugriff der Finanzverwaltung auf die sich aus der möglichen Verwertung ergebenen Beträge steht daher noch nicht fest.
Die Kammer hat auch geprüft, ob die einzelnen durchschnittlichen Gründe und deren Zusammentreffen – insbesondere das Fehlen von Vorstrafen, die verbüßte Untersuchungshaft von sieben Monaten und die teilgeständige Einlassung – eine Aussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen; dies jedoch verneint. Denn insbesondere die zielgerichtete und bandenmäßige Tatbegehung, bei der dem Angeklagten eine maßgebliche Rolle unter den Tatgenossen zu kam, lässt die dargestellten Gründe als nicht ausreichend erscheinen, um eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Zudem ist die Schadenshöhe beträchtlich.
Weder die Lebensverhältnisse des Angeklagten noch die Einbindung des Angeklagten in seine Sozialstrukturen sind durch die neuerliche Inhaftierung gefährdet. Die Geschäfte des Angeklagten werden durch andere Personen, wahrscheinlich Familienmitglieder, fortgesetzt. So ist nach der Inhaftierung des Angeklagten, wie die Zeugin G schilderte, noch Schmuck für über 38.000 Euro bei dem Pfandleihhaus X durch nicht mehr feststellbare Personen unter Vorlage des Pfandscheins ausgelöst worden. Auch die monatlichen Raten im Zuge des Mietkaufs für den Laden auf der G -Straße sind bis auf einen Rückstand von zwei Raten auch während der Untersuchungshaft des Angeklagten gezahlt worden.
VI. Entscheidung über den Verfall
Gegen den Beklagten war der Verfall vom Wertersatz in Höhe von 264.000,00 Euro nur deshalb nicht anzuordnen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen.
Der Angeklagte hat aus den Taten Gelder im Gesamtwert von 264.000,00 Euro erlangt, da ihm zumindest in dieser Höhe die Umsatzsteuer aus den Goldgeschäften von Z ausgezahlt worden ist und er die Umsatzsteuer entsprechend verkürzt hat. Damit war in dieser Höhe, trotz der teilweisen Weitergabe des Geldes, der Verfall von Wertersatz gemäß § 73a S. 1 StGB anzuordnen.
Die Anordnung stellt für den Angeklagten auch keine unbillige Härte dar gemäß § 73 c StGB. Eine unbillige Härte liegt danach vor, wenn die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde. Auch wenn der Wegfall des Erlangten für sich genommen kein ausreichender Grund für die Annahme einer unbilligen Härte nach § 73 c StGB sein kann, kann diese darin liegen, dass der Täter entweder aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Geschädigten voraussichtlich sein gesamtes Vermögen verliert oder ohnehin nahezu vermögenslos ist.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang gesehen, dass der Angeklagte von dem Erlangten 88.000 Euro an I weitergab. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass auch N entsprechend der Bandenabrede vom Angeklagten an der Beute beteiligt wurde. Auf der anderen Seite entspricht die Verfallssumme dem Mindeststeuerschaden, den der Angeklagte der öffentlichen Hand schuldet. Zudem war das Geschäftsmodell auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer ausgerichtet, so dass der teilweise Wegfall des Erlangten eine Herabsetzung aus Billigkeit nicht rechtfertigt.
Für die Annahme einer Vermögenslosigkeit des Angeklagten bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Angeklagte hat zum einen in 2011 erhebliche Umsätze bei der Goldscheideanstalt in Q getätigt. Zum Anderen ist er nachwievor zumindest Betreiber des Ladens in der G-Straße in Essen.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.