Nachbarstreit: Zaunbeseitigung; Überbau-Anbau als Bestandteil des Stammgrundstücks
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten als Nachbarn über einen Zaun vor dem Anbauzugang, Regenwasserableitung sowie über Eigentum und Herausgabe eines grenzüberschreitend errichteten Anbaus. Ansprüche zu Regenwasser und Grenzwand wies das Gericht als unzulässig ab, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung fehlte. Den Zaun mussten die Beklagten entfernen, da er das Eigentum bzw. den (mittelbaren) Besitz der Klägerseite störte. Auf Widerklage wurde die Klägerin zur Räumung und Herausgabe des auf ihrem Grundstück liegenden Anbauteils verurteilt, weil der gesamte Anbau als Überbau dem Stammgrundstück der Beklagten zuzuordnen war und kein Besitzrecht bestand.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Zaunbeseitigung erfolgreich, im Übrigen teils unzulässig/abgewiesen; Widerklage auf Räumung und Herausgabe des Anbauteils stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Nachbarrechtliche Ansprüche i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. landesrechtlichen Schlichtungsvorschriften sind ohne vorherigen Güteversuch unzulässig; eine nachträgliche Schlichtung während des Prozesses heilt den Mangel nicht.
Errichtet der Störer eine bauliche Anlage auf fremdem Grundstück, kann der Eigentümer die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht; eine Erweiterung eines zu duldenden Überbaus ist grundsätzlich nicht geschuldet.
Wird der Besitz an einer Sache durch dauerhafte, nicht gestattete Einwirkungen beeinträchtigt, liegt verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) vor, die Besitzschutzansprüche nach §§ 862, 869 BGB auslösen kann; bloße (mögliche) Herausgabeansprüche ersetzen die Gestattung nicht.
Ein einheitlich errichtetes Gebäude, das als (Eigen-)Grenzüberbau von einem Grundstück aus auf das Nachbargrundstück ragt, ist als Scheinbestandteil dem Stammgrundstück zuzuordnen; die Duldungspflicht trifft auch Rechtsnachfolger des überbauten Grundstücks (entspr. § 912 Abs. 1 BGB).
Die nachträgliche Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung eines Überbaus erfordert eine dingliche Einigung der Grundstückseigentümer und einen baulichen Abschluss; eine bloße Nutzungsänderung oder faktische Trennung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke Q.-straße .. und Q.-straße .. in ... T. vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (Q.-straße .. in .. T.) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den von ihr genutzten Teil des Anbaugebäudes zwischen den Wohnhäusern Q.-straße .. und Q.-straße .. in .. T., soweit dieser auf dem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist, zu räumen und an die Beklagten herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und die Beklagten 5 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um das Eigentum bzw. Rechte an einem zwischen ihren beiden Häusern gelegenen Anbau, die Erstellung einer Grenzwand innerhalb des Anbaus, die Beseitigung eines Zaunes und die Ableitung von Regenwasser bzw. den Anschluss eines Fallrohres an eine Kanalleitung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q.-straße .. in .. T.. Die Beklagten sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks Q.-straße .. in .. T.. Beide Grundstücke sind mit jeweils einem mehrgeschossigen Haus (im Folgenden jeweils „Haupthaus“ oder „Wohnhaus“) bebaut. Das Haupthaus Q.-straße .. verfügt über mehrere Wohnungen; diejenige im Erdgeschoss wird von der Mutter der Klägerin, Frau W., genutzt. Das Haupthaus Q.-straße .. wird von den Beklagten selbst genutzt. Zwischen den Gebäuden befindet sich unmittelbar angrenzend an die jeweiligen Haupthäuser ein eingeschossiger Anbau, der über ein Kellergeschoss verfügt. Zur Veranschaulichung der baulichen Situation wird auf das Lichtbild Anlage K 1 zur Klage (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Die Mutter der Klägerin nutzt dabei diejenige „Hälfte“ des Anbaus, die an das Grundstück Q.-straße .. grenzt. Die Grundstücksgrenze durchschneidet den Anbau nicht ganz mittig (dazu noch unten).
Das Haupthaus Q.-straße .. wurde etwa im Jahr 1936/1937 errichtet. Es war von Anfang an als Wohnhaus mit einer Arztpraxis genehmigt. Ursprünglicher Eigentümer war Herr I.; er war auch Bauherr des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes. Auf den Bauschein vom 28.11.1936 (Anlage 3 zum Beklagtenschriftsatz vom 04.06.2020 (Bl. 269 d.A.)) wird Bezug genommen.
Das Haupthaus Q.-straße .. wurde im Dezember 1955 als Wohnhaus mit Zechenwohnungen behördlich abgenommen. Ein Bauantrag betreffend das Haus war im Jahr 1954/1955 von Herrn K. als Bauherrn gestellt worden. Dieser errichtete in seinem Namen ein Gebäude mit Zechenwohnungen, die an die N. AG vermietet wurden. Herr K. erwarb mit Eintragung vom 18.01.1955 Eigentum am Grundstück Q.-straße ., wohnte dort selbst aber nie.
Die Bauordnungsbehörde der Stadt T. genehmigte den Anbau als Arztpraxis am 03.02.1959; es liegt ein Bauplan Anlage K 2 (Bl. 6 d.A.) vor, in dem das Bauvorhaben als „Neubau eines Praxisgebäudes zwischen den Wohnhäusern .. und .., T.“ deklariert ist. Bauherr des Anbaus war Herrn K.; als Adresse ist Q.-straße ../.. angegeben. In einer Flurkarte vom 27.08.1955, wegen deren Inhalt auf Anlage K 4 (Bl. 91 d.A.) verwiesen wird, ist als Eigentümer des Grundstücks Q.-straße .. Herr I. aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Anbaus war dessen Ehefrau A. Eigentümerin des Grundstücks, jedenfalls genehmigte sie den Anbau auf dem Grundstücksteil Q.-straße .. (s. Flurkarte vom 27.08.1955, Anlage K 4, Bl. 91 d.A.). K. war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks Q.-straße .., bewohnte das Gebäude Q.-straße .. aber zur Zeit der Errichtung des Anbaus mit seiner damaligen Frau, V., geb. C.. Diese war die Tochter von Frau A. und I.. Die Bauzeichnungen wurden durch eine Baubeschreibung vom 06.10.1955 ergänzt, die ebenfalls unter dem 03.02.1959 „zur Bauerlaubnis vom heutigen Tage“ genehmigt wurde und wegen deren Inhalt auf Anlage Nr. 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 04.06.2020 (Bl. 281 d.A.) Bezug genommen wird.
Die Grenze zwischen den Grundstücken Q.-straße .. und Q.-straße .. verläuft entlang des Wandabschlusses an der Wand zwischen dem ehemaligen Warteraum und dem ehemaligen Sprechzimmer auf der Seite des ehemaligen Warteraums und „mittig“ durch die Eingangstür des Anbaus. Die gedachte Verlängerung der Wand „durchschneidet“ den im Bauplan des Anbaus als „Sprechstundenhilfe“ bezeichneten und zum Haupthaus der Klägerin hin gelegenen Raum. Wegen des unstreitigen Grenzverlaufs wird auf den Bauplan Anlage K 14 (Bl. 328 d.A.) verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung war der Anbau nur vom Gebäude Q.-straße .. und durch eine separate Außentreppe, die überwiegend, aber nicht vollständig, auf dem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist, zugänglich. Die Versorgung des Anbaus fand mit Ausnahme der Entwässerung über das Gebäude Q.-straße .. statt. Eine Verbindung des Erdgeschosses zum Gebäude Q.-straße .. existierte zu diesem Zeitpunkt nicht; seit wann es eine Verbindung im Keller gab, ist zwischen den Parteien streitig.
In den 1960er Jahren wurde V. durch Erbfall Eigentümerin des Grundstücks Q.-straße ... Diese veräußerte das Grundstück im Jahr 1972 an die Familie L. die Q.-straße ... Im Jahr 2014 erwarben die Beklagten das Grundstück Q.-straße .. von der Erbengemeinschaft L..
Am 00.00.0000 wurden die Eheleute W. und M., die Eltern der Klägerin, als Eigentümer des Grundstücks Q.-straße .. eingetragen. Sie hatten das Grundstück von Frau B., der zweiten Ehefrau von K. erworben. Diese war zuvor als Erbin am 00.00.0000 als Eigentümerin der Q.-straße .. eingetragen worden. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin Eigentümerin der Q.-straße .. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Frühestens in den 1970er-Jahren wurden zwei Durchbrüche vom Gebäude Q.-straße .. zum Anbau erstellt und zwei Zugänge innerhalb des Anbaus geschlossen, sodass faktisch zwei „Anbauhälften“ entstanden, wenngleich diese nicht dieselbe Größe aufwiesen. Ab diesem Zeitpunkt wurde die „Hälfte“ des Anbaus von den Bewohnern der Q.-straße .. zu Wohnzwecken genutzt. Weder die Beklagten noch einer ihrer Voreigentümer machte bis zum Jahr 2014 Herausgabeansprüche bezüglich der an das Grundstück Q.-straße .. angrenzenden „Hälfte“ des Anbaus geltend; gleichwohl streiten die Parteien seit dem Erwerb des Grundstücks Q.-straße .. durch die Beklagten im Jahr 2014 über die Nutzungsbefugnis der Klägerin betreffend ihre „Anbauhälfte“. Keiner der Nutzer des Anbaus – weder diejenigen, die den Teil von der Q.-straße .. aus nutzten noch diejenigen, die den Teil von der Q.-straße .. aus nutzten – stellte einen Antrag auf Nutzungsänderungsgenehmigung für die Wohnnutzung.
Derzeit sind die Durchbrüche zum Anbau von der Q.-straße .. aus geschlossen, nachdem sich das Bauordnungsamt wegen der unangemeldeten Nutzungsänderung an die Klägerin gewandt hatte.
Die Beklagten errichteten am 03.03.2018 einen Zaun, der im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Q.-straße .. und Q.-straße .. steht. Dieser verläuft über die Treppe, die zum Anbau führt. Der Zaun schließt auf der zweiten Stufe vor der Eingangstür zum Anbau ab. Der Zaun ist mit zwei Pfosten auf den Treppenstufen befestigt und im Übrigen fest mit Plattenbelag auf dem Zuweg zur Eingangstür des Anbaus durch Pfosten befestigt. Zur Straße hin ist der Zuweg nicht abgezäunt. Ob der Zaun sich auf dem Grundstück der Klägerin oder dem der Beklagten befindet, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Position und des Erscheinungsbildes des Zaunes wird auf die Lichtbilder Anlage K 4 (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
An der Giebelseite des Hauses der Beklagten, die zum Anbau ausgerichtet ist, befindet sich ein Regenfallrohr, welches die Beklagte im Zuge von Umbauarbeiten von der Kanalisation getrennt haben und das nunmehr auf das Grundstück der Beklagten entwässert. Zur Veranschaulichung wird auf die Lichtbilder Anlage K 5 (Bl. 11 d.A.) und Anlage K 1 (Bl. 5 d.A.) verwiesen.
Die ursprünglichen Anträge zu 1) – 3) (s.u.) hat die Klägerin mit Klage vom 05.06.2018, eingegangen am 13.06.2018, beim Amtsgericht T. anhängig gemacht; sie sind den Beklagten am 29.07.2018 zugestellt worden. Die ursprünglichen Anträge zu 4) - 6) hat die Klägerin mit Klage vom 02.07.2018, eingegangen am 10.07.2018, ebenfalls beim Amtsgericht T. anhängig gemacht. Diese sind den Beklagten am 31.07.2018 zugestellt worden.
Ein Schlichtungsverfahren hat die Klägerin vor Erhebung der beiden ursprünglichen Klagen nicht durchgeführt, sondern erst während der laufenden Klagen eingeleitet. In diesem fand am 26.11.2018 eine erfolglose Schlichtungsverhandlung vor einer Gütestelle statt.
Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.11.2018 Widerklage erhoben hatten, hat das Amtsgericht die obigen Verfahren verbunden und den Rechtsstreit nach § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe das Eigentum an der „Hälfte“ des Anbaus, die auf ihrem Grundstück gelegen sei, sowie an einem geringen Teil des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Teils des Anbaus zu. Hierzu behauptet sie, Herr K. habe seine Praxis im Jahr 1970 aufgeben. Er habe im Zuge der Vermögensauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau, V., im Jahr 1972 vereinbart, dass die beiden Teile des Anbaus „getrennt“ werden sollten und von nun an jeweils eine „Hälfte“ (mit einem geringfügigen Überbau von ihrem Grundstück auf das der Beklagten) zum jeweiligen angrenzenden Grundstück gehören solle. In Durchführung dieser Absprache seien die Übergänge im Anbau verschlossen und Durchbrüche zum Wohnhaus Q.-straße .. hergestellt worden. Es sei auch eine jeweils autarke Versorgung des Anbaus hergestellt worden. Die Zeugin O. und ihre Familie hätten die Erdgeschoss Wohnung der Q.-straße .. samt der „Hälfte“ des Anbaus von K. ab 1972 gemietet. Zudem sei der Öltank für die Heizungsanlage im Keller des Anbaus, der vom Haus Q.-straße .. zugänglich sei, Ende der 50iger, Anfang der 60er-Jahre installiert worden. Hieraus folge, dass zumindest die von der Straße linke Hälfte des Kellers des Anbaus den Zwecken des Hauses der Klägerin von Anfang an gedient habe.
Außerdem behauptet die Klägerin, der Zaun im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Q.-straße .. und Q.-straße .. verlaufe auf ihrer Parzelle.
Ferner behauptet die Klägerin, dass das Wasser aus dem Regenfallrohr auf ihr Grundstück laufe, sich dort staue und im Erdreich versickere. Dies habe zu Feuchtigkeitsschäden an der Kellerwand des Anbaus geführt, namentlich in dem Raum, in dem sich der Öltank und die Heizung befinden.
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Beseitigungsanspruch bezüglich des Zaunes stehe ihr aus § 861 BGB, aber auch wegen schikanösen Verhaltens der Beklagten zu. Der Zaun diene keinem wirklichen Zweck der Beklagten, sondern sei nur zur Schädigung der Klägerin aufgestellt worden. Sie ist weiter der Auffassung, das Schlichtungsverfahren bezüglich geltend gemachter nachbarrechtlicher Ansprüche könne auch während des laufenden Prozesses nachgeholt werden.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den im Grenzbereich beider Grundstücke vor der Eingangstür zum eingeschossigen Anbau der Klägerin errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das zur Ableitung des in den Regenrinnen aufgefangen Regenwassers vorhandene Fallrohr, welches sich an der zum Hause der Klägerin ausgerichteten Giebelwand befindet, an die Kanalleitung anzuschließen,
3. den Beklagten zu untersagen, künftig ihr Regenwasser über das Grundstück der Klägerin, Q.-straße .., .. T. abzuleiten,
4. die Beklagten zu verurteilen, den durch den Anbau zwischen den Häusern Q.-straße .. und .. in .. .. T. im Keller- und Erdgeschoss bestehenden, ca. 0,50 m breiten Überbau zu dulden,
5. die Beklagten zu verurteilen, in die gemeinsame Errichtung einer Grenzwand nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW entsprechend dem jetzigen Verlauf der den Anbau teilenden vorhandenen Zwischenwände einzuwilligen,
6. die Beklagten zu verurteilen, die hälftigen Kosten für die Erstellung der Grenzwand einschließlich der Kosten der dafür erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die öffentlichen Gebühren zu tragen.
Die Klägerin hat in der Folgezeit den Antrag zu 4. nach Verhandlung hierüber mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen und den Antrag zu 5. geändert.
Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den im Grenzbereich beider Grundstücke vor der Eingangstür zum eingeschossigen Anbau der Klägerin errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das zur Ableitung des in den Regenrinnen aufgefangen Regenwassers vorhandene Fallrohr, welches sich an der zum Hause der Klägerin ausgerichteten Giebelwand befindet, an die Kanalleitung anzuschließen,
3. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, künftig ihr Regenwasser über das Grundstück der Klägerin, Q.-straße .., .. T. abzuleiten,
4. die Beklagten zu verurteilen, in die gemeinsame Errichtung einer Grenzwand nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW auf der Grundstücksgrenze einzuwilligen,
5. die Beklagten zu verurteilen, die hälftigen Kosten für die Erstellung der Grenzwand einschließlich der Kosten der dafür erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die öffentlichen Gebühren zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen sie,
die Klägerin zu verurteilen, den von ihr genutzten Teil des Anbaugebäudes zwischen den Wohnhäusern Q.-straße .. und Q.-straße .. in .. T., soweit dieser auf dem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist, zu räumen und an sie (die Beklagten) herauszugeben.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass der Zaun auf dem Grundstück der Klägerin stehe. Er befinde sich auf ihrem (der Beklagten) Grundstück, allenfalls stehe er an der Grenze; im Bereich der Freifläche maximal auf der Grenze. Dies sei nach §§ 32, 36 Abs. 1 S. 1 a) NachbarRG NRW zulässig. Sie tragen weiter vor, das Regenfallrohr entwässere ausschließlich auf ihr Grundstück.
Die Beklagten sind der Auffassung, ihnen stehe das Eigentum am gesamten Anbau zu. Dieser sei von ihrem Grundstück als Stammgrundstück errichtet worden und diese Rechtslage sei nicht geändert worden. Die Praxisaufgabe des Herrn K. im Jahr 1970 bestreiten sie mit Nichtwissen; dieser habe auch keine Durchbrüche veranlasst, vielmehr seien solche durch die Familie der Klägerin nach dem Erwerb des Hauses selbst hergestellt worden. Die Beklagten verweisen darauf, dass wesentliche bauliche Elemente der Arztpraxis auch bei Einzug der Beklagten noch vorhanden gewesen seien. Zudem seien auch die Versorgungsleitungen für Strom, Heizung und Wasser noch vorhanden und erstreckten sich auch heute noch auf die Anbauhälfte, die auf dem Grundstück Nr. .. liegt. Sie selbst hätten wegen der Unstimmigkeiten über Eigentum und Nutzung des Anbaus die Leitungen an der Grundstücksgrenze getrennt, um zu verhindern, dass sich die Klägerseite über diese „mitversorge“. Ferner verweisen die Beklagten auf die – unstreitig – baurechtlich illegale Nutzungsänderung zu Wohnzwecken. Die Beklagten sind schließlich der Auffassung, selbst wenn es eine schuldrechtliche Nutzungsabrede gegeben hätte, hätte diese nur zwischen den seinerzeitigen Parteien Wirkung entfaltet und etwaige Rechtsnachfolger nicht gebunden.
Die Kammer hat Hinweise erteilt, wegen deren Inhalt auf die Verfügung vom 04.05.2020 (Bl. 251 d.A.) und den Beschluss vom 18.06.2020 (Bl. 284 ff. d.A.) verwiesen wird. Sie hat weiter die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O.. Bezüglich der Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2020 (Bl. 262 ff. d.A.) verwiesen, bezüglich der Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 (Bl. 355 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet, die Widerklage ist zulässig und begründet.
Die teilweise Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 1, 2 ZPO zulässig, weil die Beklagten eingewilligt haben.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 5. unzulässig, weil die Klägerin das für diese Anträge nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 e) JustG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat. Nach diesen Vorschriften ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem vor einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, wenn es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Erfasst sind davon auch entsprechende auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Ansprüche (OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2012 – I-5 U 177/11 –, juris; Zöller/Heßler, 32. Aufl. 2018, § 15a EGZPO Rn. 5). Dies ist vorliegend bei den genannten Anträgen der Fall, denn mit dem Antrag auf Anschluss des Fallrohres und Unterlassung der Ableitung des Regenwassers macht die Klägerin Ansprüche aus § 27 Abs. 1 NachbG NRW geltend; für die geltend gemachten Ansprüche auf Errichtung der Grenzwand und hälftige Kostentragung sind § 7 NachbG bzw. § 14 NachbG NRW einschlägig.
Die erfolglose Schlichtungsverhandlung vor einer Gütestelle i.S.d. § 55 JustG NRW fand erst nach Klageerhebung, namentlich am 26.11.2018, statt. Das nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren ist jedoch zwingend vor Klageerhebung durchzuführen; eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 2005, 437, 438). Der Mangel kann nicht durch eine Nachholung während des laufenden Prozesses geheilt werden, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut, dem gesetzgeberischen Willen und dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens, u.a. den Geschäftsanfall bei den Gerichten zu reduzieren, ergibt (grundlegend BGH NJW 2005, 437, 438 f.). Aus den gleichen Gründen kann das Schlichtungsverfahren auch nicht durch eine güterichterliche Mediation ersetzt werden.
Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Zauns im Grenzbereich der Grundstücke Q.-straße .. und Q.-straße .. sowie auf Beseitigung der Befestigungslöcher des Zauns in der Plattierung entweder aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus § 869 S. 1 BGB i.V.m. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Zaun auf dem Teil des Grundstücks steht, der sich – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen am Anbau (s. dazu noch unten i.R.d. Widerklage) – in ihrem Eigentum befindet, oder ob der Zaun auf dem Grundstücksteil befindlich ist, der im Eigentum der Beklagten steht.
Steht der Zaun auf dem Grundstück der Klägerin, hat sie einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Beklagten ihr Eigentum durch die Errichtung beeinträchtigt haben und die Klägerin dies nicht dulden muss. Es ist insoweit unerheblich, ob es sich bei dem Treppenaufgang zum Anbau teilweise um einen Überbau handelt, der von ihr zu dulden ist (dazu noch unten). Denn bauliche Erweiterungen eines Überbaus muss der Eigentümer des überbauten Grundstücks grundsätzlich nicht dulden. Ihm verbleibt das Recht am Luftraum. Das Eigentumsrecht ist nur insoweit ausgeschaltet, als es die Nutzung des Überbaus erfordert; im Übrigen besteht es fort (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1975 – V ZR 165/73 –, juris). Die Nutzung des Überbaus erfordert jedenfalls nicht die Erstellung eines Zaunes inmitten einer Treppe, vielmehr wird der Zugang zum Überbau hierdurch sogar erschwert.
Sofern der Zaun auf dem Grundstück der Beklagten steht, folgt der klägerische Anspruch aus § 869 S. 1 BGB i.V.m. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB.
Frau W. war zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes unmittelbare Besitzerin sowohl des Anbaus als auch der zu dessen Außeneingangstür führenden Treppe und der vorgelagerten Plattierung. Diesen Besitz haben die Beklagten durch die Errichtung des Zauns mitten in der Plattierung und auf einem Teil der Treppe gestört bzw. teilweise entzogen, weil Frau W. die Plattierung und die Treppe nun nicht mehr so nutzen konnte, wie dies zuvor der Fall war. Dies betrifft nicht nur Erschwerungen der Zugangsmöglichkeit zum Anbau, etwa in Form dessen, dass verhindert wird, dass größere Gegenstände wie Möbel über die Zuwegung und den Treppenaufgang in und aus dem Anbau gebracht werden können, sondern auch den Besitz an der Treppe selbst, die durch den Zaun geteilt wird und auch ansonsten nicht mehr etwa zum Abstellen von Gegenständen genutzt werden kann. Auch an der Plattierung hatte Frau W. vor der Errichtung des Zaunes unmittelbaren Besitz, der durch die Errichtung des Zaunes gestört worden ist.
Die Beklagten haben gegenüber Frau W. verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begangen, weil sie ihren Besitz dauerhaft ohne entsprechende Gestattung beeinträchtigt haben, indem sie die Errichtung des Zauns veranlasst haben. Insbesondere stellen etwaige Herausgabeansprüche der Beklagten nach § 985 BGB, die gegeben sein könnten, wenn Frau W. die Treppe und die Plattierung herausgeben müsste, keine Gestattung dar (vgl. Palandt/Herrler, 80. Aufl. 2021, § 858 BGB, Rn. 6).
Die Klägerin ist mittelbare Besitzerin des Treppenaufgangs und des Zuwegs zum Anbau, weil sie Frau W. die Erdgeschosswohnung in der Q.-straße .. und den „hälftigen“ Teil des Anbaus, welcher über den Zugang im Anbau betreten werden kann, vereinbarungsgemäß zur Nutzung überlassen und damit ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB – ohne dass es auf dessen nähere Spezifizierung ankäme – begründet hat.
Der Besitzschutzanspruch ist auch nicht analog § 864 Abs. 2 BGB erloschen. Nach dieser Vorschrift erlöschen Besitzschutzansprüche, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann. Die Vorschrift findet zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen analoge Anwendung auf den Fall, dass zugleich mit einer Klage aus Besitzschutz eine Widerklage entscheidungsreif wird, die einen aus materiellem Recht zum Besitz hergeleiteten gegenläufigen Herausgabeanspruch zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – VIII ZR 124/78 –, nach juris; Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 863 Rn. 3).
Ein solcher gegenläufiger Anspruch ist vorliegend jedoch nicht Gegenstand der Widerklage, wenn sich der Zaun auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Die Beklagten beantragen nämlich widerklagend ausdrücklich nur die Räumung und Herausgabe des von der Klägerin genutzten Teils des Anbaugebäudes, soweit dieser sich auf dem Grundstück Q.-straße .., d.h. dem Grundstück der Klägerin, befindet. Räumung hinsichtlich des Teils, der sich auf ihrem eigenen Grundstück befindet, und auf dem sich nach ihrem eigenen Vortrag der Zaun befindet, wird gerade nicht verlangt. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob sich ein etwaiger Räumungsanspruch überhaupt auf die Außentreppe und die Plattierung beziehen würde, da sich selbst ein Anspruch auf Duldung eines Überbaus nicht auf die entsprechenden Zuwegungen und sonstigen „Funktionsflächen“ erstreckt (vgl. BGH NJW 2014, 311, 312 [Rn. 15 ff.] – beck-online). Die Duldungspflicht findet vielmehr ihre Grenze in dem überbauten Grundstücksteil als solchem einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile (BGH a.a.O.). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Widerklageantrag wie ausgeführt das eigene Grundstück der Beklagten gerade nicht erfasst und der Anspruch insoweit auch nicht analog § 864 Abs. 2 BGB erlöschen kann.
Darauf, ob der Klägerin auch ein Beseitigungsrecht aus § 226 BGB zusteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagten haben gegen die Klägerin einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anbaus aus § 985 BGB; wegen des eindeutig gefassten Antrages war der Urteilsausspruch nach § 308 Abs. 1 ZPO auf den Teil des Anbaus zu beschränken, der auf dem Grundstück der Klägerin belegen ist.
Die Klägerin ist mittelbare Besitzerin des von ihrer Mutter, der Frau W., genutzten Teils des Anbaus einschließlich desjenigen, der auf ihrem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist. Der Anspruch aus § 985 BGB kann auch gegen den mittelbaren Besitzer geltend gemacht werden.
Die Beklagten sind Eigentümer des (gesamten) Anbaus zwischen den Gebäuden Q.-straße .. und Q.-straße .., weil es sich bei diesem um einen Überbau von ihrem Grundstück als Stammgrundstück aus handelt.
Der Anbau war zum Zeitpunkt der Errichtung eigentumsrechtlich nach §§ 93, 94 Abs. 1 S. 1 BGB dem Grundstück Q.-straße .., also dem Grundstück der Beklagten, zuzuordnen. Herr K. hatte zum Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus mit Einverständnis der Eigentümerin der Q.-straße .. von dieser aus auf sein eigenes Grundstück, die Q.-straße .., übergebaut. Ein Überbau eines Nutzungsberechtigten auf sein eigenes Grundstück liegt in Fällen vor, in denen er mit Zustimmung des Eigentümers des Stammgrundstücks sein eigenes Grundstück überbaut. In solchen Fällen sind die §§ 912 ff. BGB entsprechend anzuwenden, ebenso wie beim typischen Eigengrenzüberbau (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2020, § 912 BGB, Rz. 65; s.a. BGH NJW 1990, 1791). Der Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache hat dann nach § 93 BGB Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum. Der Überbau wird bzw. bleibt, wenn er ein einheitliches Ganzes darstellt, entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks wesentlicher Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde, sog. Stammgrundstück (vgl. zum Eigengrenzüberbau BGH NJW 2008, 1810, 1811 m.w.N.; NJW 1990, 1791, 1792). Das Stammgrundstück ist dasjenige, zu dem es nach der Absicht und dem wirtschaftlichen Interesse des Erbauers gehören soll. Indizien für diese Absichten sind regelmäßig die objektiven Gegebenheiten, wie z.B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (BGH NJW 1990, 1791, 1792).
Nach den obigen Maßstäben ist das gesamte Anbaugebäude dem Grundstück Q.-straße .. als Stammgrundstück zuzuordnen. Dass ein einheitliches Gebäude über die Grundstücksgrenze gebaut worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der einheitlichen Konstruktion und Gestaltung, der auch eine entsprechende Planung zugrunde lag, sowie der Funktionalität als angebaute Arztpraxis zum bereits auf dem Grundstück Nr. .. befindlichen als Wohn- und Arztpraxis genehmigten Gebäude. Das Gebäude ist im Namen und wirtschaftlichen Interesse des K. zum Betrieb als Arztpraxis gebaut worden, dem als Bauherrn 03.02.1959 die Baugenehmigung erteilt worden ist. Dieser hat – unabhängig von seinem Eigentum am Grundstück Nr. .. – in Nr. .. nie gewohnt, sondern vielmehr mit seiner damaligen Frau in der Nr. ... Nach den vorliegenden Planungen erfolgte der Zugang zum Anbau für den Arzt und die Mitarbeiter ausschließlich von Nr. .., in der Herr K. selbst wohnte und auch Teile der Arztpraxis betrieb. Jedenfalls war auch das Wohnhaus Nr. .. für eine Teilnutzung als Arztpraxis genehmigt worden, was den funktionalen Zusammenhang unterstreicht. Die Außentreppe, die sich zudem nur größtenteils, aber nicht vollständig, auf dem Grundstück Nr. .. befindet, war lediglich für die Patienten gedacht. Durchbrüche zum Haus Nr. .. oder einen sonstigen Zugang von dort gab es nicht. Auch stand das Haus Nr. .. in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem Anbau, denn bei jenem handelte es sich um ein ausschließlich Wohnzwecken dienenden Mehrfamilienhaus; ursprünglich sogar mit sog. „Zechenwohnungen“. Der Anbau wurde auch über Nr. .. versorgt, jedenfalls wurden die Räumlichkeiten ausweislich der Baubeschreibung Anlage Nr. 7 (Bl. 281 d.A.) vom Haus Q.-straße Nr. .. aus beheizt. Für das Hauptgebäude Q.-straße .. lag demgegenüber eine bauaufsichtliche Genehmigung für eine Gasfeuerstelle vor (Anlage 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 04.06.2020, Bl. 278 ff. d.A). Dass die Entwässerung über den Neubau Q.-straße .. erfolgen sollte, lässt nicht auf eine andere Absicht des Erbauers schließen, denn dies dürfte den Hintergrund gehabt haben, dass das Gebäude Nr. .. zu diesem Zeitpunkt schon länger stand und – wie durch die Formulierung „Neubau“ deutlich wird – die Nr. .. erst gebaut oder kürzlich fertiggestellt worden und der Anschluss vermutlich aus diesem Grund leichter zu realisieren war. Herr K. hat unstreitig die gesamten Baukosten getragen und in dem Anbau eine Praxis betrieben und den wirtschaftlichen Nutzen hieraus gezogen. Diese Zuordnung ergibt sich bereits aus den unstreitigen Tatsachen, weswegen es eines Sachverständigengutachtens zur tatsächlichen Versorgung des Anbaus – die zudem gegenüber den Planungen bezüglich der Intention des Bauherrn weniger Gewicht hätte – nicht bedurfte.
Ein solcher Überbau, der wie ein Eigengrenzüberbau zu behandeln ist, weil das überbaute Grundstück im Eigentum des Überbauers stand, ist auch von Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Eigentümers analog § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (für den Eigengrenzüberbau Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2020, § 912 BGB, Rz. 65, 35).
Es handelt sich auch nicht nur um zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der überbauten Fläche, da das Eigentum des K., der sich den Überbau „selbst gestattet“ hat, auf Dauer angelegt war.
Die Eigentumszuordnung ist auch nicht durch eine spätere Vereinbarung der berechtigten Parteien geändert worden. Es ist zwar grundsätzlich möglich, den überbauten Teil wieder in den Bestandteilsverband des überbauten Grundstücks zurückzuführen. Hierfür reicht jedoch eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung durch den Eigentümer des Gebäudes nicht aus, vielmehr ist eine dingliche Einigung der beiden Eigentümer der benachbarten Grundstücke erforderlich (BGH NJW 2004, 1237 – beck online). Diese kann auf verschiedene Weise erfolgen: zum einen durch die Belastung des Stammgrundstücks mit einer Dienstbarkeit, die die Ausführung des Überbaurechts ausschließt (§ 1018 BGB) – was vorliegend unstreitig nicht geschehen ist –, zum anderen durch eine dingliche Einigung über die Beendigung des Überbaurechts, mit der eine Beseitigung derjenigen Gebäudeeinheit einhergehen muss, die den Überbau zum Bestandteil des Stammgrundstücks macht. Dies kann etwa durch baulichen Abschluss des Überbaus von dem übrigen Gebäude erfolgen. Für die zugehörigen Erklärungen würde auf die Form des § 873 Abs. 1 BGB verzichtet, da eine Eintragung der Änderung im Grundbuch ebenso wenig erfolgen kann, wie der Überbau als solcher eintragungsfähig ist (BGH NJW 2004, 1237, 1238).
Eine derartige Vereinbarung und einen in deren Vollzug erfolgten baulichen Abschluss des Überbaus von dem übrigen Gebäude hat insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bewiesen. Eine Tatsache ist i. S. d. § 286 ZPO als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Es muss sich hierbei nicht um eine absolute Gewissheit handeln. Vielmehr ist ausreichend, gleichwohl aber erforderlich, dass die Intensität der Überzeugung vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 17 ff. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr war die Aussage der Zeugin O., der Nichte des Herrn K. , hierzu nicht im Sinne der Klägerin ergiebig. Die Zeugin hat vielmehr ausgesagt, sie sei 1975 in die Erdgeschosswohnung der Q.-straße .. eingezogen und die Durchbrüche seien erst zu diesem Zeitpunkt erstellt worden und zwar auf Veranlassung und unter Mitwirkung ihres Vaters, des Bruders des K.. Nach ihrer Kenntnis hätten die Durchbrüche nicht im Zusammenhang mit der Scheidung ihres Onkels von seiner ersten Frau gestanden, auch im Übrigen wisse sie nichts von Absprachen zwischen jenen beiden. Zum Zeitpunkt ihres Einzugs hätte in der Q.-straße .. bereits die Familie L. gewohnt, und zwar schon seit zwei Jahren. Die Räume in dem von ihr und ihrer Familie später genutzten Teil des Anbaus hätten vor ihrem Einzug leer gestanden. Sie könne auch nichts dazu sagen, wann und auf wessen Veranlassung die „Trennung“ in der Mitte des Anbaus herbeigeführt worden sei. Diese habe nach ihrer Erinnerung bereits bei ihrer Besichtigung bestanden. Die Zeugin konnte auch keine Angaben zur Wärme- oder Energieversorgung machen.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin als wahr unterstellte oder als bewiesen ansehen wollte, dass die Durchgänge im Jahr 1975 bereits verschlossen waren, so lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, wer diese Verschlüsse – ggf. aufgrund welcher konkreten Absprachen, die zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein sollen – vorgenommen haben will. Im Gegenteil: Gegen eine verbindliche Absprache spricht, dass die tatsächlich vorgenommene Nutzungsänderung niemals genehmigt worden ist, was bei einer einvernehmlichen Änderung und „Neuzuordnung“ der Räumlichkeiten nahe gelegen hätte. Es hätte zudem nahe gelegen, dass die damaligen Grundstückseigentümer einen bauordnungsgemäßen Zustand schaffen, was aber jedenfalls mit Blick auf brandschutzrechtliche Vorschriften nicht geschehen ist, sodass der faktische Zustand nicht baugenehmigungsfähig ist. Hierauf kommt es jedoch mit Blick darauf, dass die Klägerin den Vollbeweis für die erfolgte Einigung und bauliche Trennung führen muss, nicht an.
Weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angeboten, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass auch Herr Z. – von dem im Übrigen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt – zu diesem Komplex benannt werden sollte, nachdem der Vortrag in dem Schriftsatz vom 23.01.2020 zu pauschal für eine Beweisaufnahme gehalten ist und die Klägerin sich in den folgenden Schriftsätzen, u.a. im Schriftsatz vom 18.05.2020, in dem die Behauptungen über die Absprache zwischen den damaligen Grundstückseigentümern erstmals substantiiert und mit einer ungefähren Zeitangabe betreffend die Absprachen versehen worden sind, ausdrücklich nur noch auf das Zeugnis der Frau O. berufen hat (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.05.2020, Bl. 260 d.A.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Versorgungssituation, wie sie noch im Beschluss der Kammer vom 18.06.2020 angedacht war, ist zum Beweis der Tatsache einer Einigung über die Eigentumsverhältnisse nicht zielführend, weil sich allein aus der möglichen tatsächlichen Durchführung keine tragfähigen Rückschlüsse auf etwaige Vereinbarungen zwischen den seinerzeit Berechtigten ziehen lassen.
Der Klägerin oder Frau W. steht gegenüber den Beklagten auch kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB) zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen sonstigen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem auf ihrem Grundstück befindlichen Anbauteil hätte, den sie dem Räumungsanspruch als Besitzrecht oder jedenfalls nach § 242 BGB (dolo agit) entgegen halten könnte.
Ebenso ist der Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB nicht nach § 242 BGB verwirkt. Verwirkung setzt neben einem gewissen Zeitmoment ein Umstandsmoment in Form eines geschaffenen Vertrauenstatbestands voraus. Sie kommt immer dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (BGH NJW-RR 2018, 579 Rn. 17, beck-online). Einen Umstand, aufgrund dessen die Klägerin darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagten ihre Eigentumsrechte nicht geltend machen, hat sie nicht vorgetragen. Er ist auch nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Parteien seit dem Erwerb des Grundstücks Q.-straße .. durch die Beklagten über die Nutzungsberechtigung am Anbau streiten. Einen möglichen von ihren Voreigentümern geschaffenen Vertrauenstatbestand müssten sich die Beklagten nicht zurechnen lassen; im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich, weil die bloße Untätigkeit bzw. fehlende Geltendmachung von Rechten hierfür nicht ausreicht (vgl. BGH a.a.O.). Zudem setzte die Schaffung eines Vertrauens voraus, dass die Klägerin oder ihre Voreigentümer sowie die Nachbarn von einem Anspruch überhaupt gewusst hätten, wofür nichts dargetan ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Dabei hat das Gericht die Anträge zu 1) und 2) (Zaun und Anschluss an Kanal) mit jeweils 1.500,00 € bewertet, den Antrag zu 3) (Unterlassung der Ableitung des Regenwassers) mit 2.000,00 €, den im Termin vom 17.11.2020 zurückgenommenen Antrag zu 4) (Duldung Überbau) mit 2.500,00 € (die Rücknahme wirkt sich aber mangels Gebührensprungs im Ergebnis auf den Streitwert nicht aus, weswegen es einer gesonderten Festsetzung mehrerer Streitwerte nicht bedurfte) und den Antrag auf hälftige Kostentragung für die Grenzwand mit 2.500,00 €. Der Antrag auf Zustimmung in die Errichtung der Grenzwand hat daneben keinen eigenen wirtschaftlichen Wert. Den Wert des Räumungsantrags, der wirtschaftlich auf die Eigentumsfeststellung zielt, hat die Kammer anschließend an die Schätzung der Klägerin mit 20.000,00 € bemessen.