LG Essen: Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls durch Serie von Wohnungseinbrüchen
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte drei Angeklagte nach Verständigung (§ 257c StPO) wegen einer arbeitsteilig begangenen Serie von Wohnungseinbrüchen in ländlichen Einfamilienhäusern. Es bejahte für die ab 19.03.2015 gemeinsam verübten Taten schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) und Gewerbsmäßigkeit, weil eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht angestrebt wurde. Minder schwere Fälle wurden trotz Geständnissen und fehlender Vorstrafen wegen Tatanzahl, professioneller Vorgehensweise und teils erheblicher Beute verneint. Gegen alle Angeklagten wurde jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt.
Ausgang: Strafurteil: Verurteilung der Angeklagten zu jeweils 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls bzw. (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls.
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer Bandendiebstahl setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung im Einzelnen noch ungewisser Diebstahlstaten voraus; die Bandenabrede kann auch auf eine gewisse Dauer angelegte künftige Einbruchstaten in wechselnde Tatobjekte umfassen.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB kann trotz umfassender Geständnisse und fehlender Vorstrafen zu verneinen sein, wenn Tatserie, arbeitsteilige professionelle Begehungsweise und (angestrebte bzw. erlangte) Beute das Tatbild maßgeblich prägen.
Die Funktion als Fahrer und Absicherer kann bei bandenmäßig arbeitsteilig begangenen Einbruchstaten eine tatentscheidende Beteiligung darstellen und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Strafmilderung gegenüber den unmittelbar ausführenden Tätern.
Tenor
Der Angeklagte O wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte E wird wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte E1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter O: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 3, 244 I Nr. 2 u. 3, II, 244a I, 22, 23, 25 II, 53 StGB
Angeklagter E: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 3, 244 I Nr. 2 u.3, 244a I, 22, 23, 25 II, 53 StGB
Angeklagter E1: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 3, 244 I Nr. 2 u. 3, 244a I, 22, 23, 25 II, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. IV StPO)
Das Urteil beruht auf einer Verständigung gem. § 257c StPO.
I.
1. Angeklagter O
Der heute 25-jährige Angeklagte, der wie auch die Angeklagten E und E1 der Volksgruppe der Sinti und Roma angehört, wurde am … in D in S geboren, wo er mit seinen vier Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen aufwuchs. Sein Vater verstarb, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Fortan versuchte die Mutter, die keine feste Arbeitsstelle hatte, die Familie durch Gelegenheitsjobs, für welche sie ein wenig Geld oder Lebensmittel bekam, zu ernähren. Dennoch war nicht immer ausreichend Essen für die Familie da.
Nach altersgemäßer Einschulung im Alter von sechs Jahren besuchte der Angeklagte acht Jahre lang eine Art Grundschule in S. Als er diese im Alter von 14 Jahren verließ, gelangte der Angeklagte zunächst in einen Freundeskreis, in dem er Alkohol und Drogen konsumierte. Infolgedessen besuchte er weder weiter die Schule noch begann er mit einer Berufsausbildung, welche er auch in der Folgezeit nicht aufnahm.
Am 14.10.2010 heiratete der Angeklagte seine ebenfalls aus S stammende Frau nach Roma-Tradition und ging mit ihr zu ihren Eltern nach J. Dort wurden sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 05.03.2011 von den Eltern seiner Frau finanziell unterstützt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes, eines Mädchens, erhielten der Angeklagte und seine Frau sodann Sozialleistungen vom J1 Staat in Höhe von ca. 900 € monatlich. Am 05.06.2012 wurde ihr zweites Kind und am 28.03.2014 ihr drittes gemeinsames Kind geboren. Aufgrund der Sozialleistungen war es dem Angeklagten und seiner Frau nunmehr finanziell möglich, mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung zu ziehen. Da sie sich jedoch zunehmend in ihrer Wohnung unsicher fühlten und Angst hatten, weil sie von einer Gruppe von J2 Personen bedroht und verfolgt wurden, entschlossen sie sich, nachdem sie vergebens nach einer anderer Wohnung gesucht hatten, J zu verlassen. Nachdem ein Bekannter des Angeklagten, der sich in E2 aufhielt, dem Angeklagten angeboten hatte, ihm zu helfen, in E2 eine Wohnung zu finden sowie Sozialleistungen zu erhalten, ging der Angeklagte mit seiner Frau und seinen Kindern nach E2. Mithilfe ihres Ersparten aus J konnten der Angeklagte und seine Familie eine Wohnung in H in der H1-Straße … anmieten. Von diesem Ersparten sowie dem bewilligten Kindergeld bestritten der Angeklagten und seine Familie zunächst ihren Lebensunterhalt. Als jedoch das Ersparte zu Ende ging und es dem Angeklagten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sowie fehlender Ausbildung nicht gelang, eine Arbeitsstelle zu finden, reichte das Geld nicht mehr für die Lebenshaltungskosten. Insbesondere konnte der Angeklagte nicht mehr die Miete samt Nebenkosten bezahlen sowie seiner in S lebenden Mutter Geld zukommen lassen, welches diese für Medikamente benötigte. Aufgrund dieser finanziellen Situation entschloss sich der Angeklagte spätestens Anfang des Jahres 2015, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes - zunächst mit weiteren Mittätern und spätestens ab dem 19.03.2015 (Fall 3. der Feststellungen) gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten E und E1, die er aus dem gemeinsamen Heimatort D in S kannte - Wohnungseinbrüche zu begehen, wie sie im Einzelnen unter Ziffer II. ausgeführt werden.
Der Angeklagte O ist weder in E2 noch in S bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2. Angeklagter E
Der heute 31-jährige Angeklagte wurde am … in D in S geboren, wo er mit seinem jüngeren Bruder, dem Angeklagten E1, und zwei Schwestern bei seinen Eltern aufwuchs. Der Vater der Angeklagten E/E1 war als Lackierer, Maler und Hausmeister tätig, ist jedoch inzwischen aufgrund eines Augenleidens arbeitsunfähig. Die Mutter arbeitet als Reinigungskraft.
Der Angeklagte E besuchte elf Jahre eine Schule in S und schloss anschließend eine Ausbildung zum Automechaniker erfolgreich ab. Sodann arbeitete er zwei Jahre in diesem erlernten Beruf, bevor er für ca. eineinhalb Jahre in einer Textilfabrik Arbeit fand. Danach arbeitete er für ca. vier bis fünf Jahre als Taxifahrer.
Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er ein gemeinsames Kind, einen ein Jahr und zwei Monaten alten Sohn hat.
Der Angeklagte war erstmals vor ungefähr sieben Jahren in E2 und ist in der Folgezeit jeweils für ein bis zwei Tage mit einem Bekannten, der hier Autos kaufte, nach E2 gekommen. Schließlich kam er zusammen mit seinem Bruder E1 im März 2015 nach E2, um hier zum einen Sozialhilfe zu beantragen und zum anderen gemeinsam mit dem Angeklagten O und seinem Bruder Wohnungseinbrüche zu begehen und aus der Beute den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. In E2 kamen der Angeklagte E und sein Bruder, die beide ebenfalls der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beim Angeklagten O unter, der in der H1-Straße … eine Wohnung hatte.
Der Angeklagte E ist weder in E2 noch in S bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten.
3. Angeklagter E1
Der heute 27-jährige Angeklagte wurde am … in D in S geboren, wo er mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten E, und seinen beiden Schwestern, die heute in T und J3 jeweils in der Landwirtschaft arbeiten, bei den Eltern aufwuchs.
Nach altersgemäßer Einschulung im Alter von sechs Jahren besuchte der Angeklagte acht Jahre lang eine Art Grundschule in S. Eine Berufsausbildung absolvierte er anschließend nicht. Bereits während der Schulzeit verdiente der Angeklagte Geld mit professionellem Boxsport, den er bis vor etwa drei bis vier Jahren für insgesamt 12 Jahre ausübte. Hierbei verdiente er nach eigenen Angaben ca. 2.000 € bis 2.500 € im Monat, teilweise bekam er auch noch höhere Gagen bei den jeweiligen Kämpfen. Nachdem er den Profi-Sport aufgrund einer Erkrankung an einer seltenen Kolik aufgeben musste, suchte er - zunächst - in S erfolglos Arbeit. Sodann folgte er seiner bereits in F als Babysitterin arbeitenden Freundin nach F, wo er einen Job in einem Gartencenter fand. Da seine von ihm schwangere Freundin in F nicht krankenversichert war, sie sich jedoch wegen Komplikationen in der Schwangerschaft in ärztliche Behandlung begeben musste, gingen der Angeklagte und seine Freundin zurück nach S. In S gestaltete sich die Arbeitssuche für den Angeklagten wiederum schwierig. Er fand lediglich zeitweise Arbeit im Security-Bereich, eine Fest-Anstellung bekam er jedoch nicht. Er entschloss sich daher, zu einer seiner Schwestern nach J3 zu gehen, wo er eine Beschäftigung bei seinem Schwager als Helfer bei Hausrenovierungen fand. Als die Auftragslage seines Schwagers jedoch schlechter wurde, verlor er diese Arbeit und ging zurück nach S. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage kam der Angeklagte nunmehr auf die Idee trotz fehlender Sprachkenntnisse nach E2 zu gehen, da er von Nachbarn gehört hatte, dass es in E2 Arbeit gebe, die Wohnungen günstig seien und es auch Sozialhilfe und Kindergeld gebe. Nachdem der Angeklagte O, der sich bereits in E2 aufhielt und hier mit anderen Mittätern Wohnungseinbrüche beging, ihm und seinem Bruder E anbot, sie in seiner Wohnung in H aufzunehmen und gemeinsam Geld durch Straftaten zu „verdienen“, gingen die Brüder E/E1 spätestens Mitte März 2015 nach E2. Sie kamen beim Angeklagten O unter, auch weil es ihnen mangels finanzieller Möglichkeiten sowie mangels Arbeitsnachweises nicht möglich war, eine eigene Wohnung anzumieten. Spätestens hier in E2 entschlossen sich die drei Angeklagten, gemeinsam Wohnungseinbrüche zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes zu begehen.
Der Angeklagte E1 ist weder in E2 noch in S bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Spätestens seit Mitte/Ende Februar 2015 hat sich der Angeklagte O, der den Spitznamen „E3“ trägt, zunächst mit weiteren noch unbekannten Mittätern mit den Spitznamen „N“ und „H2“ zusammen getan, um zum Bestreiten des Lebensunterhaltes insbesondere in ländlichen Gegenden in frei stehende Einfamilienhäuser einzubrechen und dort insbesondere nach Bargeld und Schmuck zu suchen. Nachdem „N“ und „H2“ etwa Mitte März 2015 zurück nach S gegangen waren, entschlossen sich die Angeklagten E und E1 anlässlich eines Telefonats mit dem Angeklagten O, nach E2 zu kommen, um hier gemeinsam mit dem Angeklagten O durch Straftaten Geld zu verdienen. Die drei Angeklagten kamen daher nach Ankunft der Brüder E/E1 in E2 spätestens am 19.03.2015 (Fall 3. der Feststellungen) konkret dahingehend überein, dass sie nunmehr gemeinsam - sowie ggf. vereinzelt auch mit weiteren Beteiligten, wie etwa bei den Fällen 15-19, 21, 23 und 25 der Feststellungen mit dem gesondert verfolgten O1, bei Fall 22 der Feststellungen mit dem gesondert verfolgten J4 und bei Fall 33 der Feststellungen mit dem gesondert verfolgten N1 - wiederholt sowie fortlaufend in meist in ländlichen Gegenden einsam gelegene Einfamilienhäuser einzubrechen, um an Schmuck und Bargeld zu gelangen und sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Bei diesen Taten sollte vereinbarungsgemäß der Angeklagte E als Fahrer fungieren und im Auto wartend die Tat absichern, während die Angeklagten O und E1 in die Häuser einbrachen. Um sicherzugehen, dass sich keine Personen in den ausgewählten Tatobjekten befanden, wendeten die Angeklagten den sog. Wassertrick an, bei welchem sie an dem jeweiligen Tatobjekt zunächst klingelten und/oder klopften und im Fall, dass ein Bewohner ihnen öffnete, vorgaben, eine Autopanne zu haben und Wasser zu benötigen. Den erbeuteten Schmuck verkauften die Angeklagten an einen Juwelier in H. Den Erlös aus dem Verkauf sowie etwaig erbeutetes Bargeld teilten die Angeklagten anschließend gleichmäßig untereinander auf.
Bei den Taten führten die Angeklagten jeweils ihre Mobiltelefone mit sich, damit zum einen die im Haus befindlichen Angeklagten O und E1 dem Angeklagten E Bescheid geben konnten, wenn sie abgeholt und wo sie ggf. eingesammelt werden wollten, sowie zum anderen und insbesondere damit der im Auto wartende und die Tat absichernde Angeklagte E die beiden im Haus befindlichen Mittäter im Falle einer Störung warnen konnte. Für letzteren Zweck führten der im Auto wartende E mit einem der im Haus befindlichen Mitangeklagten während der Tat meist ca. sieben- bis ca. zwölfminütige Telefongespräche, bei denen teilweise minutenlang nicht gesprochen wurde, die Verbindung jedoch gehalten wurde, um im Falle einer Störung sofort Warnung geben zu können. Dabei führte der Angeklagte O in den Fällen 1 bis 7 das Mobiltelefon mit der Rufnummer … und ab Fall 8 das Mobiltelefon mit der Rufnummer … bei sich. Der Angeklagte E verwendete ein Telefon mit der Rufnummer …, lediglich bei Fall 34 der Feststellungen verfügte er nunmehr über ein Telefon mit der Rufnummer …. Sein Bruder, der Angeklagte E1, benutzte ein Telefon mit der Rufnummer … und bei Fall 34 der Feststellungen ein solches mit der Rufnummer ….
Als Fahrzeug stand den Angeklagten zunächst ein auf den Angeklagten O zugelassener grüner G mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung. Nach der Rückkehr aus S benutzten die Angeklagten in den Fällen 22 bis 33 einen violetten S1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der auf den gesondert verfolgten D1 zugelassen war. Nach Sicherstellung des Kennzeichens dieses Fahrzeugs wegen fehlenden Versicherungsschutzes anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 18.06.2015 stand ihnen schließlich im Fall 34 der Feststellungen ein grauer G1 mit dem J5 Kennzeichen … zur Verfügung.
Bei den einzelnen Wohnungseinbrüchen hielten sich die Angeklagten jeweils nur kurz um die zehn bis 15 Minuten in den Wohnungen auf und verwüsteten diese beim Durchwühlen der Sachen teilweise erheblich. Neben den durch die Angeklagten angerichteten materiellen Schäden - die Angeklagten erbeuteten teilweise Schmuck im Wert von insgesamt über 10.000 € - hatten die entwendeten Schmuckstücke jedenfalls in einigen Fällen auch einen ideellen Wert für die Geschädigten.
Auf der Basis des gemeinsamen Tatplanes kam es im Einzelnen zu folgenden Taten:
1. (Fall 1 der Anklage/FA 2), Angeklagter O, Tat vom 25.02.2015, F1-Straße …, I
Am 25.02.2015 begab sich der Angeklagte O gemeinsam mit dem bislang unbekannten Mittäter mit dem Spitznamen „N“ mit dem auf den Angeklagten zugelassenen grünen G, amtl. Kennzeichen …, nach I zur F1-Straße …. Während der Angeklagte O im Auto wartete und die Tat absicherte, klopfte „N“ gegen 10:15 Uhr zunächst gegen die Schlafzimmerscheibe der Wohnung der Zeugin D2. Als er der Auffassung war, dass niemand zuhause ist, versuchte er mit einem Schraubendreher das Fenster des ehemaligen Kinderzimmers aufzuhebeln. Dabei wurde er von der Zeugin D2 jedoch entdeckt, so dass er unverrichteter Dinge flüchten musste.
2. (Fall 2 der Anklage/FA 3), Angeklagter O, Tat vom 04.03.2015, I1 …, I2
Am Morgen des 04.03.2015 zwischen 08:45 Uhr und ca. 12:00 Uhr begab sich der Angeklagte O gemeinsam mit den unbekannten Mittätern namens „N“ und „H2“ zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten D3, I1 …, … I2. Während einer der unbekannten Mittäter die Tat absicherte, brach der Angeklagte O mit dem weiteren Mittäter in das Haus ein, indem sie die Hauseingangstür aufhebelten. Dort entwendeten sie verschiedene Schmuckstücke im Wert von insgesamt 1.474,80 € und 400 € in bar. Den Schmuck verkauften sie anschließend bei einem Juwelier in H. Den Verkaufserlös von 600 bis 700 € sowie das Bargeld teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf.
3. (Fall 3 der Anklage/FA 7), Angeklagter O, Tat vom 16.03.2015, E4 …, W
Am 16.03.2015 zwischen 08:30 Uhr und 11:20 Uhr begab sich der Angeklagte O wiederum mit den unbekannten Mittätern mit den Spitznamen „N“ und „H2“ nach W zum Haus der Eheleute L am E4 …. Während der Angeklagte im Auto wartend die Tat absicherte, gingen seine Mittäter zum Haus und traten dort die Schiebetüre des Wintergartens so aus der Verankerung, dass durch die Öffnung der Türgriff bedient werden konnte. Durch den Wintergarten gelangten sie sodann in das Haus, nachdem sie die dazwischenliegende Türe ebenfalls aufgehebelt hatten. Dort entwendeten sie 4.500 € Bargeld sowie Schmuck und Uhren im Wert von 12.450 €. Jedenfalls das Bargeld wurde zu gleichen Teilen unter den drei Tatbeteiligten aufgeteilt.
4. (Fall 4 der Anklage/FA 4), Angeklagte O und E1, Tat vom 19.03.2015, B …, M
Am Morgen/Vormittag des 19.03.2015 nach 07:20 Uhr suchten die Angeklagten O und E1 sowie der insoweit nicht angeklagte E M auf, um dort entsprechend der gemeinsamen Abrede ein lohnendes Objekt für einen Einbruch zu suchen. Während der insoweit nicht angeklagte E im Auto wartend die Tat absicherte, gelangten die Angeklagten O und E1 in das Haus des Geschädigten T1 an der Straße B …, indem sie mit stumpfer Gewalt die Terrassentür aufdrückten. In dem Haus fanden sie jedoch kein stehlenswertes Gut, so dass sie das Tatobjekt ohne Beute verlassen mussten.
5. (Fall 5 der Anklage/FA 5), Angeklagte O und E1, Tat vom 19.03.2015, C-Straße …, M
Anschließend begaben sich die Angeklagten O und E1 sowie der insoweit nicht angeklagte E zum Einfamilienhaus der Geschädigten I3 an der C-Straße … in … M. Während der insoweit nicht angeklagte E wiederum im Auto wartete, brachen die Angeklagten O und E1 in das Haus ein, indem sie mit einem Hammer die Terrassentür, die sich zuvor nicht hatte aufhebeln lassen, einschlugen. Dort entwendeten sie eine Geldkassette mit einem Sparbuch, einer Armbanduhr, einer Goldkette mit dazugehörigem Armband sowie 2.500 € Bargeld. Die Geldkassette entsorgten sie im Straßengraben, wobei sie auch die Armbanduhr der Marke D4 sowie das Sparbuch in ihr zurück ließen.
6. (Fall 6 der Anklage/FA 8), Angeklagte O und E1, Tat vom 23.03.2015, L1 …, S2
Dieser Fall wurde gem. § 154 II StPO eingestellt.
7. (Fall 7 der Anklage/FA 9), Angeklagte O und E, Tat vom 24.03.2015, B1 …, O2
Am 24.03.2015 zwischen 08:15 Uhr und 12:45 Uhr fuhren die Angeklagten O und E sowie der insoweit nicht angeklagte E1 nach O2. Während der Angeklagte E die Tat wiederum im Auto wartend absicherte, brachen der Angeklagte O und der insoweit nicht angeklagte E1 in das Einfamilienhaus der Geschädigten N2 B1 … ein, indem sie auf der Rückseite des Hauses ein Schlafzimmerfenster aufhebelten. Im Haus entwendeten sie das dort befindliche Bargeld in Höhe von 700 € und verschiedene Schmuckstücke, darunter eine Uhr, mehrere Ringe und Ketten, zwei Armbänder sowie ein Armreifen im Wert von insgesamt ca. 1.800 €.
8. (Fall 8 der Anklage/FA 18), Angeklagte O und E, Tat vom 25.03.2015, X …, M1
Einen Tag später, am 25.03.2015, begaben sich die Angeklagten O und E sowie der insoweit nicht angeklagte E1 nach M1, um dort einen Wohnungseinbruch zu begehen. Während der Angeklagte E im Auto wartete und die Tat absicherte, drangen der Angeklagte O und der insoweit nicht angeklagte E1 in das Haus der Geschädigten M2 und N3 am X … ein, indem sie das Fenster neben der Hauseingangstür aus dem Rahmen drückten. Aus dem Haus entwendeten sie 420 € Bargeld, verschiedene Schmuckstücke (eine Perlenkette, zwei goldene Verlobungsringe, einen goldenen Ohrhänger, eine Goldkette mit Anhänger sowie einen goldenen Verlobungsring mit Perle) im Wert von insgesamt ca. 4.000 € sowie den Reisepass des Geschädigten N3.
9. (Fall 9 der Anklage/FA 20), Angeklagte O und E, Tat vom 25.03.2015, X1 …, L2
Am gleichen Tag, dem 25.03.2015, fuhren die Angeklagten O und E sowie der insoweit ebenfalls nicht angeklagte E1 vormittags weiter nach … L2 zum Haus der Geschädigten X2 und D5 an der Straße X1 …. Dort brachen - während der Angeklagte E wieder Schmiere stand - der Angeklagte O und der insoweit nicht angeklagte E1 die Terrassentür zur Einliegerwohnung des Geschädigten D5 auf und gelangten dann durch eine Verbindungstür zur Wohnung der Geschädigten X2. Der Angeklagte O und E1 durchwühlten beide Wohnungen und entwendeten dann aus der Wohnung der Geschädigten X2 Bargeld in Höhe von 200 €, eine goldene Armbanduhr sowie Schmuck (zwei goldene Ringe, eine goldene Kette sowie ein kleines goldenes Kreuz).
10. (Fall 10 der Anklage/FA 19), Angeklagte O und E, Tat vom 26.03.2015, X3-Straße …, T2
Am 26.03.2015 zwischen 08:00 Uhr und 13:45 Uhr begaben sich die Angeklagten O und E sowie der insoweit nicht angeklagte E1 nach T2, um entsprechend der gemeinsamen Abrede erneut einen Wohnungseinbruch zu begehen. Sie suchten sich das alleinstehende Einfamilienhaus der Geschädigten N4 und X4 an der X3-Straße … aus, in das der Angeklagte O und der insoweit nicht angeklagte E1 über ein von ihnen eingedrücktes Erdgeschossfenster gelangten und silbernen Schmuck (eine Halskette und ein Armband) im Wert von insgesamt ca. 239 € sowie 900 € Bargeld entwendeten.
11. (Fall 11 der Anklage/FA 21), alle Angeklagten, Tat vom 27.03.2015, B2 …, O3
Dieser Fall wurde gem. § 154 II StPO eingestellt.
12. (Fall 12 der Anklage/FA 10), alle Angeklagte, Tat vom 31.03.2015, N5 …, L3
Am Vormittag des 31.03.2015 zwischen 09:30 Uhr und 10:30 Uhr fuhren die Angeklagten O, E und E1 mit dem G des Angeklagten O nach … L3, um nach einem geeigneten Einbruchsobjekt zu suchen. Während der Angeklagte E die Tat im Auto absicherte, brachen die Angeklagten O und E1 durch Manipulation des Schlosses der Küchentüre in das Haus des Geschädigten O4 am N5 … ein und entwendeten vier Uhren (zwei aus Gold, eine weiße U sowie eine D4 Uhr) sowie ein Portemonnaie mit ca. 120 € Bargeld. Während sie das Bargeld untereinander wie gehabt zu gleichen Teilen aufteilten, behielt der Angeklagte O die D4 Uhr sowie die U Uhr für sich.
13. (Fall 13 der Anklage/FA 11), alle Angeklagte, Tat vom 01.04.2015, B3 …, P
Am nächsten Tag, dem 01.04.2015, fuhren die drei Angeklagten zwischen 09:20 Uhr und 10:20 Uhr nach P, um in das Haus der Geschädigten X5 an der Straße B3 … einzubrechen. Um zu prüfen, ob jemand zuhause ist, schellten die Angeklagten O und E1 zunächst. Da die Geschädigte nicht öffnete und die Angeklagten O und E1 daher der Auffassung waren, dass niemand da ist, brachen sie zunächst den Seiteneingang zur Wohnung der Geschädigten N6, der Tochter der Geschädigten X5, auf und durchwühlten die Wohnung. Von dort begaben sie sich über einen Verbindungskeller in die Wohnung der Geschädigten X5, von der sie im Flur überrascht wurden, so dass sie nach Aufbrechen der Eingangstüre von innen ohne Beute flohen.
14. (Fall 14 der Anklage/FA 22), Angeklagte O und E1, Tat vom 02.04.2015, A-Str. …, I4
Dieser Fall wurde gem. § 154 II StPO eingestellt.
15. (Fall 15 der Anklage/FA 12), alle Angeklagte, Tat vom 08.04.2015, B4 …, X6
Am Morgen des 08.04.2015 fuhren die Angeklagten O, E1 und E sowie der gesondert verfolgte O1 nach X6 zum Haus des Geschädigten L4 an der Straße B4 …. Während der Angeklagte E wiederum die Tat absicherte, wobei er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 im Auto wartete, begaben sich die Angeklagten O und E1 zum Haus und traten dort die Hauseingangstüre ein. Sodann betraten sie das Haus, durchwühlten es und entwendeten eine Armbanduhr der Marke G2, die der Angeklagte E1 für sich behielt, sowie einen goldenen Ehering.
16. (Fall 16 der Anklage/FA 13), alle Angeklagte, Tat vom 08.04.2015, T3 …, T4
Danach begaben sich die Angeklagten nach T4, wo die Angeklagten O und E1 - der Angeklagte E wartete wiederum mit dem gesondert verfolgten O1 im Auto - die Haustüre des am T3 … gelegenen Hauses der Geschädigten N7 aufhebelten und aus dem Haus 200 € Bargeld sowie Münzen im Wert von 150 € entwendeten.
17. (Fall 17 der Anklage/FA 15), alle Angeklagte, Tat vom 08.04.2015, E5-Straße …, M
Anschließend fuhren die Angeklagten und der gesondert verfolgte O1 weiter nach M. Während der Angeklagten E gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 im Auto wartete und Schmiere stand, versuchten die Angeklagten O und E1 zunächst vergeblich, die Hauseingangstüre am Haus des Geschädigten C1 an der E5-Straße … aufzubrechen. Als dies misslang schlugen sie auf der Gebäuderückseite mit einem Stein eine Fensterscheibe ein, gelangten so ins Innere des Hauses und entwendeten Bargeld in Höhe von 85 € sowie diverse Schmuckstücke (vier Ketten, ein Paar Ohrringe mit Perle, zwei Armbänder, vier Armbanduhren, vier goldene Ringe, davon einer mit der Inschrift „I5 ...“, zwei Broschen, fünf Krawattennadeln, zwei Paar Manschettenknöpfe).
18. (Fall 18 der Anklage/FA 16), alle Angeklagte, Tat vom 08.04.2015, M3 …, C2
Ebenfalls am 08.04.2015 suchten die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 das freistehende Einfamilienhaus der Geschädigten T5 am M3 … in C2 auf. Unter Absicherung der Tat durch den gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 wartenden Angeklagten E traten die Angeklagten O und E1 dort die Hauseingangstüre auf, durchsuchten sämtliche Schränke und entwendeten diversen Schmuck (zwei Eheringe, einen Goldring mit Diamant, ein Goldarmband mit Gravur „C3“, eine Hals- und eine goldene Fußkette), zwei Armbanduhren sowie ein Silberbesteck.
19. (Fall 19 der Anklage/FA 17), alle Angeklagte, Tat vom 08.04.2015, A1 …, F2
Schließlich begaben sich die Angeklagten am 08.04.2015 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 nach F2 zum Haus der Geschädigten C4 an der Straße A1 …. Der Angeklagte E wartete wieder mit dem gesondert verfolgten O1 im Auto und sicherte die Tat ab, während die Angeklagten O und E1 das Badezimmerfenster aufhebelten und so in das Gebäude gelangten, welches sie komplett durchsuchten. Aus einem im Schlafzimmer versteckten Portemonnaie entwendeten sie 400 € Bargeld, sechs Armbanduhren sowie diversen Schmuck, u.a. verschiedene Erbstücke der Mutter der Geschädigten C4 (u.a. zwei Ringe, zwei Broschen, eine Halskette, zwei Armbänder) sowie persönlichen Schmuck der Geschädigte C4 (ein Ehering mit der Inschrift „I6“), zwei Halsketten, ein Vorsteckring, ein Paar Ohrringen, ein Goldarmband).
Nach der Einbruchserie am 08.04.2015 fuhren die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 nach S, wo der Angeklagte O bis zum 19.05.2015 und die Angeklagten E und E1 bis zum 30.05.2015 bis zu ihrer Rückkehr nach E2 blieben.
20. (Fall 20 der Anklage/FA 23), Angeklagter O, Tat vom 19.05.2015, C5 …, W1
Am 19.05.2015, nach seiner Rückkehr aus S, fuhr der Angeklagte O in Begleitung der gesondert verfolgten J4, genannt „G3“, und dem gesondert verfolgten N1, der den Spitznamen „Q“ bzw. „Q1“ trug, nach W1, um mit diesen - die Angeklagten E und E1 befanden sich noch in S - einen Wohnungseinbruchdiebstahl zu begehen. Während der gesondert verfolgte J4 Schmiere stand, brachen der Angeklagte O und der gesondert verfolgte N1 zwischen 09:10 Uhr und 10:50 Uhr über die Terrasse in das Haus der Geschädigten N8 am C5 … ein und entwendeten diversen Gold- und Silberschmuck (u.a. mehrere Ringe, Ketten, Armbänder und Uhren sowie eine Brosche). Den Schmuck verkauften sie anschließend und teilten den Verkaufserlös von 400 € bis 500 € gleichmäßig untereinander auf.
21. (Fall 21 der Anklage/FA 24), alle Angeklagte, Tat vom 01.06.2015, I7-Straße …, E6
Nach der Rückkehr der Brüder E/E1 nach E2 am 30.05.2015 fuhren die Angeklagten O, E1 und E sowie der gesondert verfolgte O1 am 01.06.2015 zwischen 10:30 Uhr und 13:15 Uhr nach E6. Dort suchten sie sich das einsam gelegene Haus des Geschädigten F3 an der I7-Straße … aus, zu dem sich - unter Absicherung der Tat durch den Angeklagten E - die Angeklagten O und E1 sowie dieses Mal auch der gesondert verfolgte O1 Zugang verschafften, indem sie die verschlossene Tür zum Hauswirtschaftsraum auftraten bzw. aufdrückten, wobei das Schließblech aus dem Holzrahmen gerissen wurde. Die Angeklagten O und E1 sowie der gesondert verfolgte O1 entwendeten anschließend Bargeld in Höhe von 1.500 €, drei Smartphones, einen B5 Laptop sowie diversen Schmuck (darunter eine N9 Uhr und eine Uhr der Marke N10) im Wert von insgesamt ca. 4.230 €.
22. (Fall 22 der Anklage/FA 25), alle Angeklagte, Tat vom 03.06.2015, I8-Straße …, N11
Zwei Tage später, am 03.06.2015, fuhren die drei Angeklagten O, E1 und E nach N11, wo sie diesmal in Begleitung des gesondert verfolgten J4 ebenfalls einen Wohnungseinbruch begehen wollten. Als Fahrzeug benutzten sie ab diesem Tage den zuvor von den Angeklagten gekauften, jedoch auf eine Person mit dem Namen D1 zugelassenen S1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, nachdem der G aufgrund eines Unfalls defekt war. Sie suchten sich das Haus der Geschädigten H3 an der I8-Straße … aus, in das die Angeklagten O und E1 nach Auftreten einer Nebeneingangstüre gelangten. Dort entwendeten sie diverse Schmuckstücke im Wert von ca. 1.000 € (darunter zwei Uhren, mehrere Armbänder, mehrere Ketten, mehrere Ohrringe und Ringe sowie Anhänger), welche sie anschließend verkauften und den Erlös untereinander gleichmäßig aufteilten.
23. (Fall 23 der Anklage/FA 26), alle Angeklagte, Tat vom 10.06.2015, G4 …, H4
Am 10.06.2015 zwischen 10:40 Uhr und 12:47 Uhr waren die Angeklagten O, E1 und E in Begleitung des gesondert verfolgten O1 in H4 auf der Suche nach einen Einbruchsobjekt. Während dieses Mal der Angeklagte O gemeinsam mit dem Angeklagten E im Auto wartete und die Tat absicherte, gingen der Angeklagte E1 sowie der gesondert verfolgte O1 zum Haus und brachen dort über das Küchenfenster in das Haus der Geschädigten L5 in der G4 … ein, entwendeten aber nichts, da sie nichts Stehlenswertes fanden.
24. (Fall 24 der Anklage/FA 27), alle Angeklagte, Tat vom 12.06.2015, A2 …, F4
Dieser Fall wurde gem. § 154 II StPO eingestellt.
25. (Fall 25 der Anklage/FA 28), alle Angeklagte, Tat vom 12.06.2015, X7 …, X8
Am 12.06.2015 zwischen 06:00 Uhr und 13:00 Uhr begaben sich die drei Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 nach X8. Während der Angeklagte E gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 im Auto wartete und die Tat absicherte, brachen die Angeklagten O und E1 durch Aufdrücken der Hauseingangstür in das zweigeschossige Wohnhaus auf dem Bauernhof X7 … des Geschädigten B6 ein. Aus diesem entwendeten sie vier Goldringe sowie eine Armbanduhr.
26. (Fall 26 der Anklage/FA 29), Angeklagte E und E1, Tat vom 15.06.2015, C6 …, M4
Am 15.06.2015 zwischen 07:15 Uhr und 13:15 Uhr fuhren die Angeklagten E und E1 sowie der insoweit nicht angeklagte O nach M4. Während der Angeklagte E die Tat im Auto absicherte, traten der Angeklagte E1 sowie der insoweit nicht angeklagte O dort die Hauseingangstüre des Geschädigten C7 an der C6 … ein und entwendeten diverse Schmuckstücke im Wert von ca. 1.500 € (einen goldenen Ehering, vier goldene Ringe, drei Armbanduhren, drei goldene Ketten und eine Brosche), einen kleinen mobilen Tresor im Wert von 200 € sowie einen KFZ-Brief und einen Fahrradpass nebst Schlüssel. Den Schmuck verkauften die Angeklagten anschließend und teilten den Erlös untereinander auf; den kleinen Tresor samt Dokumente (KFZ-Brief und Fahrradpass nebst Schlüsseln) entsorgten sie hingegen.
27. (Fall 27 der Anklage/FA 30), Angeklagte E und E1, Tat vom 15.06.2015, L6-Straße …, T6
Danach fuhren die Angeklagten weiter nach T6. In der L6-Straße … versuchten der Angeklagte E1 sowie der insoweit ebenfalls nicht angeklagte O zunächst vergeblich, die Jalousie an einem Fenster des Hauses hochzuschieben. Als dies misslang traten sie die Hauseingangstüre der Geschädigten L7 auf und durchwühlten das Haus. Aus diesem entwendeten sie ein Goldarmband im Wert von ca. 150 € sowie eine Perlenkette im Wert von 150 €, welche sie anschließend verkauften und den Erlös untereinander teilten.
28. (Fall 28 der Anklage/FA 37), alle Angeklagte, Tat vom 16.06.2015, C8 …, I9
Auch am nächsten Tag, dem 16.06.2015, waren die drei Angeklagten mit ihrem S1 mit dem amtlichen Kennzeichen … unterwegs. Diesmal führte sie ihr Weg zunächst nach I9. Während der Angeklagte E die Tat absicherte, traten die Angeklagten O und E1 zwischen 08:00 Uhr und 14:20 Uhr einen Fensterflügel des Hauses des Geschädigten N12 am C8 … ein und gelangten so ins Haus. Aus diesem entwendeten sie ein Paar Perlenohrringe sowie eine Goldkette mit Anhänger, der mit „E7“ und „…“ graviert war. Diese Kette nebst Anhänger konnte am 22.06.2015 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten O auf der L8-Straße … in H sichergestellt werden.
29. (Fall 29 der Anklage/FA 36), alle Angeklagte, Tat vom 16.06.2015, U1 …, P1
Danach begaben sie sich nach P1, wo sie in das Haus des Geschädigten M5 am U1 … einbrachen, indem die Angeklagten O und E1 mit einem in einem dortigen Schuppen gefundenen Hammer das Küchenfenster einschlugen. Da sie jedoch beim Durchsuchen des Hauses nichts Stehlenswertes fanden, entfernten sie sich unverrichteter Dinge wieder.
30. (Fall 30 der Anklage/FA 31), alle Angeklagte, Tat vom 16.06.2015, W2-Straße …, E8
Schließlich fuhren sie am 16.06.2015 noch nach E8 und brachen dort in das Haus der Geschädigten C9 an der W2-Straße … ein, indem die Angeklagten O und E1 das untere Türelement an der Seiteneingangstüre mit Gewalt eindrückten und so ins Innere gelangten. Nachdem sie das Haus durchsucht hatten, entwendeten sie Schmuckstücke im Wert von insgesamt ca. 2.370 € (mehrere Ketten, Ohrringe, Ringe, darunter die goldenen Eheringe der Großeltern des C10 sowie die Eheringe der Geschädigten C9 und C10) sowie 10 € Bargeld.
31. (Fall 31 der Anklage/FA 32), alle Angeklagte, Tat vom 17.06.2015, T7 …, T8
Am 17.06.2015 begaben sich die drei Angeklagten zum Wohnhaus des Geschädigten V am T7 … in … T8. Dort versuchten die Angeklagten O und E1 gegen 09:50 Uhr durch Aufhebeln der Terrassentüre bzw. eines Fensters in das Wohnhaus einzubrechen, mussten diesen Versuch jedoch abbrechen, da sie von den Zeugen C11 und G5 gestört worden waren.
32. (Fall 32 der Anklage/FA 33), alle Angeklagte, Tat vom 17.06.2015, I10 …, B7
Sodann fuhren die Angeklagten am gleichen Tag, dem 17.06.2015 weiter nach B7, um dort nach einem weiteren Tatobjekt zu suchen. Während der Angeklagte E wiederum die Tat absicherte, gelangten die Angeklagten O und E1 zwischen 11:00 Uhr und 13:15 Uhr in das Haus der Geschädigten Q2 an der Straße I10 … in … B7, indem sie mit einem Ziegelstein das Fenster neben der Eingangstüre einwarfen. Dort entwendeten sie Schmuck im Wert von insgesamt 12.288 € (drei Armbanduhren, davon eine der Marke P2 und eine der Marke N9, ein goldenes Armband, eine goldene Halskette und drei goldene Collierketten, drei goldene Ringe und ein Paar Manschettenknöpfe) sowie 88 € Bargeld.
33. (Fall 33 der Anklage/FA 34), alle Angeklagte, Tat vom 18.06.2015, T9 …, T10
Am nächsten Tag, dem 18.06.2015, waren die drei Angeklagten mit dem gesondert verfolgten N1 zwischen 08:30 Uhr und 15:00 Uhr in T10 unterwegs. Unter Absicherung der Tat durch den Angeklagten E traten die Angeklagten O und E1 dort das Wohnzimmerfenster des Hauses der Geschädigten F5 am T9 … auf und gelangten so ins Haus, welches sie komplett durchsuchten. Anschließend entwendeten sie diverse Schmuckstücke im Wert von ca. 14.220 € (eine Armbanduhr mit vierteiligem Goldarmband, eine weitere Armbanduhr, ein goldenes Armband, drei Colliers, ein Zuchtperlencollier, zwei Goldringe, zwei Paar Ohrstecker, drei Broschen und eine goldene Uhrkette), welche sie verkauften und den Verkaufserlös von mindestens 2.000 € untereinander aufteilten.
34. (Fall 34 der Anklage/FA 35), alle Angeklagte, Tat vom 20.06.2015, I11-Straße …, I12
Am 20.06.2015 zwischen 10:35 Uhr und 10:55 Uhr begaben sich die Angeklagten O, E1 und E mit dem G1 mit dem J5 Kennzeichen … nach I12, um auch dort entsprechend der gemeinsamen Absprache einen Wohnungseinbruch zu begehen. Sie suchten sich dazu die an der I11-Straße … gelegene Villa des Geschädigten M6 aus. Während der Angeklagte E die Tat wiederum absicherte, versuchten die Angeklagten O und E1 zunächst mit Tritten, die Hauseingangstüren zu öffnen, was jedoch ebenso misslang wie der Versuch, die Türen aufzuhebeln. Danach schlugen sie ein Küchenfenster ein und stiegen darüber in das Haus ein, was jedoch die Alarmanlage auslöste, so dass die Angeklagten unverrichteter Dinge flüchten mussten.
III.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben und auf der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge vom 17.11.2015 sowie der jeweiligen Auszüge aus dem S3 Strafregister vom 20.08.2015.
Die Feststellungen zur Sache basieren auf den umfassenden geständigen Einlassungen aller drei Angeklagten, die die Taten - soweit sie sich im Einzelnen erinnern konnten - wie festgestellt glaubhaft eingeräumt haben, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
1. Angeklagter O
Der Angeklagte O ist des - mit den gesondert verfolgten „N“ und „H2“ (Fälle 1-3 der Feststellungen) bzw. den gesondert verfolgten J4 und N1 (Fall 20 der Feststellungen) gemeinschaftlich begangenen - Wohnungseinbruchdiebstahls gem. §§ 244 I Nr. 3, 25 II StGB in vier Fällen schuldig (Fälle 1-4, 20 der Feststellungen), wobei es im Fall 1. der Feststellungen beim Versuch blieb, §§ 244 I Nr. 3, II, 25 II, 22, 23 StGB. Des Weiteren hat er sich in den Fällen 5, 7-10, 12, 15-19, 21, 22, 25, 28, 30, 32 und 33 der Feststellungen wegen mit den Angeklagten E und E1 gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 25 II StGB in 18 Fällen sowie wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 22, 23 StGB in sechs Fällen (Fälle 4, 13, 23, 29, 31 und 34 der Feststellungen) strafbar gemacht.
2. Angeklagter E
Der Angeklagte E ist des mit den Angeklagten O und E1 gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3 StGB in 19 Fällen (Fälle 7-10, 12, 15-19, 21, 22, 25-28, 30, 32 und 33 der Feststellungen) sowie des gemeinschaftlichen versuchten schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 25 II, 22, 23 StGB in fünf Fällen schuldig (Fälle 13, 23, 29, 31, 34).
3. Angeklagter E1
Der Angeklagte E1 ist ebenfalls des mit den Angeklagten E und O gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls gem. § 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 25 II StGB in 16 Fällen (Fälle 5, 12, 15-19, 21, 22, 25-28, 30, 32 und 33 der Feststellungen) sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 25 II, 22, 23 StGB in sechs Fällen schuldig (Fälle 4, 13, 23, 29, 31 und 34 der Feststellungen).
4.
Sämtliche Taten - mit Ausnahme der den Angeklagten O betreffenden Fälle 1-3 und 20 der Feststellungen, die lediglich als gemeinschaftlich begangene (versuchte) Wohnungseinbruchdiebstähle gem. §§ 244 I Nr. 3, 25 II (22, 23) StGB zu bewerten sind - stellen sich als gemeinschaftlich begangene (versuchte) schwere Bandendiebstähle i.S.d. §§ 244a I, 244 I Nr. 2, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 3, 25 II, (22, 23) StGB dar, da die Angeklagten miteinander eine Gruppe von Personen und damit eine Bande bildeten, die sich zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Diebstahlstaten zusammengeschlossen hatte und die zur Ausführung der einzelnen Taten in Wohnungen eingebrochen sind (§ 244 I Nr. 3 StGB) sowie deren Mitglieder gewerbsmäßig gehandelt haben (§ 243 I 2 Nr. 3 StGB). Dabei haben sämtliche Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt, da sie beabsichtigten, sich durch die wiederholten Diebstähle eine nicht nur vorübergehende und nicht nur ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Des Weiteren sind sämtliche Angeklagte als Mitglieder dieser Bande anzusehen und haben somit das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft nach §§ 244 I Nr. 2, 28 II StGB erfüllt. Denn die Angeklagten haben sich spätestens am 19.03.2015 damit einverstanden erklärt, miteinander sowie ggf. mit weiteren Beteiligten wie den gesondert verfolgten O1, J4 und N1 künftig jedenfalls für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl an Wohnungseinbruchstaten zu begehen.
V.
Im Rahmen der Straffindung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
1. Maßgebliche Strafrahmen
Bei der Strafzumessung ist das Gericht für alle Angeklagte bei sämtlichen Taten mit Ausnahme der den Angeklagten O betreffenden Fälle 1-3 und 20 der Feststellungen vom Strafrahmen des § 244a I StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Lediglich in minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gem. § 244a II StGB auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat im Ergebnis in keinem der festgestellten Fälle und bei keinem der Angeklagten den Ausnahmestrafrahmen des § 244a II StGB zugrundegelegt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründen vorlagen. Auch unter Berücksichtigung dieser im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte, insbesondere der umfassenden geständigen Einlassungen der nicht vorbestraften Angeklagten, kam jedoch insbesondere aufgrund der - mit Ausnahme bei den versuchten Fällen - jeweils als nicht gering zu bezeichnenden Tatbeute, die teilweise für die Geschädigten auch erheblichen ideellen Wert hatte, der professionellen arbeitsteiligen Vorgehensweise sowie der Anzahl der teilweise täglich begangenen bzw. sogar pro Tag in Serie begangenen mehreren Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht.
Für die Taten des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fälle 4, 13, 23, 29, 31 und 34 der Feststellungen) hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenabsenkung gem. §§ 23 I, 49 I StGB Gebrauch gemacht und ist bei sämtlichen versuchten schweren Bandendiebstählen von einem Strafrahmen ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Auch bei den versuchten schweren Bandendiebstählen hat die Kammer bei keinem der angeklagten Fälle und bei keinem der Angeklagten, denen ein entsprechender Tatvorwurf zur Last fiel, das Vorliegen eines minder schweren Falles angenommen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 I StGB bei der gesamtschauenden Bewertung des Tatgeschehens für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles zu berücksichtigen ist. Die Kammer war jedoch auch insofern insbesondere angesichts des gesamten Tatbildes und der professionellen arbeitsteiligen Vorgehensweise der Meinung, dass den strafmildernden Faktoren im Rahmen des gem. §§ 23 I, 49 I StGB reduzierten Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Für einen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB (Fälle 1-3, 20 der Feststellungen betreffend den Angeklagten O) sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Lediglich in minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen nach § 244 III StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat jedoch in allen Fällen (II. 1.-3. und 20), auch im Fall des Versuchs (Fall 1 der Feststellungen), trotz auch insoweit vorliegender Milderungsgründe im Ergebnis den Normalstrafrahmen zugrunde gelegt. Denn auch unter Berücksichtigung dieser im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses des Angeklagten O und der Tatsache, dass der Angeklagte O in dem versuchten Fall gem. Ziff. II.1. sowie in Fall 3. der Feststellungen „nur“ Fahrer gewesen ist, hat die Kammer indes insbesondere angesichts des professionellen arbeitsteiligen Vorgehens der (noch) nicht als Bandenmitglieder anzusehenden Tatbeteiligten sowie der jeweils erlangten bzw. zumindest angestrebten Beutehöhe angenommen, dass - auch im Fall des Versuchs (Fall 1. der Feststellungen) - den strafmildernden Umständen auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Jedoch hat die Kammer für die Tat des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1. der Feststellungen) auch insoweit von der Möglichkeit der Strafrahmenabsenkung gem. §§ 23 I, 49 I StGB Gebrauch gemacht und ist für diese Tat von einem Strafrahmen ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht.
2. Strafzumessung
Innerhalb der benannten Strafrahmen hat sich die Kammer für die einzelnen Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten aller drei Angeklagten hat die Kammer insbesondere ihre umfassenden geständigen Einlassungen berücksichtigt, die über die angeklagten Taten hinaus auch jeweils Angaben zu Beteiligungen an weiteren festgestellten Taten sowie zur Bandenstruktur beinhalteten und die eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht haben. Dabei hat die Kammer diese strafmildernde Wirkung der Geständnisse bei allen Angeklagten in sämtlichen Fällen und damit auch in den Fällen zugrunde gelegt, in denen der ein oder andere Angeklagte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an die Einzelheiten der Tat hatte, seine Beteiligung jedoch nicht in Abrede gestellt und die Tat, wie angeklagt, grundsätzlich zugestanden hat. Neben der deutlich verfahrensabkürzenden Wirkung der Geständnisse hat die Kammer darüber hinaus zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese durch ihre Geständnisse sowie durch ihre Entschuldigungen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich von dem durch sie begangenen Unrecht distanzieren und die Taten sowie die Auswirkungen für die Geschädigten bereuen. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, dass diese nicht - weder in E2 noch in S - vorbestraft sind und dass diese als bereits durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckte Erstverbüßer sowie als Ausländer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und die angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse von ihren teilweise in S wohnhaften Angehörigen keinen oder nur selten Besuch erhalten, in besonderem Maße haftempfindlich sind und dass sie ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Schließlich hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass Tatmotivation jedenfalls auch die für sie und ihre Familien ungünstige sowie unbeständige wirtschaftliche Lage war und dass die Angeklagten in jedem Fall durch vorheriges Anklingeln oder Anklopfen jeweils sichergehen wollten, dass keine Personen in den Häusern sind und ggf. zu Schaden kommen könnten.
Hingegen hat die Kammer nicht zugunsten des Angeklagten E strafmildernd berücksichtigt, dass dieser bei sämtlichen Fällen „nur“ Fahrer war, der zudem die Tat absicherte. Denn der Angeklagte übte in dieser Bande als Fahrer sowie als derjenige, der die Tat absicherte, eine entscheidende Funktion aus, da es die Bande auf Tatobjekte in ländlichen Gegenden abgesehen hatte, die ohne Fahrzeug nicht bzw. jedenfalls nur unter erheblich erschwerten Umständen erreicht werden konnten, und eine Vielzahl von Tatorten in einem großen geographischen Radius sowie teilweise an einem Tag aufgesucht wurde.
Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagten E und E1 unmittelbar nach entsprechendem telefonische Kontakt mit dem bereits in E2 aufhältigen und hier bereits Einbruchstaten verübenden Angeklagten O, zur Begehung von Straftaten von S nach E2 gereist sind. Zu Lasten aller Angeklagten hat sich auch die Anzahl der Taten über den Tatzeitraum von März bis Juni 2015 ausgewirkt, wenngleich die Kammer bei den (versuchten) schweren Bandendiebstählen nach dem Rechtsgedanken des § 46 III StGB nicht verkennt, dass Banden typischerweise mehrere Taten planen und auch die Gewerbsmäßigkeit eine gewisse Häufigkeit voraussetzt. Darin spiegelt sich wider, dass die Angeklagten die Diebstahlstaten quasi berufsmäßig zum Teil täglich sowie teilweise mehrere Einbrüche an einem Tag begingen. Diese signifikante Häufigkeit, mehrere Taten an einem Tag zu begehen, ist jedenfalls nicht für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich. Des Weiteren hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass die Beutehöhe zumindest in einigen Fällen nicht unerheblich, sogar z.T. im Gesamtwert von über 10.000 € war, sowie für die Geschädigten teilweise auch von erheblichem ideellen Wert war, auch wenn die Kammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen die Höhe der Beute nicht berücksichtigt hat, da es letztlich unabhängig vom Einfluss der Angeklagten vom Zufall abhing, ob die Angeklagten bei den jeweiligen Tatobjekten viel oder keine Beute erlangt haben. Schließlich hat sich zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt, dass sich ihre Bande durch eine arbeitsteilige sowie gut organsierte und professionelle Vorgehensweise auszeichnete, die es ermöglichte, in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich Wohnungseinbrüche zu begehen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für die Taten des vollenden schweren Bandendiebstahls (Fälle 5, 7-10, 12, 15-19, 21, 22, 25-28, 30, 32 und 33 der Feststellungen) für jeden Angeklagten (Angeklagter O in 18 Fällen 5, 7-10, 12, 15-19, 21, 22, 25, 28, 30, 32 und 33 der Feststellungen; Angeklagter E in 19 Fällen 7-10, 12, 15-19, 21, 22, 25-28, 30, 32 und 33 der Feststellungen, Angeklagter E1 in 16 Fällen 5, 12, 15-19, 21, 22, 25-28, 30, 32 und 33 der Feststellungen), jeweils
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten,
für die versuchten schweren Bandendiebstähle (Fälle 4, 13, 23, 29, 31, 34 der Feststellungen) jeweils,
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahr und 4 Monaten,
für die drei vollendeten Wohnungseinbruchstaten des Angeklagten O (Fälle 2, 3, 20 der Feststellungen) jeweils
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
für den versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl des Angeklagten O (Fall 1 der Feststellungen
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Insgesamt hielt die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher, insbesondere unter Beachtung vorgenannter Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der glaubhaften geständigen Einlassungen aller Angeklagten, in Anwendung der §§ 53 I, 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von jeweils 2 Jahren und 10 Monaten für alle Angeklagten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren
für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwar der Angeklagte O insgesamt mehr Einbruchstaten z.T. mit anderen Beteiligten bereits vor Ankunft der Angeklagten E/E1 in E2 begangen hat, die Angeklagten E und E1 aber - nur bzw. zumindest primär - zur Begehung von Straftaten auf entsprechenden telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten O unverzüglich nach E2 gereist sind, auch angesichts der Vielzahl der von allen Angeklagten verübten Taten eine unterschiedliche Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 53 I, 54 StGB nicht für angezeigt gehalten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I StPO.