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Landgericht Essen·52 KLs 30/06·18.05.2006

Rentenberater: Betrug durch Blanko-Honorarvereinbarungen und Urkundenfälschung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte einen Rentenberater wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie Betruges in neun Fällen, davon vier im Versuch. Er ließ Mandanten Blankoformulare unterschreiben, die er als Vollmachten ausgab, füllte diese später als Honorarvereinbarungen nach § 3 BRAGO aus und trieb hieraus überhöhte Forderungen ein bzw. versuchte dies. Das Gericht wertete das planvolle Vorgehen und die Vermögensschäden strafschärfend, berücksichtigte aber Geständnis, fehlende Vorstrafen, Zeitablauf, Verfahrensbelastung und Haftempfindlichkeit strafmildernd. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und setzte sie zur Bewährung aus; das Verfahren wurde im Übrigen teilweise eingestellt.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; Kosten auferlegt, Teileinstellung im Übrigen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine von einem Dritten unterschriebene Blankourkunde nachträglich entgegen der getroffenen Abrede ausfüllt und im Rechtsverkehr als vom Unterzeichner gedeckt verwendet, verwirklicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).

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Täuscht ein Dienstleister über das Zustandekommen und den Inhalt einer Honorarvereinbarung, um hierdurch eine nicht bestehende oder überhöhte Vergütung zu erlangen, liegt ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vor; bleibt die Zahlung aus, kommt versuchter Betrug in Betracht.

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Ein umfassendes Geständnis und fehlende Vorstrafen sind bei der Strafzumessung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, insbesondere bei langer Verfahrensdauer und zeitlichem Abstand zwischen Tat und Urteil.

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Eine Vielzahl gleichgelagerter Taten und ein planvolles Vorgehen belegen erhöhte kriminelle Energie und können strafschärfend gewertet werden.

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Die Erwartung berufsrechtlicher Folgewirkungen, die faktisch einem Berufsverbot gleichkommen, kann im Rahmen der Strafzumessung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ StGB §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1§ 263 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 7 Fällen und wegen Betruges in 9 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23, 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der jetzt …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H. (Vorpommern) geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinem 3 Jahre älteren Bruder in V. auf. Dort besuchte er die Grund- und Realschule, die er nach der 10. Klasse mit einem Realschulabschluss verließ. Anschließend begann der Angeklagte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Nach Abschluss der Lehre besuchte er eine Fachschule in C., wo er sich zum Handelskaufmann weiterbildete. Mit etwa 27 Jahren bestand der Angeklagte erfolgreich die sogenannte Begabtensonderprüfung, die ihm den Zugang zu einem Studium eröffnete. Der Angeklagte zog nach E. und studierte dort Betriebswirtschaftslehre mit der Fachrichtung Personal- und Sozialwesen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums absolvierte der Angeklagte zunächst für 1 ½ Jahre ein Volontariat bei einem Rentenberater, anschließend für 6 Monate ein weiteres Volontariat bei einem anderen Rentenberater. Im Anschluss daran fand der Angeklagte bei der U. Versicherung in E. für etwa 1 Jahr eine Anstellung. Seine Tätigkeit dort umfasste im wesentlichen das Gebiet der privaten Rente.

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Im Jahr 1977 machte sich der Angeklagte schließlich selbständig. Zunächst betrieb er ein Büro in E., wo er mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts E. die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenberatung) erhielt. Im Jahr 1989 verlagerte er seine Tätigkeit nach Y., wo er mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Y. vom 10.02.1989 die Erlaubnis erhielt, auch auswärtige Geschäftstage in B. abzuhalten. Der Geschäftssitz des Angeklagten befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Y.. Er übernahm zusätzlich die Geschäfte eines Rentenberaters aus B.. Zuletzt verfügte der Angeklagte über Geschäftsstellen in Y., B. und L..

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Die Eltern des Angeklagten sind verstorben. Der Vater des Angeklagten, der den Beruf eines Revisors ausgeübt hatte, starb etwa Ende seines 60. Lebensjahres. Die Mutter des Angeklagten, die Hausfrau gewesen war, starb 1972. Der Angeklagte hat einen 3 Jahre älteren Bruder, der mittlerweile Rentner ist. Der Bruder des Angeklagten lebt in V.. Kontakt zu ihm besteht nicht mehr.

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Der Angeklagte heiratete 0000. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne und eine Tochter, geboren 0000, 0000 und 0000, hervor. Die Ehe wurde im Jahr 0000/00 geschieden. Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte ein zweites Mal. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in der Z.-Straße … in B.. Die …-jährige Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig. In der Vergangenheit arbeitete sie als Angestellte in einem Büro. Ihr monatlicher Nettoverdienst lag damals (2002) bei etwa 800,00 bis 900,00 €.

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Der Angeklagte selbst geht nach wie vor seiner Tätigkeit als Rentenberater nach. Allerdings haben sich die Mandanten nicht zuletzt nach der umfangreichen Berichterstattung über das laufende Strafverfahren zunehmend abgewandt. Im Jahre 2005 erzielte der Angeklagte einen Negativsaldo von 14.000,00 €. Im Jahr 2006 verdiente der Angeklagte bislang lediglich etwa 4.000,00 €. Der Angeklagte lebt von den Einkünften seiner Ehefrau und der finanziellen Unterstützung durch seine Schwiegermutter. Er selbst hat keine eigene Altersvorsorge getroffen. Seine Lebensversicherung hat er beliehen. Sein monatlicher Rentenanspruch betrüge derzeit 400,00 € brutto.

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Dem Angeklagten geht es gesundheitlich nicht gut. Er erlitt 1988 einen ersten Herzinfarkt, 1991 einen zweiten. Außerdem leidet er unter Herz- und Kreislaufstörungen sowie orthopädischen Beschwerden. Anfang des Jahres 2006 befand sich der Angeklagte in stationärer Krankenhausbehandlung wegen einer Lungenentzündung. Diese war nur schwer behandelbar, da die Erreger auf die verabreichten Medikamente nicht ansprachen. Insgesamt war der Angeklagte etwa 5 Monate bettlägerig.

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Der Angeklagte ist nicht vorbelastet.

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II.

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Die durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rentenberater übernahm der Angeklagte Mandate in Rentenangelegenheiten für die nachfolgend aufgeführten Geschädigten. Dabei überzog der Angeklagte die Geschädigten mit unberechtigten Honorarforderungen und betrog sie um die entsprechenden Beträge bzw. versuchte er, die Geschädigten um die entsprechenden Beträge zu betrügen.

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In einer Vielzahl von Fällen machte der Angeklagte dabei den Abschluss entsprechender Honorarvereinbarungen geltend. Dabei schob der Angeklagte den jeweiligen Geschädigten Formulare unter und bemerkte dabei, es handele sich um Vollmachten, die er für die Bearbeitung der Rentenangelegenheiten – Auskunftserteilung durch die Rentenversicherer – benötige. Tatsächlich handelte es sich bei diesen Formularen jedoch nicht um Vollmachten, sondern um noch nicht ausgefüllte Honorarvereinbarungen nach § 3 BRAGO, die der Angeklagte später ohne Wissen der Geschädigten und nach eigenen Gusto ausfüllte. Unter Vorlage dieser abredewidrig ausgefüllten Honorarvereinbarungen versuchte der Angeklagte sodann, seine angeblichen Honorarforderungen einzutreiben, wobei ihm dies in 4 Fällen nicht gelang.

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Im Einzelnen handelte es um folgende Fälle:

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1.

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Der Geschädigte P. suchte den Angeklagten im April 1999 in dessen Geschäftsstelle in L. auf, um sich in seinen Rentenangelegenheiten beraten zu lassen. Auf seine Frage, was die Beratung kosten werde, erwiderte der Angeklagte, die Beratung werde nur einen „Obulus“ kosten; dieses Geld werde er einem Altenheim spenden. Da der Geschädigte dem Angeklagten vertraute, unterschrieb er verschiedene Formulare. Dies war nach Angaben des Angeklagten notwendig, um Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern erhalten zu können. Tatsächlich schob der Angeklagte dem Geschädigten eine Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO unter, die er später (auszugsweise) wie folgt ausfüllte: „Vereinbart werden daher insgesamt DM 2 x 1.200,00 DM = 2.600,00 DM + MWSt Festpreis, dreitausendsechzehn (in Worten) 3.016 DM incl. MWST als Festpreis.“ Unter dem 13.12.1999 übersandte der Angeklagte dem Geschädigten P. eine Kostenrechnung nach § 3 BRAGO über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.250,40 DM. Der Geschädigte schaltete einen Rechtsanwalt ein. Der Angeklagte meldete sich daraufhin nicht mehr. Zahlungen erbrachte der Geschädigte nicht.

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2.

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Die Geschädigte W. suchte den Angeklagten im Jahr 1997 auf. Dabei unterschrieb sie verschiedene Vollmachten. Der Angeklagte sagte ihr zuvor, er sei ehrenamtlich tätiger Berater. Der Angeklagte wurde in der Folgezeit im wesentlichen nicht tätig. Er verlangte jedoch im Jahr 1998 unter Hinweis auf eine angeblich von der Geschädigten unterzeichnete Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Honorarvereinbarung hatte der Angeklagte (auszugsweise) wie folgt ausgefüllt: „Vereinbart werden daher insgesamt DM 1.600,-- DM plus Steuer Festpreis (in Worten) 1.600,-- DM zzgl. MwSt als Festpreis“. Nach verschiedenen Gesprächen mit dem Angeklagten zahlte die Geschädigte am 20./22.05.1998 einen Betrag in Höhe von 1.600,00 DM in bar.

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3.

21

Der Geschädigte J. suchte den Angeklagten an einem nicht näher bekannten Tag im März 2000 in dessen Büro in der G.-Straße in Y. auf. Bei diesem Gespräch sprachen der Angeklagte und der Geschädigte über entstehende Kosten in Höhe von 1.300,00 bis 1.400,00, DM. Eine feste Honorarvereinbarung trafen der Angeklagte und der Geschädigte jedoch nicht. Am 24.09.2001 übersandte der Angeklagte dem Geschädigten eine Rechnung über 3.990,40 DM unter Hinweis auf eine angeblich bestehende Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO. Eine solche Honorarvereinbarung war dem Geschädigten bei dessen Unterschriftsleistungen unter diverse Vollmachten für die Pflegeversicherung etc. vom Angeklagten untergeschoben worden. Jedenfalls füllte der Angeklagte später eine Honorarvereinbarung (auszugsweise) wie folgt aus: „Vereinbart werden daher insgesamt DM 3.800,- + 16 % MwSt als Festpreis (in Worten) 4.408,- DM inclusive Steuern als Festpreis vereinbart“. Der Geschädigte zahlte zunächst einen Betrag in Höhe von 1.000,00 DM. Nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes weigerte er sich, weitere Zahlungen zu leisten.

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4.

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Die Geschädigte X. suchte den Angeklagten nach telefonischer Terminabsprache in seinem Büro in der Z.-Straße in B. auf. Dabei unterschrieb sie ein Formular, welches ihr der Angeklagte mit der Bemerkung, es handele sich um eine Vollmacht, vorgelegt hatte. Auch leistete die Geschädigte Unterschriften unter zwei weitere Formulare, die ihr der Angeklagte zusammen mit der Vollmacht gereicht hatte. Diese Schriftstücke las sich die Geschädigte jedoch nicht mehr durch, da sie annahm, es handele sich um Durchschriften der soeben unterzeichneten Vollmacht. Die Geschädigte erteilte dem Angeklagten den Auftrag, einen Rentenantrag zu stellen. Nachdem dieser abgelehnt worden war, beauftrage sie ihn damit, Widerspruch einzulegen. Zu Beginn des Jahres 2002 übersandte der Angeklagte der Geschädigten eine Rechnung über einen Betrag von 750,00 € und Mitte des Jahres 2002 eine weitere Rechnung über 2.000,00 €. Die Geschädigte schaltete daraufhin eine Rechtsanwältin ein, da ihr die Gebühren zu hoch erschienen. Mit Schreiben vom 07.08.2002 übersandte der Angeklagte der Rechtsanwältin eine angeblich von der Geschädigten gebilligte und in Kenntnis des genauen Inhalts am 01.03.2001 unterschriebene Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO über 3.380,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Tatsächlich hatte die Geschädigte eine solche Honorarvereinbarung jedoch nie unterschrieben. Vielmehr handelte es sich um das abredewidrig ausgefüllte Blankoformular. Der Angeklagte stellte beim Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.

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5.

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Der Geschädigte K. suchte den Angeklagten an einem nicht näher bekannten Tag im Oktober 2000 auf, um sich in seinen Rentenangelegenheiten beraten zu lassen. Dabei unterschrieb er verschiedene Formulare. Über ein Honorar sprachen der Angeklagte und der Geschädigte nicht. Der Geschädigte rief deshalb den Angeklagten wenig später an, um sich zu erkundigen, was seine Tätigkeit kosten würde. Auch dabei machte der Angeklagte keine Angaben. Tatsächlich schob der Angeklagte dem Geschädigten anlässlich seines Besuches am 12.10.2000 eine Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO unter. Diese Honorarvereinbarung füllte der Angeklagte ohne Wissen des Geschädigten später (auszugsweise) wie folgt aus: „Vereinbart werden daher insgesamt DM 3 x 1.300,-- DM plus MwSt dreitausendeinhundert + 16 % (in Worten) 4.524,-- DM Festpreis inkl. MwSt.“ Diesen Betrag forderte der Angeklagte von dem Geschädigten ein. Anfang Februar 2001 beglich der Geschädigte diesen Betrag, um weitere Maßnahmen des Angeklagten, insbesondere gerichtliche Schritte, zu vermeiden.

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6.

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Die Geschädigte O. suchte an einem nicht näher bekannten Tag Anfang 1998 den Angeklagten in seinem Büro in der Z.-Straße in B. auf. Die Geschädigte beauftragte den Angeklagten, ihre Interessen bei der Durchsetzung einer Arbeitsunfähigkeitsrente zu vertreten. Der Angeklagte behauptete, ohne eine Vollmacht könne er keine Auskunft geben. Die Geschädigte unterschrieb darauf ein Schriftstück, welches der Angeklagte als Vollmacht bezeichnete. Am 26.02.1998 bat der Angeklagte die Geschädigte erneut in sein Büro. Mit der Behauptung, die bereits unterschriebene Vollmacht sei verloren gegangen und es seien ganz dringend weitere Vollmachten zu unterschreiben, legte er der Geschädigten weitere Schriftstücke zur Unterschrift vor. Dabei schob er ihr auch eine gefaltete und nicht ausgefüllte Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO unter. Am 20.03.1998 übergab der Angeklagte der Geschädigten persönlich eine undatierte und nicht unterschriebene Rechnung über 16.664,81 DM (=17.870,45 DM abzüglich bereits gezahlter 1.225,64 DM). Die Geschädigte zeigte sich über die Höhe dieser Rechnung irritiert. Der Angeklagte machte ihr darauf das „Angebot“, sofort 10.000,00 DM in bar zu zahlen, andernfalls werde er weitere Maßnahmen, insbesondere gerichtliche Schritte, einleiten. Die Geschädigte zahlte zunächst nicht. Der Angeklagte übersandte ihr daraufhin am 23.12.2000 eine auf den 16.03.1998 datierte Rechnung über 16.644,81 DM, wobei er gleichzeitig erklärte, bei Zahlung bis März 1998 mit einer Summe von 10.000,00 DM einverstanden zu sein. Nachdem die Geschädigte weiterhin jegliche Zahlung verweigerte, erhob der Angeklagte am 29.10.2000 vor dem Amtsgericht Essen Klage auf Zahlung von 10.000,00 DM. Dabei behauptete er, es würden entsprechende Honorarvereinbarungen existieren. Dabei legte er einmal eine undatierte Honorarvereinbarung über 2.765,00 DM, ein andermal eine auf den 09.09.1997 datierte Honorarvereinbarung über 3.900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen jeweils in Kopie vor. Nach Verweisung an das Amtsgericht Gelsenkirchen endete der Rechtsstreit (Az.: 36 C 223/01) mit einem Vergleich über eine Summe von 6.500,00 DM.

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7.

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Der Geschädigte Q. suchte den Angeklagten an einem nicht näher bekannten Tag zu Beginn des Jahres 2001 in dessen Büro in der Z.-Straße in B. auf. Der Geschädigte fragte den Angeklagten nach der Höhe seines Honorars. Der Angeklagte erwiderte darauf, dass sein Honorar für das gesamte Verfahren etwa 500,00 DM bis 600,00 DM betragen werde. Aufgrund dieser Angaben über die voraussichtliche Höhe des Honorars unterschrieb der Geschädigte eine noch nicht ausgefüllte Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO. Nachdem der Angeklagte in der Rentenangelegenheit des Geschädigten untätig blieb, entzog ihm der Geschädigte fernmündlich das Mandat und bat um Rücksendung seiner persönlichen Unterlagen. Der Angeklagte übersandte dem Geschädigten daraufhin die persönlichen Unterlagen nebst einer Rechnung über 740,00 DM. Da dem Geschädigten diese Rechnung überhöht erschien, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dieser teilte dem Angeklagten mit, dass lediglich eine Mittelgebühr nach BRAGO in Höhe von 190,00 DM sowie 28,50 DM; insgesamt 218,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen sei. Der Angeklagte erhob daraufhin vor dem Amtsgericht Bochum Klage auf Zahlung von 651,40 DM zuzüglich Zinsen mit der Behauptung, es sei eine Honorarvereinbarung über 2.200,00 DM getroffen worden. Tatsächlich hatte der Angeklagte in die von dem Geschädigten blankounterschriebene Honorarvereinbarung abredewidrig diese Summe eingetragen. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass über die bereits gezahlten 218,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus kein weiterer Gebührenanspruch bestehe, da der Angeklagte keine relevanten Tätigkeiten entfaltet habe. Das Gericht hat dabei ausdrücklich dahin stehen lassen, ob zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

30

8.

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Der Geschädigte T. suchte an einem nicht näher bekannten Tag im Frühjahr 2002 den Angeklagten in seinem Büro in Y. auf. Der Geschädigte verlangte eine Berechnung seiner Rentenansprüche, die der Angeklagte auch durchführte. Der Geschädigte unterschrieb anlässlich des ersten Gesprächs auch eine noch nicht ausgefüllte Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO. Zuvor hatte der Angeklagte, den der Geschädigte nach den entstehenden Kosten gefragt hatte angegeben, diese würden bei 1.300,00 DM liegen; sie könnten jedoch auch, sofern die Bearbeitung des Antrages mehr Arbeit verursachen würde, bei 2.000,00 DM liegen. Tatsächlich füllte der Angeklagte die Honorarvereinbarung ohne Wissen des Geschädigten später (auszugsweise) wie folgt aus „Vereinbart werden daher insgesamt DM 3 x 1.300,-- DM 3.900,00 DM + 16 % = Festpreis (in Worten) Viertausendfünfhundertvierundzwanzig incl. Festpreis in Euro dividiert durch 1,95583“ und datierte sie auf den 11.03.2002. Der Geschädigte hat bis heute keine Rechnung vom Angeklagten erhalten und auch noch keinerlei Zahlungen geleistet.

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9.

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Der Geschädigte R. suchte den Angeklagten an einem nicht näher bekannten Tag Ende 1999 auf. Dabei unterschrieb er mehrere noch nicht ausgefüllte Formulare. Der Geschädigte vereinbarte mit dem Angeklagten mündlich einen Festpreis von 3.900,00 DM. Der Angeklagte füllte später entsprechend dieser mündlich getroffenen Abrede eine Honorarvereinbarung aus. Der Geschädigte zahlte diesen Betrag im Jahr 2000 in bar. Später füllte der Angeklagte eine weitere Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO, die der Zeuge unbewusst unterschrieben hatte, wie folgt aus: „Vereinbart werden daher insgesamt DM 3,5 x 1.300,-- = 4.550,-- DM + 16 % MwSt als Festpreis  (in Worten) Festpreis 4.550,-- zzgl. 728,-- DM MwSt. Gesamt 5.278,-- DM“. Als das Verfahren vor dem Sozialgericht beendet war, verlangte der Angeklagte von dem Geschädigten weitere 8.000,00 DM in bar, obwohl er bereits zuvor für das Verfahren vor dem Sozialgericht einen Betrag in Höhe von 1.903,56 DM als Mehrkosten in Rechnung gestellt und bezahlt bekommen hatte. Dabei machte er sich die Freude des Geschädigten über Rentennachzahlungen zu Nutze. Großzügig erließ der Angeklagte dem Geschädigten bei späteren Verhandlungen einen Betrag in Höhe von 1.000,00 DM. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 7.000,00 DM zahlte der Geschädigte in bar.

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Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3, 4, 8, 9, 12, 13, 15 bis 21 und 23 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 22.06.2006 ist das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Ziffer 1 StPO eingestellt worden.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang eingeräumt und seinen persönlichen Werdegang geschildert.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB in sieben Fällen sowie eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB in neun Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB), schuldig gemacht.

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V.

40

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer für die einzelnen Taten folgende Strafrahmen zugrunde gelegt:

41

Bei der Strafzumessung ist für die Urkundenfälschungen vom Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für die Betrugstaten ist zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen, der ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 1, 3, 4 und 7 (Versuch) der Urteilsfeststellungen ist die Kammer von dem nach §§ 22, 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten ausgegangen.

42

Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat sich die Kammer sodann bei der konkreten Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Ganz erheblich strafmildernd wirkte sich das umfassende Geständnis des Angeklagten aus. Er hat dadurch das Verfahren wesentlich erleichtert und vereinfacht. Positiv war auch zu werten, dass der Angeklagte bislang nicht vorbelastet ist. Dies gewinnt umso mehr Gewicht, als der Angeklagte bereits ein reiferes Lebensalter erreicht hat. Strafmildernd wirkte sich auch der zwischen den einzelnen Taten, die teilweise bereits aus dem Jahr 1997 stammen, und dem Urteil eingetretene Zeitablauf aus. Auch die lange Verfahrensdauer und die daraus resultierenden Belastungen, die der Angeklagte insbesondere auch aufgrund des lebhaften Medieninteresse, welches sich auch am Hauptverhandlungstag zeigte, deutlich, insbesondere auch wirtschaftlich, zu spüren bekam. Der Angeklagte hat zudem nahezu zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Auch die daraus resultierenden Belastungen wirkten sich bei dem wegen seines Alters und seiner angegriffenen Gesundheit besonders haftempfindlichen Angeklagten strafmildernd aus.

44

Die Kammer ist sich auch bewusst, dass die Verurteilung in ihren Auswirkungen einem Berufsverbot gleichkommt. Der Angeklagte wird voraussichtlich seine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 1 § 1 RBerG) gemäß § 14 Abs. 1, 7 RBerV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Ziffer 1 BRRG verlieren. Angesichts des Alters des Angeklagten und seines angegriffenen Gesundheitszustandes wird dies faktisch einem Berufsverbot gleichkommen. Zumindest die Ausübung seines erlernten Berufes wird dem Angeklagten nicht mehr möglich sein. Angesichts seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der Angeklagte eine andere Tätigkeit finden wird.

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Negativ waren die jeweils angerichteten Schäden zu werten. Auch hat der Angeklagte bei Begehung seiner Taten eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Dafür spricht bereits die Vielzahl der Fälle aber auch das planvolle Vorgehen des Angeklagten. Das „Erschleichen“ der Honorarvereinbarungen diente letztlich der Vorbereitung der jeweiligen Betrugstat.

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Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt daher die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 6 der Urteilsfeststellungen eine Freiheitsstrafe von

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10 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Für die Urkundenfälschungen und die vollendeten Betrugstaten hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils

50

8 Monaten

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für tat- und schuldangemessen. Für die Taten zu Ziffer II. 1, 3, 4 und 7 (versuchter Betrug) hielt die Kammer dagegen eine Freiheitsstrafe von jeweils

52

6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

54

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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1 Jahr

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gebildet.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zugunsten des Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen lassen und sich in Zukunft auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges straffrei führen wird.

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VI.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.