Banden- und gewerbsmäßiger Mietwagenbetrug zur Verwertung hochwertiger PKW
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte drei Angeklagte wegen serienweiser Anmietung von Fahrzeugen unter Täuschung, um diese nicht zurückzugeben, sondern zu verkaufen bzw. zu zerlegen. Kernfrage war die Einordnung als (banden- und) gewerbsmäßiger Betrug und die Abgrenzung arbeitsteiligen gemeinsamen Tatplans gegenüber behaupteten Einzeltaten. Das Gericht nahm für 11 Taten banden- und gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 V StGB) an und verneinte eine behauptete Bedrohungslage als Schutzbehauptung, gestützt u.a. auf TKÜ und Geständnisse. Gegen die geständige Mitangeklagte wurde wegen Aufklärungshilfe eine Strafrahmenmilderung vorgenommen; es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 5 J 6 M, 4 J 6 M und 2 J 3 M verhängt.
Ausgang: Verurteilung der Angeklagten wegen (banden- und) gewerbsmäßigen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) setzt einen auf fortgesetzte Tatbegehung gerichteten Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit arbeitsteiliger Begehungsweise voraus.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die wiederholte Tatbegehung mit dem Ziel plant, sich aus den Taten eine Einnahmequelle von Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Wer bei Fahrzeuganmietungen die Rückgabeabsicht von Anfang an ausschließt und diese Absicht bei Vertragsschluss verdeckt, täuscht über eine für den Vermieter wesentliche Tatsache und verwirklicht Betrug, wenn hierdurch die Fahrzeugüberlassung veranlasst wird.
Eine behauptete Druck- oder Bedrohungslage ist bei fehlender Konkretisierung und Widersprüchen zu objektiven Beweisanzeichen (insb. Telekommunikationsüberwachung) als Schutzbehauptung zu würdigen.
Leistet ein Tatbeteiligter durch frühzeitige Offenbarung seines Wissens wesentliche Aufklärungshilfe über den eigenen Tatbeitrag hinaus, kann dies eine Strafrahmenmilderung nach §§ 46b, 49 StGB (bzw. im Urteil: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe) rechtfertigen.
Tenor
Der Angeklagte E wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte M ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie des Betruges in 4 Fällen. Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 I, III 2 Nr. 1, V, 25, 46b, 49, 53 StGB
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der Angeklagte E wurde am … in E 1 in B als Sohn eines Schuldirektors und einer Hausfrau geboren. Der Angeklagte hat 2 Brüder und 6 Schwestern, wobei er selbst der viertälteste der Geschwister ist.
Im Jahre … zog die Familie des Angeklagten E nach E 2, wo sie sich zunächst für 2 Jahre in C und später in F niederließ. In F besuchte der Angeklagte zunächst einen Kindergarten und sodann die Grundschule, die er in der Regelschulzeit von 4 Jahren abschloss. Nachfolgend wechselte er auf das Gymnasium.
Da er als Jugendlicher in einen Diebstahl verwickelt war und nachfolgend Probleme mit ebenfalls darin verwickelten Personen bekam, brach er die Schule nach der 10. Klasse ohne Abschluss ab und flüchtete nach H, wo er sich bis Ende … aufhielt. Der Angeklagte E lebte dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die er bereits seit seiner Jugend kannte. Aus der Beziehung ist ein Kind hervorgegangen, das am … geboren wurde. Während seiner Zeit in F 1 absolvierte der Angeklagte eine Lehre zum KFZ-Schlosser und arbeitete nachfolgend etwa 2 ½ Jahre lang in seinem erlernten Beruf.
Anfang … kam der Angeklagte E zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind zurück nach E 2. Um sich besser um seinen demenzkranken Vater kümmern zu können, absolvierte er eine Ausbildung als Krankenpfleger. Nachfolgend pflegte er seinen Vater, wobei er hierfür etwa 1.100,- € monatlich erhielt. Parallel dazu holte er seinen Realschulabschluss nach. Die Kindesmutter, seine Jugendliebe, fühlte sich über einen längeren Zeitraum durch den Angeklagten vernachlässigt. Schließlich verließ sie diesen im Jahre … und zog mitsamt dem gemeinsamen Kind zurück nach F 1.
Während der Zeit, in welcher er seinen Vater pflegte, begann der Angeklagte, Marihuana und Kokain zu konsumieren. Dieser Drogenkonsum war letztlich der Grund, warum ihm die Pflege seines Vaters entzogen wurde. Nachfolgend arbeitete er zeitweise für seinen Dealer, wobei diese Arbeit darin bestand, Autos innerhalb von Deutschland abzuholen. Nach den Angaben des Angeklagten habe er nähere Details zu den Abholungen nicht gekannt. Im Nachhinein habe sich aber herausgestellt. dass sein Auftraggeber im Rahmen der zugrunde liegenden Geschäfte jedenfalls Steuern hinterzogen habe.
Seit dem Jahre … ist der Angeklagte E mit der Zeugin T liiert. Aus dieser Beziehung ist im Januar … ein Sohn hervorgegangen. Seit der Geburt seines Sohnes nimmt der Angeklagte keinerlei Drogen mehr. Seit der Geburt eines weiteren Kindes am … ist der Angeklagte mit der Zeugin T verlobt.
Der Angeklagte E ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:
Am … wurde der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 2 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahrens ohne Versicherungsschutz, zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe konnte später, nach zwischenzeitlicher Verlängerung der zunächst bestimmten Bewährungszeit, mit Wirkung zum … erlassen werden. Der Strafmakel wurde beseitigt.
Am … verurteilte ihn das Amtsgericht F wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,- €. Ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde er durch das Amtsgerichts M 4 am … verurteilt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20,- € verhängt. Am … wurde durch das Amtsgericht F aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 5,- € gebildet.
Am … wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht F wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum ….
Wegen Diebstahls und Unterschlagung wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht F verurteilt. Es wurde gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monate verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum ….
In den beiden letztgenannten Bewährungsverfahren wurde der Angeklagte in dem hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum aufgrund erlassener Sicherungshaftbefehle gesucht, was dem Angeklagten E auch bekannt war.
2.
Die Angeklagte M wurde am … in B 1 geboren, wo sie zusammen mit ihrer älteren Schwester bei ihrer Familie aufwuchs. Der Vater der Angeklagten war Schlosser, ihre Mutter war innerhalb eines Hotels im Bereich Housekeeping angestellt. Die Ehe der Eltern der Angeklagten wurde im Jahre … geschieden. Zu ihrem Vater hat die Angeklagte seitdem keinen Kontakt mehr.
Die Angeklagte M besuchte zunächst die Grundschule, die sie in der Regelschulzeit abschloss. Nachfolgend wechselte sie auf ein Gymnasium in H 1. Dort schaffte sie in der neunten Klasse die Versetzung nicht und wechselte nachfolgend auf die Gesamtschule. Diese konnte die Angeklagte nach der 10. Klasse mit der Erlangung der Fachoberschulreife abschließen.
Nachdem die Angeklagte nachfolgend ein Jahr lang keiner schulischen oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen war, begann sie im Jahre … eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bei der Firma E 3. Diese konnte sie nach 3 Jahren erfolgreich abschließen. Nachfolgend war die Angeklagte M zwei Jahre lang arbeitslos.
Im Jahre … begann die Angeklagte eine Tätigkeit im Rahmen eines Selbsthilfevereines, wobei sie dort im Rahmen der Kinderbetreuung tätig war. Diese Tätigkeit dauerte etwa ein Jahr lang.
Im Anschluss daran lernte die Angeklagte einen Mann kennen, mit dem sie zusammen nach F zog. Aus der Beziehung ist ein Kind hervorgegangen, das am … geboren wurde. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Beziehung zwischen der Angeklagten M und dem Kindesvater bereits wieder beendet.
Nachfolgend nahm die Angeklagte keine Beschäftigung mehr auf. Sie kümmerte sich im Wesentlichen um ihr Kind und lebte vom Kindergeld, von Unterhaltsleistungen des Kindesvaters in Höhe von 346,- € (später: 270,- €) sowie von ergänzenden Leistungen nach Hartz IV.
Die Angeklagte M hat nach eigenen Angaben insgesamt etwa 10.000,- € bis 13.000,- € Schulden, wobei sie einräumt, inzwischen selbst den Überblick verloren und irgendwann einfach „den Kopf in den Sand gesteckt“ zu haben.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
3.
Der Angeklagte D wurde am … in B 2 in T 1 geboren. Er hat zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Halbschwestern. Als er 2 ½ Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Seine Mutter, eine gebürtige M 1, ging zurück in den M 2. Der Angeklagte wuchs nachfolgend zunächst mit seinen Brüdern bei seinen Großeltern väterlicherseits in T 1 auf. Zu seinem Vater hatte er kaum Kontakt.
Der Angeklagte D besuchte in T 1 zunächst drei Jahre lang die Schule. Sodann begann er bereits im Alter von 9 Jahren Hilfstätigkeiten in einer KFZ-Werkstatt zu verrichten. Nachdem die Mutter des Angeklagten von T 1 aus nach E 2 eingereist war, lies sie im Jahre … den Angeklagten und einen seiner Brüder nachkommen. Der Angeklagte lebte nachfolgend in E 2 bei seiner Mutter. Er besuchte dort zusammen mit seinem Bruder für ein Jahr die Grundschule wobei der Angeklagte, der zuvor kein Wort deutsch gesprochen hatte, dort begann, die deutsche Sprache zu lernen. Nachfolgend wechselte er auf die Hauptschule, zunächst in eine Sonderklasse für Migranten, sodann in die reguläre 5. Klasse.
Zwischen den Eltern des Angeklagten bestand hinsichtlich des weiteren Lebensweges des Angeklagten Streit. Dies führte dazu, dass er zunächst zwischen Anfang … und Ende … nach T 1 zurückging, wo er wiederum als KFZ-Mechaniker arbeitete. Nachfolgend holte ihn seine Mutter wieder zurück nach E 2, wo er erneut für die Dauer von 6 Monaten eine Migrantenklasse und sodann die 9. Klasse der Hauptschule besuchte. Nach nur wenigen Monaten Unterricht brach der Angeklagte schließlich die Schule ohne Abschluss ab.
Der Angeklagte D nahm nachfolgend keinerlei sozialversicherungspflichtige Arbeit auf, verdiente sich aber gelegentlich etwas durch KFZ-Reparaturen im privaten Umfeld dazu. Der Angeklagte lebte im Übrigen von Leistungen nach Hartz IV, die ihm jedoch häufiger wegen persönlicher Versäumnisse bei der Wahrnehmung von Terminen gekürzt worden waren. Gelegentliche Spielhallenbesuche verschärften die finanzielle Situation des Angeklagten D zusätzlich.
Zwischen … und … wohnte der Angeklagte bei einem Freund. Seit dieser Zeit verfügte der Angeklagte stets über eine eigene Wohnung. Der Angeklagte hatte bereits drei längere Beziehungen zu Frauen, ist heute jedoch wieder alleinstehend. Kinder hat der Angeklagte nicht.
Im Jahre … hatte der Angeklagte erstmals Marihuana konsumiert. In der Folgezeit entwickelte sich ein täglicher Konsum von Cannabis-Produkten. Im Jahre … kam ein gelegentlicher Konsum von Kokain hinzu. Diesen hatte der Angeklagte noch bis zu seiner Inhaftierung weiter fortgeführt. Der Angeklagte sieht sich selber nicht als drogenabhängig an und sieht nach eigenem Bekunden auch keinerlei Bedarf für eine entsprechende Therapie. Seit seiner Inhaftierung hat der Angeklagte überhaupt kein Kokain mehr konsumiert. Der Verzicht auf Kokain sei ihm nicht besonders schwer gefallen, Entzugserscheinungen habe er nicht gehabt.
Der Angeklagte D ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:
Am … wurden gegen ihn durch das Amtsgericht S wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen 4 Wochen Jugendarrest verhängt.
Am … hat die Staatsanwaltschaft F in einem gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung geführten Verfahren gem. § 45 I JGG von der Strafverfolgung abgesehen.
Wegen unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht H 3 verwarnt. Eine Geldauflage wurde verhängt.
Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht F verurteilt. Gegen den Angeklagten D wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum ….
II.
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
Spätestens Anfang September … kamen der Angeklagte D sowie der gesondert verfolgte N O überein, Fahrzeuge anzumieten und nachfolgend nicht an die Vermietungsgesellschaft zurückzugeben. Das Geld für die Anmietungen sollte der Angeklagte D beschaffen, da der gesondert verfolgte O zum damaligen Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Die Fahrzeuge sollten sodann durch den Angeklagten D in einer zu diesem Zweck bereits angemieteten Garage in Einzelteile zerlegt und die Teile nachfolgend an den gesondert verfolgten P, der von den Angeklagten D und E „K.“ genannt wurde, verkauft werden. Der durch die Taten erzielte Gewinn sollte später zwischen dem Angeklagten D und dem gesondert verfolgten O aufgeteilt werden, wobei beide Täter beabsichtigt hatten, sich durch diese Gewinne eine Einnahmequelle von Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Tatplanes kam es zu folgenden Anmietungen:
1. Nachdem der Angeklagte D dem gesondert verfolgten O den für die Anmietung erforderlichen Geldbetrag übergeben hatte, mietete der O am … um 11:27 Uhr bei der Firma T 2 in der Filiale J-Straße 51 in E 4 unter Verdeckung seiner tatsächlichen Absichten einen BMW 320 Cabrio, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 21668 an. Das Fahrzeug wurde dem O übergeben, der dieses nach F verbrachte und in einer Nebenstraße abstellte.
2. Am … gegen 17:30 Uhr mietete der gesondert verfolgte O, nachdem ihm erneut der hierfür erforderliche Geldbetrag von dem Angeklagten D übergeben worden war, bei der U Autovermietung in der C-Allee 218 in E 5 unter Verdeckung seiner tatsächlichen Absichten einen PKW BMW 118d, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung am 11.03.2010, Kilometerstand 28854 km, an. Das Fahrzeug wurde an den O übergeben, der dieses nach F verbrachte und dem Angeklagten D übergab. Dieser zerlegte das Fahrzeug. Zahlreiche Einzelteile wurden, wie zuvor geplant, an den gesondert verfolgten P verkauft. Verbleibende Einzelteile des Fahrzeuges konnten später am … in der von dem Angeklagten D angemieteten Garage in der H 2-Str. 33 in F sichergestellt werden.
Spätestens Anfang … beschlossen die Angeklagten E und D, gemeinsam auf eigene Rechnung Fahrzeuge in noch nicht näher bestimmter Anzahl anmieten zu lassen und diese sodann entweder vollständig oder in Einzelteilen weiterzuveräußern. Die Recherche von Angeboten sowie die notwendigen Reservierungen sollten dabei wechselnd sowohl von dem Angeklagten E, als auch von dem Angeklagten D vorgenommen werden. Die Vorfinanzierung der zur Anmietung notwendigen Geldmittel für die Kautionsleistung sollte über den Angeklagten E erfolgen. Durch Vermittlung des gesondert verfolgten I X kamen die Angeklagten in Kontakt zu der Angeklagten M, auf deren Namen die Anmietungen jeweils erfolgen sollten. Die Wagen sollten dabei hauptsächlich durch die Angeklagte M, teilweise aber auch durch die Angeklagten D und E nach F verbracht werden.
Die Angeklagte M wurde im Rahmen eines Treffens Mitte Januar … von dem Angeklagten E über den gemeinsamen Tatplan informiert. Die Bedenken der Angeklagten M, mit ihren tatsächlichen Personalien in Erscheinung zu treten, zerstreute der Angeklagte E dadurch, dass er ihr in Aussicht stellte, ihr später gefälschte Papiere zu besorgen. Nachdem sich die Angeklagte M zunächst einen Tag Bedenkzeit auserbeten hatte, willigte sie schließlich ein, an den geplanten Taten in der besprochenen Art und Weise mitzuwirken. Dass neben dem Angeklagten E auch der Angeklagte D an den künftigen Taten beteiligt sein sollte, wurde der Angeklagten M klar, als dieser im Vorfeld der ersten Tat abgeholt wurde und sowohl der Angeklagte E als auch - wenn auch in geringerem Umfang - der Angeklagte D gegenüber der Angeklagten M instruierend auftraten. Die Angeklagte M ging dabei davon aus, dass die Taten letztlich auf Rechnung der beiden Mitangeklagten ausgeführt werden sollten und war damit auch einverstanden.
Im Einzelnen kam es auf der Basis des gemeinsamen Tatplanes zu folgenden Taten:
3. Nachdem der Angeklagte D bei der T 2 GmbH & Co KG, Filiale P 1-straße in F, einen PKW auf den Namen der Angeklagten M reserviert hatte, wurde er am … von der Angeklagten M, dem Angeklagten E sowie dem gesondert verfolgten I X in dem von der Angeklagten M geführten PKW Ford Fiesta abgeholt. Das Kind der Angeklagten M befand sich ebenfalls im Fahrzeug. Sodann fuhr die Angeklagte M das Fahrzeug zu einer nahegelegenen Filiale der Sparkasse F, wo der Angeklagte E den für die Anmietung des PKWs erforderlichen Kautionsbetrag auf dem Konto der M einzahlte. Sodann fuhren die Angeklagten zusammen mit dem I X zur T 2-Filiale in der P 1-Straße in F. Die Angeklagte M begab sich dort in das Ladenlokal, wo sie gegen 17:59 Uhr den für sie reservierten weißen VW Golf 6 Limousine, amtl. Kennzeichen …, mit einer Laufleistung von 4044 km unter Verdeckung ihrer wahren Absichten anmietete. Der Angeklagte E hatte sich ebenfalls mit in das Ladenlokal begeben, um den Vorgang zu überwachen. Das Fahrzeug wurde der Angeklagten M übergeben. Sodann fuhren die Angeklagten in dem angemieteten Fahrzeug zur Wohnung des D, wobei diesmal der Angeklagte E das Fahrzeug führte. Der gesondert verfolgte X fuhr indes mit dem PKW der M nach Hause. Das Fahrzeug wurde durch den D weiterverkauft.
4./5. Kurz nach der Ankunft in F fuhren die drei Angeklagten zusammen mit dem Kind der Angeklagten M erneut zur Sparkasse, wo der Angeklagte E weitere Geldbeträge in Höhe der zu erwartenden Kautionen für die beiden folgenden Anmietungen einzahlte. Nachfolgend fuhren die Angeklagten zum Flughafen in E 5. Dort angekommen begaben sich die Angeklagten M und D absprachegemäß zur F 2 Autovermietung. Unter Verdeckung ihrer wahren Absichten mietete die Angeklagte M dort um 19:46 Uhr einen BMW 116d, amtl. Kennzeichen …, mit einer Laufleistung von 18017 km an, der ihr nachfolgend auch übergeben wurde. Diesen Wagen parkten die Angeklagten M und D sodann zunächst innerhalb des Parkhauses ab.
Sodann begaben sich die Angeklagte M und der Angeklagte D zu den Räumlichkeiten der ebenfalls im Flughafen befindlichen F 3 Autovermietung. Dort mietete die Angeklagte M unter Verdeckung ihrer wahren Absichten einen BMW 320d Touring, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung 20.06.2012, Kilometerstand 29844, an, der ihr sodann übergeben wurde.
Nachfolgend wurden sämtlich Fahrzeuge nach F verbracht, wobei die Angeklagte M den bereits zuvor angemieteten Golf, der Angeklagte E den BMW 3er und der Angeklagte D den BMW 1er führten. Sämtliche Fahrzeuge wurden später von dem Angeklagten D veräußert. Die Gewinne wurden anschließend unter den Angeklagten aufgeteilt. Die Angeklagte M erhielt einen Anteil in Höhe von 500,- €, wobei ihr zugleich in Aussicht gestellt wurde, dass auch für die kommenden Fahrzeuge mit einer Beteiligung in dieser Höhe zu rechnen wäre. Ein Teil des Gewinns führten die Angeklagten E und D an den gesondert verfolgten I X als „Vermittlungsprovision“ ab. Der Rest wurde zwischen den Angeklagten E und D aufgeteilt.
6. Einen Tag später vereinbarten die Angeklagten E und D erneut die Anmietung eines PKWs zum Zwecke des späteren Weiterverkaufes. Diesmal sollte die Anmietung in einer Filiale der Firma T 2 GmbH & Co. KG Autovermietung in E 6 erfolgten, bei der der Angeklagte D bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Nachdem der Angeklagte E mit der Angeklagten M einen Kontakt über SMS aufgenommen und diese hinsichtlich des nächsten Zieles entsprechend instruiert hatte, begaben sich die Angeklagten E und M zur Sparkasse, wo der Angeklagte E wie üblich den für die Anmietung erforderlichen Geldbetrag auf das Konto der Angeklagten M einzahlte. Sodann fuhren die beiden mit einem - von dem Angeklagten E bezahlten - Taxi nach E 6, wo sie sich sodann gemeinsam in das Geschäftslokal der Firma T 2 in der Q-Str. 57 begaben. Dort angekommen wurde den beiden Angeklagten offenbart, dass anstelle des reservierten Fahrzeuges lediglich ein VW Polo zur Verfügung stünde. Der Angeklagte E, der sich als Lebensgefährte der Angeklagten M ausgegeben hatte, zeigte sich hiermit äußerst unzufrieden und verhandelte hartnäckig mit der dortigen Geschäftsleitung. Hierdurch erwirkte er schließlich, dass entgegen der anfänglichen Ankündigung ein größerer PKW, nämlich ein Audi A4 angeboten wurde. Dieses Fahrzeug, ein Audi A4 Kombi, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 20782, mietete die Angeklagte M sodann um 13:21 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten an. Nachfolgend wurde das Fahrzeug an sie übergeben und von ihr nach F übergeführt. Das Fahrzeug wurde später durch den Angeklagten D auf eigene und auf Rechnung des Angeklagten E verkauft.
7. Am …entschloss sich der Angeklagte E erneut, weitere Anmietungen von PKWs zum Zwecke des späteren Weiterverkaufes vorzunehmen. Zu diesem Zweck setzte er sich wie bereits zuvor mit der Angeklagte M in Verbindung und instruierte diese entsprechend. Sodann fuhren der Angeklagte E, die Angeklagte M sowie deren Kind in dem am Vortag angemieteten PKW Audi A 4 zunächst zur Sparkasse in F, wo der Angeklagte E die für mehrere Anmietungen erforderliche Geldmenge auf das Konto der Angeklagten M einzahlte. Sodann begaben sich die beiden in dem von dem Angeklagten E geführten PKW nach S zu der in der E 7-straße 9 ansässigen Autovermietung U. Hier mietete die Angeklagte M unter Verdeckung ihrer wahren Absichten gegen 17:00 Uhr einen auf ihren Namen bereits reservierten BMW 116l, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 6586, an. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M führte diese den PKW nach F, wo sie ihn auf Anweisung des E in einer Nebenstraße abstellten und dem E anschließend den Schlüssel übergab. Dass der Angeklagte E auch bei dieser Tat sein Verhalten zuvor mit dem D abgestimmt hatte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.
8. Noch am selben Tag kam es zu einer weiteren Anmietung bei der D 1 GmbH in C 1. Jedenfalls diese Anmietung hatte der Angeklagte E zuvor mit dem Angeklagten D abgestimmt, der eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Auch dieser PKW sollte später nicht zurückgegeben, sondern anderweitig verkauft werden. Mit einem PKW VW Golf Plus, den die Angeklagten M und E ebenfalls bereits am gleichen Tag, noch nach dem 1er BMW, angemietet hatten, begaben sich die Angeklagten E und M zur Filiale der D 1 in der B 3-str. 32 in C 1. Dort begab sich die Angeklagte M zusammen mit ihrem Kind alleine in das Geschäftslokal und mietete um 12:47 Uhr den reservierten PKW Golf GTI, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 18376, unter Verdeckung ihrer wahren Absichten an. Das Fahrzeug wurde ihr übergeben. Sodann steuerte sie es, dem Angeklagten E in dem von ihm gesteuerten PKW VW Golf Plus folgend, in eine Nebenstraße in E, wo sie das Fahrzeug abstellte. Den Schlüssel übergab sie nachfolgend an den E. Der spätere Verkauf erfolgte durch den Angeklagten D. Die Gewinne wurden zwischen den Angeklagten E und D geteilt.
9. Einen weiteren Tag später vereinbarten die Angeklagten E und D erneut die Anmietung eines PKWs zum Zwecke des späteren Weiterverkaufes. Diesmal sollte die Anmietung in einer Filiale der Firma D 2 Autovermietung in L erfolgten, bei der der Angeklagte D bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Nachdem der Angeklagte E mit der Angeklagten M Kontakt aufgenommen und diese hinsichtlich des nächsten Zieles entsprechend instruiert hatte, begaben sich alle Angeklagten gemeinsam in dem zuvor angemieteten VW Golf Plus nach L, wo die Angeklagte M das Geschäftslokal der Firma D 2 Autovermietung, L 1-Straße 30-32 betrat und dort gegen 12 Uhr den auf ihren Namen reservierten PKW BMW 116i, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung 28.12.2011, unter Verdeckung ihrer wahren Absichten anmietete. Den hierzu erforderlichen Bargeldbetrag hatte sie zuvor von dem Angeklagten E erhalten. Das Fahrzeug wurde der Angeklagten M übergeben, die dieses sodann nach näherer Weisung des E in der Nähe des D 3-Theaters in F abstellte. Das Fahrzeug wurde später durch den Angeklagten D auf eigene und auf Rechnung des Angeklagten E verkauft.
10. Am … entschloss sich der Angeklagte D erneut, eine Anmietung eines PKWs zum Zwecke des späteren Weiterverkaufes vorzunehmen. Angemietet werden sollte ein PKW VW Golf Variant bei der B 4 Autovermietung am E 5 Flughafen, welchen der Angeklagte D bereits reserviert hatte. Der Angeklagte D setzte sich sodann mit der Angeklagten M in Verbindung und instruierte diese entsprechend. So dann fuhren der Angeklagte D und die Angeklagte M sowie deren Kind zur Sparkasse in F, wo der Angeklagte D den für die Anmietung erforderlichen Geldbetrag auf das Konto der Angeklagten M einzahlte. Sodann begaben sich die beiden zu den Räumlichkeiten der B 4 Autovermietung am E 5 Flughafen, wo beide Angeklagte gemeinsam vorstellig wurden. Hier mietete die Angeklagte M um 14:56 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW VW Golf Variant 1.2, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung 24.07.2012, an. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M überführte der Angeklagte D dieses nach F. Der PKW wurde später durch den Angeklagten D verkauft. Dass der Angeklagte D auch bei dieser Tat sein Verhalten zuvor mit dem Angeklagten E abgestimmt hatte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.
Einige Tage später kam es zu einer ersten polizeilichen Vernehmung der Angeklagten M, die aufgrund der Angabe ihrer zutreffenden Personalien durch die Polizei ermittelt und mit den nicht vereinbarungsgemäß zurückgegebenen Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden konnte. Die Angeklagte M erklärte die Anmietungen gegenüber den ermittelten Polizeibeamten - wie zuvor mit dem Angeklagten E im einzelnen abgesprochen - damit, dass sie die Wagen für einen „I 1“ besorgt habe, der ihr gegenüber angegeben hätte, diese für ein Hochzeitsvideo zu benötigen. Um die Angeklagte M dem weiteren Zugriff durch die Polizei zu entziehen, brachte der Angeklagte D die Angeklagte M nachfolgend in seiner Wohnung unter.
11. Etwa einen Monat später vereinbarten die Angeklagten E und D erneut die Anmietung eines PKWs zum Zwecke der späteren Verwertung. Diesmal sollte die Anmietung in einer Filiale der B 5 GmbH in G erfolgten, bei der der Angeklagte D bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Die Verwertung sollte nunmehr über einen Kontakt des Angeklagten E vorgenommen werden. Als Anmieterin sollte wiederum die Angeklagte M in Erscheinung treten.
Am … kam es daraufhin zu einem Treffen zwischen der Angeklagten M und dem Angeklagten E. Obwohl die Angeklagte M inzwischen wusste, dass gegen sie polizeilich ermittelt wurde, ließ sie sich im Rahmen dieses Treffens erneut dazu überreden, mit der Begehung von Taten nach dem altbewährten Muster zusammen mit den beiden Mitangeklagten E und D fortzufahren. Insbesondere gelang es dem Angeklagten E erneut, die Bedenken der Angeklagten M durch Verweis auf eine bereits für Ende März … in Aussicht gestellte Überlassung von gefälschten Papieren zu zerstreuen.
Die Angeklagten E und M fuhren sodann im Anschluss an dieses Gespräch mit einem PKW nach G. Dort begaben sie sich zu den Räumlichkeiten der B 5 GmbH in der P 2-str. 59, wo die Angeklagte M gegen 15:30 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW Mercedes C 180 CDI, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 30954, anmietete. Der für die Anmietung des Fahrzeuges erforderliche Kautions- und Mietbetrag wurde vor Ort - nach Vorfinanzierung durch den E - teilweise in bar, teilweise unter Verwendung der EC-Karte der Angeklagten M entrichtet. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M überführte diese den Wagen nach F, wobei sie dabei dem von dem Angeklagten E geführten PKW bis zu einer Seitenstraße in F folgte. Dort übergab sie den Schlüssel an den E, der später den PKW auf eigene Rechnung und auf Rechnung des Angeklagten D verwertete.
12. Zwei Tage später vereinbarten die Angeklagten E und D erneut die Anmietung eines PKWs zum Zwecke der späteren Verwertung. Diesmal sollte die Anmietung in einer Filiale der Firma F 4 Rent in E 4 erfolgten, bei der der Angeklagte D bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Nachdem der Angeklagte D mit der Angeklagten M Kontakt aufgenommen und diese hinsichtlich des nächsten Zieles entsprechend instruiert hatte, begaben sich die beiden Angeklagten D und M gemeinsam in einem PKW Kia Rio nach E 4, wo die Angeklagten zunächst das Einwohnermeldeamt aufsuchten, um die Angeklagte M umzumelden. Hintergrund für diese Maßnahme war, was die Angeklagten E und D im Vorfeld eruiert hatten, dass die Firma F 4 Rent ihre Fahrzeuge ausschließlich an ortsansässige Mieter vermietet.
Nach erfolgter Ummeldung begaben sich die Angeklagten M und D zu dem Geschäftslokal der Firma F 4 Rent in der E 6-str. 11 in E 4. Dort angekommen betrat die Angeklagte M alleine die Räumlichkeiten und mietete gegen 13:30 Uhr den auf ihren Namen reservierten PKW BMW 318d Touring, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 107343, unter Verdeckung ihrer wahren Absichten an. Den hierzu erforderlichen Bargeldbetrag hatte sie zuvor von dem Angeklagten D erhalten, der diesen wiederum kurz zuvor von dem E erhalten hatte. Das Fahrzeug wurde der Angeklagten M übergeben. Sodann fuhren die beiden Angeklagten D und M den PKW Kia Rio sowie den angemieteten BMW zurück nach F, wo der BMW schließlich an den Angeklagten E übergeben wurde. Dieser verkaufte den PKW später auf eigene Rechnung und auf Rechnung des D weiter.
13. Drei Tage später, am …, vereinbarten die Angeklagten E und D erneut die Anmietung eines PKWs zum Zwecke der späteren Verwertung. Diesmal sollte die Anmietung in einer Filiale der P 3 GmbH & Co. KG in T 3 erfolgen, bei der der Angeklagte E bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Der Angeklagte D begab sich zunächst zu dem Angeklagten E, um sich von diesem den für die Anmietung erforderlichen Geldbetrag abzuholen. Sodann begaben sich der Angeklagte D und die entsprechend instruierte Angeklagte M in dem PKW Kia Rio nach T 3. Dort angekommen begab sich die Angeklagte M in die Geschäftsräumlichkeiten der P 3 GmbH & Co KG in der I 2-str. 75, wo sie gegen 12:00 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW Mercedes C 220 CDI AMG, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 149864, anmietete. Der ihr durch den D übergebene für die Anmietung des Fahrzeuges erforderliche Kautions- und Mietbetrag wurde vor Ort in bar entrichtet. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagten fuhren die beiden zurück nach F, wobei der Angeklagte D den Mercedes führte. Noch auf dem Rückweg erkundigte sich der Angeklagte E bei dem Angeklagten D bereits telefonisch über Ausstattungsdetails des Fahrzeuges. Der Wagen wurde in einer Seitenstraße in F abgestellt und später an den E übergeben, der diesen auf eigene Rechnung und auf Rechnung des Angeklagten D verwertete.
14. Noch am gleichen Tag beschlossen die Angeklagten E und D, einen weiteren PKW zum Zwecke der späteren Verwertung anzumieten. Die Anmietung sollte bei der Firma D 4 mit Sitz in C 2 erfolgen, bei der der Angeklagte E bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde der Angeklagte E durch die beiden Mitangeklagten nach deren Eintreffen in F abgeholt. Zu dritt fuhren die Angeklagten sodann in dem PKW Kia Rio nach C 2, wobei die Fahrt deswegen zu dritt unternommen wurde, um angesichts der langen Wegstrecke auch auf der Rückfahrt Fahrerwechsel zu ermöglichen. In C 2 begaben sie sich zu den Räumlichkeiten der Firma D 4 in der X 1-str. 46, wo die Angeklagte M gegen 18:30 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW Mercedes S-Klasse, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 162736, anmietete. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M fuhr diese das Fahrzeug zunächst aus C 2 heraus. Sodann übernahm der Angeklagte D das Steuer und fuhr den angemieteten PKW zurück nach F, während der Angeklagte E den PKW Kia Rio zurückfuhr.
15. Am … entschloss sich der Angeklagte E erneut, eine weiter Anmietungen eines PKWs zum Zwecke der späteren Verwertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck setzte er sich mit der Angeklagte M in Verbindung und instruierte diese entsprechend. Eine Anmietung sollte bei der Firma I 3 Autovermietung in I 4 erfolgen, bei der der Angeklagte E bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Der Angeklagten M übergab der Angeklagte E bei einem Treffen sowohl den für die Anmietung des Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag, als auch eine Bahnfahrkarte für sie und ihr Kind nach I 4.
Nachfolgend fuhr die Angeklagte M mit ihrem Kind zunächst mit dem Zug nach I 4 und sodann weiter mit dem Taxi zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma I 3 Autovermietung in der Straße M 3-Straße 12 C. Hier mietete die Angeklagte M gegen 17:00 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW Mercedes C 220 T CDI, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 156032, an. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M überführte sie dieses nach F, wo sie es auf Anweisung des E in einer Nebenstraße abstellte. Das Fahrzeug wurde später durch den Angeklagten E verkauft. Dass der Angeklagte E auch bei dieser Tat sein Verhalten zuvor mit dem D abgestimmt hatte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.
16. Am … beschlossen die Angeklagten E und D, einen weiteren PKW zum Zwecke der späteren Verwertung anzumieten. Das Fahrzeug sollte zerlegt und in Einzelteilen verkauft werden. Die Anmietung sollte bei der Firma Q 1 Autovermietung in Q 2 erfolgen, bei der der Angeklagte E bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Zur Umsetzung dieses Vorhabens instruierte der Angeklagte E zunächst die Angeklagte M, die sodann zunächst ihr Kind bei dem Angeklagten D in Obhut gab. Sodann schickte der Angeklagte E der M ein Taxi, wobei der Taxifahrer ihr zugleich einen Umschlag des E mit dem für die Anmietung und die Fahrtwege erforderlichen Geldbetrag übergab. Mit dem Taxi fuhr die Angeklagte M zum Bahnhof und sodann mit dem Zug nach Q 2. Dort fuhr sie mit einem Taxi zu den Räumlichkeiten der Firma Q 1 Autovermietung in der F 5 Str. 50-52, wo die Angeklagte M gegen 13:00 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW BMW 390L, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung 02.06.2008, anmietete. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M fuhr diese das Fahrzeug zurück nach F, wo sie es dem E übergab. Das Fahrzeug wurde später in der Garage des Angeklagten D durch den D teilweise zerlegt. Der verbleibende Fahrzeugtorso konnte später in der Garage sichergestellt werden.
17. Am folgenden Tag entschloss sich der Angeklagte E erneut, eine weiter Anmietungen eines PKWs zum Zwecke der späteren Verwertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck setzte er sich mit der Angeklagten M in Verbindung und instruierte diese entsprechend. Eine Anmietung sollte bei der Firma C 3 Autovermietung in P 3 erfolgen, bei der der Angeklagte E bereits eine entsprechende Reservierung vorgenommen hatte. Der Angeklagten M ließ der Angeklagte E wie bereits bei der vorangegangenen Tat die für die Reservierung und die Transportwege erforderlichen Geldmittel über einen Taxifahrer zukommen. Mit dem Taxi fuhr die Angeklagte M sodann zum Bahnhof und nachfolgend mit dem Zug nach P 3. Dort fuhr sie mit einem Taxi zu den Räumlichkeiten der Firma C 3 Autovermietung in der I 4-Str. 41, wo die Angeklagte M gegen 15:00 Uhr unter Verdeckung ihrer wahren Absichten den auf ihren Namen bereits reservierten PKW BMW 318d, amtl. Kennzeichen …, Kilometerstand 69439, anmietete. Nach Übergabe des Fahrzeuges an die Angeklagte M fuhr diese das Fahrzeug zurück nach F, wo sie es auf Weisung des E an die Zeugin T übergab. Das Fahrzeug wurde nachfolgend durch den Angeklagten E verkauft. Dass der Angeklagte E auch bei dieser Tat sein Verhalten zuvor mit dem D abgestimmt hatte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.
Insgesamt war auch der Angeklagte D jedenfalls Ende Februar … in erheblichem Maße in die Recherche von Anmietoptionen eingebunden. Der Angeklagten M war bei sämtlichen Taten bewusst, dass die angemieteten Fahrzeuge nicht zurückgegeben, sondern anderweitig verwertet werden sollten. Schon von der ersten gemeinsamen Tat an hatten sämtliche Angeklagten beabsichtigt, sich durch die geplanten Taten eine Einnahmequelle von Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Die Angeklagte M hatte nach den ersten 500,- € von dem Angeklagten E nur noch bei Gelegenheit Geldbeträge in Höhe von 100,- bis 150,- €, insgesamt etwa 1.000,- €, erhalten. Ab der Tat vom …, nach der die Verwertung der Fahrzeuge ausschließlich über den Angeklagten Er erfolgte, erfolgte eine finanzielle Beteiligung des D insofern, als ihm durch den Angeklagten E häufiger kleinere Beträge in Höhe von jeweils 50,- € bis 200,- € zur Deckung seines Lebensbedarfes aus den erzielten Gewinnen zur Verfügung gestellt wurden. Insgesamt bestritt der Angeklagte D aus den Gewinnen sämtlicher Taten seinen gesamten Lebensunterhalt, wobei er Drogen hiervon selten und nur dann kaufte, „wenn mal Geld übrig blieb“.
III.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten basieren auf den eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den Informationen aus den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Die Feststellungen hinsichtlich der gegen den Angeklagten E zum Tatzeitraum vorliegenden Sicherungshaftbefehle basieren auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten E, der bestätigt hatte, von diesen Haftbefehlen bereits bei den ersten Taten Kenntnis gehabt zu haben.
Die Feststellungen zur Sache basieren im Wesentlichen auf der uneingeschränkt glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten M sowie auf den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten E und D, soweit ihnen zu folgen war, im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Die Angeklagte M hat sich zu allen Taten, soweit das Geschehen ihrer Wahrnehmung unterlag, im Sinne der Feststellungen der Kammer geständig eingelassen.
Der Angeklagte E hat sich hinsichtlich der Taten gemäß Ziff. 11 bis 17 der Feststellungen grundsätzlich ebenfalls im Sinne der Feststellungen der Kammer geständig eingelassen. Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat er jedoch behauptet, sämtliche Taten ausschließlich alleine organisiert zu haben. Außerdem habe er keinesfalls beabsichtigt gehabt, die Fahrzeuge gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vielmehr sei es so gewesen, dass er Schulden bei einem ihm nur als „K.“ bekannten Mann gehabt habe. Dieser habe ihn und seine Familie bedroht und von ihm gefordert, dass er zum Ausgleich seiner Schulden genau 8 Fahrzeuge heranschaffen solle, mit der ein Container habe befüllt werden sollen. Die Taten gem. Ziff. 3-9 der Feststellungen seien sämtlich Taten gewesen, die der Angeklagte D auf eigene Rechnung durchgeführt habe. Er selbst sei bei diesen Taten in keiner Weise am Gewinn beteiligt gewesen, sondern habe allenfalls seine zum Zwecke der Vorfinanzierung geleisteten Geldbeträge in gleicher Höhe zurück erhalten. Nur aus reiner Freundschaft zu dem D habe er bei den Taten mitgewirkt. Im einzelnen habe er bei den Taten gem. Ziff. 3-5 der Feststellungen die Vorfinanzierung der für die Anmietung erforderlichen Geldbeträge übernommen. Auf die persönliche Einzahlung auf dem Konto der M habe er aus Sicherheitsgründen bestanden. Zu den Anmietungen sei er später nur mitgefahren, um sicherzustellen, dass die Mitangeklagten sein Geld auch tatsächlich für die Anmietung eines Fahrzeuges verwenden. Aus dem gleichen Grunde sei er im Fall 3 der Feststellungen auch zusammen mit der Angeklagten M in die Geschäftsräumlichkeiten der Vermietungsgesellschaft gekommen. Im Fall 6 der Feststellungen habe er ebenfalls lediglich aus Freundschaft zu dem D eine Vorfinanzierung vorgenommen. Dass er die Angeklagte M nachfolgend noch nach E 6 zu der Autovermietung gefahren habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er ohnehin in diese Richtung für einen Besuch bei seiner Schwägerin habe fahren wollen. Dass er sich darüber hinaus bei den Verhandlungen bei der Autovermietung um die Überlassung eines größeren PKWs eingeschaltet habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er es als sehr ungerecht empfunden habe, dass der Angeklagten M nur ein so kleines Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte. In den Fällen gem. Ziff. 7-9 der Feststellungen habe er lediglich Geldeinzahlungen für die jeweiligen Anmietungen vorgenommen. Dabei habe es sich jedoch in Abweichung zu den vorangegangenen Fällen nicht um sein eigenes Geld gehandelt. Vielmehr seien es Teilbeträge aus einer größeren Summe gewesen, die ihm der Angeklagte D zuvor zu diesem Zwecke überlassen habe. Grund hierfür sei gewesen, dass der Angeklagte D sich selbst davor habe bewahren wollen, über größere Geldbeträge zu verfügen, die er anderweitig verschwenden könnte.
Der Angeklagte D hat sich hinsichtlich der Taten gem. Ziff. 1 und 2 der Feststellungen im Sinne der Feststellungen der Kammer geständig eingelassen. Hinsichtlich der Taten gem. Ziff. 3-6 sowie 9-10 der Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich seiner eigenen Tatbeiträge ebenfalls im Sinne der Feststellungen der Kammer geständig eingelassen. Hierbei habe es sich nach der Einlassung des Angeklagten jedoch ausschließlich um seine eigenen Taten gehandelt. Den E habe er lediglich für die ersten Finanzierungen seiner Taten benötigt. Im Fall 6 der Feststellungen habe er den Angeklagten E lediglich deswegen gebeten, die Angeklagte M nach E 6 zu bringen, weil er gewusst habe, dass dieser ohnehin dorthin fahren wollte. An die Anmietung im Fall gem. Ziff. 8 der Feststellungen habe der Angeklagte D keine konkrete Erinnerung, wobei er jedoch in Erinnerung habe, dass er das Fahrzeug später veräußert habe. Im Fall gem. Ziff. 9 der Feststellungen sei der Angeklagte E nur deswegen dabei gewesen, weil man in L habe gemeinsam frühstücken wollen. Bei sämtlichen nachfolgenden Taten (Ziff. 11-17 der Feststellungen) hat sich der Angeklagte D zunächst dahingehend eingelassen, dass es sich bei diesen Taten alleine um Taten des E gehandelt habe, weswegen er zu diesen Taten auch keine genaueren Angaben machen könne. An den jeweiligen Gewinnen sei er nicht beteiligt gewesen. Zwar habe er von dem Angeklagten E in dem relevanten Tatzeitraum regelmäßig Beträge zwischen 50,- € und 200,- € bekommen. Mit den Taten habe dies aber nichts zu tun gehabt. Dass es sich bei sämtlichen Taten, bei denen er involviert war, um Anmietungen mit dem Ziel handelte, die PKW später nicht mehr zurückzugeben, sei ihm klar gewesen. Auf konkretes Befragen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat gem. Ziff. 11 der Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er nur aus Langeweile mitgekommen sei, wobei es jedoch auch richtig sei, dass er in diesem Fall zuvor die Reservierung vorgenommen habe. Bei der Tat gem. Ziff. 12 der Feststellungen sei er „einfach so“ mitgefahren. Es stimme auch, dass er den BMW zurückgefahren habe, die Schlüssel habe er später der M oder dem E übergeben. Auch sei es richtig, dass er zusammen mit der Angeklagten M für deren Ummeldung gesorgt habe, da die Vermietungsfirma Fahrzeuge nur an ortsansässige Mieter vermietet habe. Bei der Tat gem. Ziff. 13 der Feststellungen habe er tatsächlich den gemieteten PKW zurückgefahren. Bei der Tat gem. Ziff. 14 der Feststellungen sei er ebenfalls nur „aus Spaß“ mitgefahren. Auch bei dieser Tat habe er den angemieteten PKW jedoch zurückgefahren. Im Rahmen der Tat gem. Ziff. 16 der Feststellungen habe der Angeklagte auf das Kind der Angeklagten M aufgepasst, während diese für die Anmietung unterwegs gewesen sei. Auch sei es richtig, dass er später den Wagen auseinandergebaut habe. Insgesamt habe er sowohl mit den Gewinnen aus den ersten Taten als auch mit den Geldern, die ihm nachfolgend durch den E überlassen wurden, im Sinne der Feststellungen der Kammer seinen Lebensunterhalt sichergestellt.
Soweit es denjenigen Teil der Taten gem. Ziff. 3-17 der Feststellungen betrifft, der der Wahrnehmung der Angeklagten M unmittelbar zugänglich war, stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die glaubhafte Einlassung der Angeklagten M. Diese vermochte jeweils den gesamten Tatablauf von der ersten Kontaktaufnahme bei ihr, der Bewältigung des Weges zu den jeweiligen Geschäftsräumlichkeiten und der Anmietung selbst bis hin zur Rückverbringung der Fahrzeuge detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Nachfragen zum Randgeschehen konnte sie ausführlich beantworten, ohne aufgrund des Zeitablaufes verständliche Erinnerungslücken zu verschweigen. Auch die Ausführungen zur Tatmotivation, ihre erhebliche Überschuldung, waren plausibel. Die damit verbundene eigene kritische Auseinandersetzung der Angeklagten M mit ihrer rückwirkend selbst erkannten Naivität hinsichtlich der Aussichten, trotz der Angabe eigener Personalien im Ergebnis einer Bestrafung entgehen zu können, erschien ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Angeklagte die Neigung gehabt hätte, sich selbst bei ihrer Schilderung zu schonen oder einer ihrer Mitangeklagten in unangemessener Weise zu belasten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Im Gegenteil hat die Angeklagte ohne zu zögern sämtliche sie selbst belastenden Umstände, wie die von Beginn an gegebene Kenntnis von der Verwertungsabsicht ihrer Mittäter, eingeräumt. Auch hat sie die sonstige Verantwortung für die einzelnen Taten nicht pauschal einem ihrer Mitangeklagten zugewiesen, sondern war erkennbar bemüht, bei jeder einzelnen der Taten ihre Erinnerung kritisch danach zu erforschen, welcher ihrer beiden Mitangeklagten in welcher Weise tatsächlich beteiligt war. Überdies steht die Einlassung der Angeklagten M, soweit es die ihre Angaben zu der Häufigkeit, den ungefähren Zeitpunkten und den jeweiligen PKW-Modellen betrifft, in Übereinstimmung mit den Angaben in den durch Verlesung eingeführten Mietverträgen. Ihre Angaben zu den Umständen der Bargeldeinzahlungen auf ihrem Konto sowie den jeweiligen Beteiligten an den Fahrzeugüberführungen standen ebenfalls im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten E und D. Dass die Angeklagte M, was diese auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen ihrer Einlassung selbst bestätigte, bei der Polizei zunächst statt von den Angeklagten E und D lediglich von einem „I 1“ gesprochen hatte, der die Fahrzeuge angeblich für ein Hochzeitsvideo gebraucht habe, erklärte die Angeklagte M plausibel damit, dass dies eben jene Geschichte gewesen sei, die sie von vornherein mit dem Angeklagten E für den Fall eines - zu erwartenden - Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden abgesprochen hatte.
Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den festgestellten Taten gem. Ziff. 3-6, 8-9, 11-14 und 16 nicht, wie es der insoweit übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten E und D entspricht, teilweise um ausschließlich auf Rechnung des D und teilweise ausschließlich auf Rechnung des E durchgeführte Taten handelte, sondern dass vielmehr sämtliche der benannten Taten auf einem gemeinsamen Tatplan basierten und auf dieser Basis in wechselseitigem arbeitsteiligem Vorgehen bei beiderseitigem wirtschaftlichen Interesse am Taterfolg durchgeführt worden sind.
Dabei war die insoweit entgegenstehende Aussage des Angeklagten E bereits aus sich heraus unglaubhaft, weil dieser für sein anfängliches Engagement bei den Taten gem. Ziff. 3-9 keine plausible Erklärung abzugeben vermochte. So war etwa nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte E, der zum damaligen Zeitpunkt unter laufender Bewährung stand und mit Haftbefehl gesucht wurde, bei der Anmietung im Fall 3 mit das Geschäftslokal kommt und somit auch die Gefahr einer Identifizierung seiner Person begründet, wenn er kein eigenes Interesse am Taterfolg hatte. Soweit der Angeklagte insofern vorgetragen hat, er habe lediglich sicherstellen wollen, dass tatsächlich ein Fahrzeug angemietet werden würde, trägt diese Begründung nicht, weil er diesen Umstand auch zuverlässig hätte überprüfen können, während er vor dem Geschäftslokal gewartet hätte. In gleicher Wiese fernliegend erscheint auch die Begründung des Angeklagten für sein Engagement im Rahmen der Verhandlungen um ein größeres Auto im Fall 6 der Feststellungen. Auch hier spricht das erkennbare erhebliches Eigeninteresse des Angeklagten E an den Eigenschaften des anzumieteten Fahrzeuges für ein eigenes Interesse an der Höhe des späteren Verwertungserlöses. Dass der Angeklagte es schlichtweg als „ungerecht“ empfunden habe, dass der Angeklagten M nur so ein kleines Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte, erklärt das erhebliche persönliche Mitwirken des Angeklagten bei der Tatbegehung – unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Risikos einer späteren Identifizierung seiner Person – nicht. Soweit sich der Angeklagte hinsichtlich der Taten gem. Ziff. 7-9 der Feststellungen dahingehend eingelassen hat, er habe jeweils lediglich Gelder auf das Konto der Angeklagten M eingezahlt, die er zuvor von dem D zu diesem Zwecke erhalten habe, erscheint dies deswegen fernliegend, weil in diesem Fall der Angeklagte D die Gelder ebenso gut selbst hätte einzahlen können. Dass der Angeklagte D dem Angeklagten E die Gelder deswegen überlassen hatte, weil er sich selbst davor bewahren wollte, zu viel Geld bei sich zu haben, was er verschwenderisch ausgeben könnte, ist mit der Gesamteinlassung der beiden Angeklagten E und D, die ersten Taten seien alleine Taten des D gewesen, die dieser auf eigene Rechnung selbständig geplant und umgesetzt hätte, ohnehin schwerlich vereinbar.
Auch die Einlassung des Angeklagten D bezüglich einer klaren Trennung zwischen seinen eigenen Taten und den nachfolgenden Taten des E erscheint bereits aus sich heraus unglaubhaft. So konnte auch der Angeklagte D nicht plausibel erklären, warum der Angeklagte E trotz des angeblich nicht gegebenen Eigeninteresses am Taterfolg teilweise in nicht unerheblicher Weise bei den frühen Taten mitgewirkt hatte. Insbesondere die Erläuterung, der Angeklagte E sei zu der Anmietung im Fall gem. Ziff. 9 der Feststellungen mitgereist, weil man in L habe gemeinsam frühstücken wollen, erschien lebensfremd. Darüber hinaus vermochte der Angeklagte D genauso wenig zu erklären, warum er bei den späteren Taten, die er selbst dem E zugeschrieben hatte, in erheblichem Maße mitgewirkt hatte. Die Erläuterungen, eine umfangreiche Mitwirkung sei „aus Langeweile“, „aus Spaß“ oder „einfach so“ erfolgt, waren aus sich heraus nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte D auch nach eigenem Bekunden von dem strafbaren Charakter der Anmietungen wusste und sich so durch seine Mitwirkung selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte. Einen Grund dafür, warum der Angeklagte E dem Angeklagten D über den gesamten Zeitraum der späteren Taten hinweg regelmäßig Geldbeträge zukommen ließ, vermochte der Angeklagte D ebenfalls nicht zu benennen. Dass der Angeklagte D in seiner Vernehmung durch seine Wortwahl gelegentlich sein gemeinschaftliches Vorgehen mit dem Angeklagten E selbst zum Ausdruck brachte, wie etwa bei der Aussage „Wir haben die (M) dann umgemeldet“, spricht ebenfalls gegen die behauptete Trennung in jeweils eigenverantwortlich durchgeführte Tatenkomplexe. Dass der Angeklagte D die Angeklagte M nach deren erster polizeilicher Vernehmung, kurz vor der ersten - nach dem Bekunden des Angeklagten D nur noch auf Rechnung des E durchgeführten - Tat, bei sich aufnahm, um diese dem Zugriff der Polizei zu entziehen, spricht ebenfalls gewichtig gegen die Annahme, dass der Angeklagte D an dem Gelingen der weiteren Taten kein eigenes Interesse mehr gehabt hätte.
Darüber hinaus sprechen gegen eine strikte Trennung der Taten in solche des Angeklagten E und solche des Angeklagten D auch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Insbesondere ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung durch Vorspielen eingeführten Mitschnitten aus der Telekommunikationsüberwachung, dass der Angeklagte D auch bei den späteren Taten feste Aufgaben hatte, die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Angeklagten E eingefordert wurde und darüber hinaus auch die von dem Angeklagten D erhaltenen Geldbeträge in unmittelbaren Zusammenhang mit den begangenen Taten standen. So ergeben sich zunächst aus den Gesprächen zwischen dem Angeklagten D und den Mitarbeitern diverser Autovermietungen vom … (Telefonate um 17:30, 17:35, 17:38 und 17:45 Uhr), vom 27.02.2013 (9:42, 11:22, 11:26, 11:28, 11:33 und 11:42 Uhr) und vom … (9:52, 10:02, 10:13, 10:21, 10:24, 10:34 und 11:26 Uhr), dass dieser im Tatzeitraum erhebliche Mühen aufwendete, um selbst potentielle Anmietoptionen aufzuklären, wobei der Angeklagte D in diesen Gesprächen entsprechend der von der Tätergruppe verfolgten Zielrichtung insbesondere nach größeren und höherwertigen Fahrzeugen fragte, die ohne die Verwendung einer Kreditkarte angemietet werden könnten. Gleichwohl waren selbst diese Bemühungen aus Sicht des Angeklagten E keinesfalls ausreichend, um die Verpflichtung als Gruppenmitglied voll zu erfüllen. So beschwerte sich der Angeklagte E etwa in einem Gespräch mit dem Angeklagten D vom …, 10:26 Uhr, über die mangelnde Initiative des D und erklärte, dass er nicht alles alleine machen könne. In einem Gespräch vom …, 21:15 Uhr, regte sich der Angeklagte E erneut darüber auf, dass der Angeklagte D aus seiner Sicht zu wenig tue und drohte an, das Geld allein der M zu geben. Schließlich beschwerte sich der Angeklagte D in einem Gespräch vom …, 11:26 Uhr, bei E, dass er nicht genug Geld bekomme. Auf den Hinweis das E, dass der D ja schließlich auch nur sagen würde, dass er nichts finde, erwiderte D, dass ihm die Arbeit auch keinen Spaß mehr machen würde, wenn er wegen jedes kleinen Betrages betteln müsse.
Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte E im Fall 15 der Feststellungen die Tatdurchführung vor dem D geheim gehalten hat, im Umkehrschluss gerade dafür, dass die Taten üblicherweise gerade auf gemeinsame Rechnung durchgeführt wurden, zumal anderenfalls für eine Geheimhaltung keinerlei Bedürfnis bestanden hätte. So hat der Angeklagte E in einem am … um 13:22 Uhr mit der Zeugin T geführten Gespräch im Zusammenhang mit der geplanten PKW-Anmietung klargestellt, dass der N 1 diesmal nichts davon wisse.
Die Einlassung der Angeklagten M spricht ebenfalls gegen eine Trennung der Taten in solche des D und (nachfolgend) solche des E. Die Angeklagte M hat glaubhaft davon berichtet, dass sie insbesondere bei den Taten gem. Ziff. 3-10 der Feststellungen, die nach den Einlassungen ihrer Mitangeklagten Taten des D gewesen sein sollen, weit überwiegend gerade durch den Angeklagten E kontaktiert und instruiert worden war. Insbesondere hatte dieser mit ihr das Erstgespräch geführt und sie im Rahmen dieses Gespräches für die Taten motiviert. Umgekehrt wurde sie im Rahmen der den nachfolgenden Taten teilweise alleine durch den D kontaktiert und instruiert.
Letztlich bleibt insofern – auch angesichts der Gleichförmigkeit sämtlicher nach den Feststellungen gemeinsam durchgeführter Taten (Taten gem. Ziff. 3-6, 8-9, 11-14 und 16) hinsichtlich Planung und Durchführung – kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Taten sämtlich von einem einheitlichen Tatplan und dem gemeinsamen Willen der Angeklagten getragen waren, am Erfolg der Taten wirtschaftlich zu partizipieren.
Dabei war dieser gemeinsame Tatplan auch von Beginn an bei sämtlichen Angeklagten auf die Begehung mehrerer, im Einzelnen noch ungewisser Taten zum Zwecke der Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle gerichtet. Dies ergibt sich schon aus der hohen Tatfrequenz, mit welcher ab dem … innerhalb von 3 Tagen bereits 6 verschiedene Taten nach dem besprochen Muster unter Mitwirkung sämtlicher Angeklagter begangen worden waren. Überdies folgt die Kammer auch insofern der Einlassung der Angeklagten M, die berichtet hatte, dass der Angeklagte E ihr bereits im ersten Gespräch eröffnet hatte, dass eine entsprechende Zusammenarbeit nicht von vornherein nur auf eine bestimmte Anzahl an Taten begrenzt sein solle.
Zur Überzeugung der Kammer steht es weiter fest, dass bei dem Angeklagten nicht eine Bedrohungssituation der maßgebliche Tatauslöser war, sondern das wirtschaftliche Interesse an den Verwertungserlösen.
Soweit der Angeklagte E eine entsprechende Bedrohungssituation behauptet hatte, war diese Einlassung bereits aus sich heraus unglaubhaft, zumal der Angeklagte auch auf Nachfrage den genauen Inhalt der Bedrohung nicht zu konkretisieren vermochte, sondern vielmehr schilderte, dass diese nur unpräzise gewesen sei, er aber gleichwohl Angst um seine Familie gehabt habe. Auch die insofern bestätigenden Angaben der Zeugin T, der Verlobten des Angeklagten, waren nicht glaubhaft. Zwar hat diese die geschilderte Behauptung des Angeklagten durchaus, und zwar in ebenso unkonkreter Form wie der Angeklagte, bestätigt. Auffällig war jedoch, dass diese Bestätigung durch die Zeugin bei zunächst offener Fragestellung spontan und mit den Schilderungen des Angeklagten nahezu wortgleich erfolgte, was auf die Kammer den Eindruck einer zielgerichtet vorbereiteten Zeugenaussage erweckt hat. Auch die Schilderung der Art und Weise, wie sie die entsprechenden Äußerungen wahrgenommen haben will, nämlich durch geschlossene Türen, wirkte auf die Kammer nicht lebensnah und konstruiert. Auch in der weiteren Vernehmung bekundete die Zeugin bei Fragen nach ihren eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der erfolgten PKW-Anmietungen und der diesbezüglichen Rollen der Angeklagten regelmäßig zunächst Unwissenheit, um dann später auf entsprechende Vorhalte hinsichtlich bereits vorliegenden Einlassungen oder Beweisergebnisse immer präziseres Wissen zu offenbaren. Insgesamt hat die Kammer dabei den Eindruck gewinnen, dass die Zeugin T bereit war, ihre Aussagen immer entlang der von ihr vermuteten Beweislage zu tätigen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt erheblich in Frage stellte.
Auch mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behauptung des Angeklagten hinsichtlich einer Bedrohungssituation als tatauslösende Motivation in keiner Weise in Übereinstimmung zu bringen. Zum einen hat der Zeuge N 2, der als Polizeibeamter in die Ermittlung des T 4 P als der „K.“ involviert war, bekundet, dass in dem Handy des gesondert verfolgten P Mitteilungen des Angeklagten E aus dem Monat … 2013 gefunden wurden, die ihrerseits tendenziell respektlos und sogar bedrohlich gegenüber dem Zeugen P formuliert waren, was die von dem Angeklagten E geschilderte Angstsituation vor dem Zeugen P fernliegend erscheinen lässt.
Zum anderen ergibt sich der Charakter des Bedrohungsvorbringens als reine Schutzbehauptung auch aus dem Ergebnis der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung. So hat der Angeklagte E bei einigen Telefonaten, namentlich im Rahmen eines Telefonates vom …, 18:16 Uhr, mit der Angeklagten M sowie in den Telefonaten vom …, 11:26 und 11:29 Uhr, mit dem Angeklagten D unmittelbar nach den erfolgten PKW-Anmietungen vorab genaue Details zu den Fahrzeugen abgefragt, was vor dem Hintergrund einer Anmietung nur zu dem Zweck der Verbringung in den Container eines Dritten kaum erklärbar wäre. Die Äußerung des Angeklagten D , der auf einen entsprechenden Vorhalt hin in der mündlichen Verhandlung diese Nachfragen spontan damit erklärte, dass schließlich „jeder Käufer genaue Vorstellungen habe, was er will“, erscheint hingegen durchaus lebensnah und kann die Nachfragen des E aus den eingeführten Gesprächsmitschnitten tatsächlich erklären. Dass es letztlich tatsächlich normale Veräußerungsvorgänge waren, die die Angeklagten E und D bei sämtlichen angemieteten PKWs durchgeführt haben bzw. durchführen wollten, ergibt sich letztlich auch aus zwei weiteren Gesprächsmitschnitten. So zeigte sich der Angeklagte E in einem Gespräch mit dem Angeklagten D vom 26.02.2013, 17:50, mit dessen Angebots-Ausbeute unzufrieden und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er schließlich bald nach E 7 fliege und daher damit nichts anfangen könne. Noch deutlicher kommen die geschäftlichen Ziele der Angeklagten E und D in einem Gespräch zwischen den beiden vom …, 15:24 Uhr, zum Ausdruck. Im Rahmen dieses Gespräches offenbarte D, dass er künftig für die PKWs einen neuen Abnehmer, seinen Onkel, in Aussicht habe, der auch einen besseren Preis machen würde, als „diese Leute“. E reagierte hierauf zustimmend und stellte klar, dass der D dies ruhig einstielen könne, zumal man ggf. dann nicht mehr an „diese“ verkaufen müsse. Auf Nachfrage des D, ob er denn die Preise machen könne, die er im Kopf habe, bestätigte dies E. Letztlich beschwert sich der Angeklagte D im Rahmen des Gespräches, dass es die Zigeuner seien, die ihnen „den ganzen Markt kaputt“ machten.
Aus den auf Antrag der Verteidigung eingeführten Gesprächen vom …, 14:10 Uhr, und vom …, 11:37 Uhr, ergeben sich ebenfalls keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Bedrohungssituation. Zwar äußerte der Angeklagte E im Rahmen dieser mit dem Angeklagten D geführten Gespräche im Zusammenhang mit Anmietungsvorgängen, dass er wegen eines PKWs noch „diesen o.k.“ brauche, und dass er nicht sagen könne, „es gehe nicht“, da er doch (PKWs) finden müsse. Aus diesen Gesprächen ergeben sich jedoch lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei der Auswahl der PKW die Wünsche ihrer Abnehmer berücksichtigen mussten und dass es außerdem entweder einzuhaltende Lieferverpflichtungen gab oder die wirtschaftliche Gesamtsituation der Angeklagten diese unter Druck setzte, weitere erfolgreiche Taten zu begehen. Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Angeklagten E lassen sich hieraus nicht ableiten.
Die Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen die Reservierung vornehmenden Person basieren auf den insoweit glaubhaften eigenen Angaben der Angeklagten, wobei die Kammer der Frage, welcher der beiden Angeklagten E oder D bei den einzelnen Taten jeweils die formelle Reservierung getätigt hatte, für die Strafzumessung keine Bedeutung beigemessen hat. Dass es zwischen den beiden Angeklagten E und D insofern keine strikte Rollenzuweisung gab, sondern dass Reservierungen mal von dem einen und mal von dem anderen Angeklagten vorgenommen wurden, deckt sich auch mit dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung. Auch auf den durch Vorspielen eingeführten Mitschnitten aus der Telekommunikationsüberwachung waren sowohl Anmietungsgespräche des E, als auch solche des D zu hören.
Soweit die Kammer zu der Frage, wer aus der Tätergruppierung jeweils die Abwicklung mit dem Ankäufer der PKW bzw. PKW-Teile vorgenommen hat, Feststellungen getroffen hat, basieren diese Feststellungen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten E und D, die sich hinsichtlich entsprechender Verwertungshandlungen durch ihre Person jeweils detailliert geständig eingelassen haben, auch wenn der Angeklagte E eine Weitergabe der Fahrzeuge lediglich zur Schuldenregulierung behauptet hatte. Dabei waren die Angaben des E, bei den späteren Taten überwiegend für die Verwertung der Fahrzeuge zuständig gewesen zu sein, auch deswegen glaubhaft, weil diese Einlassung in Übereinstimmung steht mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, nach denen der Angeklagten E in einigen Gesprächen nach Details der angemieteten KFZ fragte, um diese besser einordnen zu können. Die Angaben des D, der sich dahingehend eingelassen hatte, entsprechend den Feststellungen der Kammer bei einigen der ersten Taten den Kontakt zu dem Ankäufer hergestellt und die Abwicklung unternommen zu haben, waren deswegen glaubhaft, weil dieser auf Nachfrage diese Bemühungen durchaus auch näher zu konkretisieren vermochte. Insbesondere benannte der Angeklagte D seine Ankäufer namentlich und schilderte auch Einzelheiten der Kontaktaufnahmen mit diesen. Dass der Angeklagte D nach dem gemeinsamen Tatplan generell auch für die Verwertung mit zuständig war, belegt auch der Mitschnitt aus dem zwischen den Angeklagten E und D am … und 15:24 Uhr geführten Gespräch, in welchem der Angeklagte D dem Angeklagten E von seinen Erkenntnissen über einen potentiellen neuen Abnehmer berichtete.
Die Feststellungen der Kammer zu den Fällen 1 und 2 basieren im Wesentlichen auf den insofern glaubhaften Angaben des Angeklagten D, der hierzu detaillierte Angaben, insbesondere hinsichtlich der Absprachen mit dem gesondert verfolgten N O, machen konnte. Dabei waren die Angaben zu beiden Taten insbesondere auch deswegen glaubhaft, weil es sich bei diesen Taten ihrer Struktur nach um ähnliche Taten handelte, wie diejenigen, die der Angeklagte D wenig später auch zusammen mit dem Angeklagten E geplant und durchgeführt hat. Im Rahmen der Tat gem. Ziff. 2 der Feststellungen stand die Einlassung des D überdies in Übereinstimmung mit dem verlesenen Sicherstellungsvermerk, nach dem Teile des angemietete Fahrzeug sowie die dazugehörigen Nummernschilder in der Garage des D vorgefunden wurden.
Die Feststellungen der Kammer zu den präzisen Daten der Fahrzeuganmietungen sowie den näheren Fahrzeugbeschreibungen basiert auf den Informationen aus den verlesenen Mietvertragen und Zulassungsbescheinigungen. Die Feststellungen zu den erfolgten Sicherstellungen basieren auf den verlesenen Sicherstellungsberichten.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte M in 11 Fällen (Fälle 3-6, 8-9, 11-14 und 16 der Feststellungen) des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 I, V StGB sowie in 4 Fällen (Fälle 7, 10, 15 und 17 der Feststellungen) des Betruges im besonders schweren Fall gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte E hat sich in 11 Fällen (Fälle 3-6, 8-9, 11-14 und 16 der Feststellungen) wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 I, V StGB sowie in 3 Fällen (Fälle 7, 15 und 17 der Feststellungen) wegen Betruges im besonders schweren Fall gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte D hat sich in 11 Fällen (Fälle 3-6, 8-9, 11-14 und 16 der Feststellungen) des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 I, V StGB sowie in 3 Fällen (Fälle 1, 2 und 10 der Feststellungen) des Betruges im besonders schweren Fall gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
V.
Im Rahmen der Straffindung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
1.
Zunächst war für sämtliche Angeklagte der maßgebliche Strafrahmen zu ermitteln.
Für einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug sieht das Gesetz in § 263 V StGB einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren umfasst. Lediglich in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Die Kammer ist im vorliegenden Fall in allen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges für sämtliche Angeklagte vom Regelstrafrahmen ausgegangen, weil bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bei sämtlichen Angeklagten durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Insbesondere hat die Kammer auch die von der Angeklagten M geleistete Aufklärungshilfe gewürdigt. Auch unter Berücksichtigung dieser im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte kam bei sämtlichen Angeklagten jedoch angesichts der in allen Fällen ganz erheblichen Tatbeute in Form von hochwertigen PKW die Annahme eines minderschweren Falles nicht in Betracht.
Für die Fälle des gewerbsmäßigen Betruges sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Die Kammer hat in jedem Fall des gewerbsmäßigen Betruges geprüft, ob entgegen der Regelvermutung des § 263 III 2 StGB jeweils kein besonders schwerer Fall des Betruges vorlag, dies jedoch im Ergebnis in jedem einzelnen Fall und für alle Angeklagten aufgrund des gesamten Tatbildes, insbesondere aufgrund der erheblichen Tatbeute in Form von hochwertigen PKW, verneint.
Für sämtliche Taten der Angeklagten M hat die Kammer berücksichtigt, dass diese durch eine frühzeitige Offenbarung ihres Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Taten auch über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnten und hat die jeweiligen Strafrahmen daher gem. §§ 46a I 1, 49 I StGB gemildert. Für die Angeklagte M war somit im Ergebnis für die Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und für die Fälle des gewerbsmäßigen Betruges ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrundezulegen.
Innerhalb der benannten Strafrahmen hat die Kammer insbesondere folgende Erwägungen angestellt:
2.
Zugunsten der Angeklagten M hat die Kammer deren umfassendes Geständnis berücksichtigt, durch welches die Angeklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie sich von dem durch sie verwirklichten Unrecht distanziert und ihre Taten bereut. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung nochmals berücksichtigt, dass die Angeklagte durch ihre Einlassung maßgeblich zur Aufklärung der Taten beigetragen hat. Weiter hat sich strafmildernd für die Angeklagte ausgewirkt, dass diese nicht vorbestraft ist und ihr persönlicher Vorteil aus den begangenen Straftaten vergleichsweise gering war. Schließlich hat sich weiter strafmildernd ausgewirkt, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin und Mutter eines Kleinkindes in besonderem Maße haftempfindlich ist.
Zu Lasten der Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass die Tatbeute in Form hochwertiger PKW in allen Fällen beträchtlich war. Weiter hat sich bei den ab dem 27.02.2013 begangenen Taten für die Angeklagte M strafschärfend ausgewirkt, dass diese begangen wurden, obwohl die Angeklagte bereits polizeilich zu den ersten Taten vernommen worden war und diese daher wusste, dass gegen sie bereits ermittelt wurde.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Angeklagte M
für die Taten gem. Ziff. 7 und 10 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
für die Taten gem. Ziff. 3-6, 8-9, 15 und 17 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten
und für die Taten gem. Ziff. 11-14 und 16 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Unter erneuter Würdigung sämtlicher, insbesondere vorgenannter, Strafzumessungsgesichtspunkte und unter besonderer strafmildernder Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses und des engen zeitlichen und situativen Charakters der begangenen Taten, hielt die Kammer in Anwendung des § 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 1 Jahr eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Zugunsten des Angeklagten E hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser überwiegend geständig war, wenngleich das Geständnis aus Sicht der Kammer weniger durch Reue sondern vielmehr durch prozesstaktische Erwägungen motiviert war. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E berücksichtigt, dass dieser als Erstverbüßer und Vater von Kleinkindern in besonderem Maße haftempfindlich ist. Weiter war zugunsten des Angeklagten E im Rahmen einer gebotenen Gesamtrechtsfolgenbetrachtung zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Taten in einem anderen Verfahren mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen hat. Im Übrigen hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass dem Angeklagten möglicherweise auch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen.
Erheblich zu Lasten des Angeklagten E hat sich ausgewirkt, dass dieser bereits - auch einschlägig - vorbestraft ist, er darüber hinaus zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand und er zudem die Taten in Kenntnis des Umstandes begangen hat, dass er bereits mit Sicherungshaftbefehl gesucht wurde. Strafschärfend hat sich überdies ausgewirkt, dass die Tatbeute in Form hochwertiger PKW in allen Fällen beträchtlich war.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für den Angeklagten E
für die Taten gem. Ziff. 3-6, 8-9, 11-14 und 16 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
und für die Taten gem. Ziff. 7, 15 und 17 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Unter erneuter Würdigung sämtlicher, insbesondere vorgenannter, Strafzumessungsgesichtspunkte und unter besonderer strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Charakters der begangenen Taten hielt die Kammer in Anwendung des § 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
4.
Zugunsten des Angeklagten D hat sich ausgewirkt, dass dieser überwiegend geständig war. Weiter hat sich für den Angeklagten D strafmildernd ausgewirkt, dass gegen diesen noch nie eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht vollstreckt wurde und dieser insofern als Erstverbüßer im besonderen Maße haftempfindlich ist. Auch bei dem Angeklagten D war darüber hinaus im Rahmen der gebotenen Gesamtrechtsfolgenbetrachtung zu berücksichtigen, dass diesem wegen der hier verfahrensgegenständlichen Taten der Widerruf der Bewährung in einem anderen Verfahren droht und dass der Angeklagten D möglicherweise auch mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Zu Lasten des Angeklagten D hat sich ausgewirkt, dass dieser bereits vorbestraft ist, wobei die Kammer diesem Umstand insofern ein geringeres Gewicht beigemessen hat, als diese Vorstrafen sämtlich nicht einschlägig waren. Auch bei dem Angeklagten D war indes zu berücksichtigen, dass dieser während der Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Strafschärfend hat sich überdies ausgewirkt, dass die Tatbeute in Form hochwertiger PKW in allen Fällen beträchtlich war
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für den Angeklagten D
für die Taten gem. Ziff. 3-6, 8-9, 11-14 und 16 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
und für die Taten gem. Ziff. 1-2 und 10 der Feststellungen jeweils
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Unter erneuter Würdigung sämtlicher, insbesondere vorgenannter, Strafzumessungsgesichtspunkte und unter besonderer strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Charakters der begangenen Taten hielt die Kammer in Anwendung des § 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I StPO.