LG Essen: Folterähnliche Gewalt zur Geldforderung und Demütigung – Verurteilungen mehrerer Täter
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte lockten den Nebenkläger aus einer Shisha-Bar, brachten ihn an einen abgelegenen Ort, misshandelten ihn und forderten 2.500 €; zudem wurde er zur rektalen Einführung einer Flasche gezwungen und dabei gefilmt. Das LG Essen wertete dies bei Y. als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit u.a. mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und § 201a StGB. J. wurde wegen Beihilfe zur Erpressung sowie Mittäterschaft an Körperverletzung und Nötigung verurteilt; P. nur wegen gefährlicher Körperverletzung, da ihm eine Beteiligung an Erpressung/Nötigung mangels Wissens und Billigung nicht nachzuweisen war.
Ausgang: Strafurteil: Y. zu 7 Jahren, J. zu 4 Jahren und P. zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten den Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter eine Forderung ohne Anspruch unter Einsatz fortwirkender Gewalt- und Drohkulissen erhebt und die Zahlung ausbleibt, ohne dass der Täter die Forderung aufgibt.
Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch ein Gummihammer sein, wenn er in der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen bis hin zu Knochen- oder Gelenkschäden herbeizuführen.
Eine Nötigung kann in der Erzwingung einer besonders erniedrigenden Handlung unter Gewalt bzw. konkludenter Drohung mit weiterer Gewalt bestehen; die Verwirklichung eines Regelbeispiels kann einen besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 StGB begründen.
§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter Bildaufnahmen einer Person herstellt, die dem Täter in einer hilflosen Lage ausgeliefert ist, und die Aufnahme diese Situation dokumentiert und zur Schau stellt.
Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens setzt eine Garantenstellung voraus; wer ohne Wissensvorsprung in ein Geschehen hineingezogen wird und keine besondere Gefahrenquelle eröffnet, ist ohne Garantenstellung nicht wegen Nicht-Einschreitens für weitere Delikte verantwortlich.
Tenor
Der Angeklagte Y. wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Angeklagte J. wird wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften: §§ 201a I Nr. 2, 205 I 2, 223 I, 224 I Nr. 2 u. 4, 240 I, II, IV Nr. 1, 250 II Nr. 1, 253, 255,22, 23, 27, 46, 49 I, 52, 54 StGB
GRÜNDE:
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Angeklagter Y.
Der zum Ende der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der 41jährige Vater des Angeklagten ist Kfz-Mechatroniker, die 40jährige Mutter des Angeklagten arbeitet als Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei jüngere Geschwister, die Schwester, V., ist jetzt 18 Jahre alt und macht gerade ihr Fachabitur, der Bruder ist elf Jahre alt und geht noch zur Schule. Der Angeklagte ist derzeit nicht liiert. Seine bisher längste Beziehung dauert knapp fünf Monate. Er hat noch keine sexuellen Erfahrungen.
Der Großvater väterlicherseits des Angeklagten zog als angeworbener „Gastarbeiter“ nach B. und holte seinen Sohn, den Vater des Angeklagten, nach, als dieser neun Monate alt war. Die Mutter des Angeklagten kam im Alter von 17 Jahren nach B.. Der Angeklagte selbst lebt sein ganzes Leben in B.. Er bezeichnet sich selbst und seine Eltern als strenggläubige Muslime.
Der Angeklagte ist mit sechs Jahren eingeschult worden. Die Grundschule absolvierte er regelgerecht, anschließend besuchte er eine Realschule in H., die er nach der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss verließ. Er erwarb dann auf dem L. in A. das Fachabitur. Der Angeklagte studiert im fünften Semester Bauingenieurwesen auf der Hochschule C. in U..
Der Angeklagte spielt Fußball im Verein.
Illegalen Drogen hat er schon mal ausprobiert, nimmt aber keine. Alkohol trinkt er bei besonderen Anlässen schon mal.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Angeklagter J.
Der zum Ende der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A. geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Sein 58 Jahre alter Vater arbeitet in einem Reinigungsunternehmen, seine 45Jahre alte Mutter arbeitet als Hausfrau. Der Angeklagte hat drei Geschwister. Sein 26 Jahre alter Bruder hat Religionswissenschaften studiert und strebt jetzt den Doktorgrad an, die jüngeren Geschwister – eine 18 jährige Schwester und ein achtjähriger Bruder – gehen noch zur Schule, die Schwester macht derzeit Abitur. Der Angeklagte hatte schon mehrere Beziehungen, in denen es auch zu Geschlechtsverkehr kam, und die die Dauer etwa eines halben Jahres nicht überschritten. Zurzeit ist er nicht in einer Beziehung.
Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult und durchlief die Grundschule ohne Auffälligkeiten. Er ging danach auf die Hauptschule, in der er die neunte Klasse erfolglos wiederholte, und die er ohne Abschlusszeugnis verließ. Zu dieser Zeit kam es zu Problemen im elterlichen Haushalt, die Eltern des Angeklagten trennten sich vorrübergehend. Der Angeklagte zog für ungefähr acht Monate nach R., um Abstand von seinen Eltern zu gewinnen. Schließlich zog er in die N., wo er sich für zwei Jahre als Aluminiumschweißer verdingte. Er kam dann zurück, zunächst kurz nach A., begann aber bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr in G. eine Ausbildung zum Bürokaufmann bei dem O. G.. Der Angeklagte entschied sich bewusst für den Ortswechsel nach G., um dem K. Umfeld, das er für ungünstig für sich empfand, zu entgehen. Im Mai N01 brach der Angeklagte die Ausbildung ab, um geplantermaßen im September bei demselben Verein eine Ausbildung im Büromanagement anzufangen. Vor Aufnahme der neuen Ausbildung wurde er jedoch verhaftet. Der Verein ist bereit, den Angeklagten auch bei einer Verurteilung in der hiesigen Sache wieder auszubilden.
Der Angeklagte betreibt als Hobby Sport, insbesondere Fußball und Fitnesssport.
Der Angeklagte trinkt gelegentlich, auf Feiern etwa, Alkohol.
Der Angeklagte ist strafrechtlich erstmalig S. wegen einer möglichen Körperverletzung aufgefallen, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft nach § 45 I JGG absah. Die Tatzeit liegt kurz vor dem 15. Geburtstag des Angeklagten. Für einen im Oktober S. begangenen (laut BZR: „gemeinschaftlichen“) Diebstahl verwarnte das Amtsgericht A. den Angeklagte im April N02 und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Ein Verfahren, dass wegen einer möglichen gefährlichen Körperverletzung (in gemeinschaftlicher Begehung) vom März N02 eingeleitet wurde, stellte das Amtsgericht R.-F. im Juli N02 nach § 47 JGG ein. Das Amtsgericht A. verurteile den Angeklagten im September N03 wegen eines sechs Monate zuvor begangenen Diebstahls zu drei Wochen Jugendarrest, verwarnte ihn und erteilte ihm eine Arbeitsauflage. Bislang zuletzt sprach das Amtsgericht A. im März N04 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen nochmals eine Verwarnung aus, zudem erteilte es erneut eine Arbeitsauflage.
Angeklagter P.
Der zum Ende der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Z., in der N., geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist Kurde, er und seine Familie wurden in der N. als Minderheit unterdrückt. Seine leibliche Mutter wurde unter nicht weiter aufgeklärten Umständen getötet, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Sein Vater heiratete in der Folgezeit erneut, der Angeklagte betrachtet seine Stiefmutter als seine richtige Mutter, er ist mit ihr und seinem Vater zusammen aufgewachsen Der Angeklagte hat fünf Vollgeschwister, die nicht mit ihm zusammen groß geworden sind, und zu denen kein Kontakt besteht. Sie leben wohl noch in der N.. Er hat zudem zwei Halbgeschwister, einen 21 jährigen Bruder, der an einer geistigen Behinderung leidet, und eine 18 jährige Schwester. Der Angeklagte war vor seiner Inhaftierung seit etwa vier Monaten mit seiner Freundin zusammen. Davor befand er sich in einer Beziehung, die neun Jahre dauerte.
Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte eingeschult, verließ die Schule aus eigenem Wunsch aber bereits wieder mit acht Jahren. Er als Kurde fühlte sich von den türkischen Lehrern misshandelt. Konkret schlug ihm einmal ein Lehrer mit dem Stock auf die Finger, da entschloss der Angeklagte, die Schule nicht mehr zu besuchen. Er arbeitete ab da in verschiedenen Tätigkeiten, zunächst als Schuhputzer, dann auf Baustellen oder als Brötchen- oder Teeverkäufer. Die Mutter des Angeklagten reiste mit den beiden Halbgeschwistern des Angeklagten nach B. aus, wo sie Asyl bekam. Der Angeklagte und sein Vater zogen im Jahre N05 nach, der Angeklagte war 13 Jahre alt. Die wiedervereinte Familie zog nach A., weil dort ein Onkel des Angeklagten und weitere Bekannte lebten. Der Angeklagte stieg – ohne deutsche Sprachkenntnisse – in die neunte Klasse einer Hauptschule ein. Er ging anschließend auch noch in die zehnte Klasse, den Abschluss schaffte er aber nicht. In der anschließend für anderthalb Jahre besuchten Berufsschule erzielte er ebenfalls keinen Abschluss. Vornehmlich auf Betreiben seines Vaters – der selber kaum Deutsch spricht, was auch für die Mutter des Angeklagten gilt – bemühte sich der Angeklagte dann im Selbststudium, die deutsche Sprache zu erlernen, was ihm auch gelang. Er begann und beendete erfolgreich eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Danach übernahm er Gelegenheitsaufträge im handwerklichen Bereich, nicht nur als Maler und Lackierer. Ein Jahr und sieben Monate, bevor er in dieser Sache verhaftet wurde, machte er sich zusammen mit einem Kompagnon als freier Hausmeister selbständig. Im ersten Jahr erzielte das Unternehmen einen Umsatz von rund 40.000 €. Zuletzt, vor der Verhaftung, verblieb dem Angeklagten nach Abzug aller Kosten, einschließlich der Verpflegung, 1.700 € im Monat für sich selbst. Das Unternehmen hatte einen Angestellten auf 400 €-Basis. Durch die Inhaftierung des Angeklagten ist das Unternehmen zunächst einmal gescheitert, der Kompagnon des Angeklagten hat sich von diesem getrennt. Der Angeklagte will versuchen, erneut als Selbständiger Fuß zu fassen, wenn die hiesige Sache für ihn ausgestanden ist.
Da die Eltern des Angeklagten kaum Deutsch sprechen, übernimmt der Angeklagte in weiten Teilen die Betreuung seines Halbbruders.
Neben seiner Arbeit und der Betreuung seines Bruders verbleibt dem Angeklagten wenig Freizeit.
Ein bis zwei Mal im Monat konsumiert der Angeklagte Marihuana. Etwa einmal im Monat trinkt er Alkohol.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Eine mögliche Beförderungserschleichung im Jahr N06 stellte das Amtsgericht A. noch nach § 47 JGG ein. Es verurteilte den Angeklagten in den folgenden Jahren dann wegen anderer Taten vier Mal. Zunächst wegen eines im April N07 begangenen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung) zu einem vierwöchigen Jugendarrest nebst Verwarnung und Geld- und Arbeitsauflage. S. erhielt der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Verwarnung, eine richterliche Weisung und erneut eine Arbeitsauflage. Im September N02 beteiligte sich der Angeklagte an einer versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung. Das Amtsgericht A. verurteilte ihn deswegen Ende 2011 zu einer Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren, das Landgericht A. milderte das amtsgerichtliche Urteil im August N08 auf zwei Jahren Jugendstrafe und setzte die Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung aus. Das Landgericht stellt dem Angeklagten ein Bewährungshelfer zur Seite. Zwischenzeitlich, im April N08, wurde der Angeklagte wegen einer im Juli N04 zu einem besonders schweren Diebstahl geleisteten Beihilfe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Schließlich führte die fünfte und bislang letzte Verurteilung, ausgesprochen vom Amtsgericht A.-Q. im August N09 wegen Sachbeschädigung (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) zu einer Verlängerung der Bewährungszeit um sechs Monate, damit bis zum 00.00.0000.
Beziehung der drei Angeklagten zueinander
Die drei Angeklagten waren seit Jahren miteinander befreundet, wobei hauptsächlich der Angeklagte Y. als Bindeglied funktionierte. Er kannte den Angeklagten P. schon lange, dieser war wie ein großer Bruder für ihn. In den letzten Jahren hatte der Angeklagte Y. aber engeren Kontakt zum Angeklagten J., trotz der räumlichen Distanz. Sie telefonierten sehr oft miteinander. Die Angeklagten J. und P. waren sich ebenfalls bekannt.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Vortatgeschehen
Die jüngere Schwester des Angeklagten Y., V. Y., geboren im Oktober N10, unterhielt ab etwa ihrem sechzehnten Lebensjahr eine Beziehung zu dem späteren Geschädigten und Nebenkläger, W.. Der Geschädigte ist ein im Februar N11 in B. geborener makedonischer Staatsangehöriger. Zumindest einmal hatten die Beiden Geschlechtsverkehr. Weil V. Y. fürchtete, ihre Familie würde die Beziehung zu dem Geschädigten nicht tolerieren, hielt sie die Beziehung geheim. Dies gestalte sich als schwierig, da sich die Freundeskreise des Angeklagten Y., der V. Y. und des Geschädigten überschnitten. Als der Angeklagte Y. von der Beziehung erfuhr, verbot er seiner Schwester die Fortführung. Tatsächlich setzte V. Y. die Beziehung fort. Die Eltern der Beiden erfuhren hiervon nichts. In der Folgezeit sah der Angeklagte Y. dann einmal seine Schwester in der Öffentlichkeit, an einer Bushaltestelle, zusammen mit dem Geschädigten. Er trat hinzu, wies den Geschädigten an, zu verschwinden, und ohrfeigte V. Y.. Trotz der – jedenfalls von V. Y. so empfundenen – Notwendigkeit der Geheimhaltung und trotz der – tatsächlichen – Repression durch den Angeklagten Y. hielt die Beziehung etwa zwei Jahre an. Etwa nach dem ersten Jahr litt V. Y. immer stärker unter der sich aus der Situation ergebenen Anspannung, sie fiel in ihrer schulischen Leistung ab, musste ein Schuljahr wiederholen, und wurde mehrfach nach einem Zusammenbruch von der Schule aus ins Krankenhaus eingeliefert. Sie befindet sich seit dem N12 in jugendpsychiatrischer Behandlung. Etwa einen Monat vor der Tat beendete sie die Beziehung zum Geschädigten.
Etwa eine Woche vor Tat hörte der Angeklagte Y. von Dritten, der Geschädigte behaupte, er habe Geschlechtsverkehr mit V. Y. gehabt. Dabei verstand der Angeklagte Y. dies so, dass der Geschädigte damit prahle, er habe „E. Schwester gefickt.“ Tatsächlich hatte der Geschädigte einer knappen Handvoll engen Freunden erzählt, dass er und V. Y. Geschlechtsverkehr hatten.
Tatgeschehen
(Tatplanung)
Der Angeklagte Y. empfand die – vermeintliche, von ihm als tatsächlich so getätigt angenommene – Äußerung des Geschädigten als eine Beleidigung nicht nur seiner Schwester, sondern, und dies vor allem, seiner eigenen Person. Für ihn stellte es sich so da, dass der Geschädigte einen Triumpf gerade über den Angeklagten Y. feiere: Nicht „Ich habe mit V. geschlafen“, sondern „Ich habe E. Schwester gefickt.“ Zudem machte der Angeklagte Y. den Geschädigten für die schlechte Verfassung seiner Schwester in den letzten Monaten verantwortlich. Beides zusammen, vorwiegend allerdings die empfundene Kränkung, ließ den Angeklagten Y. zu dem Schluss kommen, er müsse sich an dem Geschädigten rächen. In diese Vorstellung steigerte er sich die Woche über hinein. Er – sonst sehr reinlich – vernachlässigte seine Körperhygiene, es fiel ihm schwer, sich auf die universitäre Ausbildung zu konzentrieren, und er hatte Einschlafprobleme. Seine Gedanken kreisten darum, wie er sich an dem Geschädigten rächen könnte.
In dieser Zeit, also ungefähr in der Woche vor der Tat, telefonierte der Angeklagte auch verstärkt mit den beiden Mitangeklagten. Er rief mehrfach bei dem Angeklagten P. an, den er in einer Variation von dem „Problem“ erzählte, indem er nicht von seiner Schwester, sondern von einer Cousine sprach, und davon, dass der Geschädigte sie betrunken gemacht habe, um mit ihr zu schlafen. Er erklärte, sich an dem Geschädigten rächen zu wollen, und fragte den Angeklagten P., ob dieser aufgrund seiner Tätigkeit als freier Handwerker nicht einen ruhigen Ort kennen würde, an den man den Geschädigten verbringen könnte. Der Angeklagte P. riet ihm davon ab, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Dies solle, wenn, dann eben ein Cousin machen. Und wenn es unbedingt der Angeklagte Y. selbst machen wolle, dann solle er den Geschädigten halt auf der Straße einmal verprügeln. Eine Entführung sei überzogen. Der Angeklagte Y. solle bedenken, dass er studiere, und sich mit so einer Aktion das Leben ruinieren könne. Der Angeklagte Y. aber erklärte, es würde ihm nicht reichen, den Geschädigten einfach nur einmal zu verprügeln. Wörtlich sagte er dem Angeklagten P., „er müsse sich leermachen“, dazu müsse er den Geschädigten ganz in seine Gewalt bringen. Der Angeklagte P. erklärte, er wolle dabei nicht mitmachen, er stünde noch unter Bewährung. Er nannte den Angeklagten Y. auch keinen geeigneten Ort. Dieser Austausch fand über mehrere Telefonate hinweg statt. Während desselben Zeitraums telefonierte der Angeklagte Y. auch häufig und länger mit dem Angeklagten J., dem er direkt erzählte, dass es um V. Y. ging und darum, dass der Geschädigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er vertraute ihm auch zumindest in groben Zügen an, was er mit dem Geschädigten vorhatte. Im Gegensatz zu dem Angeklagten P. erklärte der Angeklagte J. sich bereit, den Angeklagten Y. bei dessen Vorhaben zu unterstützen. Aus nicht aufgeklärten Gründen wollten die beiden auch den Angeklagten P. dabei haben, möglicherweise als beruhigendes Element, das einer ungewollten Eskalation Einhalt gebieten würde. Sie verabredeten daher folgenden Plan, den sie dann auch erfolgreich in die Tat umsetzten: Der Angeklagte J. sollte sich bei dem Angeklagten P. melden, und das Gespräch darauf lenken, was denn mit dem Angeklagten Y. los sei. Dabei sollte er so tun, als gefiele ihm das Vorhaben des Angeklagten Y. auch nicht, und im weiteren Verlauf vorschlagen, dass man sich mal wieder zu Dritt treffen und rausgehen sollte, um dann bei dieser Gelegenheit dem Angeklagten Y. die Sache gemeinsam auszureden. Tatsächlich wollten die Angeklagten Y. und J. nur erreichen, dass der Angeklagte P. sich bei ihnen befinden würde, wenn die Beiden sich wie von dem Angeklagten Y. geplant des Geschädigten bemächtigen würden. Parallel zu den Gesprächen mit seinen beiden Mitangeklagten bereitete der Angeklagte Y. die Tat vor. Er suchte einen geeigneten Ort, den er in dem späteren Tatort fand. Er brachte einen Holzstuhl an diesen Ort. Er wählte die Werkzeuge aus, die er bei der Tat einsetzen wollte. Dazu nahm er überwiegend Werkzeuge, die im Haushalt vorhanden waren – sein Vater ist passionierter Hobby-Handwerker – besorgte sich aber auch zumindest eine Einwegspritze von außerhalb des Familienhaushaltes.
Am Tattag, Freitag den 00.00.N01, packte der Angeklagte Y. die ausgewählten Utensilien in eine Tasche, die er in den Kofferraum des väterlichen Pkw lud. Mit diesem Pkw fuhr er mit dem Angeklagten J. – der extra aus G. angereist war – auf dem Beifahrersitz gegen 22:30 Uhr zum mit dem Angeklagten P. vereinbarten Treffpunkt. Am Treffpunkt stieg der Angeklagte P., der dachte, er würde mit den beiden Mitangeklagten jetzt einen gewöhnlichen Abend in Kneipen oder Diskotheken verbringen, auf die Rückbank zu.
(Die eigentliche Tat)
Der Angeklagte Y. erklärte alsbald, er wolle kurz bei einer nahegelegenen Shisha-Bar vorbeifahren, um zu sehen, ob der Geschädigte sich dort aufhalte. Der Angeklagte P. wollte zwar lieber direkt in das Abendvergnügen starten, sah aber, dass er den Angeklagten Y. nicht davon abbringen würde können, die Bar aufzusuchen, und nahm dann hin, dass der Angeklagte Y. sich jetzt wohl mit dem Geschädigten prügeln werde. Zur Schadensbegrenzung forderte er den Angeklagten Y. erfolgreich auf, ein mitgeführtes Taschenmesser im Pkw zurückzulassen. Der Angeklagte Y. parkte den Pkw in der Nähe der Bar und schickte die beiden Mitangeklagten „zum Rauchen“ ein wenig abseits. Er selbst ging in die Bar. Draußen rechnete der Angeklagte P. jetzt damit, dass es zu einer Prügelei kommen könnte, an der auch er und der Angeklagte J. sich beteiligen „müssten“. Er forderte daher auch den Angeklagten J. auf, ein mitgeführtes Taschenmesser bloß nicht einzusetzen, auch dann nicht, wenn man Prügel einstecken müsste. In der Bar traf der Angeklagten Y. wie geplant den Geschädigten an. Er forderte ihn auf, mit rauskommen, er wolle mit dem Geschädigten reden. Der Geschädigte hoffte, dass der Angeklagte Y. tatsächlich nur reden wolle, und folgte daher der Aufforderung. Draußen hieß der Angeklagte Y. dem Geschädigten auf der Rückbank des Pkw Platz zu nehmen, was dieser auch tat. Der Angeklagte Y. setzte sich auf den Fahrersitz, und kurz danach setzten sich auch die anderen beiden Angeklagten wieder in das Fahrzeug, der Angeklagte P. dorthin, wo er auf der bisherigen Fahrt saß, der Angeklagte J. auf die andere Seite der Rückbank. Der solchermaßen eingezwängte Geschädigte begriff nun, dass es dem Angeklagten Y. nicht ums Reden ging. Auch der Angeklagte P. nahm jetzt an, dass dem Geschädigten wohl ein paar Schläge durch den Angeklagten Y. drohen würden.
Auf der folgenden Fahrt forderte der Angeklagte Y. seine beiden Mitangeklagten auf, den Kopf des Geschädigten runterzudrücken, was den Angeklagten P. zu der Frage veranlasste, was man denn hier mache, ob das eine Entführung werden solle. Ihm schwante, dass diese Angelegenheit einen unschönen Verlauf nehmen könne, der über ein paar Schläge hinausginge, und er überlegte, aus der Sache auszusteigen, tat dies dann aber nicht. Der Angeklagte Y. steuerte den Pkw an ein mit Bäumen bewachsenes Brachgebiet gegenüber der I.-straße in A.. Dort hielt er an, und alle stiegen aus. Der Angeklagte Y. holte die vorbereitete Tasche aus dem Kofferraum und führte die Gruppe einen Trampelpfad entlang in das Brachgebiet hinein. Seine beiden Mitangeklagten und auch der Geschädigte folgten ohne Weiteres. Nach etwa 150 Meter kamen sie zu einer kleinen Industrieruine, die aufgrund des Baum- und Strauchbewuchses auf dem Brachgebiet von der Straße aus weder einsichtig noch in Hörweite war; aufgrund der Uhrzeit herrschte auf den nähergelegenen Industrieflächen kein Betreib. Auf der Lichtung, die die Industrieruine bildete, stand der zuvor von dem Angeklagten Y. dort hingestellte Holzstuhl. Auf diesen musste der Geschädigte sich setzen.
Der Angeklagte Y. positionierte sein Mobiltelefon auf einer Mauer, von wo aus es als Beleuchtung diente. Später, wobei nicht geklärt worden konnte, wann genau, wurde statt dieses Mobiltelefons das des Angeklagten J. auf der Mauer positioniert, um die Szene zu beleuchten. Bei dem Mobiltelefon des Angeklagten Y. schaltete sich nämlich die Taschenlampen-App aufgrund zu geringen Akku-Standes aus.
Dann holte der Angeklagte Y. oder der Angeklagte J. ein Seil aus der mitgebrachten Tasche, welches der Angeklagte Y. zur Fesselung des Geschädigten vorgesehen hatte. Als der Angeklagte P. dies sah, meinte er ablehnend, dass das doch wohl nicht nötig sei, der Geschädigte habe ohnehin keine Chance mehr, wegzulaufen. Zudem könne man wegen einer solchen Fesselung bestraft werden. Das Seil wurde dann unbenutzt weggelegt.
Der Angeklagte Y. entnahm der Tasche sodann zwei Paar Arbeitshandschuhe, von denen er eines dem Angeklagten J. aushändigte. Der Angeklagte P. erhielt keine Handschuhe, er wurde auch nicht gefragt. Die Angeklagten Y. und J. zogen sich ihre Handschuhe an, und sofort danach fing zunächst der Angeklagte Y. damit an, mit seinen Fäusten auf den noch immer auf dem Stuhl sitzenden Geschädigten einzuschlagen. Neben den Schlägen gab er dem Geschädigten auch einen Kniestoß gegen das Gesicht, bei dem er das Nasenbein des Geschädigten brach. Der Angeklagte P. war von der Brutalität des Angriffs überrascht. Er versuchte, den Angeklagten Y. körperlich von weiteren Angriffen abzuhalten, was soweit auch gelang, allerdings schlug jetzt stattdessen der Angeklagte J. mit Fäusten auf den Geschädigten ein, vorwiegend gegen den Kopf, auch in die Niere, zudem trat er ihn auch. Der Angeklagte P., der seine Mitangeklagten von weiteren Angriffen abhalten wollte, sagte diesen sinngemäß „Übergießt ihn doch gleich mit Benzin und zündet ihn an.“, womit er zum Ausdruck bringen wollte, dass die beiden Mitangeklagten es völlig übertrieben. Der Geschädigte verstand dies jedoch als ernst gemeinten Vorschlag, zumal die Angeklagten Y. und J. ihm während der Angriffe sinngemäß mit dem Tod gedroht hatten, etwa in der Form „Das ist Dein Ende“ oder „Das hier überlebst Du nicht.“ Die Angeklagten Y. und J. ließen dann aber von dem Geschädigten ab, und es gab eine Gesprächspause. Schon während der Schläge hatte der Angeklagte Y. dem Geschädigten das auch wohl Offensichtliche klar gemacht, nämlich, dass es bei dieser Sache um die Beziehung des Geschädigten zu seiner Schwester ging. Der Geschädigte hatte deshalb, auch unter Schlägen, mehrfach beteuert, dass er V. liebe. Der Angeklagte P. drängte darauf, dass der Angeklagte Y. seine Schwester anrufen solle, um zu klären, ob diese den Geschädigten auch liebe. Er hoffte auf eine Beendigung der ganzen Aktion, wenn dem so wäre. Der Angeklagten Y. rief mit seinem Mobiltelefon seine Schwester an, die ihm – in Unkenntnis der aktuellen Situation – versicherte, dass sie den Geschädigten nicht mehr liebe, er habe sie zu sehr enttäuscht. Der Angeklagte P., der jetzt erst richtig verstand, was denn der Vorwurf des Angeklagten Y. an den Geschädigten war, nämlich das Herumerzählen des Geschlechtsverkehrs, hockte sich vor den noch immer auf dem Stuhl sitzenden Geschädigten und fragte ihn, ob das denn stimme. Der Geschädigte gab zu, einigen Freunden davon erzählt zu haben. Dies erboste den Angeklagten P., weil er der Ansicht war, so etwas mache man nicht, und weil er von dem Geschädigten, der gerade noch unter Schlägen seine Liebe zu V. Y. beteuert hatte, enttäuscht war. Er versetzte dem Geschädigten zumindest zwei Ohrfeigen mit der flachen Hand, wobei er – unbeabsichtigt – ein Ohr des Geschädigten so traf, dass dessen Trommelfell riss.
Der Angeklagten P. entfernte sich anschließend ein Stück von dem Geschehen. Er überlegte, einfach abzuhauen. Der Angeklagte Y. holte währenddessen eine Zange, deren genaue Art nicht mehr aufgeklärt werden konnte, entweder eine Lochzange oder eine Wasserpumpenzange, jedenfalls keine Kneifzange, aus der Tasche und befahl dem Geschädigten, eine Hand auszustrecken, was dieser unter größter Angst auch tat. Der Angeklagte Y. wollte die Zange an einem Finger ansetzen, der Geschädigte zog die Hand zurück, der Angeklagte J. hielt sie daraufhin fest. Der Angeklagte setzte die Zange erneut an. In diesem Moment erschien der Angeklagte P. wieder auf der Lichtung. Er hatte die Angstschreie des Geschädigten gehört, und sich dafür entschieden, doch lieber dabei zu bleiben, da er fürchtete, seine beiden Mitangeklagten könnten dem Geschädigten Schlimmstes antun, wenn er nicht versuchen würde, beruhigend auf sie einzuwirken. Als er die Situation sah, schritt er ein, indem er dem Angeklagten Y. die Zange wegnahm und die in die Ecke warf. Der Angeklagte Y. hatte noch nicht zugedrückt; er hatte auch nicht vor, dem Geschädigten einen Finger abzuquetschen, ihm ging es vordringlich darum, den Geschädigten zu ängstigen. Der Angeklagte Y. holte als Nächstes eine Einwegspritze aus der Tasche, und behauptete gegenüber dem Geschädigten, dass er sein Urin in die Spritze gefüllt hätte, und dass er ihm dieses jetzt injizieren würde. Tatsächlich war die Spritze noch verpackt und deswegen leer. Der Angeklagte Y. hatte auch nicht vor, dem Geschädigten wirklich etwas zu injizieren, erneut ging es ihm darum, den Geschädigten in Todesangst zu versetzen, was ihm auch gelang. Neben dem Geschädigten wirkte die Drohung auch auf den Angeklagten P. ernst gemeint. Dieser wirkte daraufhin auf den Angeklagten Y. mit dem Argument ein, dass das doch verrückt wäre, wenn der Geschädigte wegen der Injektion stürbe, dann würde die Polizei doch auf jeden Fall die DNA des Angeklagten Y. feststellen können, er hätte sie ja mit seinem Urin in das Blut des Geschädigten gespritzt, und das würde gewiss untersucht. Der Angeklagte Y. legte die Spritze zurück in die Tasche. Sodann holte der Angeklagte Y. einen Gummihammer aus der Tasche. Er setzte damit zum Schlag auf das linke Knie an, er erklärte dem Geschädigten auch, dass er nun dessen Kniescheibe zerschlagen werde. Der Geschädigte umklammerte sein Knie und flehte den Angeklagten Y. an, das Knie zu verschonen, er sei erst vor kurzem hieran operiert worden. Auch der Angeklagte P. wirkte wieder auf den Angeklagten Y. ein und gab zu bedenken, dass der Angeklagte Y. sich sein Leben lang schadensersatzpflichtig machen würde, wenn er den Geschädigten verkrüppeln würde. Der Angeklagte Y. schlug dem Geschädigten dann mit dem Gummihammer unter mäßigen Kraftaufwand gegen die Wade des anderen Beines. Er verursachte hierdurch heftige Schmerzen, aber keine länger wahrnehmbare Verletzung. Danach legte er den Hammer wieder zurück. Der Angeklagte J. war während dieses Geschehens die ganze Zeit über anwesend und billigte das Verhalten des Angeklagten Y., was er nicht nur durch Körpersprache auch nach außen signalisierte. Er bedrohte und beschimpfte den Geschädigten auch. Hierdurch wirkte er einschüchternd auf den Geschädigten und half somit, den Geschädigten so sehr zu verängstigen, dass dieser dem Angeklagten Y. keine Gegenwehr leistete, was der Angeklagte J. auch erkannte und wollte.
Der Angeklagte Y. forderte dann, wie von Anfang an geplant, 2.500 € von dem Geschädigten, damit er mit dem Geld eine operative Rekonstruktion des Hymens seiner Schwester bezahlen könne. Mit seiner Schwester hatte er über eine solche Operation zuvor nicht gesprochen. Der Angeklagte P. hielt diese Forderung für unsinnig, zumal er die Summe für überzogen hielt. Er äußerte sinngemäß, da könne der Angeklagte Y. auch gleich 10.000 € fordern, der Geschädigte sei Schüler, der habe doch ohnehin kein Geld, womit er sich erneut durch sarkastische Übertreibung von dem Verhalten des Angeklagten Y. distanzieren wollte. Der Geschädigte missverstand die Absicht des Angeklagten P. und sagte, er habe 200 € dabei, die könne er sofort geben. Weder der Angeklagte Y. noch sonst einer der Beteiligten wollte das solchermaßen angebotene Geld nehmen oder auch nur sehen. Der Geschädigte holte es auch nicht von sich aus hervor. Der Angeklagte Y. setzte dem Geschädigten eine Frist Ende des Jahres, innerhalb derer dieser das ganze Geld beibringen solle, ansonsten würde er den Geschädigten in gleicher Art und Weise nochmal herbringen. Der Angeklagte J. billigte die Forderung des Angeklagten Y..
Der Angeklagte Y. wollte den Geschädigten zum Abschluss noch einmal in besonderer Weise demütigen, und sich zugleich ein Druckmittel gegen den Geschädigten sichern. Er nahm eine leere 0,3 l-Flasche mit langem Hals – ob aus der Tasche oder aus der Umgebung, ließ sich nicht mehr feststellen - und aus der Tasche ein Behältnis mit Creme. Er verkündete, dass der Geschädigte sich diese Flasche rektal einführen müsse. Sonst hole der Angeklagte Y. den Hammer wieder raus. Der Angeklagte J. unterstützte den Angeklagten Y. durch sein zuvor geschildertes Verhalten zunächst auch dabei. Der Angeklagte P. dagegen war entsetzt und forderte den Angeklagten Y. auf, das doch zu lassen. Dieser antwortete jedoch, das müsse jetzt sein. Der Geschädigte, der jetzt erstmalig vom Stuhl aufstand, fing damit an, seine Hosen runterzulassen. Er bat nur noch darum, dass die Angeklagten J. und P. doch nicht dabei sein sollten. Der Angeklagte P. bedeutete dem Geschädigten zunächst, die Hosen wieder hochzuziehen. Der Angeklagte Y., der sich daran machte, den Flaschenhals mit der Creme einzuschmieren, wozu er sich einen zu diesem Zweck mitgebrachten Einmalhandschuh anzog, befahl aber wütend, dass der Geschädigte die Hosen wieder runterlassen sollte. Der Angeklagte P. sagte, dass das, was der Angeklagte Y. vorhabe, Vergewaltigung sei. Er konnte sich aber gegen den Angeklagten Y., der auf die Einführung der Flasche beharrte, nicht durchsetzen, zumal er feststellte, dass der Angeklagte J. bereits der Bitte des Geschädigten nachgekommen und außer Sicht gegangen war. Der Angeklagte P. verließ die Szene dann schließlich ebenfalls. Der Angeklagte übergab die präparierte Flasche an den Geschädigten und nahm seinerseits das zwischenzeitlich auf der Mauer platzierte Mobiltelefon des Angeklagten J.. Er nutzte dann die Kamerafunktion des Mobiltelefons, um das Geschehen zu filmen, wobei er, nachdem er zunächst erkennbar das Gesicht des Geschädigten filmte, gezielt dessen Gesäß in den Fokus nahm. Er drohte dem Geschädigten, ihm die Knochen zu zerschlagen, wenn er sich die Flasche nicht einführen würde. Der Geschädigte drehte sich ein wenig weg, aber der Angeklagte Y. vollzog die Bewegung mit der Mobiltelefon-Kamera nach. Der Geschädigte führte sich den Flaschenhals unter Schmerzen in den Anus ein. Als der Angeklagte Y. zufrieden war, bedeutete er dem Geschädigten, dass er jetzt aufhören könne. Der Geschädigte zog sich wieder an. Der Angeklagte Y. erklärte dem Geschädigten, dass er das Video im Internet veröffentlichen würde, wenn der Geschädigte die 2.500 € nicht zahlen würde, und auch, wenn der Geschädigte zur Polizei gehen würde. Nachdem der Angeklagte Y. nach seinem Verständnis seine Rache gehabt hatte, bot er dem Geschädigten aus einer mitgebrachten Flasche Wasser zum Trinken an. Er wusch mit Wasser und Taschentüchern das Blut aus dem Gesicht des Geschädigten. Dabei verhielt sich der Geschädigte kooperativ, beide taten so, als sei nichts Schlimmes passiert. Es kamen dann auch die anderen beiden Angeklagten zurück. Die Angeklagten sammelten alle mitgebrachten Materialien ein, einschließlich Zigarettenstummel und Taschentüchern. Dann gingen sie alle gemeinsam zurück zum Pkw. Seit der Ankunft am Tatort war etwa eine Stunde vergangen.
Auf dem Weg zum Pkw fragte der Angeklagte P. den Angeklagten Y., wie dieser auf den Betrag von 2.500 € gekommen sei. Der Angeklagte Y. antwortete wahrheitsgemäß, dass er sich vorab erkundigt habe, wie teuer eine operative Rekonstruktion eines Hymens sei, und dass er Kosten in Höhe von 1.300 € ermittelt habe. Die weiteren 1.200 € sollte der Geschädigte als Schmerzensgeld zahlen. Im Pkw teilte der Angeklagte Y. den anderen beiden Angeklagten noch mit, dass er mit dem Mobiltelefon des Angeklagten J. ein Video von dem Einführen der Flasche gedreht habe, und bat den Angeklagten J., ihm das Video auf sein Mobiltelefon zu überspielen, was dieser in der Folgezeit auch tat. Der Angeklagte J. löschte das Video auf seinem Mobiltelefon. Dass der Angeklagte Y. mit seinem Mobiltelefon ein Video zu drehen beabsichtigte, war ihm im Vorfeld nicht bekannt, er erfuhr von diesem Video erstmalig im Pkw.
Da der Angeklagte J. Hunger verspürte, wollten die Angeklagten noch zu einem Schnellrestaurant fahren. Der Angeklagte P. fragte den Geschädigten, ob er mitkommen wollte, der Angeklagte Y. lud den Geschädigten sogar ein. Der Geschädigte lehnte aber ab. Der Angeklagte Y. fuhr den Geschädigten zu dessen elterlichen Wohnung. Bevor er ihn vollends entließ, musste der Geschädigte seine blutbesudelte Strickjacke ausziehen und im Pkw zurücklassen. Der Angeklagte Y. erinnerte ihn auch noch einmal daran, dass Geld auch zu zahlen. Dann stieg der Geschädigte aus und die Angeklagten fuhren weiter.
Das Trommelfell des linken Ohres des Geschädigten war gerissen, sein Nasenbein gebrochen. Er hatte ein Hämatom am linken Auge und mehrere Prellmarken auf dem Oberkörper sowie am Knie. Er hatte (vor allem) Kopf-, Rippen und Knieschmerzen.
Die Angeklagten waren bei der Tat nicht in ihrer Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
Nachtatgeschehen
Der Angeklagte P. war wegen des Geschehens wütend auf seine Mitangeklagten. Er drohte ihnen, dass er der Polizei alles sagen würde, wenn er wegen dieser Sache belangt werden würde.
Der Geschädigte legte sich zu Hause ins Bett. Seine Mutter übernachtete bei einem Verwandten in T., sein Vater schlief. Der Angeklagte wollte ihn nicht wecken. Am nächsten Tag begab sich auch der Geschädigte zu dem Verwandten in T.. Dort fiel sein Zustand sofort auf, und der Geschädigte wurde erst zu einem Krankenhaus gefahren, und anschließend zur Polizei in T., bei der er eine Strafanzeige wegen des Geschehens machte.
Die Familie des Geschädigten befürchtete, dass die Angelegenheit noch nicht ausgestanden sei. Daher gingen der Vater des Geschädigten, sein Bruder, der Geschädigte und dessen Bruder zu den E.. Dort sprachen sie mit den Eltern des Angeklagten Y., später kam auch der Angeklagte dazu. Die Eltern des Angeklagten Y. wussten von dem Geschehen nichts und waren betroffen. Der Angeklagte Y. bat den Geschädigten nicht um Entschuldigung, räumte allerdings gegenüber dem Vater des Geschädigten ein, dass er mit der Flasche zu weit gegangen sei. Der Vater des Geschädigten machte den Vorschlag, die Angelegenheit dadurch aus der Welt zu schaffen, dass der Geschädigte V. Y. heiratet. Der Geschädigte liebe V. Y. noch immer, und dann sei die Familienehre der E. wiederhergestellt. Der Vater des Angeklagten Y. bat sich Bedenkzeit aus. Später lehnte er das Angebot ab, weil seine Tochter ihm gegenüber erklärte, dass sie den Geschädigten nicht heiraten wolle. Die bereits getätigte Strafanzeige erwähnte von der Familie des Geschädigten niemand. Als die Familien sich trennten, gingen die E. davon aus, dass die Angelegenheit kein strafrechtliches Nachspiel haben würde.
Der Angeklagte Y. wurde einige Tage später, am 00.00.N01, wegen dieser Tat verhaftet. Er machte zunächst keine Angaben zur Sache. Der Angeklagte J., mittlerweile wieder in G., erfuhr von der Verhaftung, und stellte sich am 00.00.N01 in A. der Polizei. Er machte Angaben zur Sache, wobei er die Schuld weitgehend auf sich nahm. Den Angeklagten P. benannte er nicht. Er wurde festgenommen. Am 00.00.N01 ließ sich dann auch der Angeklagte Y. weitgehend geständig zur Sache ein. Den Angeklagten P. wollte er zunächst nicht benennen. Erst, als ihm sein Anwalt in Hinblick auf eine Haftprüfung riet, seine Chancen auf Entlassung durch das Benennen des dritten Mannes zu verbessern, entschloss sich der Angeklagte Y. nach kurzem Bedenken, den Angeklagten P. zu benennen. Der Angeklagte P. wurde einige Tage später verhaftet. Er ließ sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung weitgehend geständig ein.
Der Geschädigte zog wegen dieser Tat mit seiner Familie aus A. fort. Er hat Angst vor weiteren Taten der Angeklagten gegen ihn. Er sieht sich derzeit wegen der psychischen Tatfolgen nicht in der Lage, eine Ausbildung aufzunehmen. Seine körperlichen Verletzungen heilten ohne ärztlichen Eingriff vollkommenen aus. Die psychischen Folgen waren dem Geschädigten bei seiner Vernehmung als Zeugen deutlich anzumerken. Er stand noch immer unter dem Eindruck der Tat.
Im Anschluss an die Vernehmung des Geschädigten als Zeugen baten alle drei Angeklagten den Geschädigten einzeln und persönlich um Entschuldigung. Der Angeklagte Y. stellte seiner Bitte eine Ansprache an das Gericht voran, in der er darauf hinwies, dass sich sein Geständnis und die Zeugenaussage des Geschädigten weitgehend deckten. Sodann bat er den Geschädigten um Entschuldigung, wobei er insbesondere „die Sache mit der Flasche“, den Hammereinsatz und den Kniestoß bedauerte. Er bot dem Geschädigten bei diesem Anlass 2.000 € als Wiedergutmachung an. Schließlich nutzte er die Gelegenheit, ein persönliches Wort an den Geschädigten zu richten, auch dafür, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass dieser ihm, dem Angeklagten Y., auch weh getan habe, indem er über den Geschlechtsverkehr, den er mit der Schwester des Angeklagten gehabt hatte, gesprochen habe. Der Angeklagte nahm keine der drei Entschuldigungen an. Das angebotene Geld schlug er aus. Am letzen Tag der Hauptverhandlung bot der Angeklagte J. über seine Verteidiger dem Beistand des Nebenklägers die Übergabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 2.000 € mit Vollstreckungsunterwerfung an. Der Beistand des Nebenklägers nahm die Urkunde mit der Erklärung, dass sein Mandant jedenfalls derzeit keinen entsprechenden Willen habe, nicht an.
III.
Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person stützt die Kammer auf die jeweiligen eigene Angaben der Angeklagten, die insoweit glaubhaft waren und denen keine anderweitigen Erkenntnisse gegenüberstanden, sowie auf den Inhalt der verlesenen und mit den Angeklagten erörterten Bundeszentralregister-Auszüge.
Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den weitgehend geständigen Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen Glauben geschenkt hat, zudem im Wesentlichen auf der Vernehmung des Geschädigten sowie auf der Beweiserhebung im Übrigen, wie sie sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung ergibt. Soweit die Feststellungen von den jeweiligen Einlassungen abweichen, gewann die Kammer ihre Überzeugung wie folgt:
(Vortatgeschehen)
Zur Beziehung der V. Y. zum Geschädigten sagte der Geschädigte aus, wie festgestellt. Der Angeklagte Y. bestätigte neben der Beziehung auch, dass er der Ansicht war, der Geschädigte sei nicht der Richtige für seine Schwester, und – auch, wenn er dies nicht so direkt sagen wollte, klang es unmissverständlich durch – dass er seiner Schwester den Umgang mit dem Geschädigten verbat, sowie, dass seine Eltern von der Beziehung nichts wussten. Letzteres bestätigte auch der Vater des Angeklagten Y., der Zeuge X. Y.. Daher nimmt die Kammer an, dass dem tatsächlich so war, auch, wenn der Geschädigte aussagte, die Mutter des Angeklagten Y. und der V. Y. hätte von der Beziehung gewusst und V. Y. zur Beendigung gedrängt. Der Geschädigte selbst hatte keinen Kontakt zur Mutter, es mag sein, dass er die Befürchtungen der V. Y. vor dem, was passieren würde, wenn die Mutter von der Beziehung erfährt, als tatsächliches Geschehen missverstand. Die Szene, in der der Angeklagte Y. seiner Schwester eine Ohrfeige versetzte, schilderten der Geschädigte und der Angeklagte Y. übereinstimmend, der Angeklagte Y. sprach von einem „Klatscher“. Die sich verschlechternde psychische Verfassung der V. Y. schilderten der Angeklagte Y., der Geschädigte und der Zeuge X. Y.. Der Angeklagte Y. will die Veränderung allerdings erst n den letzten zwei, drei Monaten vor der Tat bemerkt haben. Er machte für diesen Zustand überwiegend den Geschädigten verantwortlich, der V. Y. nicht gutgetan habe. Er habe sie erpresst, die Beziehung fortzusetzen, sonst erzähle er der Familie von dem Geschlechtsverkehr. Eine Verantwortlichkeit der Familie Y., insbesondere auch eine eigene Verantwortlichkeit, erkannte er nicht. Dass seine Schwester wegen der Beziehung Angst vor ihm gehabt haben könnte, glaubt er nicht, er hätte nicht überreagiert. Selbstkritischer zeigte sich der Zeuge X. Y., der sichtlich daran zweifelte, dass der Umgang der Familienmitglieder miteinander insgesamt optimal war. Er äußerte keinen Vorwurf gegen den Geschädigten, was die schlechte Verfassung seiner Tochter anging. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Grund für die Krise der V. Y. war, dass sie sich in einer ohnehin schon schwierigen Lebensphase, beim Übergang vom Mädchen zur Frau, in ein Doppelleben gedrängt sah. Sie wollte einerseits den Erwartungen ihrer Eltern und ihres Bruders entsprechen, andererseits mit dem Geschädigten, den sie liebte – da die Beziehung trotz der widrigen Umstände zwei Jahre hielt, geht die Kammer davon aus, dass es beiden, V. Y. und dem Geschädigten, ernst war – zusammen sein. Dass sie mit kaum jemand über die Beziehung reden konnte, auch keine schönen Momente teilen konnte – selbst gegenüber ihren Freunden musste sie aufgrund der Überlappung der Freundeskreise vorsichtig sein – hat sie schwer belastet. Dass der Geschädigte sie erpresst habe, die Beziehung fortzusetzen, glaubt die Kammer nicht, zumal dies allenfalls für den letzten Monat einen Einfluss auf den Gemütszustand der V. Y. gehabt haben könnte.
Der Geschädigte erklärte, er habe tatsächlich mit einigen wenigen guten Freunden darüber gesprochen, dass er Geschlechtsverkehr mit V. Y. gehabt habe. Dass er damit geprahlt habe, und dass er dies in Bezug auf den Angeklagten Y. gestellt habe, wies er von sich. Angesichts dessen, dass der Geschädigte, wie er glaubhaft aussagte, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch immer positive Gefühle für V. Y. empfand, glaubt die Kammer ihm auch, dass er sich auch nach der Trennung nicht abfällig über sie äußerte, erst recht, dass er sie nicht als Trophäe gegen den Angeklagten Y. sah.
(Tatgeschehen)
Der Angeklagte Y. ließ sich dahingehend ein, er habe, nachdem ihm zugetragen worden sei, dass der Geschädigte damit prahle, Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester gehabt zu haben, unter dem Gedanken gelitten. Er habe gesehen, wie sehr auch seine Schwester litt, er habe den Schmerz in ihren Augen gesehen. Er habe deswegen schlecht einschlafen können, auch schlecht geschlafen. Er habe seine Körperhygiene vernachlässigt, was ganz untypisch für ihn sei. Hinsichtlich seines Studiums habe er keinen neuen Stoff lernen können, selbst bereits gelerntes Wissen nicht mehr abrufen können. Seine Gedanken hätten um diese Sache gekreist. Er habe mit den Mitangeklagten in dieser Zeit viel telefoniert, jedoch keine Rachepläne mit ihnen erörtert. Er habe den Angeklagten P. nicht darum gebeten, einen abgeschiedenen Ort zu benennen. Er habe auch nicht gezielt eine Tasche vorbereitet. Sein Vater sei begeisterter Hobby-Handwerker, der immer Werkzeug im Pkw habe. Dieses Werkzeug habe der Angeklagte Y. dann später spontan benutzt. Er habe gar keinen großen Plan gehabt, was er mit dem Geschädigten anstellen wolle. Als alle vier dann im Pkw saßen, sei ihm wohl klar gewesen, dass er den Geschädigten schlagen wird, auch ins Gesicht. Im Übrigen sei die Tat dann einfach eskaliert. Auch das Einführen der Flasche habe er nicht geplant. Bei der Creme, die er auf den Flaschenhals schmierte, habe es sich um eine Gesichtscreme gehandelt, die er eigentlich immer dabei habe, er lege Wert auf sein Äußeres. Die Einwegspritze habe er wenige Tage vor der Tat gefunden. Auf den Weg zur Universität musste er durch eine Gegend laufen, in der sich Junkies aufhalten würden, dabei sei ihm die noch verpackte Spritze aufgefallen. Er habe sie eingesteckt, um sie gegen den Geschädigten zu verwenden, ohne da schon eine konkrete Vorstellung zu haben, wie genau er die Spritze einsetzen wolle.
Der Angeklagte J. ließ sich so ein, dass er zwar mit dem Angeklagten Y. telefoniert habe, wobei der Angeklagten Y. ihm anvertraut habe, dass dessen Schwester Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten gehabt habe. Der Angeklagte Y. sei deswegen sehr schlecht drauf gewesen. Der Angeklagte J. habe ihm geraten, die Sache unter den Familien zu besprechen. Da dem Angeklagten Y. das nicht gereicht habe, er habe den Geschädigten bestrafen wollen, habe der Angeklagte J. ihn dann dazu überredet, dass der Angeklagte Y. sich mit dem Geschädigten aussprechen soll, wenn der Angeklagte J. als Mittler dabei ist. Erst, als er dann mit dem Angeklagten Y. im Pkw gesessen habe, habe dieser ihm aufgetragen, den Angeklagten P. anzurufen. Bis dahin habe der Angeklagte J. gar nicht gewusst, dass der Angeklagte P. auch mitkommen solle.
Die Kammer folgt dem nur insoweit, wie festgestellt. Die abweichenden Feststellungen beruhen vornehmlich auf der Aussage des Angeklagten P. und den objektiven Umständen der Tat, die die Angeklagten Y. und J. auch selbst einräumen.
Der Angeklagte P. ließ sich zum Telefonkantakt mit den Angeklagten Y. und J. in dieser Zeit ein, wie festgestellt. Seine Einlassung war – insgesamt – sehr glaubhaft. Der Angeklagten P. war ersichtlich emotionsgeladen, er berichtete in einem wahren Redefluss. Bei Nachfragen stockte er nicht. Die Wiedergabe des eher ungewöhnlichen Ausdrucks des Angeklagten Y., dieser „müsse sich leermachen“, als Begründung des Angeklagten Y. dafür, dass eine einfache Tracht Prügel für den Geschädigten ihm nicht reiche, erhöht die Glaubhaftigkeit. Der Angeklagte P. zitierte diese Äußerung, weil sie ihm gerade wegen ihrer Ungewöhnlichkeit in Erinnerung blieb. Die Kammer glaubt nicht, dass der Angeklagte diese Phrase selbst erfunden hat. Auch in der weiteren Einlassung des Angeklagten P. zeigen sich deutliche Wahrheitssignale. So gab der Angeklagte P. indirekt an, dass er im Kern keine moralischen Bedenken hatte, den Geschädigten zu verprügeln. Er behauptete nicht etwa, dass er dem Angeklagten Y. das Vorhaben habe ausreden wollen, weil man halt keine anderen Leute schlage. Vielmehr ließ er sich so ein, dass er zunächst nachfragte, ob das nicht ein Cousin übernehmen könne. Dann wies er auf die möglichen negativen Folgen der Tat (von der er noch annahm, es bliebe bei einer Körperverletzung) für den Angeklagten Y. hin, der Student sei und sich seine Karriere ruinieren könne. Auch hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung führte er die laufende Bewährung als Argument für seine Unwilligkeit an, nicht etwa eine entgegenstehende Gesinnung. Dies behielt der Angeklagte P. auch für die Tat bei. Als er das Seil sah, habe er auf eine erhöhte Strafbarkeit hingewiesen und auf die Unnötigkeit, weil der Geschädigte ohnehin nicht würde fliehen können. Bei dem von ihm befürchteten Einsatz der Spritze war sein Gegenargument das mögliche Auffinden der DNA des Angeklagten Y., bei dem Hammer, dass der Angeklagte Y. sich für lange Zeit schadensersatzpflichtig machen würde. Dabei nimmt die Kammer schon an, dass sich der Angeklagte P. durchaus von moralischen Erwägungen leiten ließ. Er stellte dies aber bei seiner Einlassung selbst nicht heraus, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, sich selbst ins rechte Licht zu rücken. Besonders überzeugend wertet die Kammer die Schilderung zur Geldforderung. Der Angeklagte P. berichtet darüber, wie er den Angeklagten Y. von der Forderung abbringen wollte, indem er sarkastisch vorschlug, doch gleich 10.000 € zu fordern, und nachsetzte, der Geschädigte könne doch schon die 2.500 € nicht zahlen. Daraufhin meldete sich der Geschädigte, und erklärte von sich aus, er habe sogar 200 € jetzt dabei. Der Angeklagte P. schilderte bei seiner Einlassung an dieser Stelle, wie er sich noch gedacht habe „Will der mich jetzt verarschen?!“ und regelrecht sauer auf den Geschädigten war. Diese Emotion lässt sich schwer erfinden. Sie ist zwar glaubhaft, weil nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte P. es so empfand, dass er sich für den Geschädigten ins Zeug legt, und dieser ihm dann mit dem Hinweis auf die 200 € in den Rücken fiel, sie drängt sich aber nicht auf, so dass eine entsprechende Lüge nicht nahelag. Dass die Szene objektiv so stattgefunden hat, schilderte auch der Geschädigte, der allerdings – dies ist angesichts seiner besonderen Situation verständlich – den Sarkasmus des Angeklagten P. nicht erkannte und die Idee, doch 10.000 € zu fordern, für ernst hielt. Dies gilt im Übrigen auch für den „Vorschlag“ des Angeklagten P., den Geschädigten mit Benzin zu übergießen und zu verbrennen. Dieser Teil der Einlassung, der aufgrund der spontanen Schilderung einer etwas abseitigen Emotion also eine besondere Glaubhaftigkeit genießt, unterschied sich in der Art des Vortrages nicht von der übrigen Einlassung des Angeklagten P., so dass die Glaubhaftigkeit auch auf die übrige Einlassung ausstrahlt. Zudem spricht noch für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass die beiden Mitangeklagten zunächst versucht hatten, den Angeklagten P. aus der Ermittlung herauszuhalten. Erst auf den Druck seines Verteidigers, den dritten Täter zu benennen, um sich eine Chance auf eine Haftentlassung zu verschaffen, benannte der Angeklagte Y. den Angeklagten P.. Dies könnte nachvollziehbar damit erklärt werden, dass die beiden Mitangeklagten den Angeklagten P., immerhin ihren Freund, schützen wollten. Tatsächlich jedoch entgegnete der Angeklagte J. auf die Frage des Staatsanwalts, warum er denn den Namen des Angeklagten P. nicht habe preisgeben wollen, recht überraschend damit, dass er dies nicht sagen wolle. Wäre sein Motiv für sein damaliges Verschweigen des Namens tatsächlich Freundschaft oder „Ganovenehre“ gewesen, man verpfeife halt keinen Mittäter, hätte der Angeklagte J. dies sicherlich so geäußert. Insbesondere das Verschweigen der Mittäterschaft eines Freundes, zumal trotz der Aussicht, sich selbst Straferleichterung durch die Bekanntgabe zu verschaffen, wird allgemein nicht als ehrenrührig empfunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte J. die Frage nicht beantworten wollte, weil er bei wahrheitsgemäßer Antwort hätte einräumen müssen, dass es nach der Tat zum Bruch der Freundschaft kam, und der Angeklagte P., der nachvollziehbar erbost darüber war, dass ihn die Mitangeklagten in die Situation hineingezogen haben, damit drohte, schonungslos gegen seine Ex-Freunde die Wahrheit über das Geschehen zu sagen, sollte er dafür belangt werden. Dabei drohte der Angeklagte P. aber gerade nicht damit, die Mitangeklagten „reinzureißen“, indem er ihre Schuld möglichst groß darstellen würde, denn dies hätte der Angeklagte J. wiederum gefahrlos berichten können. Es wäre bei glaubhafter Einlassung sogar hilfreich für ihn gewesen, hätte es doch eine Erklärung für die ihn und den Angeklagten Y. belastenden Einlassung des Angeklagten P. geboten. Neben der Aussage des Angeklagten P. spricht für eine gründliche Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten Y. auch, dass der Angeklagte Y. schon nach eigenen Bekunden zumindest die Spritze nicht spontan bei der Tat verwendete, sondern sie Tage zuvor gezielt zum möglichen Einsatz gegen den Geschädigten bereit legte. Dabei hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Darstellung des Angeklagten Y., dieser habe die Spritzte zufällig an einem Platz gefunden, der ihm als Ort des Drogenkonsums bekannt sei. Der Angeklagte Y. ist nicht der Typ, der an einem solchen Ort Einwegspritzen vom Boden aufheben würde, seien sie auch verpackt. Es kann allerdings dahinstehen, auf welche Weise der Angeklagte Y. in Besitz der Spritze gelangt ist, jedenfalls ergibt sich schon aus seiner Einlassung, dass er schon vor der eigentlichen Tat mehr vorhatte, als den Geschädigten nur zu schlagen. Auch der Einsatz der Creme zum Einschmieren des Flaschenhalses und das Überziehen eines Einmalhandschuhs sprechen dafür, dass die Tat nicht planlos eskalierte, sondern der Angeklagte Y. schon im Vorfeld genau wusste, was er mit dem Geschädigten machen wollte, und sich entsprechend vorbereitete. Der Angeklagte Y. ließ sich zwar diesbezüglich ein, wie oben geschildert, und der Angeklagte J. stützt diese Einlassung. Der Geschädigte sagte dagegen aus, dass der Angeklagte Y. die Creme aus der Tasche – nicht einer Jacken- oder Hosentasche – entnahm, und sich zum Einschmieren der Flasche – die seiner Erinnerung nach vor Ort rumlag – einen Einmalhandschuh anzog. Der Angeklagte P. berichtete ebenfalls, dass die Creme aus der Tasche kam, er meinte sogar, es sei eine Spenderdose mit Druckfunktion gewesen, die man sicherlich nicht in einer Jacken- oder Hosentasche dabei haben würde, was der Geschädigte so allerdings nicht bestätigte, er meinte, es habe sich um ein Behältnis mit Schraubverschluss gehandelt. Der Angeklagte P. erinnerte sich zudem so, dass die Flasche in der Tasche bereitlag, dafür wusste er nichts von einem Einmalhandschuh, er ging davon aus, der Angeklagte Y. habe die Creme mit seinen Arbeitshandschuhen aufgetragen. Dass er auf entsprechender Nachfrage nach Vernehmung des Geschädigten nicht „auf den Zug aufsprang“ und behauptete, dass er sich ebenfalls an einen Einmalhandschuh erinnern konnte, zeigt zudem die fehlende Belastungstendenz des Angeklagten P., und sein Bemühen, das Geschehen wahrheitsgemäß zu schildern. Die Kammer ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden Schilderung des Geschädigten und des Angeklagten P. davon überzeugt, dass sich die Creme in der Tasche befand, in die sie der Angeklagte Y. zum dem Zweck, zu dem er sie dann auch eingesetzt hat, im Vorfeld der Tat eingepackt hat. Auch von der Verwendung eines Einmalhandschuhs ist die Kammer überzeugt, dies aufgrund dessen, dass der Geschädigte einen besseren Blick auf diesen Teil des Geschehens hatte als der Angeklagte P., der den Tatort ja auch verließ, und dass keine Veranlassung für den Geschädigten bestand, sich dieses Detail auszudenken. Ob der Angeklagte Y. sich dann vor Ort spontan für eine herumliegende Flasche als Gegenstand, den der Geschädigte sich einführen sollte, entschied, oder ob er die Flasche ebenfalls zum Tatort in der Tasche mitgebracht hatte, kann die Kammer nicht mehr feststellen. Sie ist aber wegen der Creme und des Einmalhandschuhs davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. vorhatte, den Geschädigten zu zwingen, sich einen Gegenstand rektal einzuführen. Es ist möglich, dass der Angeklagte Y. dafür einen anderen Gegenstand vorgesehen hatte, den er dann in der Tasche dabei gehabt hatte, und sich aus unbekannten Gründen spontan stattdessen für die herumliegende Flasche entschied. Die Kammer ist aufgrund des Gesamtbildes auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. die Tasche insgesamt gezielt packte, nicht nur in Hinblick auf die Spritze, die Creme und den Einmalhandschuh, sondern auch in Hinblick auf das übrige Werkzeug, von dem sein mag, dass es im elterlichen Haushalt als Werkzeug des Vaters des Angeklagten Y. zur Verfügung stand.
Dass der Angeklagte J. von dem Plan des Angeklagten Y. schon vor der Tat zumindest grob wusste, und dass er daran beteiligt war, den Angeklagten P. in das Geschehen einzubinden, ergibt sich neben der glaubhaften Einlassung des Angeklagten P. aus Sicht der Kammer auch daraus, dass der Angeklagte J. sich ohne eine Absprache vor Ort direkt so in den Pkw gesetzt hatte, dass der Geschädigte nicht mehr fliehen konnte. Es hätte für den Angeklagten J. näher gelegen, sich auf den freien Beifahrersitz zu setzen, auf dem er davor auch schon saß. Auf Nachfrage, warum er sich stattdessen auf die Rückbank setzte, konnte er zunächst wenig überzeugend keine Antwort geben, dann sagte er nach Beratung mit seinen Verteidigern aus, er habe sich da dann schon gedacht, dass es zu Schlägen gegen den Geschädigten kommen wird, er sei aber davon ausgegangen, dass es bei Schlägen bliebe, wobei er erst meinte, dass er angenommen habe, dass diese während der Fahrt im Pkw stattfinden würden, um diese Einlassung dann auf weiteren Vorhalt, dass dann ja gerade der Angeklagte Y. als Fahrer nur bedingt hätte teilhaben könnte an der von ihm ausgehenden Rache, durch seine Verteidiger dahingehend abwandelte, dass man ja auch irgendwo hätte halten können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte J. sich gezielt neben den Geschädigten setzte, weil er wusste, wohin es geht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Y. genau zwei Paar Handschuhe aus der Tasche holte, und eines davon dem Angeklagten J. gab, der die Handschuhe dann kommentarlos direkt anzog, zeigt, dass der Angeklagte J. keineswegs davon überrascht war, dass es nicht bei ein paar Schlägen direkt neben dem Pkw blieb. Das ganze Verhalten des Angeklagten J. während der weiteren Tat, die von ihm selbst ausgeteilten Schläge und Tritte, die von ihm ausgestoßenen Drohungen, dass er die Hand des Geschädigten festhielt, damit der Angeklagte Y. die Zange ansetzen konnte, lässt erkennen, dass der Angeklagte J. – im Gegensatz zum Angeklagte P. – von der Situation nicht überrascht oder gar geschockt wurde.
Den eigentlichen Tathergang schildern alle Beteiligten, die Angeklagten und der Geschädigte, in objektiver Hinsicht weitgehend übereinstimmend und so, wie festgestellt. Der Geschädigte hat das Geschehen nicht so wahrgenommen, dass der Angeklagte P. eher beruhigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt hat. Insbesondere hat er die sarkastischen Äußerungen des Angeklagten P. (Mit Benzin übergießen und anzünden, 10.000 € fordern) nicht als solche erkannt. Er äußerte jedoch, dass der Angeklagte P. ihn – im Vergleich mit den anderen Angeklagten „nur“ – mit der flachen Hand schlug, wobei ihm bei einem solchen Schlag das Trommelfell gerissen sei, er habe dies daran bemerkt, dass er nach dem Schlag mit einem Mal schlechter hören konnte. Der Schlag sei erfolgt, nachdem der Angeklagte P. verstanden habe, worum es ging. Die Versuche des Angeklagten P., die Situation zu deeskalieren, werden auch von den Angeklagten Y. und J. bestätigt. Der Angeklagte J. nimmt in seiner Einlassung für sich in Anspruch, den Angeklagten Y. ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass es reiche. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassung insoweit nicht stimmt. Der Angeklagte J. versucht hierdurch, seine Schuld herunterzuspielen, wie bereits hinsichtlich seines Wissens um die Planung der Tat und seiner Beteiligung bei dem Hineinziehen des Angeklagten P.. Weder der Geschädigte noch der Angeklagte P. haben von einem deeskalierenden Verhalten des Angeklagten J. berichtet.
Der Angeklagte Y. ließ sich zur Geldforderung so ein, dass dies eine spontane Idee gewesen sei, die er schon wieder habe fallen lassen, kurz, nachdem er sie ausgesprochen habe. Die Forderung habe er nach den Schlägen erhoben, er habe dann aber direkt erkannt, dass die Angelegenheit mit Geld nicht zu regeln sei, und statt des Geldes eine handfestere Art der Wiedergutmachung gewählt. Dem folgt die Kammer nicht. Der Angeklagte Y. ist der einzige, der die Geldforderung vor den Werkzeugeinsatz stellt. Vor allem aber hat der Geschädigte glaubhaft ausgesagt, dass er bis zum Schluss davon ausging, dass die Geldforderung noch bestand. So habe der Angeklagte Y. ihm gedroht, das Video zu veröffentlichen, wenn das Geld nicht gezahlt werde. Und noch auf der Rückfahrt sei der Geschädigte dazu angehalten worden, die Geldzahlung nicht zu vergessen. Auch der Angeklagte P. erklärte auf Nachfrage, dass für ihn ganz klar gewesen sei, dass der Angeklagte Y. das Geld noch bis zum Schluss verlangte. Deswegen habe er ihn ja auch auf dem Rückweg gefragt, wie dieser auf die 2.500 € gekommen sei. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten Y. versteht die Kammer daher als Schutzbehauptung, auch, soweit es sich um eine Spontantat gehandelt haben soll. Der Angeklagte Y. hatte sich im Vorfeld – wie er selbst angab – erkundigt, wie teuer die Rekonstruktion eines Hymens sei. Dass der Angeklagte Y. dann die präsenten 200 € nicht nahm, steht hierzu nicht im Widerspruch. Der Angeklagte Y. wollte die volle Summe in einer Zahlung.
Hinsichtlich der Videoaufnahme erklärte sich der Angeklagte Y. so, dass er diese zur weiteren Erniedrigung des Geschädigten gemacht habe, und als Trumpf, damit der Geschädigte nicht weiter mit dem Geschlechtsverkehr, den er mit V. Y. gehabt hatte, prahlt. Die Kammer glaubt nicht, dass der Angeklagte Y. mit dem Video das Prahlen über den Geschlechtsverkehr verhindern wollte. In dieser Hinsicht war der Schaden bereits angerichtet. Vielmehr geht die Kammer mit der Aussage des Geschädigten davon aus, dass der Angeklagte Y. das Video benutzte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, und um den Geschädigten davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen.
(Nachtatgeschehen)
Die Verletzungen des Geschädigten sowie das weitere ihn betreffende Nachtatgeschehen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Geschädigten und den verlesenen Arztberichten.
Die Feststellungen zu dem Treffen der Familien beruhen auf der Aussage des Geschädigten, des Zeugen X. Y. und des Angeklagten Y.. Alle drei machten übereinstimmend, jedenfalls nicht untereinander widersprüchliche Angaben hierzu. Das vorprozessuale Aussageverhalten und die Verhaftungen der Angeklagten wurden mit diesen im Rahmen ihrer Einlassungen erörtert.
IV.
Die Angeklagten haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt strafbar gemacht:
Angeklagter Y.
Der Angeklagte hat durch die Faustschläge, den Kniestoß und den Schlag mit dem Gummihammer eine gefährliche Körperverletzung gemäß den § 223, 224 Nr. 2 und Nr. 4 StGB begangen. Der Gummihammer war in seiner konkreten Verwendung, als Schlaginstrument gegen das Bein des Geschädigten, dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Durch das Gewicht des Gummikopfes und die Verlängerung des Schwungarmes durch den Stil konnte der Angeklagte eine im Verhältnis zum unbewaffneten Angriff deutlich erhöhte Wuchtwirkung erzielen, bis hin zu Verletzungen der Knochen oder des Kniegelenks, das sich in unmittelbarer Nähe zum Ziel des Schlags befand.
Indem er 2.500 € von dem Geschädigten forderte, beging der Angeklagte eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, 22, 23 StGB. Dem Angeklagten war bewusst, dass weder er noch seine Schwester einen Anspruch auf auch nur einen Teil der geforderten Summe hatten. Er schaffte durch die vorangegangene gefährliche Körperverletzung bewusst ein Bedrohungsszenario für den Geschädigten, und setzte damit Gewalt ein, um den Geschädigten zur Zahlung zu nötigen. Es ging ihm von Anfang an nicht nur darum, dem Geschädigten körperliche Schmerzen zuzufügen, sondern er wollte ihm auch Angst machen. Bereits bei Zufügung der Körperverletzung beabsichtigte der Angeklagte, die hierdurch erzeugte Angst des Geschädigten anschließend dazu zu nutzen, einen Widerstand des Geschädigten gegen die Zahlung des Betrages zu brechen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Forderung des Betrages wirkte die so erzeugte Angst noch fort, was sich auch zeigt, dass der Geschädigte von sich aus und überschießend zur Forderung des Angeklagten die sofortige Zahlung von 200 € anbot. Dies erkannte der Angeklagte und hierauf kam es ihm auch an. Er beabsichtigte, dass die einmal in dem Geschädigten erweckte Angst auch bis zur Zahlung des Betrages anhalten würde. Neben der ausgeübten Gewalt stand zum Zeitpunkt der Forderung auch die unausgesprochene, aber unmissverständliche Drohung im Raum, dass der Angeklagte dem Geschädigten bei Nichtzahlung nochmals Schmerzen auf ähnliche Art und Weise zufügen wird. Diesen Angstzustand erzielte der Angeklagte unter anderem durch Einsatzes des Gummihammers als gefährliches Schlaginstrument, zudem auch durch die Drohung mit dem Einsatz der Zange und der Spritze jeweils als gefährliches Werkzeug, nämlich zum Zerquetschen eines Fingers (Zange) bzw. zum Injizieren von Fremd-Urin (Spritze), was jeweils geeignet wäre, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen. Ferner diente auch das weitere Geschehen nach der Geldforderung auch zur Durchsetzung der Forderung. Indem der Angeklagte dem Geschädigten ankündigte, das Video im Internet zu veröffentlichen, sollte der Geschädigte bis zum Stichtag keine Zahlung leisten, stellte er ihm ein empfindliches Übel in Aussicht. Da der Geschädigte tatsächlich keine Zahlung leistete, blieb es beim Versuch. Der Angeklagte ist von dem Versuch nicht zurückgetreten. Er gab die Forderung zu keinem Zeitpunkt auf, vielmehr erinnerte er den Geschädigten noch einmal vor dessen „Entlassung“ daran, das Geld auch zu zahlen.
Indem er den Geschädigten zwang, sich eine Flasche rektal einzuführen, beging der Angeklagte ein Nötigung, § 240 I, II StGB. Hinsichtlich des Nötigungsmittels wird auf die Ausführungen zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung verwiesen. Abgesehen von dem Video, das nicht Mittel zur Nötigung sondern deren (Neben-)Folge war, gelten die dortigen Erwägungen zur Ausübung von Gewalt und konkludenter Drohung mit zukünftiger Gewalt als Nötigungsmittel entsprechend. Auch diese Nötigung hatte der Angeklagte von Anfang an geplant.
Durch die Aufnahme des Videos beging der Angeklagte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a I Nr. 2 StGB. Der Geschädigte befand sich während der Aufnahme in einem Zustand, in dem er sich gegen eine ihm drohende Gefahr nicht aussichtsreich zu Wehr setzen konnte, er war dem Angeklagten (und dessen Mitangeklagten) „hilflos“ ausgeliefert. Genau darum ging es dem Angeklagten bei der ganzen Tat. Die besonders erniedrigende Nötigung sollte diesen Zustand unverkennbar machen, das Video sollte ihn voyeurhaft dokumentieren, also zur Schau stellen. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 205 I 2 StGB.
Der Angeklagte beging alle Taten tateinheitlich, § 52 StGB. Er hatte den Vorgang als eine durchgängige Aktion geplant und diese dann auch so ausgeführt. Eine Zäsurwirkung zwischen den einzelnen Delikten, ein Innehalten und dann wieder neu Ansetzen, gab es nicht. Vielmehr bedingten sich die Delikte gegenseitig und bilden eine einzige Unrechtseinheit. Die Körperverletzung diente bei der Erpressung und der Nötigung als Nötigungsmittel, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen wäre ohne die Nötigung nicht möglich gewesen und diente ihrerseits als weiteres Nötigungsmittel für die Erpressung.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und voll schuldhaft. Anhalts- oder Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB lagen nicht vor. Der Angeklagte steigerte sich zwar in der Woche vor der Tat in den Rachegedanken hinein, er entwickelte einen gewissen „Tunnelblick“ in der Form, dass seine Rachephantasien das beherrschende Thema für ihn wurde. Auch ist die Intensität der Tat ungewöhnlich. Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht oder nur im erheblich verminderten Maße in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten voll bewusst war, dass er sich mit seinem Verhalten außerhalb der rechtlichen Ordnung befand, und dass er seine eigenen Interessen bewusst gegen die rechtliche Ordnung durchsetzen wollte. Gegen einen Verlust der Einsichtsfähigkeit spricht zunächst, dass der Angeklagte im Vorfeld einen Tatort suchte, an den er die Tat ohne Zeugen würde durchführen können. Diese zu diesem Zeitpunkt (in dem der Angeklagte bereits auf die Tat fixiert war) vorhandene Einsichtsfähigkeit verlor der Angeklagte nicht vor oder während der Tat. Mit der Drohung, das Video zu veröffentlichen, sollte der Geschädigte sich an die Polizei wenden, und dem gründlichen Verwischen von Spuren am Tatort ergriff der Angeklagte auch während bzw. unmittelbar nach der Tat Verschleierungsmaßnahmen. Dem Angeklagten mangelte es auch sicher nicht an der Steuerungsfähigkeit. Er verfolgte zwar hartnäckig seinen Gesamtplan, reagierte aber während der Tat in rationaler Weise auf das Geschehen, beispielsweise, indem er auf entsprechendes Bitten des Geschädigten und/oder dem Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht des Angeklagten P. nicht gegen das vorgeschädigte rechte Knie des Geschädigten schlug, sondern „nur“ gegen das linke Bein.
Angeklagter J.
Der Angeklagte beteiligte sich als Täter an der gefährlichen Körperverletzung, den § 223, 224 Nr. 4 StGB, indem er selbst zuschlug. Darüber hinaus ist ihm aber auch der Einsatz des Gummihammers, § 224 Nr. 2 StGB, durch den Angeklagten Y. zuzurechnen. Der Angeklagte hatte zumindest eine grobe Kenntnis von dem Tatplan des Angeklagten Y., er wusste, dass dieser beabsichtigte, den Geschädigten mit „geeigneten“ Gegenständen zu malträtieren. Er billigte dieses Vorgehen und nahm dabei in Kauf, dass der Geschädigt mit einem gefährlichen Werkzeug an der Gesundheit geschädigt werden würde. Spätestens, als der Angeklagte Y. den Gummihammer hervorholte, bezog sich der Vorsatz des Angeklagten J. auch konkret auf den Einsatz des Gummihammers als Schlaginstrument gegen den Geschädigten. Der Angeklagten J. hatte sich insoweit mit der Sache des Angeklagten Y. gemein gemacht und wollte die Körperverletzung des Geschädigten auch mittels des Gummihammers als eigene.
Dagegen hatte der Angeklagte kein eigenes Interesse an der Geldforderung des Angeklagten Y.. Er unterstützte diese aber, indem er die Körperverletzung, die anschließend als Nötigungsmittel der Erpressung diente, was der Angeklagte erkannte und billigte, mit beging, und indem er auch nach Einsatz des Gummihammers weiterhin unverkennbar an der Seite des Angeklagten Y. stand, dessen Methoden und Ziele offenbar billigte und erkennen ließ, dass er sie notwendigenfalls auch körperlich unterstützen würde. Er trug damit bewusst zur andauernden Bedrohungslage gegen den Geschädigten bei. Er beging damit eine Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 27 StGB
An der Nötigung wiederum beteiligte sich der Angeklagte als Mittäter, § 240 I, II StGB. Er distanzierte sich nicht von diesem Vorhaben des Angeklagten Y.. Dass er sich abwandte und außer Sicht ging, war nicht Folge einer Ablehnung, sondern diente vielmehr der problemlosen Durchführung der Tat: der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt bereits erklärtermaßen bereit, sich die Flasche einzuführen, wenn denn die Angeklagten J. und P. sich abwenden würden. Der Angeklagte unterstützte die Nötigung ebenso wie die Erpressung durch sein Gesamtverhalten. Im Gegensatz zum Ziel der Erpressung wollte der Angeklagte auch das Nötigungsziel, die Erniedrigung des Geschädigten, als Täter. Er hatte auch in dieser Hinsicht die Absicht des Angeklagten Y., den Geschädigten physisch und psychisch leiden zu lassen, als seine eigene übernommen.
Auch der Angeklagte J. handelte tateinheitlich, rechtswidrig und voll schuldhaft.
Die angeklagte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestätigte sich in der Hauptverhandlung nicht. Der Angeklagte wusste nicht, dass der Angeklagte Y. das Einführen der Flasche filmen wollte, erst recht nicht, dass dies mit dem Mobiltelefon des Angeklagten geschehen sollte. Er erfuhr erst im Nachhinein von der Herstellung der Bildaufnahme. Zwar übertrug er diese Bildaufnahme im weiteren Verlauf dann an das Mobiltelefon des Angeklagten Y., dieser Vorgang war allerdings nicht angeklagt.
Angeklagter P.
Der Angeklagte hat eine gefährliche Körperverletzung begangen, §§ 223 I, 224 Nr. 4 StGB. Er war in den Tatplan seiner Mitangeklagten nicht eingeweiht, erklärte sich aber unausgesprochen damit einverstanden, dabei zu sein, wenn der Angeklagte Y. und eventuell auch der Angeklagte J. dem Geschädigten einige Schläge verpassen würden. Er billigte, dass er alleine durch seine Anwesenheit seine Mitangeklagten bestärkte und bei dem Geschädigten die Hoffnung auf Flucht oder gar erfolgreiche Gegenwehr minimierte. Die Intensität der dann tatsächlich – zunächst ohne Verwendung von Werkzeugen – begangenen Körperverletzung überraschte den Angeklagten, und er distanzierte sich auch von ihr. Zu Beginn der Körperverletzung, während der ersten Schläge durch den Angeklagten Y., war das Geschehen aber vom Vorsatz des Angeklagten noch gedeckt, was zur Strafbarkeit wegen einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung ausreicht. Im weiteren Verlauf schlug der Angeklagte dann auch selbst zu, womit auch er die durch die Drei-gegen-Einen-Situation äußerst herabgesetzte Wehrhaftigkeit des Geschädigten nutzte und die gefährliche Körperverletzung somit auch eigenhändig verübte.
Aus dem weiteren Geschehensverlauf – den Einsatz der verschiedenen Werkzeuge, die Erpressung, die Nötigung und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – ergibt sich keine Strafbarkeit des Angeklagten. Weder wusste er im Vorfeld von der entsprechenden Absicht der Mitangeklagten, noch billigte er das jeweilige Vorgehen, als er es dann jeweils erkannte. Im Gegenteil machte er – jedenfalls den Mitangeklagten – deutlich, dass er dies alles nicht wolle, und versuchte darüber hinaus, seine Mitangeklagten, hauptsächlich den Angeklagten Y., von der Begehung abzuhalten. Nach seinen eigenen Schlägen leistete er aus seiner Sicht weder objektive Tatbeiträge noch unterstützte er seine Mitangeklagten moralisch. Dass der Geschädigte diese Distanzierung des Angeklagten so nicht wahrnahm und dessen Tatbeitrag als Drohungsverstärker objektiv das ganze Geschehen über bestehen blieb, erkannte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte beging die ihm zu Last gelegten weiteren Taten auch nicht durch Unterlassen, indem er nicht (stärker) aktiv für den Geschädigten eintrat. Dem Angeklagten kam keine Garantenstellung für den Geschädigten zu. Der Angeklagte schuf keine besondere Gefahrenlage für den Geschädigten. Er war nur ohne eigene Absicht und auch ohne einen Wissensvorsprung gegenüber dem Geschädigten dabei, als seine Mitangeklagten den Geschädigten zum Tatort brachten.
Auch der Angeklagte P. handelte rechtswidrig und voll schuldhaft.
V.
Zur Straffindung hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:
Angeklagter Y.
(Strafrahmen)
Nach § 52 I, II StGB ist für die eine Tat des Angeklagten eine einheitliche Strafe zu bestimmen, wobei sich der Strafrahmen nach der höchsten Höchststrafe und der höchsten Mindeststrafe der verwirklichten Strafgesetze richtet.
Hieraus ergab sich ein Strafrahmen für den Angeklagten von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten.
Die schwerste Höchststrafe bot hier die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 49 I, StGB. Der Strafrahmen einer besonders schweren räuberischen Erpressung liegt bei Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren. Die Kammer hat einen minder schweren Fall gemäß § 250 III StGB geprüft, zunächst ohne Berücksichtigung dessen, dass es bei einem Versuch blieb, um den Angeklagten die mögliche vertypte Strafmilderung der §§ 23 II, 49 I StGB zu erhalten und sie nicht gemäß § 50 StGB „zu verbrauchen“. Die Gesamtumstände der Tat ließen die Annahme eines minder schweren Falles jedoch nicht zu, insbesondere wegen des besonders strafwürdigen Nötigungsmittels der langandauernden, folterähnlichen gefährlichen Körperverletzung. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass für den Angeklagten auch allgemeine Milderungsgründe vorlagen. Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom gewöhnlich vorkommenden Fälle der besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls nicht in einem erheblichen Maße nach unten ab. Das Gesamtbild der Tat ändert sich auch unter Hinzunahme dessen, dass es beim Versuch blieb, nicht derart, dass nunmehr ein minder schwerer Fall anzunehmen gewesen wäre. Der Schwerpunkt des Unrechts dieser Erpressung lag in den angewandten Nötigungsmittel, so dass auch das Entfallen des Nötigungserfolges in Zusammenschau mit allen weiteren Milderungsgründen bei Weitem nicht ausreicht, um die Anwendung des geringeren Strafrahmens des § 250 III StGB als geboten erscheinen zu lassen. Die Kammer hat allerdings aufgrund dessen, dass die Erpressung unvollendet blieb, von der Möglichkeit der Strafrahmensverschiebung gemäß § 23 II, 49 I StGB Gebrauch gemacht. Dabei ließ sie sich von der Erwägung leiten, dass dem Versuch, von dem Geschädigten 2.500 € zu erpressen, von Anfang an nur eine geringe Erfolgsaussicht beschienen war. Der Geschädigte, ein Schüler, hätte das Geld vermutlich beim besten Willen nicht aufbringen können. Zudem war das Video als Druckmittel bei genauerer Betrachtung ungeeignet, da der Angeklagte bei Veröffentlichung des Videos sich selbst der ganz erheblichen Gefahr der Verfolgung wegen einer schweren Straftat ausgesetzt hätte. Der Strafrahmen für die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung beläuft sich somit für den Angeklagten auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten.
Die weiteren in Betracht kommenden Strafrahmen sahen weder eine höhere Höchststrafe noch eine höhere Mindeststrafe vor. Der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung reicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall lag angesichts des planvollen Vorgehens, dass sich über einen längeren Zeitraum hinzog, und das darauf gerichtet war, den Angeklagten maximal zu ängstigen, und der erlittenen Verletzungen offenkundig nicht vor. Der Strafrahmen für die Nötigung beträgt, da der Angeklagte mit § 240 IV Nr. 1 StGB ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles verwirklicht hat – der Nötigungserfolg lag hier im teilweisen Einführen einer Flasche in den Anus des Geschädigten, was eine sexuelle Handlung darstellt – und die Kammer keine Veranlassung sieht, entgegen der Regel keinen besonders schweren Fall anzunehmen, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schließlich umfasst Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Eine weitere Strafrahmensverschiebung wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, § 46a Nr. 1 StGB, hat die Kammer geprüft und verneint. Der Angeklagte hat dem Geschädigten 2.000 € als einen ersten Schritt zur Wiedergutmachung angeboten und ihm gegenüber sein Bedauern über die eigene Tat mitgeteilt. Die Entschuldigung wirkte jedoch, ebenso wie das Geldangebot, auf die Kammer eher von der Hoffnung auf eine Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs getragen, denn von aufrichtiger Reue. Insbesondere, dass der Angeklagte seiner Entschuldigung an den Geschädigten eine an die Kammer gerichtete Einleitung voranstellte und die Entschuldigung selbst schematisch geriet und ohne besondere Emotion vorgetragen wurde, ließ die Entschuldigung klinisch/kalt und somit unecht wirken. Dass der Angeklagte dem Geschädigten, der soeben noch teils unter Tränen von dem erlittenen Leid berichtete, vorhielt, dass dieser ihm ja auch weh getan hätte, machte der Kammer dann besonders deutlich, dass der Angeklagte noch nicht in der Lage war, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. Diese Einschätzung zeigte sich auch bei dem Geschädigten, der weder die Entschuldigung noch das Angebot der Geldzahlung annahm. Diese Bemühungen des Angeklagten, einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu erzielen, erreichten daher nicht das Maß, dass die Anwendung des § 46a I Nr. 1 StGB rechtfertigen würden.
Die Kammer hat ebenfalls nach Prüfung eine Strafrahmensverschiebung nach § 46b I Nr. 1 StGB verneint. Der Angeklagte hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn die Identität des Angeklagten P. als dritten Mittäter preisgegeben. Ohne diese freiwillige Offenbarung wäre dessen Täterschaft voraussichtlich nicht aufgedeckt worden. Allerdings hat der Angeklagte P. keine Katalogtat nach § 100a II StPO begangen, so dass keine Hilfe zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne des § 46 StGB vorlag.
(Strafzumessung)
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer insbesondere folgende Erwägungen angestellt:
Zunächst hat die Kammer das Gesamtbild der Tat, aus dem sich die Schuld des Angeklagten maßgeblich ableitet, bewertet. Dabei fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte mit der einen Tat vier Strafgesetze verletzte, von denen zwei eine Strafobergrenze von zehn bzw. mehr als elf Jahren vorsehen. Dabei geht die Verwirklichung der einzelnen Straftatbestände ineinander über, so dass eine Rangfolge der Schwere der Schuld nach den einzelnen Delikten nicht zu treffen ist. Die Kammer sieht den Schwerpunkt der Schuld des Angeklagten jedenfalls nicht bei der Geldforderung, obschon die Erpressung das schwerste Strafmaß bietet. Vielmehr steht die Verbringung des Geschädigten an einen abgeschiedenen Ort, um ihn dort ungestört körperliche Schmerzen zufügen und psychisch zu dominieren, ihm „seelische Schmerzen zufügen“ zu können, im Vordergrund. Hier wirken die gefährliche Körperverletzung und die Nötigung gleichermaßen schwer. Sie und die mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen zusammen lassen das Bild einer Folterszene entstehen, in der der Geschädigte nicht nur körperlich verletzt wurde, sondern auch Todesangst litt und sich einer massiven Erniedrigung ausgesetzt sah. Die Geldforderung tritt demgegenüber zurück, die Erstellung des Videos reiht sich ein, soweit sie zur Erniedrigung beitrug, soweit sie zur Drohung eingesetzt wurde, ist sie eine weitere Spitze, soll sie doch die Dominanz des Angeklagten über den Geschädigten über den einen Vorfall hinaus erhalten. Teil dieses Gesamtbildes ist das planvolle Vorgehen: der Angeklagte suchte sich einen geeigneten Tatort aus, wirkte auf zwei Freunde ein, um ihn bei der Tat zu helfen, und packte eine Tasche mit den „notwendigen“ Gerätschaften. Auch zu diesem Gesamtbild gehört, dass der Angeklagte die Tat dann im Wesentlichen unbeirrbar durchzog, sich teilweise zwar bremsen ließ, letztlich aber auch gegen Widerstand des Angeklagten P. das Heft in der Hand behielt, insbesondere bei der Nötigung, die aus seiner Sicht unbedingt sein musste. Die zugefügten körperlichen Verletzungen waren nicht unerheblich, der Angeklagte hatte zahlreichen Hämatome und Prellungen, zudem einen Nasenbeinbruch und einen Trommelfellriss. Dieses Gesamtbild lässt die Schuld des Angeklagten als gravierend erscheinen, so dass aus Sicht der Kammer eine Strafe im unteren Strafrahmen, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Minderungsgründe, auf die sogleich eingegangen wird, kaum mehr in Betracht kam.
Berücksichtigt hat die Kammer weiter das Motiv, das dieser Tat zugrunde lag. Der Angeklagte folgte einem übersteigerten Rachebedürfnis für sich selbst, für seine so empfundene Ehre. Dabei ist ihm dieses Ehrbedürfnis nicht anerzogen worden, so dass sein kultureller Hintergrund, auf den er sich selbst berief, nicht strafmildernd berücksichtigt werden konnte. Niemand hat die Tat von ihm verlangt, im Gegenteil erntete er auch bei seinen Familienmitgliedern, insbesondere bei seinem Vater, Unverständnis für sie. Der Angeklagte wollte auch nicht, jedenfalls nicht hauptsächlich, mit der Tat für seine Schwester einstehen, der aus seiner Sicht durch den Geschädigten ein Leid zugefügt wurde. Er kam von sich aus nicht einmal auf die Idee, seine Schwester zu befragen, warum es ihr schlecht ging, und was sie von dem Geschädigten hielt. Erst auf Drängen des Angeklagten P. rief er sie während der Tat an, um sich zu vergewissern, dass diese den Geschädigten nicht liebe – dass seine Schwester ihm, der sie früher einmal wegen der Fortsetzung der Beziehung geohrfeigt hatte, möglicherweise ohnehin nicht die Wahrheit sagen würde, kam den Angeklagten da nicht in den Sinn. Auch die Vorstellung, das Hymen der V. Y. operativ rekonstruieren zu lassen, entstammte keinem Fürsorgegedanken, das Vorhaben war nicht einmal mit V. Y. abgesprochen, es sollte der Wiederherstellung der „heilen Welt“ des Angeklagten dienen. Dem Angeklagten ging es nur um sich selbst, sein Interesse war die einzige Richtschnur seines Verhaltens. Der Angeklagte sollte „die seelischen Schmerzen erleiden, wie er sie mir zugefügt hat.“, erklärte der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung. Dass er sich dabei nicht nur über die Rechtsordnung, sondern letztlich auch über das Wohl seiner eigenen Familie, insbesondere seiner Schwester, und – mit dem Angeklagten P. – auch das eines enger Freunds hinwegsetzte, wertet die Kammer strafschärfend. Hinsichtlich des Angeklagten P. lastet die Kammer dem Angeklagten an, dass er den Angeklagten P. gegen dessen erklärten Willen durch eine Täuschung zusammen mit dem Angeklagten J. in die Situation gelockt und ihn damit die Mittäterschaft aufgedrängt hat, wissend, dass der Angeklagten P. unter Bewährung stand und ihn eine Verurteilung daher besonders hart treffen könnte.
Strafmildernd steht dem gegenüber das Geständnis des Angeklagten, mit dem er zu einem frühen Zeitpunkt (wenn auch bei einer aus Sicht der Staatsanwaltschaft bereits guten Beweislage, es lag die Zeugenaussage des Geschädigten und das Geständnis des Angeklagten J. vor) den Tathergang weitgehend einräumte, wenn er auch vereinzelnd Umstände schönte. In diesem Zusammenhang hält die Kammer dem Angeklagten auch zugute, dass er mit der Bezichtigung des Angeklagten P. Aufklärungshilfe geleistet hat. Diese hat für die Anwendung des § 46b StGB nicht ausgereicht, zur Strafmilderung innerhalb des Strafrahmens zog die Kammer sie aber in einem nicht unerheblichen Maße heran. Der Angeklagten P. wäre ohne diese Bezichtigung vermutlich nicht ermittelt worden, was es für den Geschädigten, der den Angeklagten P. als vollen Mittäter verstand, erschwert hätte, mit der Tat abzuschließen. Auch erkennt die Kammer begünstigend für den Angeklagten an, dass dieser sich zumindest verbal entschuldigt hat und dem Geschädigten eine erste Geldzahlung anbot. Die Kammer ist zwar der Überzeugung, dass diese Entschuldigung nicht von Herzen kam, der Angeklagte hat sich mit ihr – und der Geldzahlung – aber immerhin um einen Ausgleich mit dem Geschädigten bemüht. Hinsichtlich der Person des Angeklagten hat die Kammer ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft war. Allerdings ist dies kein Nachweis dafür, dass sich die jetzige Tat für den Angeklagten als völlig wesensfremd darstellen würde: Mit dem von ihm selbst eingeräumten „Klatscher“ gegen seine Schwester hat der Angeklagte bereits vorher einmal seine Vorstellung von dem Beziehungsleben seiner Schwester gewaltsam durchzusetzen versucht. Insgesamt stehen die für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte deutlich hinter der sich aus dem erläuterten Gesamtbild der Tat ergebenden Schwere der Schuld zurück.
Die Kammer hat weiter in ihre Straffindung einbezogen die Folgen der Tat für den Geschädigten. Während die körperliche Heilung gut verlief, der Nasenbeinbruch und der Trommelfellriss ohne Operation folgenlos aus heilten, leidet der Angeklagte noch immer, ein knappes halbes Jahr, in psychischer Hinsicht merklich unter der Tat. Er hat Schlafstörungen, insbesondere, weil er gezwungen war, sich die Flasche einzuführen. Zudem hat er wegen der Tat sein gesamtes Lebensumfeld geändert, er ist aus A. weggezogen, um einer erneuten Konfrontation mit den Angeklagten zu entgehen. Insgesamt gehen die Folgen der Tat, die dem Angeklagten auch zuzurechnen sind, damit in Dauer und Intensität über den Normalfall hinaus, was zur Strafschärfung führte.
Schließlich wertete die Kammer auch straferhöhend, dass der Angeklagte seine Gesinnung, die zur Tat geführt hat, bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht hinterfragt oder gar geändert hat. Er suchte die Schuld für die schlechte Gefühlslage seiner Schwester „nicht nur bei dem Geschädigten, der aber sicherlich auch einen Anteil hieran hatte“, er war jedenfalls unfähig, sich selbst in der Verantwortung zu sehen. Selbst bei seiner Entschuldigung an den Geschädigten – deren strafmildernde Wirkung die Kammer, wie oben erörtert, angemessen bestehen lässt – relativierte er noch seine Tat, indem er auf die vermeintliche Verfehlung des Geschädigten hinwies, der wiederum er die vermeintliche Verfehlung seiner Schwester, sich in die sexuelle Beziehung mit dem Geschädigten begeben zu haben, beiseite stellte. Der Angeklagte bereute die Tat vor allem deswegen, weil sie für ihn negative Folgen hatte („Wenn ich gewusst hätte, was danach auf mich zukommt, hätte ich den ganzen Schwachsinn sicherlich nicht gemacht.“) und weil sie ihm „nichts gebracht habe“. Die Verantwortung für die Tat versuchte er auch damit zu kaschieren, dass er nicht er selbst gewesen sei, wobei die Kammer ihm den Antrag seiner Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit ausdrücklich nicht anlastet.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer auf eine
Freiheitstrafe von sieben Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Angeklagter J.
Auch für den Angeklagten J. war der Strafrahmen nach § 52 I, II StGB zu bestimmen. Die Anwendung dieser Norm führte zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Dieser Strafrahmen ist für die gefährliche Körperverletzung vorgesehen, § 224 StGB. Auch hinsichtlich des Angeklagten J. lag ein minder schwerer Fall ersichtlich nicht vor. Er war Mittäter der Körperverletzung, die gut vorbereitet war, länger andauerte und mit der gleich zwei Merkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden sind.
Für die Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung hatte die Kammer gemäß § 27 II 1 StGB zunächst den Strafrahmen für die Haupttat zu bestimmen, wie oben gezeigt Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren. Die Kammer hat auch für den Angeklagten J. einen minder schweren Fall geprüft, auch hier zunächst ohne Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe, von denen dem der Angeklagte zwei zugutekommen, nämlich § 23 II StGB und § 27 II 1 StGB. Da der Angeklagte an der gefährlichen Körperverletzung, die als Nötigungsmittel eingesetzt wurde, ganz erheblichen Anteil hatte, und die einheitliche Tat insgesamt teils sogar als Mittäter gefördert hatte, entschied sich die Kammer trotz des Vorliegens von allgemeinen Minderungsgründen, die noch erörtert werden, gegen die Anwendung des § 250 III StGB. Die erschwerenden Umstände des Falles, zu denen auch die gezielte Verbringung des Geschädigten an einen abgeschiedenen Ort und die planvolle Begehung, die zwar von dem Angeklagten Y. ausging, vom Angeklagten jedoch mitgetragen wurde, ließen nach Prüfung der Kammer auch bei Einbeziehung erst eines, dann auch beider vertypter Milderungsgründe die Einordnung der Beihilfe zur versuchten Erpressung als einen minderschweren Fall nicht zu. Die Kammer hat den Strafrahmen gemäß der §§ 27 II 2, 49 I StGB auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert. Sie hat den Strafrahmen sodann nochmals gemäß § 23 II, 49 I StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten (zugunsten des Angeklagten auf volle Monate abgerundet) gemildert. Die Gründe, von der Möglichkeit zur Strafrahmensverschiebung wegen der Unvollendung der Erpressung Gebrauch zu machen, sind die Nämlichen wie bei dem Angeklagten Y..
Der Strafrahmen für die Nötigung betrug Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch beim Angeklagten J. sah die Kammer keinen Anlass, vom Regelstrafrahmen des besonders schweren Falles trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels abzuweichen.
Eine weitere Strafrahmensverschiebung wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, § 46a Nr. 1 StGB, hat die Kammer im Ergebnis verneint. Auch bei dem Angeklagten J. ließ sich kein kommunikativer Austausch mit dem Geschädigten feststellen, an dessen Ende eine Wiedergutmachung der Tat stünde. Die Entschuldigung des Angeklagten wirkte zwar nicht unaufrichtig, sie erfolgte jedoch erstmalig im Prozess, was bei der Kammer – und wohl auch bei dem Geschädigten – den Verdacht aufkommen ließ, dass sie gerichtet ist nicht nur auf einen Ausgleich mit dem Opfer, sondern zumindest auch auf eine Straferleichterung durch den Täter-Opfer-Ausgleich. Eine besondere Emotion war der Entschuldigung nicht zu entnehmen. Auch das Anbieten des notariellen Schuldanerkenntnisses über 2.000 € ging zwar über die bloße mündliche Inaussichtstellung einer Zahlung hinaus, erreichte den Geschädigten aber nicht, der weder die Entschuldigung annahm, noch – vertreten durch seinen Beistand – das notarielle Schuldanerkenntnis.
(Strafzumessung)
Bei dem Angeklagten J. ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
Der Angeklagte hat den Plan und die Ausführung des Angeklagten Y. mitgetragen, sein Wille zur Tat und seine Tatbeiträge blieb allerdings deutlich hinter denen des Angeklagten Y. zurück. Für das Gesamtbild der Tat gilt das bei der Strafzumessung beim Angeklagten Y. Geschriebene daher nur mit der Einschränkung, dass der Angeklagte Mit-, aber nicht Haupttäter war, insbesondere die Veranlassung zur Tat nicht von ihm ausging. Aber auch der Angeklagten J. ist Täter einer folterartigen Körperverletzung und Nötigung, auch, wenn er das gefährliche Werkzeug nicht persönlich einsetzte, und bei der Nötigung sogar kurzzeitig ortsabwesend war. Deutlich zeigt sich der Unterschied zum Angeklagten Y. bei dem Motiv: Der Angeklagte J. beging die Tat aus Freundschaft zum Angeklagten Y.. Die Kammer erkennt daher eine erhebliche Schuld des Angeklagten, die aber noch weit geringer ist als die des Angeklagten Y..
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine Bitte um Entschuldigung und sein bedingungsloses Angebot auf Zahlung von 2.000 € gewichtet. Eine Unaufrichtigkeit war hinsichtlich der Entschuldigung nicht zu erkennen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass sie von echter Reue getragen war. Mit dem Angebot, ein notarielles Schuldanerkenntnis zu überreichen, ist der Angeklagte über ein Lippenbekenntnis so weit hinausgegangen, wie es ihm zu diesem Zeitpunkt noch möglich war. Dies rechnet ihm die Kammer strafmildernd an. Auch das frühe Geständnis des Angeklagten, der sich selbst stellte zu einem Zeitpunkt stellte, zu dem er noch hoffen konnte, dass der Angeklagten Y. schweigen würde und er, der Angeklagte J., dann gar nicht überführt worden wäre, wirkte sich im großen Maße strafmildernd aus. Die Kammer wertete ferner geringfügig schuld- und somit strafverringernd, dass der Angeklagte sich bei der Nötigung immerhin abwandte. War damit auch keine Abkehr von diesem Delikt im eigentlichen Sinne verbunden, so zwang er immerhin den Geschädigten nicht, sich die Flasche vor allen drei Tätern (wenn der Angeklagte P. geblieben wäre) einzuführen, sondern kam insoweit dessen Wunsch nach. Bei der größten Erniedrigung der Tat war er dann nicht zugegen. Allerdings, und daher ist die schuldreduzierende Wirkung auch nur gering, übersandte er nach der Tat das Video an den Angeklagten Y..
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer, wie schon beim Angeklagten Y., berücksichtigt, dass der Angeklagten den Angeklagten P. in die Tat hineingezogen hat.
Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer nur wenig straferhöhend berücksichtigt. Die einschlägigen Körperverletzungen sind eingestellt worden, die Diebstahlstaten lagen schon länger zurück, und die letzte Verurteilung aus dem Jahre N04 betraf nur das Erschleichen von Leistungen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer auf eine
Freiheitstrafe von vier Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Angeklagter P.
(Strafrahmen)
Für den Angeklagten ergibt sich der Strafrahmen aus § 224 I StGB, er beläuft sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Einen minder schweren Fall hat die Kammer auch für den Angeklagten P. nicht angenommen. Es ließ sich nicht feststellen, dass dieser Fall unter Berücksichtigung des Tatbeitrags des Angeklagten P., dessen Persönlichkeit und den weiteren Umständen der Tat so weit von einer gewöhnlichen Körperverletzung unterschied, dass die Anwendung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Hahren unbillig wäre. Der Angeklagte P. hat zwar nur ein Merkmal der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, er hat aber als Täter selbst zugeschlagen und dabei einen Trommelfellriss bei dem Geschädigten verursacht. Die Körperverletzung fand statt an einem abgelegenen Ort, es standen drei Täter gegen einen Geschädigten. Dies alles steht einer besonderen Geringfügigkeit der Tat entgegen.
Auch dem Angeklagten P. kommt kein Täter-Opfer-Ausgleich zugute. Auch seine Entschuldigung hat der Geschädigte nicht angenommen, auch wenn diese auf die Kammer am überzeugendsten wirkte. Der Geschädigte erkannte bei der Tat die Rolle des Angeklagten nicht als deeskalierend. Einen (schriftlichen) Versuch der Kontaktaufnahme vor der Hauptverhandlung durch den Angeklagten gab es nicht. So war der Versuch, nach der Zeugenvernehmung des Geschädigten diesen mit einer Entschuldigung zu erreichen, zu spät und zu wenig, um bei der Bestimmung des Strafrahmens nach § 46a StGB berücksichtigt zu werden.
Um die Schuld des Angeklagten zu bemessen, hat die Kammer eine zunächst die fiktive Tat betrachtet, zu der der Angeklagte bereit war. Der Angeklagte stellte sich während der Pkw-Fahrt vor, der Geschädigte werde zu einem ruhigen Ort gefahren, wo dann der Angeklagte Y. ihn verprügeln wird, unterstützt durch den Angeklagte J. und den Angeklagte selbst jedenfalls insoweit, als dass diese dem Geschädigten die Aussicht auf erfolgreiche Gegenwehr nehmen. Auch ein körperliches Eingreifen des Angeklagten J. und auch der ein oder andere Schlag durch den Angeklagten selbst waren vom Vorsatz noch gedeckt, wobei der Angeklagte sich aber vorstellte, dass es insgesamt bei eine „Abreibung“ bleiben würde. Dies stellt zwar bereits eine gefährliche Körperverletzung dar, ist jedoch weit entfernt von dem Gesamttatbild der Mitangeklagten. Alles hierüber Hinausgehende hat die Kammer dem Angeklagten nicht angelastet.
Auch der Angeklagte P. hat ein frühes Geständnis abgelegt, wobei auch er aller Voraussicht nach auch ohne das Geständnis überführt worden wäre. Sein Geständnis war allerdings von den drei Einlassungen am glaubhaftesten. Die gilt auch für seine Entschuldigung an den Geschädigten. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass den Angeklagten die Tat wirklich reut. Er ließ die Freundschaft zu den Mitangeklagten darüber zerbrechen, dass die ihn in die Sache mit reingezogen haben. Er bot dem Geschädigten zwar keine Geldzahlung an, mit seinem letzten Wort wandte er sich jedoch von sich aus an den Nebenkläger und erklärte, er wolle sich um Wiedergutmachung bemühen, etwa, dem Geschädigten den Führerschein bezahlen oder bei der Finanzierung eines Autos helfen. Dieses Angebot wirkte nicht mit seinem Verteidiger abgesprochen und nicht primär auf Strafmilderung abzielend. In der Bereitschaft, eine ganz konkrete Leistung zu erbringen, die für den Geschädigten nicht nur als Änderung seines Kontostands spürbar wäre, zeigt sich für die Kammer der Wille, die Tat wirklich teilweise wieder gutzumachen. Dieses Nachtatverhalten, und den Umstand, dass der Angeklagte in die Tat hineingezogen wurde – wobei die Kammer ihm durchaus noch anlastet, dass er sich hat hineinziehen lassen, lassen die Schuld des Angeklagten als verhältnismäßig gering erscheinen und führen zur Reduzierung des gebotenen Strafmaßes.
Auch zur Verminderung des Strafmaßes, aber nur im geringen Umfang, führte der schwierige Lebensweg des Angeklagten, der erst als diskriminierter Kurde in der N. lebte, dann als Jugendlicher ohne Sprachkenntnisse und ohne Schulausbildung in einem für ihn fremden Land zu Recht kommen musste, und dabei auf die schiefe Bahn geriet. Er konnte sich bei seiner Sozialisierung nicht auf ein gut integriertes Umfeld stützen. Dies relativiert die vorliegende Tat jedoch nur sehr geringfügig, denn der Angeklagte ist nunmehr ein erwachsener Mann, der die Integration in B. eigentlich geschafft hat, und der auch im Berufsleben stand. Die ungünstigen Startbedingungen wirkten sich daher kaum mehr auf die jetzige Tat aus. Ebenfalls nur geringfügig zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bewertet, dass dieser mit dem Widerruf der Aussetzung der zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen muss.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer auf eine
Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
(keine Bewährung)
Die Kammer konnte die Vollstreckung der Strafe nicht nach § 56 I, II StGB zur Bewährung aussetzen.
Sie konnte dem Angeklagten schon keine positive Sozialprognose stellen. Zwar hatte die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte an der Tat nur widerwillig beteiligt war und seine Beteiligung auch aufrichtig bereut. Sie sieht auch, dass der Angeklagte, der sehr ungünstige Startbedingungen hatte, sich zuletzt eine tragfähige Existenz aufgebaut hatte und dabei ist, sein bisheriges Leben, zu dem auch gelegentliche Straftaten von nicht geringem Gewicht gehörten, hinter sich zu lassen. Allerdings hat die Kammer noch erhebliche Zweifel daran, dass der Angeklagte den Wandel zum rechtstreuen Bürger bereits vollständig vollzogen hat. Der Angeklagte ist vorbestraft im Wesentlichen wegen einer N07 begangenen Raubtat und einer N02 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung. Wegen der letzten dieser beiden Taten steht er seit N08 unter Bewährung. Zwischen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Verhandlung dieser Tat leistete der Angeklagte Beihilfe zu einem besonders schweren Diebstahl. Bereits dies zeigt, dass der Angeklagte bislang von ihn betreffenden Gerichtsverfahren nicht besonders beeindruckt war. Als er unter der gleichwohl noch eingeräumten Bewährung stand, beging er eine Sachbeschädigung. Dies führte zur Verlängerung der Bewährung um sechs Wochen. Obschon dem Angeklagten allerspätestens jetzt klar sein müsste, dass jede weitere Straftat sehr wahrscheinlich zur Folge haben wird, dass er (zusätzlich zur neuen Strafe) eine zweijährige Freiheitsstrafe wird antreten müssen, war er bereit, dem Angeklagten Y. bei einer Prügelei zu helfen. Zwar wollte er dies eigentlich nicht und wurde nur unter einem Vorwand in die Sache hineingezogen. Gleichwohl hat er, als sich ihm dann aufdrängte, dass die Angelegenheit zumindest auf eine (gemeinschaftliche) Körperverletzung hinausläuft, sich für seine (falsch verstandene) Loyalität zu seinen Freunden und gegen die Rechtsordnung entschieden. Das jetzt, aufgrund des hiesigen Verfahrens, ein wirkliches Umdenken bei dem Angeklagten eingesetzt hat, erwartet die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Dies trotz der Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dieser Sache bereits erlittenen hat – seine erste Hafterfahrung im Erwachsenenvollzug. Die Kammer ist der Ansicht, der Angeklagte muss nunmehr die volle Konsequenz seines Verhaltens spüren. Sie hegt die Hoffnung, dass diese Erfahrung dann ausreichend ist, um den Angeklagten nachhaltig in seiner Abkehr vom straffälligen Verhalten zu bestärken, sodass nach Auffassung der Kammer ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der früheren Verurteilung nicht erforderlich ist.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 I, 465 I, 472 I 1 StPO.