Anordnung der Beweisaufnahme zu möglicher Abgas‑Manipulationssoftware im Motor F
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Essen ordnet Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten an zur Frage, ob im Motor F eine Prüfstandserkennung und eine ab einer bestimmten Drehzahl wirksame Abschaltung der Abgasreinigung verbaut ist. Ein von der IHK zu benennender Sachverständiger soll das Gutachten erstellen. Der Kläger hat einen Auslagenvorschuss von 4.000,00 EUR zu zahlen.
Ausgang: Beweisantrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Festsetzung eines Auslagenvorschusses (4.000 EUR) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann zur Klärung technischer und tatsachenbezogener Streitfragen Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten anordnen.
Die Benennung eines geeigneten Sachverständigen kann der Industrie‑ und Handelskammer übertragen werden.
Zur Durchführung und Finanzierung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht einen Auslagenvorschuss in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe anordnen.
Ein Sachverständigengutachten kann konkret zu prüfen haben, ob Motorsteuerungssoftware einen Prüfstandserkennungsmodus implementiert oder die Abgasreinigung ab bestimmten Drehzahlen abschaltet.
Tenor
(nicht vorhanden)
Rubrum
Es soll darüber Beweis erhoben werden, ob in dem Motor F, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut wurde, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxideimmissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet.
Weiterhin soll Beweis darüber erhoben werden, ob in dem Motor F eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welcher Drehzahl) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidimmissionen kommt,durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.Ein geeigneter Sachverständiger soll von der Industrie- und Handelskammer benannt werden.
Von dem Kläger ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 4.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen.