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Landgericht Essen·45 O 44/18·07.04.2022

Ordnungsmittelantrag scheitert mangels Prozessführungsbefugnis (§ 8b UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen angeblich fortgesetzter Garantiewerbung auf einer Online-Plattform ohne Pflichtangaben. Das Gericht bejahte zwar einen objektiven Verstoß gegen den Unterlassungstitel und ein Organisationsverschulden der Schuldnerin, weil sie Plattformrisiken nicht hinreichend beherrschte. Gleichwohl wurde der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, da dem klagenden Wirtschaftsverband seit 2.12.2021 mangels Eintragung nach § 8b UWG die Prozessführungsbefugnis für die Vollstreckung fehlt. Die Übergangsvorschrift des § 15a UWG griff nicht, weil der Antrag erst am 11.11.2021 gestellt wurde.

Ausgang: Ordnungsmittelantrag trotz festgestellten Verstoßes mangels Prozessführungsbefugnis des Verbandes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers, zu prüfen.

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Die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist Prozessvoraussetzung (Doppelnatur) und wirkt nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern grundsätzlich auch bei der Vollstreckung bestehender Unterlassungstitel fort.

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Entfällt die Verbandsklagebefugnis eines Wirtschaftsverbandes mangels Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG), kann dies der Festsetzung von Ordnungsmitteln im Verfahren nach § 890 ZPO entgegengehalten werden.

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Wer als Unterlassungsschuldner Waren über eine Verkaufsplattform anbietet, muss organisatorisch sicherstellen, dass rechtsverletzende Änderungen der Angebotsdarstellung verhindert oder zeitnah beseitigt werden; ist dies nicht möglich, kann das Einstellen bzw. das Aufrechterhalten der Angebote unzumutbar sein.

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Eine Garantiewerbung im Fernabsatz erfordert zugleich klare Angaben zu Inhalt und Bedingungen der Garantie sowie den Hinweis auf die gesetzlichen Verbraucherrechte und deren Unberührtheit durch die Garantie; bloße Nennung von Garantiefrist und Garantiegeber genügt nicht.

Relevante Normen
§ ZPO § 890§ 8b UWG§ 278 BGB§ 831 BGB§ 8 Abs. 2 UWG§ 750 ZPO

Tenor

Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 11.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss der Kammer vom 12.07.2018 wurde der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz, betreffend Elektronikartikel und / oder Lampen und / oder Leuchten Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

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Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 31.7.2018 durch die Gerichtsvollzieherin J. zugestellt. Diese hat mit Datum vom 11.09.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als zwischen den Parteien endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt.

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Am 09.11.2021 wurde der Gläubiger auf 3 Angebote der Schuldnerin auf der Handelsplattform Z. aufmerksam. Dort wurde für die Produkte „T.“ , „R.“ und „B.“ u.a. mit folgender „Info zu dem Artikel“ geworben: GERMAN ENGINEERING: Die eigene Entwicklung und Qualitätsprüfung in Deutschland bildet die Basis für ein ausgezeichnetes Produkterlebnis. Ihr neues X.-Produkt bietet 5 Jahre Garantie“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage G 4 (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Auf der Handelsplattform Z. werden Produkte anhand einer sog. EAN-Nummer identifiziert. Ein Händler, der ein Produkt zum Verkauf einstellen möchte, gibt die entsprechende Nummer an und wird dann in der Händlerspalte am rechten Rand geführt. Dabei ist es möglich, dass die eigenen Artikeltexte von anderen Händlern überschrieben werden.

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Z. bietet Produkte, die sich über die Plattform besonders gut verkaufen, zum Teil auch unter eigenem Namen an, so auch die streitgegenständlichen Produkte des Herstellers X.. Händler, die die Produkte ebenfalls anbieten, können zwar die Produktdaten an Z. übersenden und in ihrem Z.-Verwaltungsaccount einsehen und korrigieren. Diese Daten werden auf der Plattform aber nicht angezeigt. Bzgl. der Produkte, die Z. selbst einstellt und verkauft, hat die Schuldnerin keine Schreibrechte. Für Händler ist es zudem nicht  möglich, die von Z. eingestellten Angebotstexte anhand von Kontrollwörtern (z.B. „Garantie“) mittels eines Computerprogramms zu überprüfen.

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Der Gläubiger trägt vor, der Schuldnerin falle ein schuldhafter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zur Last. Die streitgegenständlichen Angebote stammten von der Schuldnerin bzw. diese habe sich an die Angebote angehängt. Dabei handele es sich auch bei dem Eckverbinder um einen Artikel aus dem Bereich Elektronik. Ausreichende Informationen zu der Garantie würden nicht zur Verfügung gestellt.

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Die Schuldnerin habe nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um ihrer Unterlassungsverpflichtung zu entsprechen und habe insbesondere nicht sämtliche durch sie steuerbare Übersichten mit den notwendigen Angaben versorgt. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin sei zudem offensichtlich, dass keine den Anforderungen der Rechtsprechung hinreichende Weisung und Überwachung erfolgt sei.

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Aufgrund des mehrfachen Verstoßes müsse die Schuldnerin durch ein empfindliches Ordnungsgeld zur Einhaltung des gerichtlichen Gebots gezwungen werden.

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Es könne dahinstehen, ob er, der Gläubiger, bereits in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sei. Die Aktivlegitimation bestehe aufgrund des Unterlassungstitels.

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Der Gläubiger beantragt,

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gegen die Schuldnerin wegen des andauernden Verstoßes gegen Ziff I. des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 12.07.2018 (45 O 44/18) ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweises Ordnungshaft oder Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten zu verhängen mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist.

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Die Schuldnerin beantragt,

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den Antrag auf Ordnungs- und Zwangsmittel zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der Gläubiger sei seit dem 1.12.2021 nicht mehr aktivlegitimiert. Die Antragsbefugnis bestehe angesichts der gesetzgeberischen Intention nicht für Vereine wie die Gläubigerin, die nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen seien. Weiter bestreitet die Schuldnerin, dass dem Gläubiger eine hinreichende Anzahl von Wettbewerbern der Schuldnerin angehören und dass die geltend gemachte Rechtsverletzung Interessen der Mitglieder berührt.

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Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung falle ihr, der Schuldnerin, bereits nicht zur Last. Die Dauer der Garantie und der Hersteller seien genannt. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und die Garantiebedingungen seien über die Händlerleiste der Anzeige einzusehen. Bei den Eckverbindern handele es sich zudem nicht um Elektronikartikel.

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Sie, die Schuldnerin, habe aktiv den Angebotstext nicht bereitgestellt. Soweit es um den Hinweis auf die Garantie gehe, habe X. in Kooperation mit Z. – insoweit unstreitig – unter der Überschrift „Infos zu diesem Artikel“ die Angaben mit 5 Jahren Garantie aufgenommen, ohne die entsprechenden Garantiebedingungen zu hinterlegen bzw. zu verlinken.

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Jedenfalls fehle es an einem Verschulden, da keine Möglichkeit bestehe, auf den Inhalt des Angebots einzuwirken. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung habe die Schuldnerin ihren IT-Mitarbeiter die eingestellten Produkte per Scanner auf das Wort „Garantie“ checken lassen; diese Möglichkeit bestehe aktuell – insoweit unstreitig – nicht. Insoweit sei es erforderlich, der Schuldnerin ausreichend Zeit zur Kontrolle der Angebote zu geben. Die sorgfältig ausgewählten und ständig kontrollierten, eigenen IT-Mitarbeiter überwachten die Online-Angebote.

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Inzwischen habe die Schuldnerin – unstreitig – mit dem Hersteller X. Kontakt aufgenommen, um die Angebotstexte wettbewerbsrechtlich einwandfrei zu gestalten und eine Zusage erhalten, dass ein Hinweis auf die X. Garantiebedingungen in den Angebotstexten erfolge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Der Ordnungsmittelantrag war zurückzuweisen.

24

1.

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Zwar ist die Schuldnerin der Verpflichtung aus dem Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 12.7.2018 (AZ: 45 O 44/18) trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

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Der objektive Verstoß gegen die Informationspflichten bei Angeboten für Lampen, Leuchten und Elektronikartikeln im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung ist durch die Anlage G4 dokumentiert. Die Schuldnerin ist dort in Bezug auf die Produkte „R“, „B.“ und „T“ als Verkäuferin in der Händlerleiste aufgeführt. Die Angebote betreffen dabei in 2 Fällen Lampen und im Fall des Eckverbinders einen Elektronikartikel. Dass die Schuldnerin die Verkaufsangebote – durch Angabe der entsprechenden EAN-Nummer - nicht veranlasst hat, wendet sie selbst nicht ein.

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Die Angebote enthalten jeweils einen Hinweis auf eine „5 Jahres-Garantie“ für das „X.-Produkt“, so dass mit einer Garantie geworben wird, allerdings ohne die gebotenen Informationen zu den Garantiebedingungen. Dem Hinweis sind allein der Name des Garantiegebers und die Garantiefrist zu entnehmen. Dagegen fehlen insbesondere Angaben zu dem Inhalt der Garantie, dem räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und der Anschrift des Garantiegebers. Zudem wird nicht – wie geboten - gleichzeitig über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darüber informiert, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die entsprechenden Informationen sind auch nicht über die Händlerleiste der Anzeige einzusehen. Der Gläubiger hat mit der Anlage G 5 zugleich Auszüge aus dem Z. Shop der Schuldnerin (AGB, DSE, Fragen, Feedback, Versand, WRB, Shop) vorgelegt, denen die geforderten Angaben nicht zu entnehmen sind. Dort findet sich in den AGB ein Hinweis auf eine freiwillige Rückgabegarantie der Schuldnerin, um die es hier nicht geht. Weiter heißt es unter „Gewährleistung und Garantien“: Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genauen Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Online-Shop.“ Beim Produkt selbst fehlen- wie bereits ausgeführt – die gebotenen Angaben. ZU einer besonderen Informationsseite im Online-Shop fehlt hinreichend konkreter Vortrag der Schuldnerin, die im Übrigen selbst darlegt,  X. habe in Kooperation mit Z. – insoweit unstreitig – unter der Überschrift „Infos zu diesem Artikel“ die Angaben mit 5 Jahren Garantie aufgenommen, ohne die entsprechenden Garantiebedingungen zu hinterlegen bzw. zu verlinken.

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An diesem Verstoß trifft die Schuldnerin auch das für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden. Es entlastet sie nicht, dass sie die streitgegenständliche Garantiewerbung nicht aktiv bereit gestellt hat. Zwar muss die Schuldnerin selbst schuldhaft gehandelt haben, so dass §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG nicht anwendbar sind. Der Schuldnerin fällt jedoch ein Organisationsverschulden zur Last. Sie muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Diesen Anforderungen werden die von der Schuldnerin nach eigenem Vorbringen ergriffenen Maßnahmen nicht gerecht. Ihr war bekannt, dass auf der Handelsplattform Z. die eigenen Artikeltexte durch andere Händler überschrieben werden können. Nach dem eigenen Vortrag hatte sie zudem eine Vielzahl von X. Produkten im Angebot, bei denen sie nicht in irgendeiner Form auf den Inhalt einwirken konnte. Zudem war es nicht möglich, die eingestellten Produkte per Scanner auf das Wort „Garantie“ zu untersuchen. Insoweit bestand eine Situation, in der die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicherstellen konnte, wettbewerbskonforme Angebote auf der Handelsplattform Z. bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis auf eine Überwachung der Angebote durch die eigene IT-Abteilung, der mehr Zeit eingeräumt werden müsse, nicht. Es bleibt bereits offen, welche konkreten Kontrollmaßnahmen in welchen zeitlichen Abständen vor dem streitgegenständlichen Verstoß ergriffen wurden. Die Schuldnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, eine effektive Kontrolle sei tatsächlich unmöglich. Ein Anbieter, der seine Waren auf Verkaufsplattformen (z.B. Z.) anbietet, aber nicht verhindern kann, dass Dritte diese Angebote so verändern können, dass diese rechtlich angreifbar werden, ist in letzter Konsequenz gehalten, seine Verkaufsaktivitäten dort einzustellen und die Angebote zu löschen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2018 - 4 W 52/14; Beschluss vom 14.8.2017 - 4 W 58/17). Die Kammer kennt die hier streitige Problematik bereits aus anderen Verfahren und ist sich der Marktmacht vom Z. durchaus bewusst. Ferner ist der Kammer bewusst, dass über die Plattform erhebliche Umsätze erzielt werden können. Allerdings kann für dortige Angebote kein besonderer Maßstab gelten. Sofern die Plattform genutzt wird, sind die Händler gehalten, darauf hinzuwirken, dass Z. wettbewerbskonforme Bedingungen bietet.

29

2.

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Der Gläubigerin fehlt jedoch die im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderliche Prozessführungsbefugnis.

31

Eine solche folgt hier ausnahmsweise nicht aus ihrer Stellung als Gläubigerin des Unterlassungstitels, § 750 ZPO.  Denn ihre Verbandsklagebefugnis ist seit dem 2.12.2021 entfallen, weil sie bislang nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Lehre von der Doppelnatur). Dabei hat die Verbandsklagebefugnis nicht allein Auswirkungen auf die (gerichtliche) Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG, sondern auch auf die Vollstreckung bestehender Unterlassungstitel. Der Fortfall der Verbandsklagebefugnis berechtigt den Titelschuldner zur Vollstreckungsabwehrklage (BGH NJW 1997, 1702 Altunterwerfung I, BGH GRUR 1997, 386 Altunterwerfung II jeweils in einem obiter dictum; Schmidt/Brinkmann in MüKo.ZPO, 6. Aufl., § 767 Rn. 67, Koch/Artz WM 2001, 1016, 1020f). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis kann aber auch im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO einer Festsetzung von Zwangsmitteln entgegengehalten werden (Engler NJW 1995, 2185, 2187f; Koch/Artz a.a.O., S. 1021). Die abweichende Auffassung (KG  NJW 1995,1036) berücksichtigt die Natur der Anspruchsberechtigung als Prozessvoraussetzung nicht hinreichend. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Prozessführungsbefugnis gehört, müssen im Zwangsvollstreckungsverfahren gegeben sein (Engler a.a.O.; Zöller-Seibel, ZPO, 34. Aufl., vor § 704 Rn. 15).  Aus diesem Grund steht auch die Formalisierung der Zwangsvollstreckung dem Einwand nicht entgegen, zumal sowohl über den Antrag gem. § 890 ZPO als auch über eine Klage nach § 767 ZPO das Prozessgericht entscheidet.

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (§ 15 a UWG) gerechtfertigt. Danach verlieren Wirtschaftsverbände bei bereits bis zum 30.9.2021 rechtshängig gemachten  Ansprüchen ihre Klagebefugnis nicht. Damit ist aber nicht zugleich eine Aussage über das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden. § 15 a UWG betrifft die Anspruchsdurchsetzung im Erkenntnisverfahren und soll den Wirtschaftsvereinen die Umstellung auf die neue Rechtslage ermöglichen. Da das Bundesamt für Justiz zahlreiche Anträge zu prüfen hat, soll für eine Übergangszeit noch an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten werden, um eine wirksame Anspruchsdurchsetzung zu ermöglichen (Regierungsentwurf vom 15.5.2019, S. 43). Soweit § 15 a UWG auch auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren angewandt wird, führt dies nicht zu einer fortbestehenden Prozessführungsbefugnis, weil der Antrag nicht bis zum 30.9.2021, sondern am 11.11.2021 eingereicht wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.

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Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG festgesetzt.