Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Keine Erstattung von Kosten für Ratenzahlungsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Nichterstattung von Kosten für eine Ratenzahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und weist die Beschwerde zurück. Kosten der Teilzahlungsvereinbarung seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, da die Parteien noch in Regulierungsverhandlungen standen und die Vollstreckung nicht notwendig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Nichterstattung von Kosten für Ratenzahlungsvereinbarung als unzulässig/zu Unrecht verworfen; Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung einer Ratenzahlungsvereinbarung entstehen, sind nur dann erstattungsfähig als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn sie objektiv notwendig im Sinne des § 788 ZPO geworden sind.
Ein Gläubiger kann die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten nicht verlangen, wenn dem Schuldner vor der Einleitung zwangsweiser Maßnahmen noch eine zumutbare Möglichkeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden musste.
Die bloße Durchführung von Regulierungsverhandlungen oder das Zustandekommen einer Teilzahlungsvereinbarung vor Beginn der notwendigen Zwangsvollstreckung begründet noch keine Erstattungsfähigkeit der hierbei entstehenden Kosten.
Ob eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung anfällt, kann von den konkreten Umständen abhängen; dies bleibt jedoch offen, wenn die Kosten bereits daran scheitern, notwendige Zwangsvollstreckungskosten zu sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 200,68 €.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Kammer lässt offen, ob und unter welchen Umständen eine Ratenzahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auslösen kann und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner entgegen § 98 ZPO zur Erstattung verpflichtet ist (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, Nr. 1000 VV Rdnr. 6-10 und 48; Musielak-Becker, § 788 ZPO Rdnr. 7 ff.; jeweils m.w.N.). Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Eine Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheitert nämlich bereits daran, dass es sich bei den durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Kosten nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.
Der Gläubiger übersieht, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die Kosten von Ratenzahlungsvereinbarungen gehören können, nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfordert. Dem Schuldner muss vielmehr ermöglicht werden, die Zwangsvollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Ihm ist dazu eine angemessene Frist einzuräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BVerfGE 84, 6; Zöller-Stöber, § 788 ZPO Rdnr. 9b). Dies gilt insbesondere für den leistungsbereiten Schuldner.
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner nicht nur die Forderung des Gläubigers im Termin anerkannt, so dass 15.07.04 Anerkenntnisurteil ergehen konnte. Er hat sich auf die Zahlungsaufforderung der Bevollmächtigten des Gläubigers vom 02.08.04 auch mit Schreiben vom 09.08.04 gemeldet und um Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung gebeten. Diese hat die Gläubigervertreterin unter teilweiser Abänderung des Entwurfes des Schuldners mit Schreiben vom 18.08.04 angeboten. Der Schuldner hat das Angebot angenommen. Sein diesbezügliches Schreiben ist bei der Gläubigervertreterin am 13.09.04 eingegangen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, dass die vom Gläubiger mit Beauftragung des Gerichtsvollziehers unter dem 01.09.04 eingeleitete Zwangsvollstreckung bereits notwendig war. Ebenso wenig handelt es sich bei den Kosten der Teilzahlungsvereinbarung um solche, die bereits den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten zuzurechnen wären. Die Parteien befanden sich vielmehr noch in Regulierungsverhandlungen vor Beginn der eigentlichen Zwangsvollstreckung. Der Schuldner musste nicht damit rechnen, dass dadurch bereits im Rahmen des § 788 ZPO erstattungsfähige Kosten entstehen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.