Schadensersatz nach Abbiegeunfall: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Abbiegeunfall und fordert Reparatur-, Gutachter- und Anwaltskosten. Das Landgericht stellt Aktivlegitimation und überwiegende Haftung der Beklagten nach §§ 7, 17 StVG fest. Ersatz für Reparatur- und Gutachterkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten wird zuerkannt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Reparatur-, Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewillkürte Prozessstandschaft ist gegeben, wenn der Gläubiger ausdrücklich ermächtigt wurde und ein eigenes Interesse (z. B. als Sicherungszedent) besteht; eine offen gelegte Abtretung begründet die Anspruchslegitimation des Prozessstandstellers.
Bei Verkehrsunfällen richtet sich die Haftung nach §§ 7 und 17 StVG; die Haftungsverteilung erfolgt nach dem Maß der Verursachung und den risikoerhöhenden Mitverursachungsbeiträgen (§ 17 Abs. 2 StVG).
Sachverständigenkosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist.
Reparaturkosten sind statt des Wiederbeschaffungsaufwands zu ersetzen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt; ersatzfähig sind nur Reparaturaufwendungen, die den Wiederbeschaffungsaufwand nicht um mehr als 130 % übersteigen.
Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden; bei geringen Gegenstandswerten (bis ca. 5.000 €) ist die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geboten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.)
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.878,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 zu zahlen.
2.)
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger wegen noch offener Gutachtergebühren in Höhe von 1.180,00 Euro brutto gegenüber dem Sachverständigen V, W-Straße …, … E, aus der Rechnung vom 03.03.2020 zur Gutachter-Nr. … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 freizustellen.
3.)
Die Beklagten werden weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagte zu 1) seit dem 07.06.2020 und die Beklagte zu 2) seit dem 09.06.2020.
4.)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu 80%.
6.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfallereignis. Am 00.00.0000 kam es gegen 15.09 Uhr auf der B-Straße in F zu einem Verkehrsunfall. Beteiligt war die Beklagte zu 1) als Fahrzeugführerin und Halterin des Fahrzeuges PKW U, amtliches Kennzeichen …, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war und der Kläger mit dem Fahrzeug C, amtliches Kennzeichen … .
Der Kläger befuhr die B-Straße in F in Fahrtrichtung Norden, die Beklagte in Fahrtrichtung Süden. Sie beabsichtigte, nach links in die I-Straße abzubiegen und übersah hierbei das klägerische Fahrzeug. Es kam zur Kollision. Das Beklagtenfahrzeug stieß mit der Front gegen die vordere linke Ecke des Klägerfahrzeuges.
Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen V ein, welches 1.180,- Euro brutto kostete. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass brutto 8.184,76 Euro Reparaturkosten entstanden seien bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.400,- Euro und einem Restwert von 3.300,- Euro. Das Fahrzeug war im rechten Front- und Kotflügel- Vorderradbereich vorgeschädigt durch ein Verkehrsunfallereignis vom 00.00.0000.
Der Kläger machte den Schaden in Höhe eines Teilbetrages von 5.125,- Euro unter Fristsetzung bis zum 23.03.2020 gegenüber der Beklagten zu 2) geltend.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien notwendig, um die unfallbedingten Schäden zu beseitigen. Der Wiederbeschaffungswert sei durch den von ihm beauftragten Sachverständigen V korrekt ermittelt worden. Die Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.0000 seien vollständig und fachgerecht beseitigt worden.
Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 06.06.2020 und der Beklagten zu 2) am 08.06.2020 zugestellt
Der Kläger hat ursprünglich zu Ziffer 1.) beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.125,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz ab dem 24.03.2020 zu zahlen.
Nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragt der Kläger nunmehr insgesamt,
1.)
die Beklagten werden verurteilt, an ihn 6.433,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz aus 5.125,00 Euro ab dem 24.03.2020 und aus 1.308,62 Euro ab dem 02.10.2020 zu zahlen;
2.)
die Beklagten weiter zu verurteilen, ihn wegen noch offener Gutachtergebühren in Höhe von 1.180,- Euro brutto gegenüber dem Sachverständigen V, W-Straße …, … E, aus der Rechnung vom 03.03.2020 zur Gutachter-Nr. … nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz ab dem 24.03.2020 frei zu stellen;
3.)
die Beklagten weiter zu verurteilen, als Nebenforderung an ihn 343,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz seit Klagezustellung zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Auch beruhten die geltend gemachten Schäden nicht zur Gänze auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Abgrenzung insbesondere zu den unstreitig vorhandenen Vorschäden.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau H und Herrn I1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2020 verwiesen. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.10.2020. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L, Sachverständigenbüro M, vom 14.07.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist großteils begründet.
Zunächst ist der Kläger berechtigt, den an den Sachverständigen V zunächst abgetretenen und sodann rückabgetretenen Anspruch selbst gerichtlich unter Forderung der Leistung an den Zessionar geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. Der Kläger wurde ausdrücklich ermächtigt, die Forderung geltend zu machen und hat hieran auch ein eigenes Interesse als Vertragsschuldner (Sicherungszedent). Die Forderung war abtretbar, die Abtretung wurde offengelegt (vgl. insgesamt: Musielak/ Weth, 13. Aufl., § 51, Rn. 25 ff.).
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihm bei dem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.0000 entstandenen Schäden, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 StVG, § 115 VVG.
Zunächst ist die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Einwirkung höherer Gewalt ist nicht behauptet und lässt sich dem unstreitigen Vortrag auch nicht entnehmen.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug beim Abbiegevorgang übersehen hat und aufgrund Verstoßes gegen § 9 StVG dem Grunde nach voll für die kausal entstandenen Schäden haftet. Ob der Unfall für den Kläger als Fahrer nach diesem Sachverhalt unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann dahinstehen. Gem. § 17 Abs. 3 StVG ist eine nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG anzunehmende Verpflichtung zum Ersatz des Schadens ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln eines „Idealfahrers“ über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22 mwN.). Ggf. hätte ein Idealfahrer.
Selbst, wenn ein Idealfahrer an der Stelle des Klägers den Unfall durch irgend eine Reaktion hätte verhindern können, träfe die Beklagte zu 1) doch ein überwiegendes, die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges verdrängendes Mitverschulden.
Denn gemäß § 17 Abs. 2 StVG richtet sich der Umfang der Haftung der Unfallbeteiligten nach einer Abwägung der im Unfallgeschehen verwirklichten Betriebsgefahren und risikoerhöhenden Mitverursachungsbeiträge. Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen (vgl.: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4 m.w.N.). Dadurch, dass die Beklagte zu 1) gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 9 StVG verstoßen und den Kläger schlicht übersehen hat, sind diese Voraussetzungen gegeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Der Zeuge I1 hat detailreich geschildert, von dem Kläger angesprochen worden zu sein, ob dieser sein Altfahrzeug bei beabsichtigtem Kauf eines neuen Fahrzeuges auch privat an ihn, den Kläger verkaufen würde, womit sich der Zeuge einverstanden erklärt hätte. Die Aussage des Zeugen deckt sich mit den Angaben des Klägers, welcher ebenfalls geschildert hat, den Verkäufer des Fahrzeuges im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Autohaus kennengelernt zu haben. Auch die Zeugin H erinnert sich an den Kauf des Fahrzeuges. Da sie offen Erinnerungslücken einräumte, ist keine Tendenz zu erkennen, dass sie zugunsten des Klägers, ihres Ehemannes, ausgesagt hätte. Nach der Aussage der Zeugin steht weiter fest, dass das Fahrzeug durch den Kläger und seine Familie weiter genutzt wurde. So hat die Zeugin angegeben, mit dem Fahrzeug zum Gerichttermin gefahren zu sein.
Aufgrund der Weiternutzung des Fahrzeuges über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg ist der Kläger berechtigt, die Reparaturkosten geltend zu machen, welche den Wiederbeschaffungsaufwand nicht um 130% überschreiten.
Sachverständigenkosten sind als Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung erstattungsfähig (Palandt/ Grüneberg, 75. Aufl., § 249, Rn. 58 m.w.N.). Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15). Das ist hier der Fall. Das Gutachten ist nicht unbrauchbar, da die unstreitig vorhandenen Vorschäden dem Gutachter mitgeteilt wurden und das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die weiter geltend gemachten Schäden sicher nicht auf dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis beruhten. Vielmehr erschien dies nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen denkbar.
Der Zinsanspruch beruht als Verzugsschaden auf den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert bis 5.000,- Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 ff. ZPO.