Unerlaubtes Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge in 6 Fällen – Wertersatzeinziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen im Zusammenhang mit wiederholten Marihuanaankäufen/-verkäufen (2–3 kg) an einen Abnehmer. Auch ein geplanter Ankauf, der allein wegen aus Sicht des Angeklagten unzureichender Qualität scheiterte, wurde als vollendetes Handeltreiben gewertet. Die Kammer nahm bei mindestens 10 % THC und den gehandelten Mengen jeweils eine nicht geringe Menge sowie jedenfalls bedingten Vorsatz an. Es wurden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie Wertersatzeinziehung i.H.v. 48.200 € angeordnet.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (6× § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu 3 Jahren 3 Monaten; Wertersatzeinziehung 48.200 € angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch dann vollendet vor, wenn der Täter zum Zwecke des Weiterverkaufs in ernsthafte Ankaufsverhandlungen eintritt, es aber nicht zur Einigung kommt.
Der Tatbestand des Handeltreibens setzt keinen unmittelbaren Besitz an Betäubungsmitteln voraus; er erfasst auch die eigennützige, auf Umsatz gerichtete Organisation oder Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts.
Bei Cannabisprodukten ist für die nicht geringe Menge auf den THC-Wirkstoffgehalt abzustellen; die Schwelle liegt bei 7,5 g THC.
Aus der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften in Kilogramm-Mengen kann sich der Schluss rechtfertigen, dass der Täter das Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge zumindest billigend in Kauf nimmt.
Bei der Wertersatzeinziehung ist nur der Vermögensvorteil einzuziehen, über den der Täter faktische Verfügungsgewalt erlangt hat; an Dritte weitergeleitete Beträge ohne Zufluss an den Täter sind nicht zuzurechnen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 48.200,00 € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG, 53, 73c, 73d StGB
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29jährige Angeklagte wurde am … in F geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und ledig. Der Angeklagte wohnt in F.
Die Eltern des Angeklagten sind seit 1989 oder 1990 geschieden. Der Vater des Angeklagten wohnt in H.
Der Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seiner Mutter bei der Großmutter auf. Als der Angeklagte ca. 9 Jahre alt war, zog seine Mutter zu einem neuen Lebenspartner nach L, während der Angeklagte bei seiner Großmutter blieb. Als die Beziehung der Mutter des Angeklagten zerbrach, zog die Mutter wieder zurück zum Angeklagten und dessen Großmutter. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte ca. 18 Jahre alt.
Der Angeklagte besuchte das Gymnasium bis zur siebten Klasse und wechselte dann auf die Realschule, welche er ohne Abschluss nach der neunten Klasse verließ. Eine Ausbildung zum Elektriker brach der Angeklagte nach ca. einem Monat wieder ab, da er wegen dreimaliger Unpünktlichkeit Schwierigkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb bekommen hatte. Der Angeklagte arbeitete danach für ca. 7 Monate beim Universitätsklinikum F1 und danach noch ca. 2 1/2 Jahre als Maschinenbediener. Danach war der Angeklagte längere Zeit arbeitslos. Im März 2018 brach der Angeklagte eine kurz zuvor begonnene Arbeit erneut ab. Daraufhin wurden dem Angeklagten Leistungen durch das Arbeitsamt gesperrt. Seit dem 21.09.2018 ist der Angeklagte als Bauhelfer bei der Firma H1 GmbH in E beschäftigt, wodurch er monatlich ca.1.800,00 € brutto (rd. 1.200 -1.300,00 € netto) verdient.
Etwa mit 14 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Marihuana. Der zunächst gelegentliche Konsum entwickelte sich mit der Zeit bis hin zu einem täglichen Konsum. Etwa ab dem 16. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte – wenn auch selten – neben Marihuana noch Kokain, Ecstasy, Speed und MDMA. Seit Mai 2018 hat der Angeklagte keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 03.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht H2 im Verfahren … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 €. Zugleich erhielt der Angeklagte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 24.12.2015. Die Entscheidung ist seit dem 25.03.2015 rechtskräftig.
Am 16.07.2015 verurteilte das Amtsgericht H2 den Angeklagten im Verfahren … wegen Beleidigung unter Einbeziehung der zuerst genannten Entscheidung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Entscheidung ist seit dem 03.09.2016 rechtskräftig.
In der vorliegenden Sache wurde gegen den Angeklagten unter dem 04.05.2018 Haftbefehl erlassen. Nachdem der Angeklagte im September 2018 nach einem seit Mitte Mai 2018 andauernden Aufenthaltes in der Türkei – in Kenntnis des gegen ihn im hiesigen Verfahren vorliegenden Haftbefehls – freiwillig nach Deutschland zurückkehrte, um sich dem hiesigen Verfahren zu stellen, wurde der vorgenannte Haftbefehl am 21.09.2018 außer Vollzug gesetzt.
II.
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
Der Angeklagte bezog in der Zeit zwischen dem 28.11.2017 und dem 14.03.2018 wiederholt Marihuana in einer Größenordnung von bis zu 3 kg von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten aus den Niederlanden. Der Angeklagte bekam das Marihuana jeweils aus den Niederlanden nach Deutschland geliefert. Nach Erhalt des Marihuanas veräußerte der Angeklagte dasselbe gewinnbringend an den gesondert verfolgten B weiter, wobei in dem vorgenannten Zeitraum sechs derartige Geschäfte des Angeklagten festgestellt werden konnten.
Im Einzelnen kam es – soweit nach erfolgten Einstellungen noch verfahrensgegenständlich – zu folgenden Taten:
1.
In der Nacht vom 28.11.2017 auf den 29.11.2017 erhielt der Angeklagte von seinem unbekannt gebliebenen niederländischen Lieferanten 3 kg Marihuana geliefert. Am 29.11.2018 begab sich der gesondert verfolgte B nach F zur Wohnanschrift des Angeklagten, von dem er diese 3 kg Marihuana guter Qualität kaufte und erhielt. Der gesondert verfolgte B zahlte an den Angeklagten für die erhaltenen 3 kg Marihuana 15.500,00 €.
2.
Am 01.12.2017 traf sich der Angeklagte – in der Absicht erneut mindestens 3 kg Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs anzukaufen – mit seinem niederländischen Lieferanten in F. Nachdem der Angeklagte das ihm angebotene Marihuana geprüft hatte und mit dessen Qualität nicht zufrieden war, entschied er sich gegen den zunächst geplanten Ankauf des angebotenen Marihuanas. Der Ankauf des ihm angebotenen Marihuanas scheiterte allein an der aus Sicht des Angeklagten minderen Qualität desselben.
3.
Nachdem dies zuvor am 02.01.2018 zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B verabredet worden war, übergab der Angeklagte am 03.01.2018 gegen 22:00 Uhr im Bereich der T-Straße in H 2 kg Marihuana an den gesondert verfolgten B. Das betreffende Marihuana hatte etwas schlechtere, jedoch insgesamt akzeptable Qualität. Der Kaufpreis in Höhe von 9.500,00 € wurde am 04.01.2018 durch die gesondert verfolgten B und B1 an den Angeklagten übergeben.
4.
Am 31.01.2018 – während sich der Angeklagte in Marokko aufhielt – veräußerte dieser wiederum 2 kg Marihuana an den gesondert verfolgten B. Für den Angeklagten trat sowohl bei der Übergabe des Marihuanas als auch bei der Entgegennahme des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 10.600,00 € im Bereich der T-Straße in H eine unbekannt gebliebene Person mit dem Namen „T1“ auf. Sowohl die Übergabe des Marihuanas als auch die Übergabe des Geldes wurden vom Angeklagten von Marokko aus per Telefon koordiniert.
Von dem erhaltenen Betrag in Höhe von 10.600,00 € übergab „T1“ einen Betrag von 600,00 € an den Angeklagten, nachdem dieser aus Marokko zurückgekehrt war. Den weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 € übergab „T1“ vereinbarungsgemäß unmittelbar an den unbekannten niederländischen Lieferanten des Angeklagten als Bezahlung für die gelieferte Ware.
5.
Am 03.03.2018 gegen 19:23 Uhr übergab der Angeklagte im Bereich der T-Straße in H 2 kg Marihuana an den gesondert verfolgten B. Auf Anweisung des gesondert verfolgten B zahlte der gesondert verfolgte B1 am 04.03.2018 für das am 03.03.2018 übergebene Marihuana einen Betrag in Höhe von 10.600,00 € an den Angeklagten.
6.
Am 14.03.2018 veräußerte der Angeklagte erneut 2 kg Marihuana an den gesondert verfolgten B. Der gesondert verfolgte B schickte hierfür den gesondert verfolgten B1 zu dem Angeklagten, welcher gegen 17:35 Uhr die vereinbarten 2 kg Marihuana vom Angeklagten entgegennahm.
Zur Bezahlung des erhaltenen Marihuanas sowie zum Ausgleich von offenen Forderungen aus vorherigen Käufen von Marihuana, zahlte der gesondert verfolgte B am 15.03.2018 12.000,00 € an den Angeklagten.
Das veräußerte Marihuana wies in allen Fällen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10% auf.
Der Angeklagte nahm in allen sechs Fällen zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei dem jeweiligen Marihuana um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel handelte.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung sowie dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.09.2018.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassungen des Angeklagten, welche aus Sicht der Kammer uneingeschränkt glaubhaft war. Der Angeklagte hat die festgestellten Taten aus eigener Erinnerung detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Er hat hierbei nicht lediglich die Ausführungen in der Anklageschrift vom 27.06.2018 pauschal bestätigt, sondern sich sowohl zur Gesamtsituation im in Rede stehenden Tatzeitraum sowie auch zu den einzelnen Tatvorwürfen jeweils im Einzelnen eingelassen.
Hierbei hat er auch über die Ausführungen in der Anklageschrift hinausgehende Details und Hintergründe angeführt und Abweichungen des Geschehens von den Ausführungen in der Anklageschrift – inhaltlich lebensnah, in sich widerspruchsfrei und plausibel nachvollziehbar – herausgestellt.
Auch angesichts des Umstands, dass sich die Angaben des Angeklagten tendenziell auch zu dessen Gunsten auswirken, lässt die Einlassung des Angeklagten, im Rahmen derer er sich hinsichtlich diverser Straftatbegehungen geständig gezeigt hat, keine Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Selbstbelastung erkennen.
Insgesamt war der Angeklagte ersichtlich bemüht, nur das wiederzugeben, was er selbst erlebt hat und woran er sich noch erinnern konnte. So hat der Angeklagte einerseits unumwunden herausgestellt, inwieweit er sich sicher an bestimmte Vorgänge erinnern konnte und hierzu auch plausibel nachvollziehbare Gründe für seine sichere Erinnerungen benannt. Andererseits hat er jeweils klar herausgestellt, wenn er sich an Einzelheiten – insoweit ebenfalls plausibel nachvollziehbar – nicht konkret zu erinnern vermochten.
Insgesamt ergibt die Einlassung des Angeklagten ein schlüssiges Gesamtbild des Geschehens, anhand dessen die Kammer die Feststellungen, wie sie unter II. dargelegt sind, zu treffen vermochte.
Die getroffene Feststellung zum Wirkstoffgehalt des betreffenden Marihuanas steht für die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass das Marihuana im schlechtesten Fall immer noch eine akzeptable Qualität gehabt habe, fest.
Soweit die Kammer zudem festgestellt hat, dass der Angeklagte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei dem betreffenden Marihuana jeweils um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelte, ergibt sich das zumindest billigende in Kauf nehmen dieses Umstands zur Überzeugung der Kammer jeweils bereits aus den festgestellten objektiven Tatumständen. Bereits aufgrund der jeweiligen maßgeblichen Menge (mindestens 2 kg) ergibt sich keinerlei begründeter Zweifel daran, dass es der Angeklagte bei seinen Handlungen jeweils zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Grenze der nicht geringen Betäubungsmittelmenge überschritten war.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den zu getroffenen Feststellungen in insgesamt 6 Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.
Sowohl bei dem Verkauf von Betäubungsmitteln als auch bei dem Ankauf von Betäubungsmitteln in der Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung handelt es sich um (typische) Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Weber, 5. Auflage, § 29 BtMG, Rn. 355 ff., 365 ff.). Soweit der Angeklagte folglich in den unter Ziffer II. 1., 3., 5. und 6. genannten Fällen den festgestellten An- bzw. Verkauf selbst tatsächlich vollzogen hat, ist ein Handeltreiben im vorgenannten Sinne unzweifelhaft gegeben.
Aber auch die unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
So liegt ein vollendetes Handeltreiben i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bereits dann vor, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, letztlich jedoch keine Einigung mit seinem Lieferanten erzielt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05). Da vorliegend in dem unter II.2. festgestellten Fall der beabsichtigte Ankauf von mindestens 3 kg Marihuana allein und ausschließlich daran scheiterte, dass der Angeklagte mit der Qualität des gelieferten Marihuanas nicht einverstanden war, ist ein vollendetes Handeltreiben i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben.
Letztlich erfüllen auch die unter Ziffer II. 4. getroffenen Feststellungen den Tatbestand des Handeltreibens i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Denn der Tatbestand des Handeltreibens i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt keinen unmittelbaren Besitz von Betäubungsmitteln voraus, sondern erfasst gerade auch die eigennützige, auf Umsatz gerichtete Vermittlung von Betäubungsmitteln. Wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat, war er selbst derjenige, der sowohl die Übergabe des Marihuanas durch „T1“ an den gesondert verfolgten B als auch die Entgegennahme des Geldes koordiniert und hiervon finanziell profitiert hat.
Auch war in allen festgestellten Fällen der Grenzwert zu einer „nicht geringen Menge“ i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erheblich überschritten.
Von einer nicht geringen Wirkstoffmenge ist bei Marihuana ab einer Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.1984, Az. 3 StR 183/84; BGH, Beschluss vom 20.12.1995, Az. 3 StR 245/95).
Bei einer Marihuanamenge von 2 bzw. 3 kg muss mithin ein Wirkstoffgehalt von mindestens 0,38 % (bei 2 kg) bzw. 0,25 % (bei 3 kg) gegeben sein, um den Wert der nicht geringen Menge von 7,5 g THC zu erreichen. Nach den Angaben des Angeklagten, das Marihuana habe im schlechtesten Fall immernoch eine akzeptable Qualität gehabt, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von weniger als 0,38 % aufwies, sondern vielmehr mindestens 10%. Das wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte bei schlechterer Qualität vom Ankauf Abstand nahm.
Hinsichtlich sämtlicher Taten handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft.
Die 6 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Im Rahmen der Straffindung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Ausgangspunkt der Strafzumessung war für sämtliche festgestellte Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Der Angeklagte handelte zwar in allen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG, da seine Absicht jeweils darauf gerichtet war, sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf des von ihm angekauften Marihuanas einen fortlaufenden, eigennützigen, finanziellen Vorteil zu verschaffen. Eine Strafrahmenverschiebung kam jedoch gleichwohl nicht in Betracht, da nicht nur der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG sondern auch die ihm zugeordnete Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG hinter dem vorliegend in diesen Fällen verwirklichten Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (Körner/Patzak/Volkmer, 8. Auflage, § 29a, Rn. 152 mwN).
Die Kammer ist in sämtlichen Fällen vom Regelstrafrahmen ausgegangen. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Dabei hat die Kammer bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Auch unter Berücksichtigung dieser – im Einzelnen noch darzulegenden – Gesichtspunkte hat die Kammer indes angenommen, dass den strafmildernden Umständen auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die geständige Einlassung des Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung gewertet. Dieser hat sich zu seinen Taten und dem begangenen Unrecht bekannt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die frühzeitige geständige Einlassung der Sachaufklärung gedient und eine weitergehende Beweisaufnahme vermieden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei Cannabisprodukten wie Marihuana um eine „weiche“ Droge handelt, von der für das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit eine geringere Gefahr ausgeht, als von so genannten „harten“ Drogen. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass die im Verfahren abgeurteilten Taten sich in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang abgespielt haben. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat hat das Gericht darüber hinaus auch berücksichtigt, dass es zu dem zunächst geplanten Ankauf des Marihuanas tatsächlich nicht gekommen ist und das betreffende Marihuana letztlich nicht durch den Angeklagten in Verkehr gebracht worden ist.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass dieser in allen in Rede stehenden Fällen gewerbsmäßig handelte. Auch wenn die Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurücktritt, behält die Tatsache, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat, Bedeutung für die Bemessung der Strafe innerhalb des Qualifikationstatbestandes, weshalb die Kammer nicht gehindert war, diesen Umstand zu Lasten des Angeklagten in Ansatz zu bringen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, 8. Auflage, § 29a, Rn152 mwN). Weiterhin hat die Kammer strafschärfend die in den Taten zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie des Angeklagten gewertet, welcher planmäßig den An- und den Weiterverkauf von Marihuana betrieben hat. Nicht hingegen hat die Kammer zu seinen Lasten gewertet, dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, da es sich insoweit um nicht einschlägige Vorbestrafungen handelt.
Nach alledem waren die Strafen für sämtliche festgestellten Taten jeweils innerhalb eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu finden.
Innerhalb der demnach anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei den Strafrahmenbestimmungen genannten Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere auch unter Berücksichtigung der jeweils gehandelten Betäubungsmittelmengen und der jeweiligen Betäubungsmittelart – hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
für die zu II.1. festgestellte Tat 2 Jahre Freiheitsstrafe;
für die zu II.2. festgestellte Tat 1 Jahr Freiheitsstrafe;
für die zu II.3. festgestellte Tat 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe;
für die zu II.4. festgestellte Tat 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe;
für die zu II.5. festgestellte Tat 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe;
für die zu II.6. festgestellte Tat 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe;
Aus den so gebildeten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
gebildet und dabei insbesondere nochmals den engen zeitlichen und kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt.
VI.
Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz folgt aus §§ 73, 73c, 73d StGB. Bei der Bestimmung der Höhe des einzuziehenden Geldbetrages hat die Kammer die Angaben des Angeklagten bezüglich des erhaltenen Geldes zu Grunde gelegt.
Es ergibt sich danach folgende Berechnung des Wertersatzbetrages:
Fall II. 1.: 15.500,00 €
Fall II. 3.: 9.500,00 €
Fall II. 4.: 600,00 €
Fall II. 5.: 10.600,00 €
Summe 48.200,00 €
Hinsichtlich des im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.4. getroffenen Feststellungen eingezogenen Betrages hat der Angeklagte lediglich den von „T1“ an ihn weiter gegebenen Betrag i.S.v. 600,00 € i.S.v. § 73 StGB „erlangt“, so dass auch nur in der entsprechenden Höhe die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73c, 73d StGB erfolgen konnte. Denn nur hinsichtlich des von „T1“ an den Angeklagten weitergeleiteten Teilbetrages in Höhe von 600,00 € hat der Angeklagte selbst die nach § 73 StGB erforderliche faktische Verfügungsgewalt erhalten. Eine Zurechnung der an „T1“ darüber hinaus übergebenen Betrages von 10.000,00 € erfolgt nicht, da dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt dem Angeklagten selbst zu Gute kommen sollte.
Von der ermittelten Summe waren die von dem Angeklagten für den jeweils entsprechenden Ankauf der Betäubungsmittel aufgewendeten Kosten, da diese für ein „verbotenes Geschäft“ aufgewendet wurden, nicht in Abzug zu bringen, § 73d Abs. 1 S. 2 StGB (Fischer, 65. Auflage, § 73d, Rn. 5).
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.