Einstweilige Verfügung: Unvollständige Garantieangaben und fehlende Vertragstext‑Information im Fernabsatz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die im Fernabsatz für Elektronikartikel, Lampen und Leuchten mit „Garantie“ warb und im E‑Commerce nicht über Speicherung des Vertragstexts informierte. Das Gericht untersagte Werbung ohne wesentliche Garantieangaben (Inhalt, Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name/Anschrift des Garantiegebers) sowie das Fehlen der vorvertraglichen Information zur Vertragstextspeicherung nach UWG, BGB und EGBGB.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen; Unterlassungsgebot gegen unvollständige Garantieangaben und fehlende Information über Vertragstextspeicherung (Antrag stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Fernabsatz mit „Garantie“ wirbt, muss gleichzeitig über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben informieren, insbesondere Dauer, räumlichen Geltungsbereich sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Bei Garantiehinweisen ist der Verbraucher klar darauf hinzuweisen, dass seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Verbraucher zugänglich gemacht wird (Art. 246c EGBGB i.V.m. §312i BGB).
Verstöße gegen diese Informationspflichten begründen Unterlassungsansprüche wettbewerbsrechtlicher Art und können im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden (§§ 8, 12 UWG).
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektronikartikel und / oder Lampen und / oder Leuchten Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,
bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und / oder
II.
im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Elektronikartikel und / oder Lampen und / oder Leuchten Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,
ohne den Kunden vor dessen Bestellung darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.
jeweils wie nachstehend wiedergegeben:
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Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage K 6) und die weiteren Anlagen zu der Antragsschrift sind sowohl die den Anspruch(§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG, Art. 246 a EGBGB § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, 479 BGB, 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 246 c Nr. 2 EGBGB begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2, 4 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.