LG Essen: Gemeinsame gefährliche Körperverletzung; Diebstahl am Bewusstlosen; § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte griffen ein Opfer zweimal gemeinschaftlich an und schlugen und traten es jeweils bis zur Bewusstlosigkeit. Ein Angeklagter entwendete dabei das Mobiltelefon des bewusstlosen Opfers und zerstörte es später; ein weiterer Körperverletzungsvorwurf gegen ihn blieb mangels Identifizierung unerwiesen. Das LG bejahte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB) und hinsichtlich des Telefons Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB), verneinte aber Raub wegen fehlender Finalität zwischen Gewalt und Wegnahme. Gegen den Haupttäter wurde zudem die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet; im Adhäsionsverfahren wurde u.a. Ersatz i.H.v. 90 € sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (u.a. gefährliche Körperverletzung/Diebstahl) mit Teilfreispruch; teils Bewährung und § 64 StGB-Anordnung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinschaftliche Misshandlung durch Schlagen und Treten bis zur Bewusstlosigkeit kann als Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB generell lebensgefährdend sein, ohne dass es auf die konkret eingetretene Verletzung ankommt.
Ein gemeinsamer Tatplan im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB kann konkludent durch wechselseitige, koordinierte Beteiligung an einer laufenden Auseinandersetzung zustande kommen.
Eine Notwehrlage (§ 32 StGB) setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus; eine bloß verbale Auseinandersetzung begründet für sich genommen keine gegenwärtige Rechtsgutsverletzung.
Auch eine bewusstlose Person kann Gewahrsam innehaben; die Wegnahme einer Sache unter Ausnutzung der Hilflosigkeit des Bewusstlosen erfüllt das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Für § 249 StGB ist eine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderlich; wird der Wegnahmevorsatz erst nach der Gewalthandlung gefasst, scheidet Raub aus und es kommen Diebstahl und (gefährliche) Körperverletzung nebeneinander in Betracht.
Tenor
Die Angeklagten N und L sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.
Der Angeklagte S ist der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl sowie vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
Im Übrigen wird der Angeklagte S freigesprochen.
Es werden verurteilt,
- der Angeklagte N zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom …….. – Az. ……… selbstständig bestehen bleibt.
- der Angeklagte L zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
- der Angeklagte S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 und 6 Monaten, wobei die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom …… – Az. …….. selbstständig bestehen bleibt.
Die Unterbringung des Angeklagten S in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte S wird verurteilt, an den Nebenkläger 90,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, an den Nebenkläger ein angemessenes Schmerzensgeld als Gesamtschuldner zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger zukünftige aus den Taten vom 27.08.2019 entstehende materielle und/oder immaterielle Schäden zu ersetzen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 53 StGB bezüglich der Angeklagten N und L
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, StGB bezüglich des Angeklagten S
Gründe
(abgekürzt bezüglich des Angeklagten N)
I. Feststellungen zur Person
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte N
Der Angeklagte N wurde am …… in T in der Ukraine geboren. Er wuchs in der Familie auf. Als der Angeklagte 4 Jahre alt war, entschieden sich die Eltern nach Deutschland überzusiedeln. Der Angeklagte zog im Jahr 2020 mit seinen Eltern nach F.
Die Eltern des Angeklagten trennten sich in Deutschland. Der Angeklagte verblieb in der Wohnung der Mutter und wuchs bei ihr auf. Er hat eine heute 6 Jahre alte Halbschwester aus der Beziehung seines Vaters zu einer anderen Frau.
In F besuchte er zunächst noch ein Jahr den Kindergarten bevor er altersgerecht in die Grundschule eingeschult wurde. Nach dem regelhaften Besuch einer katholischen Grundschule in F erfolgte der Wechsel auf ein Gymnasium. Das Gymnasium besuchte der Angeklagte mit einem Schulwechsel in der 9. Klasse bis zum Erwerb der Fachhochschulreife. Danach brach er die Schule ab und nahm eine selbstständige Tätigkeit als Schutz- und Sicherheitsfachkraft auf. Er übte diese Tätigkeit zeitweise in Deutschland und Österreich aus. Mangels Aufträge und wegen finanziellen Schwierigkeiten stellte er den Betrieb ein.
Anschließend nahm er eine Tätigkeit als angestellter Telekommunikationsberater auf. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung aus. Er verdiente monatlich rund 1.000 € netto.
Der Angeklagte N verfügt über eine befristete Einstellungszusage bei einem Logistikunternehmen, Fa. B-GmbH in E, im Bereich der Warenannahme und Bearbeitung.
Der Angeklagte zahlt Schulden aus seiner früheren Selbstständigkeit sowie Ratenzahlungen aufgrund vorangegangener Verurteilungen zu Geldstrafen.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Unter dem ….. beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Von der Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
Mit Urteil vom ….. verurteilte das Amtsgericht Essen –Az. ….. den Angeklagten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Mit Urteil vom ….. verurteilte das Amtsgericht Essen – Az. …… den Angeklagten wegen Beleidigung und fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Mit Urteil vom ….. verurteilte das Amtsgericht Essen –Az. ….. den Angeklagten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Der Angeklagte N zahlt die gegen ihn verhängte Geldstrafe in Raten ab.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom……– Az. ….. vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag bis zum ….. ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Essen.
Der Angeklagte S
a. Der Angeklagte S wurde am ….. in X in Polen geboren. Die Eltern des Angeklagten trennten sich als der Angeklagte 3 Jahre alt war. Die Mutter arbeitete als Spielhallenaufseherin, Kosmetikerin und Friseurin. Nach der Trennung der Eltern wuchs er zeitweise bei seiner Oma mütterlicherseits auf. Mit 9 Jahren lernte der Angeklagte seinen späteren Stiefvater, einen Marokkaner, kennen, zu dem sich im Laufe der Zeit eine gute Beziehung entwickelte. Der Angeklagte hat heute eine jüngere Halbschwester im Grundschulalter aus der Beziehung seiner Mutter zu seinem Stiefvater.
Der Angeklagte wurde in Polen altersgemäß eingeschult und besuchte dort die Grundschule.
Im Jahr 2006 entschloss sich die Mutter zusammen mit seinem Stiefvater nach Deutschland überzusiedeln. Die Mutter und ihr neuer Lebenspartner zogen nach F. Der Angeklagte besuchte zunächst die Hauptschule, wechselte aber nach einem Jahr mangels entsprechender Deutschkenntnisse im Jahr 2008 auf eine Förderschule. Die Förderschule verließ der Angeklagte nach vier Jahren ohne Schulabschluss. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte längere Zeitabschnitte in Polen bei seinen Großeltern und Tanten auf.
Im Jahr 2016 arbeitete der Angeklagte zeitweise mit Familienangehörigen 4 Monate lang bei der Fa. T1 in Tschechien.
Im Alter von 16 Jahren konvertierte der Angeklagte aufgrund der Beziehung zu seinem Stiefvater zum Islam.
Im Jahr 2019 ging der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung keiner geregelten Tätigkeit mehr nach und verdiente seinen Unterhalt durch den Handel mit Betäubungsmitteln sowie durch elterliche Unterstützung.
b. Der Angeklagte S ist alkoholabhängig (ICD10 F10.2), abhängig von Cannabinoiden (ICD10 F12.2) und Kokain (ICD10 F14.2). Ebenso liegt bei ihm ein schädlichen Gebrauch von Amphetaminen (ICD10, F15.2) vor, deren Auswirkungen durch eine Erkrankung an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD10, F90.1.) verstärkt werden.
Im Alter von 5 Jahren wurde bei dem Angeklagten ADHS diagnostiziert. Eine Behandlung des Angeklagten erfolgte schon während seiner Aufenthaltszeit in Polen. Der Angeklagte neigte immer wieder zu Impulsdurchbrüchen und zeigte aggressive Verhaltensweisen gegenüber anderen Kindern.
Wegen der aus der ADHS resultierenden Verhaltensauffälligkeiten erfolgte im Alter von 13 Jahren eine mehrmonatige stationäre Behandlung in der kinder- und Jugendpsychiatrie in C in der Zeit vom ….. bis…… .
Im Alter von 12 bis 14 Jahren wurde der Angeklagte mit den Medikamenten N 3 und S1 behandelt. Aufgrund von Ängsten und Albträumen schlief der Angeklagte noch im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner Mutter in deren Bett.
Aus dem Bedürfnis heraus irgendwo dazuzugehören, setzte der Angeklagte das Medikament N3 ab und fing im Alter von 14 Jahren an, Drogen zu konsumieren. Zunächst konsumierte der Angeklagte gelegentlich Alkohol und Joints. Mit ca. 16 Jahren rauchte der Angeklagte täglich 4 bis 5 Gramm Marihuana. Im Alter von 20 Jahren konsumierte er zusätzlich 3-mal täglich nasal Kokain.
Aktuell raucht der Angeklagte ca. 10 Zigaretten pro Tag und konsumierte bis zu seiner Inhaftierung drei- bis viermal pro Woche zwei Flaschen Wodka, täglich bis zu 3 Gramm Kokain sowie 4 bis 5 Gramm Marihuana sowie gelegentlich Amphetamin. Amphetamin hatte dabei auf den Angeklagten nach eignen Angaben eine eher dämpfende Wirkung, so dass er dieses nicht regelmäßig zu sich nahm.
Der Angeklagte verfügt sinistrolateral über eine ca. 30 cm lange reizlose Narbe nach einer in einer Diskothek zugezogenen Stichverletzung. Eine weitere Narbe befindet sich mandelgroß im Bereich des linken Handrückens, die ebenfalls durch eine Stichverletzung hervorgerufen wurde.
Der Angeklagte hat Schulden aus vorangegangenen Verurteilungen in Höhe von rund 14.000,00 €.
Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil vom ….. verhängte das Amtsgericht Essen –Az. ….. – 2 Freizeiten Jugendarrest wegen gefährlicher Körperverletzung.
Mit Urteil vom ….. verhängte das Amtsgericht Essen –Az. ….. – 2 Wochen Jugendarrest wegen zweifacher Nötigung, einmal in Tateinheit mit Beleidigung, weiteren Beleidigungen in 2 Fällen, Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung.
Mit Urteil des Amtsgericht Essen vom …… –Az. ….. wurde der Angeklagte wegen Raubes in 22 Fällen zu 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom…… –Az. ….. wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Essen vom ….. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom…… –Az. ….. wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom ….. und ….. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom….. –Az. …… wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom….., ……. und ……. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt. Die Strafe hat der Angeklagte am …… vollverbüßt. Im Anschluss wurde eine Führungsaufsicht bis zum …… angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom…… –Az. …….wurde der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Angeklagte leistet auf die Geldstrafe ratenweise Zahlungen.
Der Angeklagte wurde am ……. vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom……. – Az. ……..
Der Angeklagte L
Der Angeklagte L wurde am ……. in H geboren. Der Vater des Angeklagten verstarb im August 2016. Die Mutter des Angeklagten ist als Erzieherin berufstätig. Der Angeklagte hat einen Bruder der heute 17 Jahre alt ist. Er ist in der Familie aufgewachsen.
Im Jahr 2004 wurde der Angeklagte L altersgemäß in die Grundschule, B1-schule in F, eingeschult. Nach Beendigung der Grundschule im Jahr 2008 besuchte er bis in das Jahr 2016 das Gymnasium X2 in F ohne die Schule mit dem Abitur zu beenden. Nach dem Schulabgang nahm der Angeklagte zunächst Gelegenheitsjobs wahr.
Im Zeitraum 2016-2017 absolvierte er ein einjähriges Berufspraktikum bei der städtischen Kindertageseinrichtung T2 in F.
Im Anschluss folgte im Zeitraum 2017-2018 eine Arbeitsaufnahme bei der Firma U GmbH. Seit Oktober 2018 absolviert der Angeklagte eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-Heizung und Klimatechnik bei der Firma N1 in I. Parallel hierzu besucht er das F1-Berufskolleg in I. Sein Ziel ist es, im Jahr 2022 seine Ausbildung abzuschließen.
Der Angeklagte erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von rund 580,00 € sowie zusätzlich eine Halbwaisenrente i.H.v. 200,00 €. Das Kindergeld i.H.v. 204,00 € wird an die Mutter abgegeben sowie ein kleiner Teil seiner Ausbildungsvergütung für Unterkunft und Essen. Er leistet Ratenzahlungen auf eine vorherige Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Der Angeklagte L ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Unter dem ….. beschuldigte die Staatsanwaltschaft Essen den Angeklagten wegen Diebstahls –Az. ….. . Von der Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
Am ….. erteilte das Amtsgericht Essen dem Angeklagten wegen Bedrohung –Az. …. eine richterliche Weisung und stellte das Verfahren gemäß § 47 JGG ein.
Unter dem ….. beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten der Verbreitung pornographischer Schriften –Az. ….. . Von der Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
Am ….. verwarnte das Amtsgericht Essen –Az. ….. den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung.
Unter dem …… beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten des versuchten Betruges – Az. ……. . Von der Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
Mit Urteil vom ….. verurteilte das Amtsgericht Essen-Steele –Az. ….. - den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
II. Feststellungen zur Sache
1. Tat Nr. 1 der Anklageschrift vom ….. zum Nachteil des Zeugen H1
Die Angeklagten S, N und L hielten sich am …… gemeinsam mit den gesondert Verfolgten H2, H3 und B2 in der Nähe des am I2 befindlichen Denkmals in F2 auf. In der parkähnlichen Anlage konsumierten sie zunächst gemeinsam alkoholische Getränke, die sie zuvor im nahe gelegenen Q-Markt gekauft hatten. Gegen 21:20 Uhr näherte sich der Zeuge H1, der ersichtlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, der Gruppe um die Angeklagten. Der Zeuge H1 war auf dem Weg zum Fluss Ruhr in südlicher Richtung und wollte ihm bekannte Nachtangler an der Ruhr besuchen.
Der Zeuge H1 wurde durch den Angeklagten S angesprochen mit den Worten: „Was willst Du Scheißdeutscher?“ Zwischen dem Angeklagten S und H1entwickelte sich im Anschluss ein zunächst verbal geführtes Streitgespräch in russischer Sprache.
Im Rahmen der mit Worten geführten Auseinandersetzung wurde der Angeklagte S zunehmend aggressiver und schlug dem Zeugen H1 schließlich zunächst mit der Faust ins Gesicht.
Als sich der Zeuge H1 gegen den Schlag wehren wollte, eilten die Angeklagten N und L hinzu, ohne das ihnen der Hintergrund des Streites bekannt war und traktierten den Zeugen H1 gemeinsam mit dem Angeklagten S bis zur Bewusstlosigkeit mit Tritten und Schlägen. Der Zeuge H1 ging benommen zu Boden und die Angeklagten ließen sodann von ihm ab.
Der Angeklagte S steckte danach ein gebrauchtes Mobiltelefon des Zeugen H1 im Wert von 90,00 € ein, um dieses jedenfalls später dem Angeklagten N zur weiteren Verfügung übergeben zu können. Keine Feststellungen konnte die Kammer dazu treffen, ob dem Zeugen H1 das Mobiltelefon während der Auseinandersetzung aus der Hosentasche fiel oder der Angeklagte S den Zeugen H1 durchsuchte als dieser benommen auf dem Boden lag.
Die Angeklagten S, N und L sowie die gesondert Verfolgten H2, H3 und B2 ließen den Zeugen H1 am Boden zurück und gingen gemeinsam den Weg „I2“ einen schmalen Fußweg weiter in nördlicher Richtung nach oben in Richtung Ausgang der parkähnlichen Anlage. Am Ende der Parkanlage setzten sie sich auf eine Bank und tranken weiter Alkohol und hörten Musik. In der Nähe der Bank befand sich eine weitere Bank an der sich in Sichtweite u.a. die Zeugen I3, E1 und T3 aufhielten. Der Angeklagte S holte das dem Zeugen H1 abgenommene Mobiltelefon hervor und wollte es dem Mitangeklagten N übergeben, als jemand aus der Gruppe um die Angeklagte sagte, dass das Mobiltelefon geortet werden könne. Der Angeklagte S nahm daraufhin das Mobiltelefon, warf es zu Boden, trat auf das Telefon und warf es anschließend in umliegende Büsche.
2.
Als der Zeuge H1 nach dem ersten Vorfall wieder zu sich kam, bemerkte er, dass ihm jedenfalls sein Mobiltelefon abhandengekommen war. Ein Absuchen der näheren Umgebung durch den Zeugen H1 verlief erfolglos. Der Zeuge entschloss sich daraufhin, aufgrund der erlittenen Verletzungen nach Hause zu gehen. Der Zeuge nahm ebenfalls den in nördlicher Richtung verlaufenen Weg „I2“ in Richtung Ausgang des Geländes.
Auf dem Weg nach Hause traf der Zeuge H1 erneut zufällig auf die Gruppe um die Angeklagten - bestehend aus den Angeklagten und den gesondert verfolgten H3 und H2. Nicht feststellen konnte die Kammer, ob der Zeuge H1 nun von sich aus die Gruppe ansprach als er in Sichtweite kam und nach seinem Mobiltelefon fragte, oder ob der Zeuge zuerst aus der Gruppe heraus durch den Angeklagten S angesprochen wurde.
Es entwickelte sich erneut ein kurzes Wortgefecht zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 als diese aufeinander zugingen. Der Angeklagte S schlug erneut auf den Zeugen H1 ein. Die Angeklagten N und L entschlossen sich erneut, in das Geschehen einzugreifen und schlugen und traten gemeinsam mit dem Angeklagten S auf den Zeugen H1 ein bis dieser wiederum bewusstlos zu Boden ging. Dabei erlitt der Zeuge H1 einen Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf. Bei der Auseinandersetzung verlor der Angeklagte S sein T-Shirt. Zu Beginn der Schläge und Tritte wurden die Angeklagten durch den Zeugen T3 beobachtet. Nachdem sich das Kampfgeschehen weiter in Richtung eines kleinen Stichweges verlagerte, konnte der Zeuge T3 das weitere Geschehen nur noch akustisch verfolgen, da ihm die Sicht durch ein Gebüsch verstellt wurde.
Anschließend entfernten sich die Angeklagten vom Tatort und ließen den bewusstlosen Zeugen H1 zurück. Eine zweite Gruppe, bestehend unter anderem aus den Zeugen I3, E1 und T3, kam dem Zeugen H1 zur Hilfe. Dieser konnte die Zeugen I3, E1und T3 zunächst nicht zuordnen und hielt diese für Angreifer. Die Zeugen E1, I3 und T3 verständigten einen Rettungswagen, die Polizei sowie die Tochter des Zeugen H1, die Zeugin C1 und kümmerten sich um den verletzten Zeugen H1.
Der Zeuge H1 erlitt aufgrund der geschilderten Schläge und Tritte eine Kopfplatzwunde, eine Thorax- sowie eine Herzprellung und einen Bluterguss im Ohr.
Diese Verletzungen des Zeugen H1 nahmen die Angeklagten durch ihre Handlungen zumindest billigend in Kauf. Der Zeuge H1 wurde drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt, wovon er die erste Nacht aufgrund seines Zustands auf der Intensivstation verbrachte.
3. Tat Nr. 3 und Nr. 4 der Anklageschrift vom ……
Die Taten Nr. 3. und Nr. 4 der Anklageschrift vom ….. sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1, Abs.2 StPO vorläufig eingestellt worden.
4. Tat Nr. 5 der Anklageschrift vom ….. zum Nachteil des Zeugen H4
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum April 2018 sprach der Angeklagte S den Zeugen H4, den er aus seinem Wohnumfeld kannte, an und fragte diesen, ob er nicht T-Shirts an ihn verkaufen wollte. Dabei war dem Angeklagten S aus der Vergangenheit bekannt, dass der Zeuge H4 gelegentlich getragene Kleidungsstücke verkaufte. Der Zeuge H4 willigte ein und verkaufte dem Angeklagten 4 T-Shirts der Marken „H5“ und „E2“ zu einem Preis von 20 €. Der Zeuge H4 wartete mit den T-Shirts auf einem Spielplatz währen dessen der Angeklagte S nach Hause ging um das notwendige Geld zu holen. Da er nicht über genügend Bargeld verfügte, gab der Angeklagte S dem Zeugen H4 einen Betrag von 16,00 € und sagte dem Zeugen H4 zu, dass er den Rest später bezahlen würde. Der Zeuge H4 erklärte sich hiermit einverstanden, erhielt die 16,00 € und übergab die T-Shirts an den Angeklagten S. In der Folgezeit sprach der Zeuge H4 den Angeklagten mehrmals auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 4,00 € an.
Am …… traf der Zeuge H4 vor einem Friseurgeschäft in der I4-straße 5 in F zufällig erneut auf den Angeklagten S. Der Zeuge sprach den Angeklagten S wieder auf den ausstehenden Betrag an. Der Angeklagte S reagierte auf die Ansprache gereizt und schlug dem Zeugen unmittelbar dreimal mit der Faust ins Gesicht. Er traf den Zeugen im Bereich der Nase, Lippen und Augen. Er trat dem Zeugen H4 zusätzlich gegen den Oberschenkel.
Durch die Schläge erlitt der Zeuge Prellungen im Nasenbereich im Kopfbereich und an der Halswirbelsäule. Diese Verletzungen nahm der Angeschuldigte S zumindest billigend in Kauf.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung in der Hauptverhandlung bejaht.
5. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten
Bei Begehung der Taten zu Nr. 1 und 4 war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
III. Beweiswürdigung
Einlassung der Angeklagten
Einlassung des Angeklagten L zu Tat Nr. 1 der Anklageschrift vom ……
Der Angeklagte L hat sich über seinen Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine schriftlich verlesene Verteidigererklärung – ohne anschließende Beantwortung von Nachfragen – wie folgt eingelassen:
Er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen. Er habe sich zunächst mit Freunden getroffen unter anderem mit dem Mitangeklagten N.
Er sei in F2, I5, unterwegs gewesen und habe dort ein Eis gegessen. Nach einer Zeit habe sich auch der Mitangeklagte S zu ihnen gesellt. Im Verlaufe des zunächst ziellosen Umherlaufens seien sie auf die weiteren gesondert verfolgten H2, H3 und B2 getroffen, die sich ihm angeschlossen hätten. Im dortigen Q-Markt seien K, Saft und Energie Drinks gekauft worden. Ziel sei es gewesen, am Denkmal I2 zu „Chillen“ und zu „Trinken“. Nach seiner Erinnerung habe er 4-5 Becher 0,3 l des Mixgetränkes bestehend aus K und einem Energie Drink zu sich genommen.
Während des Aufenthaltes am Denkmal sei es dann zu einer Begegnung zwischen dem Zeugen H1 und dem Mitangeklagten S gekommen. Zwischen diesen sei es zunächst zu einer Unterhaltung auf Russisch und schließlich zu einem Streit gekommen. Da er selber kein Russisch spreche, habe er sich zunächst abgewandt und sich dem anderen Mitangeklagten N sowie den gesondert verfolgten H2, H3 und B2 zugewandt. Plötzlich habe er wahrgenommen, wie sich aus dem Streitgespräch zwischen dem Zeugen H1 und dem Mitangeklagten S eine Handgreiflichkeit entwickelte. Ohne zu wissen, um was es eigentlich gegangen sei, seien er und der Mitangeklagte N ohne Rücksprache oder Absprache losgelaufen. Er habe dann selbst in die Situation eingegriffen, indem er den Zeugen H1 ebenfalls geschlagen habe. Er habe geschlagen aber nicht zugetreten. Es habe auch keinen gemeinsamen Tatplan während der Ausführung der Schläge gegeben. Es sei überhaupt nicht über die Mitnahme eines Mobiltelefons oder einer Armbanduhr gesprochen worden. Er habe erst später erfahren, dass beide Gegenstände abhandengekommen seien.
Als sich dann der Zeuge H1 wieder aufgerafft habe, sei es erneut zu einem Streitgespräch mit dem Mitangeklagten S und diesem gekommen. Dieses Gespräch sei wieder auf Russisch geführt wurden. Worum es hierbei ging, sei dem Angeklagten dabei zunächst nicht bewusst gewesen. Erst später habe er erfahren, dass der Zeuge H1 sein Handy und eine Uhr zurückforderte.
Es habe sich erneut eine körperliche Auseinandersetzung entwickelt, wobei er selbst keine Bierflasche oder einen sonstigen Gegenstand in der Hand gehabt habe. Er habe nicht mit einer Bierflasche geschlagen und sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass der Zeuge H1 mit einer solchen attackiert werde. Er habe aber auch in dieser Situation erneut mit seinen Händen zugeschlagen. Er sei ebenfalls nicht damit einverstanden gewesen, dass der am Boden liegende Zeuge mit Tritten malträtiert werde.
Einlassung des Angeklagten N zur Tat Nr. 1 der Anklageschrift vom …….
Der Angeklagte N hat sich über seine Verteidigerin im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine schriftlich verlesene Verteidigererklärung – ohne anschließende Beantwortung von Nachfragen – wie folgt eingelassen:
Er habe sich am Tattag nachmittags im Wohnviertel I5 mit dem Mitangeklagten L getroffen. Er habe geplant, den Abend mit ein „paar Jungs“ zu verbringen. Dabei sollte Musik gehört werden und auch Alkohol konsumiert werden. Zunächst sei er in der Ladenstraße im Wohnviertel I5 unterwegs gewesen und habe ein Eis gegessen. Kurze Zeit später sei auch der Mitangeklagte S zu der Gruppe gestoßen. Gemeinsam sei man zu einer Wiese in der Nähe des I2 gegangen und habe dort auf Bänken gesessen. Gegen 19:00 Uhr sei man gemeinsam zum Q-Markt an der Straße W gegangen und habe dort zwei 0,7 Liter-Flaschen K, Softdrinks, Energydrinks sowie Plastikbecher gekauft. Möglicherweise habe man auch zusätzlich eine Flasche Wodka gekauft. Mit den Getränken sei man zurück zu den Bänken gegangen und wollte diese vor Ort konsumieren. Da die Bänke aber belegt gewesen wären, habe man sich gemeinsam entschlossen in Richtung Fluss Ruhr zum Denkmal zu gehen. Man habe sich am Denkmal niedergelassen und die gekauften Getränke konsumiert. Im Laufe der Zeit seien die gesondert verfolgten Zeugen H3, B2 und H2 dazugekommen. Der gesondert verfolgte H2 habe eine weitere Flasche K mitgebracht. Alle in der Gruppe bis auf den gesonderten verfolgten B2 hätten Alkohol konsumiert.
Die Dämmerung habe eingesetzt als der Zeuge H1 zu der Gruppe gestoßen sei. Er habe einen Stock und eine Zeitung in der Hand gehabt und sichtlich verwirrt gewirkt. Die Gruppe habe den Zeugen H1 zunächst ignoriert und sich weiter unterhalten. Er habe jedoch nicht locker gelassen und wollte gehört werden. Der Mitangeklagte S habe den Zeugen H1 aufgefordert die Gruppe in Ruhe zu lassen und zu gehen. Dieser Aufforderung sei der Zeuge H1 nicht gefolgt. Der Zeuge H1 habe eine Diskussion mit dem Angeklagten S angefangen. Den Inhalt habe er nicht mitbekommen. Die Diskussion sei lauter geworden. Der Zeuge H1 sei dem Mitangeklagten S zu nahe gekommen. Dieser habe den Zeugen H1 dann weggeschoben. Der Angeklagte N meinte, dass der Zeuge H1 den Mitangeklagten habe schlagen wollen und deswegen ausgeholt habe. Ob er den Mitangeklagten S getroffen habe, könne er nicht sagen. Der Mitangeklagte S habe zurückgeschlagen und es sei eine Schlägerei entstanden. Er – der Angeklagte N und der Mitangeklagte L seien dem Mitangeklagten S zur Hilfe geeilt ohne Absprachen mit den übrigen Mitangeklagten zu treffen. Er selbst habe den Zeugen H1 ein paar Mal mit der Hand geschlagen und getreten. Er habe aber offene Flip Flops getragen, die er im Rahmen der Auseinandersetzung verloren habe. Er habe keinen Bezug zu dem Zeugen H1 gehabt und könne nicht sagen, warum er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe.
Während der Auseinandersetzung habe der Zeuge H1 zwei Spritzen mit Injektionsnadeln verloren. Eine Spritze sei mit einer Flüssigkeit gefüllt gewesen. Als er diesen Umstand bemerkt habe, habe er aus Angst vor einer Infizierung sofort aufgehört den Zeugen H1 zu schlagen. Die Zeugen H2 und H3 seien während der Auseinandersetzung den Weg weiter nach oben gerannt. Er habe sich dann auch nach oben begeben und meine, dass auch die Mitangeklagten L und S direkt mitgekommen seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt dem Zeugen H1 eine Uhr oder ein Handy abgenommen. Er habe den Zeugen H1 auch nicht durchsucht. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass man dem Zeugen H1 etwas wegnehmen sollte.
Er habe zum Tatzeitpunkt 5-6 Longdrinks K mit Energydrink getrunken.
An den Sitzbänken oben auf der Wiese sei man auf den Zeugen T3 und dessen Freunde getroffen. Bei dieser Gruppe seien auch junge Frauen gewesen. Er habe sich mit dem Mitangeklagten L, S und den gesondert verfolgten H3, B2 und H2 auf den nebenstehenden Bänken gesetzt und Musik gehört. Ob der Mitangeklagte S ihm ein Handy gezeigt habe und es anschließend weggeworfen habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber kein fremdes Handy in der Hand gehabt.
Nach einer halben Stunde sei der Zeuge H1 ebenfalls den Waldweg hochgekommen und über die Wiese gegangen. Der Angeklagte S habe dem Zeugen H1 etwas zugerufen und dieser sei in ihre Richtung gegangen. Er, der Angeklagte N, der Mitangeklagte L und der gesondert verfolgte H2 seien hinterhergegangen. Als er sich dem Zeugen H1 näherte, habe der Angeklagte N gesehen, dass der Zeuge H1 zwei leere Bierflaschen in den Händen gehalten habe. Der Mitangeklagte S und der Zeuge H1 hätten sich gegenseitig angeschrien. Der Zeuge H1 sei auf den Mitangeklagten S losgegangen. Es sei wieder eine Schlägerei angefangen, die sich von der Wiese in Richtung Waldweg bewegte. Hieran hätten sich der Mitangeklagte S, der Mitangeklagte L und er beteiligt. Dabei habe er – der Angeklagte N – höchstens zweimal mit der Hand zugeschlagen. Der Zeuge H1 sei in die Hocke gegangen und habe benommen gewirkt. In diesem Moment habe der Mitangeklagte L den Zeugen H1 ohne vorherige Absprache mit einer Bierflasche geschlagen. Dabei müsste es sich um eine der Flaschen gehandelt habe, die der Zeuge H1 zuvor in seinen Händen gehalten habe. Der Zeuge H1 sei zu Boden gefallen und die Gruppe um den Mitangeklagten L, S und N habe sich entfernt. Er habe noch gesehen wie der Zeuge T3 mit seinen Freunden in Richtung des Zeugen H1 gelaufen sei. Keiner aus der Gruppe des Zeugen T3 habe sie dabei angesprochen.
Anschließen sei man zur M-straße im Wohnviertel I5 gegangen und von dort zu einem Spielplatz. Da der Q-Markt mittlerweile geschlossen gewesen sei, sei er irgendwann nach Hause gegangen.
c.
Der Angeklagte S hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten nicht eingelassen.
2- Feststellungen zur Person
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten maßgeblich auf ihre Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten haben ihren jeweiligen Lebensweg, ihre familiären Verhältnisse, ihren bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang und ihre jeweilige Übersiedlung aus Polen (Angeklagte S) bzw. der Ukraine (Angeklagte N) nach Deutschland beschrieben. Die Kammer hat an der Richtigkeit der Angaben keinen Anlass zu zweifeln. Die Angaben des Angeklagten N werden bestätigt durch das im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Einstellungszusageschreiben der Fa. M1 vom…… .
In Bezug auf den Angeklagten S wurden die Angaben durch den Sachverständigen N2 bestätigt und ergänzt. Die Angaben zur Krankengeschichte des Angeklagten S beruhen auf der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Sachverständigen Dr. N2, der den Angeklagten S in zwei Terminen exploriert hat und im Zuge der Exploration unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Aktenlage eigene Befunderhebungen durchgeführt hat und der Kammer hierüber im Termin überzeugend und nachvollziehbar bekundet hat.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten S, L und N beruhen auf dem jeweils in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom……..
Feststellungen zu Tat Nr. 1
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten L und N soweit ihnen gefolgt werden konnte, aufgrund der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder. Im Einzelnen:
aa. Die Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat trifft die Kammer aufgrund der sich deckenden und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L und N. Die Angeklagten haben den Verlauf des Abends vor dem Übergriff auf den Zeugen H1 im Kerngeschehen so wie festgestellt übereinstimmend geschildert. Für die Kammer besteht kein Anlass für Zweifel an den insoweit glaubhaften Einlassungen. Die Angeklagten haben hierzu nachvollziehbare und detaillierte Angaben gemacht.
Die Feststellungen zum Kerngeschehen in Bezug auf den ersten Übergriff auf den Zeugen H1 selbst trifft die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten L und N soweit Ihnen gefolgt werden konnte. Die Angeklagten haben den Ablauf im Kern so wie von der Kammer festgestellt übereinstimmend geschildert. Dabei sei nach den übereinstimmenden Einlassungen Ausgangspunkt der Schlägerei eine zunächst verbal geführte Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 gewesen.
Soweit der Angeklagte N sich dahingehend eingelassen hat, dass er meine, dass der Zeuge H1 im Rahmen der Auseinandersetzung ausgeholt habe, um den Angeklagten S zu schlagen, er aber nicht wisse, ob er ihn getroffen habe, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht.
Die Einlassung des Angeklagten N findet schon keine Stütze in der Einlassung des Mitangeklagten L. Sie wird durch die Aussage des Zeugen E3 widerlegt, Kriminalbeamter bei der Polizei, der im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend über die Vernehmungen der gesondert verfolgten H2, H3 und B2 bekundet hat. Der Zeuge E3 bekundete nachvollziehbar, detailliert und damit für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft, über die Angaben der gesondert verfolgten H2, H3 und B2 im Rahmen des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens. Der gesondert verfolgte H3 habe ihm gegenüber angegeben, dass sich der Angeklagte S zunächst auf Russisch mit dem Zeugen H1 unterhalten habe und sich das Gespräch immer weiter hochgeschaukelt habe. Wer genau geschlagen und getreten habe, könne er nicht mehr sagen. Die Angeklagten L und N wären dazu gestoßen und hätten ebenfalls begonnen, auf den Zeugen H1 einzuschlagen, der sich zwar anfangs noch gewehrt hätte, aber gegen drei Personen keine Chance gehabt hätte. Anschließend habe man sich eine Zeitlang an den Bänken, den Weg ein Stück weiter hoch aufgehalten, bevor der Zeuge H1 ebenfalls den Weg hochgekommen sei. Diesen hätten auch die Angeklagten entdeckt und es sei dann nochmals zu einer Schlägerei gekommen. Dabei hat der Zeuge E3 gegenüber der Kammer überzeugend, weil nachvollziehbar und plastisch dargelegt, dass er den damaligen Beschuldigten H3 zunächst belehrt habe, ihm mitgeteilt habe, worum es geht und ihn dann aus freien Stücken den Sachverhalt hat erzählen lassen. Im Anschluss habe er dann mit dem gesondert verfolgten H3 den Sachverhalt nochmals im Einzelnen durchgegangen und aufgeschrieben.
Hierzu übereinstimmend bekundete der Zeuge E3, dass ihm gegenüber der gesondert verfolgte B2 angegeben habe, dass die Angeklagten S, L und N den Zeugen H1 mehrfach zu Boden geschlagen hätten, bis dieser am Boden liegen geblieben sei. Der Zeuge H1 habe zwischendurch flüchten wollen. Es seien ihm aber von einem der Angeklagten die Beine weggetreten worden, so dass dieser wieder zu Boden gegangen sei. Zunächst hätten der Zeuge H1 und der Angeklagte S beisammen gestanden. Im Rahmen des Streites habe der Angeklagte S den Zeugen H1 an den Kragen gepackt und es sei eine Schlägerei entstanden. Zu ihm habe der Angeklagte S gesagt, dass er vergessen solle was er gesehen habe.
Gestützt wird die Überzeugung der Kammer durch die weitere Aussage des Zeugen E3, der im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls umfangreiche Angaben über die Vernehmung des gesondert verfolgten H2 gemacht hat. Der Zeuge E3 bekundete, dass ihm gegenüber der gesondert verfolgte H2 angegeben habe, dass Ausgangspunkt der ersten Schlägerei eine wörtliche Auseinandersetzung in russischer Sprache zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 gewesen sei. Beide hätten dicht beieinander gestanden und er habe nicht genau erkennen können, ob sich der Zeuge H1 habe festhalten wollen oder ob er den Angeklagten S weggeschoben habe. Daraufhin habe der Angeklagte S den Zeugen H1 geschlagen und die Mitangeklagten L und N seien zur Hilfe gekommen und hätten ebenfalls auf den Zeugen H1 eingeschlagen. Der Zeuge H1 habe versucht sich zu wehren, aber keine Chance gehabt. Die Angeklagten hätten auf den Zeugen eingeschlagen und eingetreten.
Weiter gestützt wird die Überzeugung der Kammer durch die Aussage des Zeugen H1 sowie durch die tatsächlich festgestellten Umstände sowie der hieraus gezogenen Schlüsse. Der Zeuge H1 hat – insoweit nachvollziehbar, detailliert und damit für die Kammer in diesem Punkt glaubhaft – bekundet, dass er auf dem Weg zur Ruhr zu den Nachtanglern gewesen sei, als er durch den Angeklagten S mit den Worten: „Was willst Du Scheißdeutscher?“ angepöbelt worden sei. Daraufhin habe er geantwortet, dass er kein Deutscher, sondern Russe sei. Im Folgenden habe sich ein Streitgespräch entwickelt, bis der Angeklagte S auf ihn eingeschlagen habe. Dabei ist die Aussage des Zeugen H1 in diesem Punkt uneingeschränkt glaubhaft. Die Kammer hat insoweit bei der Würdigung der Aussage des Zeugen H1 einen besonders kritischen Maßstab angelegt, da der Zeuge jedenfalls in Bezug auf seinen Drogenkonsum am Tattag zur Überzeugung der Kammer wahrheitswidrig bekundete, dass er am Tag des Vorfalls keinerlei Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Dennoch ist die Kammer insoweit vom Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen H1 überzeugt, da sich dessen Aussage nahtlos in die Aussagen des Zeugen E3 einfügt und durch keinerlei überschießende Belastungstendenz gekennzeichnet ist. Sie zeichnet sich vielmehr durch originelle Details aus. So war dem Zeugen H1 noch der Wortlaut des Angeklagten S in Erinnerung, der Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war. Weiter war bei lebensnaher Betrachtung für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der ersichtlich beeinträchtigte, da unter Betäubungsmitteleinfluss stehende Zeuge H1 von sich aus eine Auseinandersetzung mit dem körperlich offenkundig überlegenen Angeklagten S gesucht haben könnte, da dieser auf dem Weg zu den Nachanglern war und nur zufällig an der Gruppe um die Angeklagten vorbei musste. Die Kammer ist vielmehr auch aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der körperliche Angriff zunächst von dem Angeklagten S ausging, der bereits in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich aufgrund körperlicher Gewaltdelikte in Erscheinung getreten war.
Soweit sich der Angeklagte N dahin eingelassen habe, dass der Zeuge H1 während der Auseinandersetzung zwei Spritzen mit Nadeln verloren habe und er aus Angst vor einer Infizierung sofort aufgehört habe, den Zeugen H1 zu schlagen, folgt die Kammer dieser Einlassung des Angeklagten ebenfalls nicht. Die Einlassung des Angeklagten N ist in diesem Punkt bereits in sich widersprüchlich und stellt ersichtlich eine Schutzbehauptung dar. Sie kann insbesondere nicht erklären, aus welchen Gründen der Angeklagte sich an der zweiten Schlägerei im oberen Teil des parkähnlichen Geländes mit dem Zeugen H1 beteiligt haben will, wenn ihn gerade die Angst vor einer ansteckenden Krankheit bei der ersten Auseinandersetzung dazu veranlasst haben will, sofort mit den Schlägen aufzuhören. Die Einlassung des Angeklagten N kann ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären, warum dieser über ein derartiges ungewöhnliches Detail im Nachgang zu der Auseinandersetzung mit den übrigen Mitangeklagten und gesondert verfolgten H2, H3 und B2 nicht gesprochen haben will. Insoweit wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass dieser hierüber gesprochen hätte, da ihn dieser Umstand dazu bewegt haben soll, sofort mit den Schlägen und Tritten gegen den Zeugen H1aufzuhören.
Die Feststellungen in Bezug auf die Wegnahme und Zerstörung des Mobiltelefons stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen E3 und T3 sowie der aus diesen Aussagen gezogenen Schlüsse.
Der Zeuge E3 bekundete gegenüber der Kammer anschaulich und uneingeschränkt nachvollziehbar, dass der gesondert verfolgte B2 ihm gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte S nach dem ersten Vorfall bei den Parkbänken ein Mobiltelefon herausgeholt habe und es dem Mitangeklagten N übergeben wollte. Dieser habe den Angeklagten S gefragt, wem das Handy gehöre. Der Angeklagte S habe geantwortet, dass er es dem Zeugen H1 abgenommen habe. Nachdem irgendjemand aus der Gruppe gesagt habe, dass man so ein Mobiltelefon orten könne, habe der Angeklagte S das Telefon genommen, ein paar Mal auf den Boden geworfen und anschließend weggeworfen. Auch der gesondert verfolgte H2 habe ihm gegenüber bestätigt, dass der Angeklagte S später etwas weggeworfen habe ohne dass er selbst gesehen hätte, was das gewesen wäre. Alle drei Angeklagten hätten den Zeugen H1 nach der Schlägerei als dieser auf dem Boden lag durchsucht. Wer was genommen habe, wisse er nicht.
Gestützt und bestätigt wird die Aussage des Zeugen E3, durch die Aussage des Zeugen T3. Dieser hat vor der Kammer ebenfalls glaubhaft, weil plastisch und detailliert bekundet, wie er selbst mitbekommen habe, dass der Angeklagte S, das dem Zeugen H1 entwendete Mobiltelefon übergeben wollte, als jemand aus der Gruppe um den Angeklagten S gesagt habe, dass man Mobiletelefone orten könne und der Angeklagte S es daraufhin anschließend zerstört habe und weggeschmissen habe. Die Kammer ist angesichts der sich deckenden Aussagen der vorgenannten Zeugen der sicheren Überzeugung, dass jedenfalls der Angeklagte S nach der ersten Schlägerei mit dem Zeugen H1 dessen kurze Bewusstlosigkeit bewusst ausnutzte um diesem sein Mobiltelefon wegzunehmen.
bb. Die Feststellungen zum Kerngeschehen in Bezug auf den zweiten Übergriff stützt die Kammer ebenfalls auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten L und N. Die Angeklagten L und N haben auch den zweiten Übergriff im Kerngeschehen wie festgestellt übereinstimmt geschildert. So sei Ausgangspunkt des zweiten Übergriffs erneut ein Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 gewesen. Diese Auseinandersetzung sei wieder in eine Schlägerei gemündet, an der sich alle drei Angeklagten wechselseitig beteiligt hätten.
Bestätigt und konkretisiert werden die Einlassungen der Angeklagten L und N durch die Aussage des Zeugen T3 zu dem zweiten Vorfall. Der Zeuge T3 bekundete, dass er die zweite Auseinandersetzung mitgehört und teilweise mitgesehen habe. So habe er beobachten können, wie es zunächst zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 zu einem Wortgefecht gekommen sei und danach von den drei Angeklagten aus allen Richtungen auf den Zeugen H1 eingeschlagen worden wäre. Später habe sich das Geschehen etwas weiter hinter ein Gebüsch verlagert, so dass er den weiteren Verlauf nicht habe weiterverfolgen können. Er habe aber gehört wie Glas zu Bruch gegangen sei und weiteres Geschrei vernommen. Dabei habe die Schlägerei ca. 2-5 min gedauert. Die Aussage des Zeugen T3 ist für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Sie zeichnet sich durch keinerlei Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten aus. Die Aussage des Zeugen T3 ist zudem geprägt von ungewöhnlichen Details. Der Zeuge T3 bekundete, dass er mitbekommen habe, wie sich der Angeklagte S nach der ersten Auseinandersetzung bei den Parkbänken übergeben musste. Ebenfalls bekundete der Zeuge T3, dass der Angeklagte S nach der Auseinandersetzung ohne T-Shirt herumgelaufen sei. Bestätigt wird dieses ungewöhnliche Detail durch die Aussage der Zeugin I3, die ebenfalls bekundete, dass einer der Beteiligten sein T-Shirt ausgezogen hatte. Diese bekundete ebenfalls übereinstimmend, dass sie Schreie wie bei einer Auseinandersetzung wahrgenommen habe.
Gestützt wird die Aussage des Zeugen T3, durch die Aussage des Zeugen E3, der gegenüber der Kammer nachvollziehbar und detailliert über die Angaben der gesondert verfolgten H2, H3 und B2 zu dem zweiten Vorfall im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekundet hat. So habe insbesondere der gesondert verfolgte H3 einen zweiten Vorfall wahrgenommen bei dem wieder der Angeklagte S und der Zeuge H1 Ausgangspunkt der erneuten Schlägerei gewesen sei. Demgegenüber hätten die gesondert verfolgten H2 und B2 keine konkreten Angaben machen können, da sie nach dem ersten Vorfall nach Hause gegangen seien. Beide hätten aber am nächsten Tag vom Hörensagen erfahren, dass es noch einen zweiten Vorfall mit dem Zeugen H1 gegeben habe.
Weiter gestützt wird die Überzeugung der Kammer durch die Aussage des Zeugen H1, der gegenüber der Kammer bekundete, dass er zweimal bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurde und bei der zweiten Attacke durch die Angeklagten eine Flasche über den Kopf geschlagen bekommen habe, ohne das er angeben könne, wer mit der Flasche geschlagen habe. Dabei ist die Aussage des Zeugen H1 in diesem Punkt ebenfalls uneingeschränkt glaubhaft. Die Kammer hat insoweit bei der Würdigung der Aussage des Zeugen H1 erneut einen besonders kritischen Maßstab angelegt, da der Zeuge jedenfalls in Bezug auf seinen Drogenkonsum am Tattag vor der Kammer wahrheitswidrig bekundete, dass er am Tag des Vorfalls keinerlei Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Dennoch ist die Kammer insoweit vom Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen H1 überzeugt, da sich dessen Aussage nahtlos in die Aussagen der Zeugen T3 und E3 einfügt und durch keinerlei Belastungstendenz gekennzeichnet ist. Die Aussage des Zeugen H1 wird in diesem Punkt maßgeblich durch die Aussage der Zeugen S2, M2 und H6, die als eingesetzte Polizeibeamte den Tatort nach den Angriffen aufsuchten, bestätigt. Diese bekunden jeder für sich gegenüber der Kammer übereinstimmend, dass sie am Tatort der zweiten Auseinandersetzung Glassplitter mit Blutanhaftungen und zerbrochene Flaschen aufgefunden hätten.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen werden gestützt auf die Aussage des Zeugen Dr. C2, der detailliert und nachvollziehbar gestützt auf die dokumentierten ärztlichen Berichte über die aufgetretenen Verletzungen des Zeugen H1 bekundet hat.
Feststelllungen zu Tat Nr. 5
Die Feststellungen zu Tat Nr. 5 der Anklageschrift vom 17.01.2020 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen H4. Der Zeuge H4 hat glaubhaft bekundet, wie er dem Angeklagten S zunächst T-Shirts verkauft habe und der Angeklagte S dem Zeugen H4 danach noch einen Betrag von 4 € schuldete. Dabei bekundete der Zeuge glaubhaft, dass er den Angeklagten am ……. erneut auf den offenen Betrag ansprach und dieser ihn unvermittelt mehrfach mit der Faust in das Gesicht schlug und den Zeugen gegen den Oberschenkel trat. Der Zeuge H4 hat den Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom …….. zweifelsfrei wiedererkannt. Auch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer hat der Zeuge H4 den Angeklagten spontan wiedererkannt. Die Aussage des Zeugen H4 ist für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Zeuge an einer psychischen Erkrankung leidet. Diese Erkrankung ergibt für die Kammer keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen H4 in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge bekundete gegenüber der Kammer überzeugend, dass er seine Medikamente regelmäßig nehme. Bestätigt und gestützt wird diese Aussage des Zeugen H4 durch die gesamte Zeugenaussage vor der Kammer. Der Zeuge konnte den Vorgang strukturiert und nachvollziehbar – so wie festgestellt – gegenüber der Kammer bekunden und war auch gegenüber den Fragen der Verteidigung des Angeklagten S in der Lage plausible und nachvollziehbare Angaben zu machen. So gab der Zeuge spontan auf die Frage, warum er überhaupt T-Shirts verkaufen wollte, an, dass die angebotenen T-Shirts ihm selbst zu eng geworden seien. Diese Angaben waren angesichts der Körperstatur des Zeugen H4 zwanglos nachvollziehbar. Ebenso hat der Zeuge H4 deutlich gemacht, dass er zunächst noch einen Betrag von 5 € Restschulden in Erinnerung hatte, aber auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei bestätigte, dass ein Betrag von 4 € noch offen gewesen sei, da ihm der Angeklagte statt der zuvor vereinbarten 20 € nur einen Betrag von 16 € gegeben hatte und er den Rest später bekommen sollte.
Darüber hinaus zeichnete sich die Aussage des Zeugen H4 durch zahlreiche originelle Details aus, die besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H4 sprachen. So konnte er die Marken und die Art der Kleidungstücke spontan benennen. Ebenso bekundete er spontan, dass er bei dem Verkauf auf einem Spielplatz in der Nähe der Wohnung des Angeklagten S gewartet habe, bis dieser mit dem Geld für die T-Shirts zurückgekommen sei. Der Zeuge H4 konnte sich noch daran erinnern, dass ihn der Angeklagte mit den Worten: „Was hast Du?“ angesprochen habe, ob er nicht seine T-Shirts an ihn verkaufen wollte. Schon zuvor habe der Angeklagte S zu ihm – dem Zeugen H4 - gesagt, dass er zu ihm – dem Angeklagten S kommen solle, wenn er wieder Kleidungsstücke zu verkaufen habe. Am Tag des Verkaufs habe der Angeklagte zu ihm gesagt, dass er die T-Shirts nicht für sich, sondern für seinen „Vater“ oder „Onkel“ haben wolle, da dieser zu Besuch sei und dringend T-Shirts benötige. Dabei gab der Zeuge H4 an, dass er selbst nur die Mutter des Angeklagten S kenne.
Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Zeugen H4 beruhen auf dem ärztlichen Attest des B5 Krankenhauses F3 vom ……. der Fachärztin W, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurde.
Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten S
a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten N und L zum Zeitpunkt der Tatbegehung auszugehen. Die von den Angeklagten nur sehr ungenau geschilderten Trinkmengen waren nicht so erheblich, dass von einer erheblichen Einschränkung ausgegangen werden müsste. Die Angeklagten N und L hatten eine uneingeschränkte klare Erinnerung an das Tatgeschehen ohne dass diese selbst oder die Zeugen T3 und E3 Auffälligkeiten in Bezug auf einen Alkoholkonsum geschildert hätten.
b. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten S zum jeweiligen Tatzeitpunkt gemäß §§ 20, 21 StGB beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2, dem sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2 zufolge, lag bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD10 F10.2), von Cannabinoiden (ICD10, F12.2), von Kokain (ICD10 F14.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (ICD10, F15.2) vor, deren Auswirkungen durch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD10, F90.1.) verstärkt werde. Der Sachverständige stützte seine Diagnose nach seinen überzeugenden Ausführungen auf die Krankenvorgeschichte, die nachvollziehbaren fremdanamenestischen Angaben sowie die durch ihn selbst durchgeführte Exploration des Angeklagten S.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2 werde als Abhängigkeitssyndrom eine Gruppe von verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomen beschrieben, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise bestehe ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch werde Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtung gegeben. Es entwickele sich eine Toleranzerhöhung, manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. Das Abhängigkeitssyndrom könne sich auf einen einzelnen Stoff beziehen, auf eine Substanzgruppe oder aber auch auf ein weites Spektrum pharmakologisch unterschiedlicher Substanzen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der seitens des Angeklagten ihm gegenüber beschriebene regelmäßige Konsum von Alkohol, Cannabinoiden und Kokain bezüglich der Größenordnung ein Abhängigkeitssyndrom erreiche, während der Konsum von Amphetamin bezüglich des Ausmaßes einem schädlichen Gebrauch entspreche.
Hyperkinetische Störungen sind gemäß ICD10, F90 charakterisiert durch einen frühen Beginn, meist in den ersten fünf Lebensjahren, ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangen, eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen. Hinzu kommt eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Verschiedene andere Auffälligkeiten können zusätzlich vorliegen. Hyperkinetische Kinder sind oft achtlos und impulsiv, neigen zu Unfällen werden oft bestraft, weil sie eher aus Unachtsamkeit als vorsätzlich Regeln verletzen. Ihre Beziehung zu Erwachsen ist oft von einer Distanzstörung und einem Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung geprägt. Bei anderen Kindern sind sie unbeliebt und können isoliert sein. Beeinträchtigungen kognitiver Funktionen sind häufig, spezifische Verzögerung der motorischen und sprachlichen Entwicklung kommen überproportional oft vor. Sekundäre Komplikationen sind dissoziales Verhalten und ein niedriges Selbstwertgefühl. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen seien in die beschriebenen Auffälligkeiten während der Kindheit und frühen Jugend des Angeklagten mit anschließender medikamentöser Behandlung und Diagnosestellung im Alter von fünf Jahren, der Beginn des Drogenkonsums nach Absetzen der verordneten Medikation sowie die auf eine psychische Verfassung eher dämpfende Wirkung von Amphetamin zwanglos mit dem beschriebenen Krankheitsbild in Übereinstimmung zu bringen.
Dennoch seien nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Vorgeschichte sowie der Ergebnisse der eigenen Untersuchung bezogen auf den Tatzeitraum keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eingangsmerkmals einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gemäß § 20 StGB, etwa im Sinne eines hochgradigen affektiven Ausnahmezustandes oder eines Schwachsinns mit entsprechender Beeinträchtigung intellektueller Funktion oder einer sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, etwa im Sinne einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung erkennbar.
Auch seien keinerlei Anhaltspunkte für das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB gegeben, der ein ausgeprägter Intoxikationszustand zuzuordnen wäre. Aufgrund des ziel- und zweckgerichteten Verhaltens des Angeklagten wie es seitens der übrigen Mitangeklagten L und N sowie des Zeugen H4 gegenüber der Kammer bekundet worden sei, bestünden keinerlei Zweifel, dass sich der Angeklagte des Unrechts seine Handelns stets bewusst gewesen sei. Bei der durch den Konsum von Alkohol und Drogen allenfalls geringfügig gesenkten Hemmschwelle sei davon auszugehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum nicht erheblich beeinträchtigt worden sei.
Gestützt werden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2 durch den Angeklagten S selbst, der gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt hat, dass er zu den Tatvorwürfen sagen könne, dass er trotz des vorherigen Drogen und Alkoholkonsums jeweils Herr seiner Sinne gewesen sei, bei allenfalls leicht eingeschränkter Steuerungsfähigkeit. Die Kammer schließt sich insoweit den vollumfänglich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2 an. Gestützt wird die Überzeugung der Kammer durch den Umstand, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. N2 nahezu durchgängig intoxikiert gewesen sei und somit an den regelmäßigen Konsum gewöhnt gewesen sei.
IV. Rechtliche Würdigung
Angeklagter S
a.
aa. Der Angeklagte S hat sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er zusammen mit den Mitangeklagten N und L auf den Zeugen H1 bis zur Bewusstlosigkeit eingeschlagen und eingetreten hat.
Im konkreten Fall liegt neben der gemeinschaftlichen Begehungsweis gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Hierfür muss die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet sein. Dabei kommt es auf die Gefährlichkeit der Behandlung selbst, nicht auf diejenige einer eingetretenen Verletzung an (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27). Das gemeinschaftliche Schlagen und Treten auf den Körper des ersichtlich unter Betäubungsmittel stehenden Zeugen H1 bis zur Bewusstlosigkeit ist geeignet, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, wobei die einzelnen Tatausführungen der gemeinschaftlich handelnden Angeklagten S, L und N durch einen gemeinsamen Tatplan gemäß § 25 Abs. 2 StGB gedeckt sind. Die Angeklagten stimmten konkludent darüber ein, dass der Zeuge H1 wechselseitig mit Schlägen und Tritten malträtiert werden sollte. Die Kammer zieht diesen Schluss aus der konkreten Begehungsweise in Form des spontanen Eingreifens der Angeklagten L und N in eine bereits laufende Auseinandersetzung. Dabei haben die Angeklagten jeweils wechselseitig bis zur Bewusstlosigkeit des Zeugen H1 geschlagen.
Der Angeklagte S handelte auch nicht gerechtfertigt gemäß § 32 StGB. Es fehlte bereits an einer Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB. Diese setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Eine Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, das Verhalten des Täters jederzeit in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann (st. höchstrichtl. Rsp. des BGH, Nachweise bei BGH, NStZ 2018, 83). Ein Angriff bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann und die Rechtsgutverletzung noch nicht endgültig eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn schon eine Angriffshandlung erfolgt ist und eine Wiederholung unmittelbar droht. Der Angriff dauert auch dann fort, wenn die Wiederholung einer Verletzungs- und Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 32 Rn. 18). Eine solche unmittelbar drohende Verletzungshandlung des Zeugen H1 lag schon nicht vor. Die verbal geführte Auseinandersetzung mit dem Angeklagten stellt keine Rechtsgutsverletzung dar.
bb. Daneben hat sich der Angeklagte S eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht, indem er dem bewusstlosen Zeugen H1 sein unmittelbar am Tatort befindliches Mobiltelefon wegnahm, um es für sich zu behalten oder jemanden anderes zu geben.
Der Angeklagte S hat den Gewahrsam an dem Mobiltelefon des bewusstlosen Zeugen H1 durch die Wegnahme gebrochen. Dabei haben auch bewusstlose Personen einen Willen zur Sachherschafft (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 242 Rn. 13.). Der Angeklagte S hat mit der Wegnahme auch einen neuen Gewahrsam an dem Mobiltelefon begründet, indem er es eingesteckt hat und den Tatort verlassen hat. Der Angeklagte S handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz, insbesondere mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Verletzung fremden Gewahrsams und fremden Eigentums sowie auf Begründung neuen Gewahrsams richten. Den Rechtsbegriff der Sache muss der Täter in seinen Voraussetzungen zutreffend erfassen (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 242 Rn. 30). Zueignung einer Sache ist die Begründung des Eigenbesitzers unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 242 Rn. 32 unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Angeklagte handelte ebenfalls mit der erforderlichen Drittzueignungsabsicht. Indem der Angeklagte S dem Zeugen H1 das Mobiltelefon wegnahm, es einsteckte und später dem Angeklagten N übergeben wollte und zerstörte, als dieser das Telefon nicht haben wollte, generierte dieser sich wie ein Eigentümer über die Sache.
Der Angeklagte S hat ebenfalls das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB verwirklicht, da er die Hilflosigkeit des bewusstlosen Zeugen H1 für die Wegnahme des Mobiltelefons ausgenutzt hat.
cc. Demgegenüber hat sich der Angeklagte keines Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Kammer konnte insoweit keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, dass die angewandte Gewalt des Angeklagten S auch der Wegnahme des Mobiltelefons diente. Erforderlich ist eine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und der Wegnahme. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz gewaltsam geschaffenen Zwangslage oder Wehrlosigkeit kann nicht als Raub angesehen werden (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 249 Rn. 10). Der Angeklagte selbst hat sich zu den vorgeworfenen Taten nicht eingelassen. Auch die übrigen Mitangeklagten haben keine Angaben zu einer Wegnahmehandlung des Angeklagten S gemacht. Die übrigen Zeugen konnten nur bestätigten, dass der Angeklagte S nach dem ersten Vorfall im Besitz des Mobiletelefons des Zeugen H1 war, so dass die Kammer zugunsten des Angeklagten nur den Schluss ziehen konnte, dass dieser erst nach der Gewaltanwendung einen Wegnahmevorsatz gefasst hatte.
b. Der Angeklagte S hat sich der weiteren gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er zusammen mit den Mitangeklagten N und L erneut auf den Zeugen H1 bis zur Bewusstlosigkeit eingeschlagen und eingetreten hat, als dieser sich nach dem ersten Vorfall auf den Weg nach Hause machte und erneut von den Angeklagten angegriffen wurde. Erneut wurde der Zeuge H1 bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getreten. Das Schlagen und Treten stellt sich dabei als zumindest potentiell lebensgefährlich dar.
Demgegenüber hat der Angeklagte S keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Insoweit konnte die Kammer keine ausreichenden Feststellungen dazu treffen, wer von den Angeklagten mit einer Glasflasche auf den Kopf des Zeugen H1 eingeschlagen hat. Auch eine Zurechnung des Schlagen mit der Glasflasche gemäß § 25 Abs. 2 StGB konnte nicht erfolgen, da die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, dass der Einsatz einer Glasflasche gegen den Kopf des Zeugen H1 von einem gemeinsam gefassten Tatplan der Angeklagten umfasst gewesen wäre. Insoweit war zugunsten eines jeden Mitangeklagten davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen Mittäterexzess handelte.
c. Die Tat der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls in einem besonders schweren Fall stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da die Kammer zugunsten des Angeklagten S davon ausgegangen ist, dass der Diebstahlsvorsatz der Gewaltanwendung nachfolgte (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 242 Rn. 61 m.w.N.). Die beiden Taten der gefährlichen Körperverletzung stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. Die Angeklagten haben die Tatörtlichkeit nach der ersten gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung verlassen und den Zeugen H1 zurückgelassen. Als dieser nach einer Zeit wieder zu sich kam und seinen Rückweg antrat, ist er zufällig erneut auf die Gruppe um die Angeklagten getroffen in dessen Rahmen es zu der weiteren Körperverletzung kam.
d. Der Angeklagte S hat sich schließlich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 strafbar gemacht, indem er den Zeugen H4 dreimal in das Gesicht geschlagen und ihn gegen den Oberschenkel getreten hat. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB in der Hauptverhandlung bejaht.
Angeklagter N
Der Angeklagte N hat sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, indem er zusammen mit den Mitangeklagten S und L auf den Zeugen H1 zweimal bis zur Bewusstlosigkeit eingeschlagen und eingetreten hat (vgl. unter IV 1 a. aa. und b).
Angeklagter L
Der Angeklagte L hat sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, indem er zusammen mit den Mitangeklagten N und L auf den Zeugen H1 zweimal bis zur Bewusstlosigkeit eingeschlagen und eingetreten hat (vgl. unter IV 1 a. aa. und b). Soweit der Angeklagte L im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben hat, dass er den Zeugen H1 nur mit bloßen Händen geschlagen habe, muss sich der Angeklagte das Zutreten des Mitangeklagten N zurechnen lassen (§ 25 Abs. 2 StGB). Das Treten stellt sich im Rahmen der wechselseitigen Beteiligung als durch einen gemeinsamen Tatplan gedeckten Tatbeitrag des Angeklagten N dar.
V. Strafzumessung
Angeklagter S
a.) Für die gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 in Tateinheit mit einem besonders schweren Fall des Diebstahls steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB als höherer Strafrahmen grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall zu verneinen.
Ein Fall der Provokation (§ 213 1. Alt. StGB) lag nicht vor. Konkret fehlte es bereits an einer Misshandlung des Angeklagten seitens des Geschädigten H1. Als Misshandlungen im Sinne der Norm kommen nur erhebliche Beeinträchtigungen in Betracht (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 213, Rn. 4). Der Geschädigte H1 war bis zu dem Angriff durch den Angeklagten S in keinerlei körperlichen Auseinandersetzung mit diesem involviert. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein sonstiger minder schwerer Fall anzunehmen war, dies im Ergebnis jedoch ebenfalls aus den nachfolgenden Strafzumessungsgründen verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten S war zu berücksichtigen, dass er durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt gewesen ist und die Taten in einem noch recht jungen Lebensalter begangen hat.
Ebenso war zu Gunsten des Angeklagten S die erlittene Untersuchungshaft während der Hochzeit der Covid-19 Pandemie zu berücksichtigen, da der Angeklagte durch die getroffenen Maßnahmen im besonderen Maßnahme Einschränkungen in der Kommunikation mit Angehörigen hinnehmen musste.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat gleich zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte. Gegen den Angeklagten sprachen zudem, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten ist und auch die Vollverbüßung einer mehrjährigen Jugendfreiheitsstrafe ihn nicht von den Taten abgehalten hat. Zu Lasten den Angeklagten waren ebenfalls die erheblichen Verletzungen des Zeugen H1 zu berücksichtigen, die einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt notwendig machten.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem insbesondere angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des ausgeführten Angriffs der Überzeugung, dass kein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war.
Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
2 Jahre und 2 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
b.) Hinsichtlich der weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 war ebenfalls der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB eröffnet. Auch insoweit hat die Kammer einen minderschweren Fall geprüft, im Ergebnis aber aus den nachfolgenden Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Zu Gunsten des Angeklagten war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt war und er die Taten in einem noch jungen Lebensalter begangen hat. Ebenso war die erlittene Untersuchungshaft während der Covid-19 Pandemie zu Gunsten des Angeklagten zu werten.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat erneut zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte. Gegen den Angeklagten sprachen zudem, dass dieser bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war und auch eine mehrjährige Jugendfreiheitsstrafe ihn nicht von den Taten abgehalten haben.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
c) Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H4 war der Strafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB eröffnet.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten erneut zu werten, dass der Angeklagte bereits eine längere Zeit Untersuchungshaft in Zeiten der Covid-19 Pandemie erdulden musste und die Tat in einem noch jungen Lebensalter begangen hat.
Zu Lasten war zu werten, dass er den Zeugen H4, der ein berechtigtes Anliegen an den Angeklagten hatte, ohne weiteren Anlass in das Gesicht geschlagen hat. Ebenso war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war und bereits rund einen Monat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 1 Monat die hier gegenständliche Tat begangen hat und zum Zeitpunkt der Tat unter Führungsaufsicht stand.
Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
d. Gesamtstrafe
Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 1 StGB war aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden.
Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Daneben hat die Kammer von einer Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom …….. – Az………. – wegen Bedrohung verhängten Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € abgesehen. Hierbei hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass es sich bei der Bedrohung um ein anderes Rechtsgut handelte. So war es bereits aus strafpräventiven Zwecken erforderlich, dem Angeklagten seine Tat auch weiterhin vor Augen zu führen. Zugunsten des Angeklagten war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die verhängte Gesamtgeldstrafe bereits nach eigener Einlassung des Angeklagten bereits ratenweise getilgt werden soll und sich somit die Nichteinbeziehung als geringeres Strafübel darstellte.
Angeklagter N
a. Für die erste gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Die Kammer hat erneut geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall ebenfalls zu verneinen.
Ein Fall der Provokation (§ 213 1. Alt. StGB) lag nicht vor. Konkret fehlte es bereits – wie ausgeführt – an einer Misshandlung des Angeklagten seitens des Geschädigten H1. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein sonstiger minder schwerer Fall anzunehmen war, dies im Ergebnis jedoch ebenfalls verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten N war zu berücksichtigen, dass er durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt gewesen ist. Für den Angeklagten sprach weiter der Umstand, dass er sich spontan entschieden hatte in die zuvor entstandene körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 einzugreifen und es sich dabei um eine Augenblicksentscheidung handelte, ohne dass der Angeklagte Auslöser der Auseinandersetzung gewesen wäre. Ebenso war zu Gunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft während der Hochzeit der Covid-19 Pandemie zu berücksichtigen, da der Angeklagte durch die getroffenen Schutzmaßnahmen in besonderen Maßnahme Einschränkungen in der Kommunikation mit Angehörigen hinnehmen musste. Ebenso zu Gunsten des Angeklagten war seine teilgeständige Einlassung zu werten, auch wenn diese eher zu einem Zeitpunkte erfolgte, als die Beweisaufnahme durch die Kammer weit fortgeschritten war. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten war dessen junges Lebensalter zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat gleich zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte. Gegen den Angeklagten sprachen zudem, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich dabei größtenteils um Verfehlungen aus dem Jugendbereich handelte, die mit keinen erheblichen Strafen geahndet wurden. Zu Lasten waren ebenso die erheblichen eingetretenen Verletzungen des Zeugen H1 zu werten.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem insbesondere angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des ausgeführten Angriffs der Überzeugung, dass kein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war.
Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
als tat- und schuldangemessen erkannt.
b. Für die zweite gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Auch insoweit hat die Kammer einen minderschweren Fall geprüft, im Ergebnis aber aus den nachfolgenden Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt war. Ebenso war die erlittene Untersuchungshaft während der Covid-19 Pandemie zu Gunsten des Angeklagten zu werten. Ebenso war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass dieser erneut nicht Auslöser der körperlichen Übergriffe auf den Zeugen H1 war und dieser sich spontan entschied erneut den Zeugen H1 zu schlagen und zu treten. Zugunsten des Angeklagten war dessen junges Lebensalter zu berücksichtigen. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat gleich zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte. Ebenso war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn es sich im Wesentlichen um Verfehlungen aus dem Jugendbereich handelte sowie die erheblichen Verletzungen des Zeugen durch die Tat.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
als tat- und schuldangemessen erkannt.
c. Gesamtstrafe
Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 1 StGB war aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden.
Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie vorliegend – zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2008, Az. 5 StR 32/09).
Daneben hat die Kammer von einer Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom …….. –Az. ………– gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € abgesehen. Hierbei hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass es sich um die Straftatbestände der Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelte, mithin andere Rechtsgüter betrafen. So war es bereits aus strafpräventiven Zwecken erforderlich, dem Angeklagten seine Taten gegenüber den Ordnungskräften auch weiterhin vor Augen zu führen. Zugunsten des Angeklagten war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die verhängte Gesamtgeldstrafe nach eigener Einlassung des Angeklagten bereits ratenweise getilgt werden soll und sich somit die Nichteinbeziehung als geringeres Strafübel darstellte.
Angeklagter L
Für die erste gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 steht der Kammer der Strafrahmen gemäß § 224 Abs. 1 StGB zur Verfügung.
Die Kammer hat erneut geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall ebenfalls zu verneinen.
Ein Fall der Provokation (§ 213 1. Alt. StGB) lag nicht vor. Konkret fehlte es bereits – wie ausgeführt – an einer Misshandlung des Angeklagten seitens des Geschädigten H1. Ein Fall des § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StPO lag ebenfalls nicht vor, da der Angeklagte L seine Taten weder ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht hat noch den Geschädigten H1 ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Im Übrigen konnte die Kammer einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten L und dem Geschädigten H1 im Sinne des § 46a Nr. 1 StPO nicht feststellten.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein sonstiger minder schwerer Fall anzunehmen war, dies im Ergebnis jedoch ebenfalls verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten L war zu berücksichtigen, dass er durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt gewesen ist. Für den Angeklagten sprach der Umstand, dass er sich spontan entschieden hatte in die zuvor entstandene körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen H1 einzugreifen und es sich dabei um eine Augenblicksentscheidung handelte, ohne dass der Angeklagte Auslöser der Auseinandersetzung gewesen wäre. Weiter war zugunsten des Angeklagten dessen junges Lebensalter zum Zeitpunkt der Tat zu werten. Ebenso zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu werten. Diese erfolgte zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung und zu einer deutlichen Straffung beigetragen. Dabei hat der Angeklagte L nicht nur eigene Tatbeiträge, sondern auch Tatbeteiligungen der übrigen Mitangeklagten N und S eingeräumt. Ebenso hatte er bereits im Ermittlungsverfahren seine Tatbeteiligung eingeräumt.
Weiter zu Gunsten des Angeklagten war zu sehen, dass dieser bereits während der laufenden Hauptverhandlung einen Betrag von 100,00 € als Schmerzensgeld und zum Ausgleich der entstandenen Schäden an den Zeugen H1 überwiesen hat und somit gezeigt hat, dass er bereit ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat gleich zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte. Gegen den Angeklagten sprachen zudem, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn es sich bei den Verfehlungen im Jugendbereich um geringfügige Vergehen handelte.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem insbesondere angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des ausgeführten Angriffs der Überzeugung, dass kein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war.
Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
als tat- und schuldangemessen erkannt.
b. Für die zweite gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Auch insoweit hat die Kammer einen minderschweren Fall geprüft, im Ergebnis aber aus den nachfolgenden Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte L durch den vorherigen Alkoholgenuss enthemmt war. Ebenso war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass dieser erneut nicht Auslöser der körperlichen Übergriffe auf den Zeugen H1 war und dieser sich spontan entschied erneut den Zeugen H1 zu schlagen und zu treten und er die Taten in einem jungen Lebensalter begangen hat. Schließlich war ebenfalls zu Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagten die Taten zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung geständig eingeräumt hat, bereits im Ermittlungsverfahren seine Tatbeteiligung eingestanden hat und durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 € an den Zeugen H1 Verantwortung für die begangenen Taten übernehmen will.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner Tat gleich zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und Nr. 5) verwirklichte, er bereits vorbestraft war und durch die Taten erhebliche Verletzungen bei dem Zeugen H1 hervorgerufen hat.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
als tat- und schuldangemessen erkannt.
c. Gesamtstrafe
Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 1 StGB war aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden.
Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer dem engen zeitlichen, sachlichen und situativer Zusammenhang ebenfalls Rechnung getragen und die Einzelstrafen enger zusammen gezogen.
3. Bewährung
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten N und L verhängten Gesamtfreiheitsstrafen konnte zur Bewährung ausgesetzt werden
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Darunter ist die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verstehen (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56 Rn. 4 ff.). Die Prognose muss sich namentlich auf die in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte stützen. Die Kammer erteilt den Angeklagten unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eine positive Prognose. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens erscheint größer als diejenige einer erneuten Straffälligkeit. Die Angeklagten haben die Taten gestanden und sind ersichtlich durch das sie betreffende Strafverfahren beeindruckt. Der Angeklagte L lebt derzeit in geordneten Familienverhältnissen. Er absolviert eine Ausbildung und verfügt über einen starken sozialen Rückhalt in der Familie. Auch der Angeklagte N lebt in gefestigten familiären Verhältnissen und verfügt über eine befristete Zusage für einen festen Arbeitsplatz für den Fall der Haftentlassung.
Die von § 56 Abs. 2 StGB geforderten Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in der ausgeurteilten Höhe in Bezug auf die Angeklagten L und N liegen vor. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben. Diese basieren im Wesentlichen auf dem Geständnis der Angeklagten und ihren ernstgemeinten Entschuldigungen für die begangenen Taten in der Hauptverhandlung. In Bezug auf den Angeklagten N zusätzlich auf dem Umstand, dass dieser vor der Hauptverhandlung knapp 6 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Die Kammer geht davon aus, dass die nunmehr verbüßte Untersuchungshaft von 9 Monaten ausreichend ist, um den Angeklagten N künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.
VI. Maßregel in Bezug auf den Angeklagten S
Die Kammer hat neben den verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten S in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Sie war aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. N2 sowie dem während der Hauptverhandlung persönlich gewonnenen Eindruck von dem Angeklagten davon überzeugt, dass er einen Hang hat, im Übermaß Betäubungsmittel, nämlich insbesondere Kokain und Cannabinoiden sowie Alkohol zu sich zu nehmen, und dass dieser Hang ursächlich für die von ihm nun verübten Straftaten war.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten aufgrund des regelmäßigen Konsums von Kokain ein Abhängigkeitssyndrom im Sinne des ICD10 F14.2, von Alkohol im Sinne des ICD10 F.10.2 sowie Cannabinoiden im Sinne des ICD10 F12.2. entwickelt hat und dass die von ihm verübten Taten auf seinen Hang zurückgehen. Bei dem Angeklagten bestehe ein Hang im Sinne einer aufgrund psychischer Disposition bestehenden oder lebensgeschichtlich erworbenen, in treibenden und beherrschenden durch Übung oder Gewohnheit entstandenen Neigung oder charakterlichen Veranlagung, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die vorliegenden Straftaten auf diesen Hang zurückgehen. So ließe sich feststellen, dass es bei dem Angeklagten immer wieder im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und Alkohol zu Impulsdurchbrüchen und anschließenden Gewalttaten komme.
Angesichts dessen war sich die Kammer, wiederum in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, sicher, dass die Gefahr besteht, dass er aufgrund seines Hangs im unbehandelten Zustand auch künftig weitere erhebliche Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte begehen wird. Seine Drogensucht hat der Angeklagte bislang nicht therapiert. Es besteht daher die begründete Sorge, dass er ohne effektive langjährige Therapie erneut gleichgeartete Delikte begehen wird.
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 S.2 StGB hat die Kammer aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. N2 hergeleitet, dass er eine Änderung seiner Lebenssituation selbst herbeiführen wolle und deshalb motiviert sei, sich therapieren zu lassen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. N2 hat der Angeklagte glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, worüber der Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat, dass er – der Angeklagte S - der Überzeugung sei, dass es sowie bisher nicht weitergehen könne. Während seiner Haftzeit habe er trotz Verfügbarkeit zwar keine Drogen konsumiert, was er auf einen strukturierten Tagesablauf zurückführe. Ihm sei jedoch bewusst, dass er seine Suchtproblematik aus eigener Kraft nicht in den Griff bekomme, sodass er ernsthaft motiviert sei eine entsprechende Therapie zu absolvieren.
Unter Berücksichtigung der Halbstrafenregelung in § 67 Abs.2 S.3 i.V.m. Abs. 5 StGB und der Angabe der Sachverständigen, dass eine Therapiedauer von 2 Jahren voraussichtlich notwendig sei, hat die Kammer keinen Vorwegvollzug angeordnet. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kam gem. § 67b Abs.1 S.2 StGB nicht Betracht, weil der Angeklagte gleichzeitig zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
VII. Teilfreispruch des Angeklagten S bezüglich der Tat Nr. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom ……..
Seitens der Staatsanwaltschaft war dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 17.01.2020 vorgeworfen worden am 31.12.2018 eine Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen C3 und Q1 gegangen zu haben.
Am 31.12.2018 hätten die Zeugen C3, Q1, H7 und B3 für 2,00 Euro Shisha-Kohle in dem Kiosk „V“ im Q2weg …. in F gekauft. Die gekaufte Shisha-Kohle hätten die Zeugen in eine von dem Zeugen Q1 mitgeführte Plastiktüte gesteckt, in der sich bereits eine Shisha, Tabak, Kohle und Gesellschaftsspiele befunden hätten. Als die Zeugen den Laden verlassen hätten, habe der sich vor dem Kiosk in einer anderen Gruppe aufhaltende Angeklagte S den Zeugen C3 angesprochen und habe ohne erkennbaren Grund in dessen Manteltaschen schauen wollen. Als sich der Zeuge C3 geweigert und von dem Angeklagte S wegdreht habe, habe dieser ihm gegen den rechten Knöchel getreten. Als der Zeuge Q1 dem Zeugen C3 hätte helfen wollen, sei er von dem Angeklagte S mit den Worten „Scheißnigger“ und „Schwuchtel“ beschimpft und daraufhin mit zwei Fausthieben gegen den Kopf und zwei Tritten gegen die Beine attackiert worden. Dies habe der Angeklagte S getan, um an die von dem Zeugen Q1 mitgeführte Plastiktüte zu gelangen. Hierdurch sei die mitgeführte Plastiktüte mitsamt der Shisha, Tabak, Kohle und Gesellschaftsspielen zu Boden gefallen. Als sich die Zeugen anschließend vom Tatort hätten entfernen wollen, habe der Angeklagte S auf die Tüte gezeigt und entgegnet, dass er die Tüte behalten wolle. Die Zeugin hätten sich daraufhin ohne die Plastiktüte vom Tatort entfernt. Durch die Schläge des Angeklagten S habe der Zeuge Q1 jeweils eine Platzwunde über der linken Augenbraue und der Oberlippe erlitten, sowie eine Rissverletzung der innenliegenden Unterlippe, die genäht werden musste. Diese Verletzungen hätte der Angeklagte S durch seine Schläge zumindest billigend in Kauf genommen.
Nachdem die Zeugen den Tatort verlassen hätten, sei der Zeuge T4, der sich ebenfalls in der Gruppe rund um den Angeklagten S aufhielt, den sich vom Tatort entfernenden Zeugen C3, Q1, H7 und B3 nachgeeilt und habe diesen einzelne Gegenstände aus der Plastiktüte, unter anderem Teile der beschädigten Shisha und die Gesellschaftsspiele, zurückgegeben.
In der Hauptverhandlung war dieser Vorwurf jedoch nicht erweislich, so dass der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Die Kammer konnte eine Täterschaft des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung feststellen.
Der Angeklagte S selbst hat sich nicht zur Tat eingelassen.
Die Zeugen C3, Q1, H7 und B3 haben zwar in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch vor der Kammer den vorgeworfenen Tathergang übereinstimmend und nachvollziehbar bekundet. Sie haben jedoch den Angeklagten nicht als Täter der vorgeworfenen Taten wiedererkannt. Der Zeuge C3 bekundete gegenüber der Kammer, dass er keine Person namens B4 kenne. Er habe bei der Polizei zweimal eine Wahllichtbildvorlage vorgelegt bekommen. Am …… sei er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht sicher gewesen. Auch am ……. seien ihm seitens des Vernehmungsbeamten erneut Lichtbilder vorgehalten worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er niemanden genau wiedererkannt. Es sei sich auch unsicher, ob der damalige Täter im Gerichtssaal anwesend sei. Auch der Zeuge Q1 konnte den Angeklagten im Rahmen einer durchgeführten Wahlbildlichtvorlage am …… sowie am ……. nicht zweifelsfrei identifizieren. Er bekundete gegenüber der Kammer, dass er niemanden sicher wiedererkannt habe. Ebenso konnten die Zeugen B3 und H7 den Angeklagten S im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage nicht wiedererkennen. Der Zeuge H7 bekundete gegenüber der Kammer, dass er den Angeklagten bei seiner Vernehmung am ……. nicht wiedererkannt habe. Auch heute sei er sich nicht mehr so sicher, ob der damalige Täter im Gerichtsaal heute anwesend sei. Die Zeuginnen D und L1 bekundeten übereinstimmend, dass sie den Namen „B4“ von dem Kioskbesitzer, dem Zeugen B5, erfahren hätten. Demgegenüber bekundete der Zeuge B5, dass er zu dem Vorfall am …….. eigentlich gar nichts sagen könne, da er sich die ganze Zeit in seinem Kiosk befunden hätte und sein Ladengeschäft über keine Fenster nach draußen verfügen würde. Seiner Zeit seien die Zeuginnen D und L1 zu ihm gekommen und hätten ihn zu dem Vorfall befragt. Aufgrund der Beschreibung der Person durch die Zeuginnen D und L1 habe er den Namen des B4 genannt. Es sei derjenige gewesen, der auch eine F3 Filiale überfallen habe, ohne den Angeklagten tatsächlich bei der Tatausführung beobachtet zu haben.
VII. Adhäsionsanträge
Auf die Adhäsionsanträge des Nebenklägers waren die Angeklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223, 224 StGB dem Grunde nach zu verurteilen. Weiterhin war der Angeklagte S zu Zahlung eines Schadenerstzbetrages in Höhe von 90,00 € auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers zu verurteilen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Zeugen H1 hatte das zerstörte Mobiltelefon eine Restwert von 90,00 €. Einen höheren materiellen Schadensersatzanspruch hat der Geschädigte nicht schlüssig dargelegt, so dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen war.
Ferner war dem Zeugen H1 aufgrund der erlittenen Verletzungen dem Grunde nach ein angemessenes Schmerzensgeld zu zusprechen. Von einer Entscheidung über die weitergehenden Anträge war abzusehen. Für die konkrete Bemessung eines Schmerzensgeldes waren die eingetretenen Folgen der Verletzung noch nicht vollständig absehbar.
Angesichts des Umstands, dass zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, ob eine operative Korrektur des Kahnbeinbruches noch erforderlich sein wird und der damit noch offenen Frage, ob weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen, bestand auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Angeklagten für weitere materielle oder immaterielle Schäden Schadensersatz zu leisten hat.
VIII. Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 StPO i.V.m. § 709 ZPO.