Themis
Anmelden
Landgericht Essen·51 KLs 49/10·14.03.2011

Kokainkuriertaten: Einfuhr/Beihilfe zum Handeltreiben; Strafmilderung nach § 31 BtMG; Wertersatzverfall

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte eine Angeklagte wegen mehrfacher unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben in weiteren Fällen. Die Angeklagte nahm u.a. Kokainpakete an und führte als Kurierin inkorporiertes Kokain aus Südamerika ein; bei der letzten Tat wurde das Kokain sichergestellt. Ein (entschuldigender/rechtfertigender) Notstand wegen Drohungen durch den Auftraggeber wurde mangels Ausweichmöglichkeiten und zumutbarer Polizeikontaktaufnahme verneint. Wegen wesentlicher Aufklärungshilfe wurde der Strafrahmen nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 StGB gemildert; zudem wurde Wertersatzverfall über 11.000 € angeordnet.

Ausgang: Angeklagte verurteilt; Strafrahmen wegen Aufklärungshilfe gemildert und Wertersatzverfall (11.000 €) angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafrahmenmilderung nach § 31 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt; ein Absehen von Strafe steht trotz Vorliegens der Voraussetzungen im Ermessen und erfordert eine Abwägung von Tatgewicht und Aufklärungserfolg.

2

Bei Kokain ist die nicht geringe Menge anhand des Wirkstoffgehalts zu bestimmen; bei fehlender Sicherstellung kann das Tatgericht einen Mindestwirkstoffgehalt aufgrund gesicherter Vergleichswerte und unter Sicherheitsabschlag feststellen, wenn belastbare Anhaltspunkte für gleichartige Herkunft und gleichbleibende Qualität vorliegen.

3

Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) scheidet aus, wenn der Täter sich dem Einfluss des Drohenden entziehen und insbesondere jederzeit aus dem Tatplan aussteigen oder sich an die Polizei wenden kann; bloße Furcht vor eigener Strafverfolgung genügt hierfür nicht.

4

Bei tateinheitlicher Verwirklichung von Einfuhrdelikt und (Beihilfe zum) Handeltreiben bestimmt sich der anzuwendende Strafrahmen nach der Norm, die die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB).

5

Wertersatzverfall nach § 73a StGB kann auch dann angeordnet werden, wenn das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist; allein der Verbrauch der Taterträge begründet regelmäßig keine unbillige Härte i.S.d. § 73c StGB.

Relevante Normen
§ BtmG §§ 29, 29a, 30§ 1 Abs. 1 BtMG§ 3 Abs. 1 BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Tenor

Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2009, Az. 38 Ls – 84 Js 2663/08 – 1127/08, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wird die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010, Az. 38 Ls – 84 Js 266/10 – 103/10, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000,- € wird angeordnet.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I 1 Nr. 1, 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 31 BtMG; 27, 49 I, 52, 53, 55, 73a StGB

Gründe

2

I.

3

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

4

Die heute 38jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F geboren, wo sie bei ihren Eltern als Einzelkind aufwuchs. Die Angeklagte besuchte die Grundschule in F und wechselte sodann auf die Hauptschule. Diese beendete die Angeklagte in der Regelschulzeit nach Beendigung der 10. Klasse.

5

Nach ihrer Schulzeit begann die Angeklagte zunächst eine Lehre zur Konditorin, die sie jedoch bereits nach wenigen Tagen wieder abbrach. Nachfolgend nahm die Angeklagte Gelegenheitsjobs an, wobei sie u.a. bei der Firma L sowie in einer Spielothek beschäftigt war. Zudem war die Angeklagte teilweise als Verkäuferin im Einzelhandel tätig.

6

Am 00.00.0000 wurde der Sohn der Angeklagten geboren. Früh stellte sich heraus, dass dieser an Autismus leidet, was für die Angeklagte einen dauerhaften und erheblichen Pflegeaufwand mit sich brachte. Nach der Geburt heiratete die Angeklagte zunächst einen Mann afrikanischer Herkunft, bei dem es sich jedoch nicht um den Kindesvater handelte. Die Ehe wurde nach drei Jahren wieder geschieden.

7

In der Folgezeit jobbte die Angeklagte zunächst in einer Kantine. Ihren Sohn ließ sie während ihrer Arbeitszeit in der Obhut ihrer Eltern. Nachdem diese selbst erkrankt waren und den Sohn der Angeklagten nur noch eingeschränkt betreuen konnten, kam es zu einem Vorfall, bei dem der Sohn der Angeklagten weglief. Hieraufhin kündigte die Angeklagte ihren Job, um sich wieder selbst vollumfänglich um ihren Sohn kümmern zu können.

8

Die Angeklagte lebt seitdem von Leistungen nach Hartz IV. Vermögen ist nicht vorhanden. Schulden bestehen in einer Größenordnung von 3.000,- €. Ihr Sohn ist inzwischen in einem Wohnheim untergebracht. Die Erwerbsfähigkeit der Angeklagten ist nicht eingeschränkt.

9

Die Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

10

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2009, rechtskräftig seit dem 29.01.2009, wurde gegen die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,- € (Einzelstrafen: 20 und 30 Tagessätze) festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass die Angeklagte in 2 Fällen ein öffentliches Verkehrsmittel in der Absicht benutzte, das Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. Die Geldstrafe war bis zum Tage der mündlichen Verhandlung in dieser Sache noch nicht vollständig bezahlt worden.

11

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010, rechtskräftig seit dem 31.03.2010, wurde gegen die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € (Einzelstrafen: 50 und 60 Tagessätze) festgesetzt. Auch diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass die Angeklagte in 2 Fällen ein öffentliches Verkehrsmittel in der Absicht benutzte, das Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. Die Geldstrafe war bis zum Tage der mündlichen Verhandlung in dieser Sache ebenfalls noch nicht vollständig bezahlt worden.

12

II.

13

In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:

14

Die Angeklagte pflegte seit Jahren Kontakte zu Schwarzafrikanern, die sich hauptsächlich mit dem Betäubungsmittelhandel beschäftigten. So hatte sie engen Kontakt mit dem später nach Südamerika geflohenen, als Auftraggeber, Organisator und Lieferant zu bezeichnenden, gesondert verfolgten O. Dieser organisierte nach voriger telefonischer Vereinbarung zunächst Kokainlieferungen aus Südamerika per Post, die die Angeklagte in F entgegennahm und an andere Personen weitergab. Die Angeklagte wusste dabei, dass in den jeweiligen Postpaketen Kokain enthalten war, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.

15

Später, nachdem einige Pakete durch den Zoll sichergestellt werden konnten, überredete der gesondert verfolgte O die Angeklagte, sich als Kurierin für Betäubungsmittel zur Verfügung zu stellen. Der O spiegelte der Angeklagten dabei vor, diese zu lieben und an einer dauerhaften Partnerschaft interessiert zu sein. Nicht zuletzt aufgrund der fortwährenden Liebesbeteuerungen des O sagte die Angeklagte ihre Mitwirkung zu. Sie reiste, jeweils nach vorheriger Absprache mehrfach nach Südamerika, um dort Drogen in Empfang zu nehmen. Die Drogen wurden dabei von der Angeklagten jeweils vor dem Rückflug teilweise geschluckt und teilweise vaginal oder anal eingeführt. Auch das von ihr jeweils transportierte Kokain war, was die Angeklagte wusste, zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch gesondert verfolgte Drogenhändler bestimmt.

16

Es ist davon auszugehen, dass in allen Fällen die jeweils eingeführten bzw. gehandelten Drogen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % aufwiesen.

17

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

19

1. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis zum Jahr 2007 erhielt die Angeklagte an ihre Wohnanschrift in der I-Str. … in F ein Paket, das ihr der gesondert verfolgte O geschickt hatte. In diesem Paket befanden sich – wie die Angeklagte wusste – mindestens 400 g Kokain. Das Paket mit dem Kokain wurde von der Angeklagten aufbewahrt und dann an einen nicht näher identifizierten Schwarzafrikaner „N“ aus E weitergegeben. Von diesem erhielt sie zwischen 300,- und 400,- € für die Annahme des Paketes.

21

2. Im Zeitraum zwischen 2005 und vor dem 24.08.2007 erhielt die Angeklagte ein weiteres Paket von dem gesondert verfolgten O aus Peru oder Ecuador. Auch dieses Paket enthielt, wie sie wusste, zumindest 400 g Kokain. Für die Entgegennahme und Weitergabe des Paketes an den nicht näher identifizierten „N“ aus E, der das Paket wiederum abholte, erhielt die Angeklagte zwischen 300,- und 400,- €.

23

3. Zwischen dem 24.08.2007 und dem 21.10.2009 erhielt die Angeklagte ein weiteres Paket von dem gesondert verfolgten O aus Peru oder Ecuador in ihre Wohnung in die I-Str. … in F geschickt. Dieses Paket enthielt – wie sie wiederum wusste – ebenfalls mindestens 400 g Kokain. Die Angeklagte brachte das Paket mit dem Kokain mit dem Zug nach I1 zu einer unbekannten männlichen schwarzafrikanischen Person namens „K“. Von diesem erhielt sie zwischen 300,- und 400,- € für die Lieferung.

25

4. Zwischen dem 11.09.2008 und dem 22.09.2008 reiste die Angeklagte von E1 aus nach M/Peru. In M traf sie den gesondert verfolgten O. Von diesem erhielt sie mindestens 380 g Kokain, das in 15 große Behältnisse aufgeteilt war. Diese wurden von der Angeklagten inkorporiert. Sodann flog sie am 22.09.2008 mit den inkorporierten Drogen nach E1 zurück. Zu Hause in F schied die Angeklagte die Betäubungsmittel wieder aus und übergab sie gemäß ihrer mit dem gesondert verfolgten O getroffenen Absprache an den nicht näher identifizierten „F1“. Von diesem erhielt sie als Kurierlohn 2.000,- €.

27

5. Zwischen dem 25.12.2008 und dem 02.01.2009 begab sich die Angeklagte von F aus über C und N1 nach M/Peru. In M wurden ihr durch eine unbekannte Frau mind. 620 g Kokain übergeben. Dieses Kokain, das in 40 Behältnisse abgepackt war, inkorporierte sie erneut und flog mit den Drogen am 02.01.2008 von M nach N1. Dort schied sie die Behältnisse in einem Hotel wieder aus. Das Kokain übergab die Angeklagte absprachegemäß an einen nicht näher identifizierten „U“. Als Kurierlohn waren ihr 3.500,- € versprochen worden. Sie erhielt jedoch nur 2.000,- € von dem „U“.

29

6. Zwischen Anfang März 2009 und dem 18.03.2009 flog die Angeklagte von B nach Ecuador. In Ecuador traf sie den gesondert verfolgten O. Sie inkorporierte mind. 500 g Kokain, das in 15-20 Behältnisse aufgeteilt war. Am 18.03.2009 flog die Angeklagte mit den inkorporierten Drogen über die USA nach Frankreich und reiste von dort weiter nach E. Im dortigen Hotel schied sie die Behältnisse aus und übergab das Kokain absprachegemäß an den nicht näher identifizierten „N“. Von diesem erhielt sie einen Kurierlohn in Höhe von 2.000,- €.

31

7. Zwischen dem 10.04.2009 und dem 17.04.2009 flog die Angeklagte von B erneut nach M. In M bekam sie von dem gesondert verfolgten O 60 Behältnisse mit insgesamt mindestens 850 g Kokain, welches sie sodann inkorporierte. Nachfolgend flog sie mit den inkorporierten Drogen am 17.04.2008 von M nach B zurück und reist von dort aus weiter nach P. In P schied sie das Kokain in einem Hotel wieder aus und begab sich sodann mitsamt den Drogen mit dem Zug nach E. Im Hotel V traf sie erneut den nicht näher identifizierten „N“ und übergab diesem absprachegemäß das Kokain. Für diese Kurierfahrt erhielt die Angeklagte von dem nicht näher identifizierten „N“ 4.100,- € als Kurierlohn.

33

8. Am 08.07.2009 flog die Angeklagte über G, Q, U1 und D nach M. Das Ticket für diesen Flug hatte sie zuvor von dem „N“ bekommen. Zusätzlich hatte ihr dieser 3.000,- € für den gesondert verfolgten O mitgegeben. Dieses Geld übergab die Angeklagte dem O in M.

34

Da die Angeklagte bei der vorangegangenen Einfuhrtat in B durch die Polizei aufgehalten und sodann befragt worden war, bat die Angeklagte den O, dieses Mal von ihr keine weitere Einfuhrtat zu verlangen. Dieser reagierte darauf äußerst verärgert, schlug der Angeklagten mit der Faust ins Gesicht und drohte dieser weitere Schläge an, falls die Angeklagte für ihn nicht erneut Drogen nach Deutschland verbringen würde. Daraufhin ließ der O die Angeklagte zunächst alleine im Hotel zurück, um dieser Zeit zum Nachdenken zu geben. Die Angeklagte war sich der Möglichkeit, zur Polizei zu gehen bewusst, nahm hiervon jedoch Abstand, weil sie befürchtete, sich aufgrund ihrer vorangegangenen Einfuhrtaten selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Im Ergebnis entschied die Angeklagte, dem Begehren des O nachzukommen und zumindest eine weitere Einfuhrtat für diesen durchzuführen.

35

Nach Rückkehr des O schluckte die Angeklagte sodann in dessen Gegenwart ca. 60 Behältnisse mit Kokain, weitere 15-20 Behältnisse führte sie anal ein, zwei größere Behältnisse vaginal. Am 19.07.2009 begab sie sich mit den inkorporierten Drogen auf den Rückflug von M über D nach G. Dort traf sie am 20.07.2009 ein. Im Rahmen einer Überprüfung bei der Einreise konnten 767,96 g inkorporiertes Kokain, verteilt auf 71 Behältnisse, bei ihr aufgefunden werden. Das Kokain hätte die Angeklagte nach der Vereinbarung mit dem O in dem Hotel V in E ausscheiden und dem „N“ übergeben sollen. Das sichergestellte Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 88,9 %, mithin 682,7 g Cocainhydrochlorid.

36

Einen Teil der als Kurierlohn erhaltenen Gelder übersandte die Angeklagte zu späteren Zeitpunkten wieder an den gesondert Verfolgten O zurück, der gegenüber der Angeklagten bei verschiedenen Gelegenheiten vorgegeben hatte, das Geld nunmehr doch dringend selbst zu benötigen. Den Rest des Lohns verbrauchte die Angeklagte für ihren laufenden Lebensunterhalt.

37

Durch die noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens getätigten Angaben der Angeklagten zu Mittätern und Tatabläufen konnten erhebliche Ermittlungserfolge erzielt werden. Die Ermittlungsbehörden haben im Ergebnis aufgrund der umfassenden Einlassung der Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren Erkenntnisse gewonnen, aufgrund derer die Tat über den Tatbeitrag der Angeklagten hinaus aufgedeckt werden konnte. Darüber hinaus konnten weitere, bisher nicht bekannte, Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich aufgeklärt werden.

38

III.

39

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten hat die Kammer auf deren eigene Angaben sowie auf den Inhalt des verlesenen und mit der Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszuges vom 21.02.2011 gestützt.

40

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die aus Sicht der Kammer uneingeschränkt glaubhaft war. Die Angeklagte wusste die Tat aus eigener Erinnerung detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Nachfragen konnte die Angeklagte beantworten, ohne dass aufgrund des Zeitablaufes verständliche Erinnerungslücken im Bereich des Randgeschehens verschwiegen worden wären.

41

Dabei hat die Angeklagte nicht nur die Tatvorwürfe der Anklageschrift eingeräumt, sondern sie konnte auch über die Entstehung der Taten, insbesondere über ihr persönliches Verhältnis zu dem gesondert verfolgten O umfassend Auskunft erteilen. Von dem von der Angeklagten im Tatzeitraum vorgenommenen Abwägungsprozess zwischen dem erkannten Risiko des eigenen strafbaren Verhalten einerseits und dem Wunsch nach Zuneigung durch den O andererseits konnte sich die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten einen plastischen Eindruck verschaffen. Aufgrund der von der Angeklagten bei ihrer Einlassung gezeigten Emotionalität im Zusammenhang mit der Schilderung ihrer - letztlich enttäuschten - Erwartungen an den O vermochte die Kammer die Überzeugung zu gewinnen, dass den Schilderungen der Angeklagten tatsächlich erlebte Gefühle zugrunde lagen.

42

Die Feststellungen der Kammer zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Drogen basieren auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten der Frau O1 vom 02.06.2010. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der durch Farb- und Nachweisreaktionen sowie durch die Methoden der Nahinfrarotspektrometrie und der Gaschromatographie (teilweise gekoppelt mit der Massenspektrometrie) gewonnenen Analyseergebnisse in Zweifel gezogen hätten, lagen nicht vor. Da nach den Angaben der Angeklagten sämtliche Drogen aus der gleichen Quelle stammten und an einen feststehenden Abnehmerkreis verkauft wurden und zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wirkstoffgehalt der Drogen in denjenigen Fällen, in denen eine Sicherstellung nicht erfolgen konnte, von dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Drogen abwich, ist die Kammer von einem ähnlich hohen Wirkstoffgehalt auch bei den übrigen Fällen ausgegangen. Im Ergebnis hat die Kammer dabei unter Zugrundelegung eines deutlichen Sicherheitsabschlages für die übrigen Taten einen Gehalt an Kokain-Hydrochlorid von mindestens 80% angenommen.

43

IV.

44

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen nach §§ 29 I 1 Nr. 1, 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4 BtMG, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus ist die Angeklagte in 4 Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29 I 1 Nr. 1, 29a I Nr. 2 BtMG; 27, 53 StGB schuldig.

45

Dabei war in allen Fällen der Grenzwert zur nicht geringen Menge erheblich überschritten. Von einer nicht geringen Wirkstoffmenge ist bei Kokain ab einer Menge von 5g Kokain-Hydrochlorid auszugehen (BGH NJW 1985, 2771). Unter Zugrundelegung des festgestellten Wirkstoffgehaltes von ca. 80 % hatten die Drogen aus den Beihilfefällen (jeweils mind. 400g Kokain) eine Wirkstoffmenge von mind. 320 g. Bei der Einfuhrtat im September 2008 (mind. 380 g) war von einer Wirkstoffmenge von mind. 304 g auszugehen. Die Drogen aus den Einfuhrfällen im März 2009 (mind. 500 g) und April 2009 (mind. 850 g) enthielten mindestens 400 g bzw. mindestens 680 g Kokain-Hydrochlorid. Die sichergestellten Drogen aus der Einfuhrtat im Juli 2009 wiesen einen Wirkstoffgehalt von 682,7 g KHC auf.

46

Sämtliche Taten wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen. Dies gilt insbesondere auch für die letzte Einfuhrtat vom 19./20.07.2009. Insofern scheidet die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB aus. Denn dass sie Angeklagte sich in einer Situation befand, in der sie zur Vermeidung von Gefahren für ihre eigene Gesundheit nicht anders handeln konnte, als der Aufforderung des O hinsichtlich einer weiteren Einfuhrtat nachzukommen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Auch nach den Angaben der Angeklagten bestand vor der Drogenübergabe keine permanente Überwachung durch den O. Vielmehr hatte dieser die Angeklagte sogar eine erhebliche Zeit alleine gelassen, um dieser die Möglichkeit zum Nachdenken zu geben. Auch bei der eigentlichen Tatausführung, nämlich der Verbringung der Drogen an Bord des Flugzeuges nach Deutschland, war die Angeklagte stets alleine. Es war ihr daher jederzeit möglich, aus dem Vorhaben auszusteigen und sich dem Einfluss des O zu entziehen. Auch hätte sich die Angeklagte, was ihr bewusst war, jederzeit an die Polizei wenden können. Vor diesem Hintergrund kommt im Ergebnis auch die Annahme eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB nicht in Betracht.

47

V.

48

Im Rahmen der Straffindung waren zunächst die jeweiligen Strafrahmen zu ermitteln.

49

Soweit sich die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, war nach § 30 I Nr. 4 BtMG grundsätzlich von einem Strafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Lediglich in minder schweren Fällen ist die Strafe nach § 30 II BtMG Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die Kammer ist in sämtlichen Einfuhrfällen jeweils vom Regelstrafrahmen ausgegangen, weil bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Auch unter Berücksichtigung dieser im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte kam bei der Angeklagten jedoch angesichts des Umstandes, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge in allen Fällen ganz erheblich überschritten war und dass eine harte Droge, nämlich Kokain, Gegenstand der Einfuhrtaten war, die Annahme eine minderschweren Falles nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch trotz der geleisteten Aufklärungshilfe, da diesem Umstand nach Auffassung der Kammer im Rahmen des – ggf. nach § 31 BtMG iVm § 49 I StGB reduzierten – Regelstrafrahmens Rechnung getragen werden kann.

50

Von einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG iVm § 49 I StGB war im vorliegenden Fall auszugehen. Nach § 31 I 1 Nr. 1 BtMG kann eine Strafe nach § 49 I StGB gemildert oder von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird kann. So lag der Fall hier. Gemäß den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte durch ihre Angaben in erheblichem Maße Ermittlungserfolge der Staatsanwaltschaft gegen andere Tatbeteiligte ermöglicht. Die Strafe war somit einem Strafrahmen zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten vorsieht. Von der nach § 31 I 1 BtMG eröffneten Möglichkeit, von Strafe abzusehen hat die Kammer nach Abwägung der Schwere der Tat mit dem Gewicht der geleisteten Aufklärungshilfe abgesehen.

51

Der so gefundene Strafrahmen bleibt auch unter Berücksichtigung der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der maßgebliche Strafrahmen, da dieses Delikt einen geringeren Strafrahmen vorsieht und nach § 52 II StGB im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer Gesetzesverletzungen die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen ist, welches die schwerste Strafe androht.

52

Für diejenigen Fälle, in denen sich die Angeklagte allein wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, war der Strafrahmen gem. §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27, 49 I StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten. Dieser Strafrahmen war aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe gem. § 30 I 1 BtMG iVm § 49 I StGB nochmal zu reduzieren, so dass die Kammer im Ergebnis für sämtliche Beihilfefälle einen Strafrahmen zugrundegelegt hat, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 8 Jahren und 5 Monaten vorsieht.

53

Die Möglichkeit, für die Beihilfetaten gem. § 29a II BtMG – ggf. auch unter getrennter oder kumulativer Berücksichtigung der vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe - einen minderschweren Fall anzunehmen, hat die Kammer geprüft. Auch insofern ist die Kammer jedoch angesichts der Art der Drogen und der ganz erheblichen Grenzwertüberschreitung davon ausgegangen, dass die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt ist.

54

Innerhalb der benannten Strafrahmen hat die Kammer für die einzelnen angeklagten Taten insbesondere folgende Erwägungen angestellt:

55

Zugunsten der Angeklagten war zunächst deren Geständnis zu werten, durch welches die Angeklagte zu erkennen gegeben hat, dass er sich von dem von ihm begangenen Unrecht distanziert. Darüber hinaus hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Angeklagte zu den Zeitpunkten der jeweiligen Tatbegehung teilweise noch nicht und teilweise - soweit die Taten nach dem 06.01.2009 begangen wurden - nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war. Zudem war strafmildernd zu würdigen, dass die Taten teilweise in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen. Weiter hat sich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt, dass diese nicht aus Gewinnstreben handelte. Vielmehr handelte sie bei dem überwiegenden Teil der Taten aus der Motivation heraus, sich die Zuneigung durch den O zu erhalten, der dieses Streben der Angeklagten erkannt und bewusst ausgenutzt hat. Bei der letzten Einfuhrtat handelte die Angeklagte ebenfalls nicht vorrangig, um den Kurierlohn zu erhalten, sondern aus Angst vor dem O. Bei dieser Einfuhrtat hat sich darüber hinaus strafmildernd ausgewirkt, dass sie eingeführten Drogen letztlich nicht in den Verkehr gelangt sind.

56

Zu Lasten des Angeklagten war zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge bei sämtlichen Taten ganz erheblich überschritten waren, wobei die Kammer bei der konkreten Straffindung Abstufungen hinsichtlich der Menge der jeweils tatgegenständlichen Wirkstoffmengen gemacht hat. Zum Anderen war strafschärfend zu berücksichtigen, dass Kokain zu den Drogen zu zählen ist, die wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit als „harte Droge“ einzustufen ist.

57

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die ersten drei Beihilfefälle (Ziff. 1-3 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift) jeweils eine

58

              Freiheitsstrafe von 6 Monaten

59

und für die Beihilfetat Ende 2008/Anfang 2009 (Ziff. 6 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift) eine

60

              Freiheitsstrafe von 9 Monaten

61

als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.

62

Für die Einfuhrtat im September 2008 (Ziff. 5 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift) hat die Kammer auf eine

63

              Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

64

für die Taten aus März 2009 und Juli 2009 (Ziff. 7 und 9 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift) jeweils auf eine

65

              Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,

66

und für die Einfuhrtat aus April 2009 (Ziff. 8 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift) auf eine

67

              Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

68

erkannt.

69

Nach § 55 StGB waren zudem die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2009 verhängten Einzelstrafen, nämlich Geldstrafen in Höhe von 20 und 30 Tagessätzen, sowie die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010 verhängten Einzelstrafen, nämlich Geldstrafen in Höhe von 50 und 60 Tagessätzen, unter Auflösung der in den jeweiligen Strafbefehlen gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen.

70

Im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hielt die Kammer für die Taten gem. Ziff. 1-3 und Ziff. 5-6 gemäß der Nummerierung der Anklageschrift sowie für die Taten aus dem Strafbefehl vom 06.01.2009 unter erneuter Würdigung sämtlicher insbesondere unter Beachtung vorgenannter Strafzumessungsgesichtspunkte nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 1 Jahr eine

71

              Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 9 Monaten

72

für tat- und schuldangemessen.

73

Hinsichtlich der übrigen Taten sowie der Taten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010 hielt die Kammer in Anwendung des §§ 54, 55 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 1 Jahren und 6 Monaten ebenfalls eine

74

              Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 9 Monaten

75

für tat- und schuldangemessen.

76

VII.

77

Die Kammer hat neben der Verurteilung den Verfall von Wertersatz gemäß  §§ 73, 73a StGB angeordnet. Die Angeklagte hat durch die Taten, die jeweiligen Mindestbeträge gemäß ihrer eigenen Angaben zugrundegelegt, jedenfalls 11.000,- € an Lohn für ihre Mitwirkung an den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften erhalten. Da die Angeklagte diesen Gesamtbetrag inzwischen vollständig aufgebraucht hat, war der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB anzuordnen.

78

Die Möglichkeit, von einem Verfall nach § 73c StGB abzusehen, hat die Kammer geprüft, jedoch im Ergebnis verneint.

79

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte für die Angeklagte gem. § 73c I 1 StGB haben sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Anordnung des Verfalls die Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würden (BGH NStZ 1995, 495). Allein der Umstand, dass das Erlangte – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist, reicht zur Annahme einer unbilligen Härte nicht aus (BGH NStZ-RR 2010, 86). Weitere ausreichende Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.

80

Die Kammer hat in Ausübung des ihr nach § 73c I 2 StGB zustehenden Ermessens auch nicht deswegen von der Anordnung des Verfalls abgesehen, weil der Wert des Erlangten im Vermögen der Angeklagten nicht mehr vorhanden ist. Die Angeklagte hat die erlangten Beträge zu einem erheblichen Teil für sich verbraucht. Einer Arbeitstätigkeit geht sie nicht nach, obwohl ihr dies angesichts der Unterbringung ihres Sohnes in einem Wohnheim durchaus möglich ist. Angesichts der bei der Angeklagten vorliegenden nur geringfügigen Verschuldung, erscheint es im Ergebnis durchaus zumutbar, wenn diese erneut eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, um der Verfallanordnung nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als die Gesamthöhe der Verfallsanordnung auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten der Angeklagten dieser durchaus noch eine finanzielle Zukunftsperspektive belässt.

81

VIII.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I StPO.