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Landgericht Essen·5 StVK K 431/06·31.01.2007

Aufhebung eines Haftkostenbescheids wegen unrechtmäßiger Ablösung von der Arbeit

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtKostenrecht (Haftkosten)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gefangener wurde nach positivem Cannabisbefund von der Arbeit abgelöst und zur Zahlung von Haftkosten für den Zeitraum 12.–30.9.2006 herangezogen. Das Landgericht hat die Bescheide aufgehoben, weil die Ablösung nicht sachlich gerechtfertigt war und kein konkreter Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Arbeitstätigkeit dargelegt wurde. Bloße Ausfallerscheinungen genügen nicht. Die Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Antrag des Gefangenen auf Aufhebung des Haftkostenbescheids erfolgreich stattgegeben; Bescheide aufgehoben, Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Heranziehung eines Gefangenen zu Haftkosten nach § 50 Abs. 1 StVollzG ist unzulässig, wenn die Nichterfüllung der Arbeitspflicht unverschuldet erfolgt ist.

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Ein Ausschluss oder eine Ablösung von der Arbeit begründet nur dann verschuldetes Verhalten, wenn der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und konkret auf wirtschaftlich oder dienstlich feststellbaren Leistungsmängeln beruht.

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Der Widerruf der Arbeitseinsatzberechtigung bzw. die Ablösung als vollzugsbehördliche Maßnahme setzt einen unmittelbaren Bezug des Fehlverhaltens zur Arbeitstätigkeit voraus; reine Vermutungen oder allgemein bekannte Wirkungen von Drogenkonsum genügen nicht.

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Kostenentscheidungen richten sich nach den Vorschriften des StVollzG und der StPO; bei Aufhebung der Anordnung fallen die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse an (§§121 Abs.4 StVollzG, 467 StPO).

Relevante Normen
§ 41, § 50 (1) S 1 StVollzG§ 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG§ 115 Abs. 2 StVollzG§ 50 Abs. 1 Satz 1 StVollzG§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG§ 41 StVollzG

Tenor

hat die. 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen

am 1. Februar 2007 durch den Richter am Landgericht I.

beschlossen:

Der Bescheid des Leiters der JVA Gelsenkirchen vom 4.10.2006 und die Widerspruchsentscheidung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein Westfalen vom 4.12.2006 werden aufgehoben.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Landeskasse zur

Last.

Gründe

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I.

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Der Gefangene verbüßt derzeit in der JVA Gelsenkirchen eine 2 ½ jährige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Am 1.9.2006 wurde bei dem Gefangenen in der Haftzelle Haschisch gefunden, nachdem infolge von Ausfallerscheinungen eine Haftzellendurchsuchung durchgeführt worden war. Ein Test auf Cannabiskonsum am 4.9.2006 hatte ein positives Ergebnis. Am 12.9.2006 wurde er wegen des positiven Befundes von der Arbeit in der Anstaltskammer in Gelsenkirchen abgelöst.

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Mit Bescheid vom 4.10.2006 zog der Leiter der JV A Gelsenkirchen daraufhin den Gefangenen zu einer Zahlung von 162, 25 €

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heran mit der Begründung, der Gefangene sei im Zeitraum 12. - 30.9.2006 verschuldet - Drogenkonsum - ohne Arbeit gewesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes mit Bescheid vom 4.12.2006 zurück unter Bezugnahme auf die Ausgangsentscheidung.

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Mit dem hiergegen gerichteten Antrag vom 7.12.2006 verlangt der Gefangene gerichtliche Aufhebung der getroffenen Zahlungsverpflichtung. Er begründet die Rechtswidrigkeit zum einen unter formalen Aspekten, der Ausgangsbescheid lasse eine Begründung vermissen. Im Übrigen rechtfertigte das Verhalten des Gefangenen nicht die Ablösung von der Arbeit.

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Der weitere Beteiligte verteidigt die Ausgangsentscheidung mit dem Hinweis, dass aufgrund des Drogenkonsums die Arbeitsleistungen beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen seien Ausfallerscheinungen aufgetreten und somit ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit erkennbar.

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II.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Widerspruchsentscheidung durch das Landesjustizvollzugsamtes gestellt worden, § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG.

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Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Durch die Heranziehung der Haftkosten im Zeitraum 12. - 30.9.2006 wird der Gefangene rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Dies führt zu einer Aufhebung der Ausgangsentscheidung und des Widerspruchsbescheids, § 115 Abs. 2 StVollzG.

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Eine Heranziehung zu den Haftkosten ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht gerechtfertigt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf ein Gefangener nicht zu den Haftkosten herangezogen werden, wenn er unverschuldet seiner nach § 41 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht nicht nachkommt. Vorliegend konnte der Gefangene im September 2006 nicht der Arbeitspflicht nachkommen, da er am 12.9.2006 von der Arbeit in. der Anstaltskammer abgezogen wurde. Darin ist nur dann ein verschuldetes Verweigern der Arbeitspflicht zu sehen, wenn der Ausschluss von der Arbeit sachlich gerechtfertigt ist (Vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2006,63,64). Dies ist aber hier nicht der Fall.

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Wie das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung ausführt, kann der Ausschluss von der Arbeit auf unterschiedlichen vollzugsbehördlichen Maßnahmen beruhen. In Frage kommt vor allem die Ablösung von der Arbeit als Disziplinarmaßnahme (§§ 102, 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG) oder als Widerruf entsprechend §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 StVolizG. Vorliegend handelt es sich bei der Ablösung von der Arbeit gerade nicht um eine Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Das hat der Leiter der JV A Gelsenkirchen in seiner Stellungnahme vom 26.1.2007 noch einmal deutlich gemacht.

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Ein Widerruf auf der Grundlage der §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG ist hier nicht zu rechtfertigen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Fehlverhalten in einem direkten Bezug zur Arbeitstätigkeit stände (OLG Karlsruhe a.a.O.). Hier hat aber das Fehlverhalten keinen unmittelbaren Bezug zur Arbeit. Die Ablösung von dem Arbeitsplatz wird nicht mit tatsächlich aufgetretenen Fehlleistungen bei der Arbeit im Zusammenhang mit dem Rauschgiftkonsum begründet, sondern lediglich auf Ausfallerscheinungen gestützt. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Ausfallerscheinungen bei der Arbeit auffielen. Über den Umfang der Ausfallerscheinungen und die konkrete Auswirkungen auf die Arbeitstätigkeit fehlt ein Hinweis. Der allgemein bekannte Zusammenhang, dass ein Drogenkonsument unter Einfluss von Drogen nicht in der Lage sei, Arbeiten fehlerfrei auszuführen, reicht nicht aus, um einen konkreten Zusammenhang zu begründen.

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Bestand aber keine Rechtsgrundlage, den Gefangenen von der Arbeit auszuschließen, so ist die Nichterfüllung der Arbeitspflicht unverschuldet.

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Die Kostenentscheidung folgt §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO.

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Landgericht, 5. Strafvollstreckungskammer