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Landgericht Essen·45 O 8/21·15.07.2021

UWG/HCVO: Saftkur-Werbung mit „besserer Stoffwechsel“ und „Gewichtsabnahme“ unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelwerberecht/Health-Claims-VOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband verlangte Unterlassung der Online-Werbung für eine Saftkur mit den Aussagen „besserer Stoffwechsel“ und „Gewichtsabnahme“ sowie Ersatz einer Abmahnpauschale. Das LG Essen stufte beide Aussagen als gesundheitsbezogene (spezielle) Angaben i.S.d. HCVO ein. Da eine Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO fehlte und zudem kein Nachweis allgemein anerkannter wissenschaftlicher Absicherung vorgetragen war, bejahte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 10 HCVO als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG). Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der beanstandeten Health Claims sowie Zahlung der Abmahnpauschale vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aussagen wie „besserer Stoffwechsel“ sind gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, wenn sie im Werbekontext einen positiven Einfluss eines Lebensmittels auf Körperfunktionen suggerieren.

2

Die Angabe „Gewichtsabnahme“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, wenn der Verkehr sie im Kontext der Produktwerbung als dem Verzehr des Lebensmittels zugeschriebene gewichtskontrollierende Wirkung versteht.

3

Ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist normativ aus der Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Werbung zu bestimmen.

4

Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach Art. 13 oder 14 HCVO zugelassen und gelistet sind, sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig; ein Verstoß kann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.

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Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben setzt zudem voraus, dass die behauptete positive Wirkung durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt ist (Art. 5 Abs. 1 HCVO).

Relevante Normen
§ UWG §§ 3, 3a, 8§ 8 UWG§ 3 UWG§ 3a UWG§ Verordnung (EG) Nr. 1924/2006§ Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (LGVO)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „I", bestehend aus 6 Säften, zu werben mit:

1. „besserer Stoffwechsel",

2. „Gewichtsabnahme",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und verlangt zudem die Zahlung einer Kostenpauschale für eine Abmahnung.

3

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG D - …), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören 170 Unternehmen der Lebensmittelbranche. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.

4

Die Beklagte bot im Internet unter der Subdomain https://www. … .de die von ihr vertriebene Saftkur „I", bestehend aus 6 Säften, u.a. unter Hinweis auf die die nachfolgenden „Vorteile einer Saftkur“ an:

5

-          besserer Stoffwechsel

6

-          Gewichtsabnahme

7

Weiter heißt es:

8

„Im Vergleich zu einer Fastenkur darf man hier sechs Mal am Tag Säfte zu sich nehmen. Mit dem I ist eine Saftkur ganz einfach - und so lecker! Die Säfte sind aufeinander abgestimmt und abwechslungsreich. Ob nur für einen Tag oder gleich fünf - entscheide selbst.“

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 20.1.2021 (Anlage K 4) mahnte der Kläger die Beklagte wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ab. Diese antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2021 (Anlage K 5) und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO) zu. Bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 LGVO, welche nicht  gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die streitgegenständliche Angabe „Gewichtsabnahme“ dahingehend, dass der Verzehr des streitbefangenen Produktes zu einer solchen Gewichtsabnahme führe und damit zu einer Linderung von mit dem Übergewicht einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Dabei sei auch der angesprochene Vergleich zu einer Fastenkur zu berücksichtigen, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen – insoweit unstreitig - die Annahme weit verbreitet sei, dass mit einer solchen positive Aspekte erzielbar seien, insbesondere die angesprochene Gewichtsabnahme. Für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe sei es ausreichend, dass nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits unter der Gesundheit andererseits bestehe. Eine solche zumindest mittelbare Bezugnahme liege hier – auch hinsichtlich des Stoffwechsels - vor.

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Die Übergangsbestimmung gemäß Art. 28 Abs. 5 LGVO bestimme zwar, dass gesundheitsbezogene Angaben unter der Verantwortung des jeweiligen Lebensmittelunternehmens verwendet werden können, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Es fehlten jedoch von vornherein in der Werbung die Pflicht-Hinweise des Art. 10 Abs. 2 LGVO, sodass die Werbung bereits deshalb nicht den Bestimmungen der LGVO entspreche.

13

Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 LGVO genüge. Vortrag zu  anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen fehle. Die Werbung sei insoweit zugleich irreführend gemäß §§ 3, 5 UWG, Art. 7 LMIV und Art. 3 LGVO.

14

Der Kläger beantragt mit der am 12.3.2021 zugestellten Klage,

15

I.

16

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „I", bestehend aus 6 Säften, zu werben:

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1. „besserer Stoffwechsel",

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2. „Gewichtsabnahme",

19

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben,

20

II.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie ist der Ansicht, sie habe nicht unter Verstoß gegen die Vorgaben der HCVO geworben. Zunächst sei der Hinweis auf eine „Gewichtsabnahme“ nicht selbstverständlich als gesundheitsbezogen anzusehen: Ob eine Gewichtsabnahme der Ausübung der körperlichen und geistigen Funktionen zuträglich sei, hänge naturgemäß vom Ausgangsgewicht ab. Die mögliche Wirkung (Gewichtsabnahme, Verbesserung des Stoffwechsels) werde zudem nicht dem aktiven Verzehr des angebotenen Produkts zugeschrieben, sondern beziehe sich auf einen darüberhinausgehenden Vorgang, nämlich das Weglassen sonstiger (fester) Nahrung. Es gehe also nicht darum, dem Produkt selbst bestimmte Eigenschaften oder Effekte zuzuschreiben, sondern vielmehr darum, ein bestimmtes Vorgehen (Weglassen der sonstigen Mahlzeiten) vorzuschlagen. Dem angesprochenen Verkehr sei durchaus bewusst, dass gerade der mit einer Saftkur einhergehende Verzicht von Junk-Food, Fertigessen, Alkohol und Zigaretten sowie weiterer Lebens- und Genussmittel dafür sorge, dass der Körper sich von etwaigen Giftstoffen befreie, der Stoffwechsel angeregt sowie das Körpergewicht reduziert werde. Insoweit handele es sich bei einer Saftkur um eine Art „Kickstart“ für eine gesunde Ernährung im Alltag. Aus diesem Grund liege auch keine Irreführung vor. Die Einsparung von Kalorien und der Verzicht auf feste Nahrung sei naturgemäß zur Gewichtsreduktion und Verbesserung des Stoffwechsels geeignet.

25

Jedenfalls fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.v. § 3a UWG.

26

Das Fehlen von verpflichtenden Zusätzen zu – vermeintlich – gesundheitsbezogenen Angaben sei im Übrigen vom Antrag nicht erfasst und damit nicht streitgegenständlich. Gesundheitsbezogene Angaben könnten nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage eines entsprechend konkret formulierten Antrags verboten werden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

30

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 , 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

31

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

32

Die Werbung der Beklagten für die streitgegenständliche Saftkur stellt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

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Diese ist gemäß § 3a UWG unlauter, da die beanstandeten Werbeaussagen gegen Art. 10 HCVO, einer Marktverhaltensregelung (vgl.  BGH GRUR 2015, 611; OLG Hamm BeckRS 2019, 20245), verstoßen.

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Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 - 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 - 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln  13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.

35

Die streitgegenständlichen Werbeaussagen stellen jeweils gesundheitsbezogene Angaben dar. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH NVwZ-RR 22012, 896; OLG Hamm a.a.O.). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 1200; OLG Hamm a.a.O.).

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Ob gesundheitsbezogene Angaben in dem beschriebenen Sinne vorliegen, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab gilt und das mutmaßliche Verständnis des fiktiven typischen Verbrauchers von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festzustellen ist. Bei der Ermittlung ihres Sinngehalts dürfen einzelne Aussagen oder Wörter nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern müssen im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden (BGH GRUR 2018, 1266).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Aussage „besserer Stoffwechsel“ um eine gesundheitsbezogene Angabe. Dem Verzehr der Saftkur wird unter der Überschrift „Vorteile einer Saftkur“ ein positiver Einfluss auf den Stoffwechsel zugeschrieben. Insoweit betrifft die Aussage eine Angabe zu der Bedeutung für „Körperfunktionen“ i.S.v. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO. Der verständige und durchschnittlich informierte Verbraucher versteht die Werbeaussage dabei nicht in der Weise, dass allein der Verzicht auf andere Nahrungsmittel die beschriebene Wirkung auf den Stoffwechsel herbeiführt. Vielmehr erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Werbeaussage unter der Überschrift „Vorteile einer Saftkur“, dass auch der Verzehr des Produkts „I“ zu der Verbesserung des Stoffwechsels beiträgt.

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Auch die Aussage „Gewichtsabnahme“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe, da dem Verzehr der Saftkur ein positiver Einfluss auf das Körpergewicht zugeschrieben wird. Die Werbung richtet sich dabei in diesem Zusammenhang konkret  an Verbraucher, die den Wunsch haben, ihr Gewicht zu reduzieren. Die Aussage betrifft „schlank machende“ bzw. „gewichtskontrollierende Eigenschaften“ eines Lebensmittels i.S.v. Art. 13 Abs. 1 HCVO. Auch hier versteht der verständige und durchschnittlich informierte Verbraucher die Werbeaussage nicht in der Weise, dass allein der Verzicht auf andere Nahrungsmittel die beschriebene Wirkung auf das Gewicht herbeiführt. Vielmehr erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Werbeaussage unter der Überschrift „Vorteile einer Saftkur“, dass auch der Verzehr des Produkts „I“ zu der beworbenen Gewichtsabnahme beiträgt. Jedenfalls soll die Saftkur aus Sicht des verständigen Verbrauchers ein geeignetes Mittel sein, um während der Dauer der Einnahme auf weitere Nahrungsmittel zu verzichten. Auch insoweit wird eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.

39

Die beanstandeten Werbeaussagen stellen jeweils spezielle gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art.10 Abs. 1 HCVO dar. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann. Danach sind die in Rede stehenden Angaben spezielle gesundheitsbezogene Angaben, da sie dem Produkt eine stoffwechsel- und schlankheitsfördernde Wirkung beimessen und damit einen derart speziellen Wirkzusammenhang beschreiben, dass die Aussage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte.

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Für die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben besteht keine Zulassung, weshalb sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig sind.

41

Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen (lediglich) um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO - also Aussagen, die wegen ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierungen nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 ff HCVO sein können - handeln sollte, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Aussagen. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nämlich nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HCVO oder Art. 14 HCVO enthaltene spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, sogenanntes Koppelungsgebot (OLG Hamm GRUR-RS 2016, 20567). Wie oben bereits ausgeführt enthält die Werbung der Beklagten keine nach der Verordnung zugelassenen Angaben. Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits uneingeschränkt anwendbar, auch wenn die Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO bislang noch nicht vollständig erstellt ist (BGH GRUR 2019, 1299; OLG Hamm a.a.O.).

42

Zudem werden auch die Anforderungen der Art. 5 bis 7 HCVO nicht eingehalten. Danach ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur dann zulässig, wenn durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt ist, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs oder der anderen Substanz, auf den sich die Angabe bezieht, die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 a) HCVO). Die entsprechenden Voraussetzungen werden von der Beklagten nicht behauptet.

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Die Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß indiziert.

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Nach alledem ist die Beklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verpflichtet. Der Antrag des Klägers betrifft ausweislich der Antragsfassung unter Bezugnahme auf die Anlage K 3 die konkrete Verletzungsform.

45

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten gemäß Art. 13 Abs. 3 UWG i.H.v. 238,50 € zu. Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte nicht erhoben. Unerheblich ist, dass die Abmahnung noch weitere Werbeaussagen betraf. Denn die Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH VersR 2014, 941).

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wurde gem. §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

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