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Landgericht Essen·45 O 39/03·18.09.2003

Aufrechnung gegen Rechnungsforderung bei Insolvenz: Ausschluss nach §95 Abs.1 S.3 InsO

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Zahlung aus einer Rechnung der Insolvenzschuldnerin; die Beklagte verweist auf eine Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch. Das Gericht verneint die Aufrechnung, weil die Klageforderung vor Insolvenzeröffnung fällig war, die Gegenforderung aber erst später durch Abrechnung einer Drittfirma durchsetzbar wurde. Die Hauptforderung von 30.245,17 € wird nebst Zinsen zugesprochen; Mahn- und Inkassokosten werden abgewiesen.

Ausgang: Klage bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 30.245,17 € nebst Zinsen stattgegeben, sonstige Nebenforderungen (Mahn- und Inkassokosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufrechnung gegen eine Forderung der Insolvenzschuldnerin ist nach §95 Abs.1 S.3 InsO ausgeschlossen, wenn die Insolvenzforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig war, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedoch erst nach Eröffnung fällig und durchsetzbar wurde.

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Ein materiell zuvor entstandener Schadensersatzanspruch wird erst dann zur aufrechenbaren Gegenforderung, wenn er durch konkrete Abrechnung oder sonstige Tatsachen in Durchsetzbarkeit und Fälligkeit konkretisiert wird.

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Mahnkosten sind nur bei nachvollziehbarer, hinreichender Spezifikation erstattungsfähig; pauschale Angaben genügen nicht.

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Inkassokosten sind nur ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros erforderlich war; liegen Anhaltspunkte für Zahlbereitschaft oder Teilzahlung vor, ist die Einschaltung regelmäßig nicht notwendig.

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Verzugszinsen sind bei rechtzeitiger Fälligkeit der Hauptforderung und Eintritt des Verzugs geschuldet.

Relevante Normen
§ 95 (1) S. 3 InsO§ 95 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Aufrechnung gegenüber einer Rechnung der Insolvenzschuldnerin

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.245,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 30.245,17 Euro nebst Mahnkosten und Inkassokosten erwirkt.

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Nach Widerspruchserhebung hat der Kläger den Klageanspruch begründet. Er macht gegenüber der Beklagten den noch aus der Rechnung der Insolvenzschuldnerin vom 31.01.2001 offenstehenden Restbetrag in Höhe von 30.245,17 Euro geltend. In der Rechnung ist der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 02.03.2001 gesetzt worden. Die Beklagte bestreitet nicht die Berechtigung dieser Rechnung, sondern rechnet mit einem ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruch auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aufrechnung der Beklagten nach § 95 Abs. 1. S. 3 Insolvenzordnung ausgeschlossen sei.

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Des weiteren macht der Kläger Mahnkosten von 67,50 Euro geltend, sowie die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 30.245,17 Euro nebst Mahnkosten in Höhe von 67,50 Euro und Inkassokosten in Höhe von 965,12 Euro nebst Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 05.03.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit dem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zulässig sei. Die Beklagte behauptet, dass sie im Jahr 2000 der Insolvenzschuldnerin einen Auftrag erteilt habe, den diese hinsichtlich des Leistungstermines nicht habe einhalten können. Daraufhin habe sie (die Beklagte) den Vertrag gekündigt und eine Drittfirma beauftragt. Diese habe im Sommer 2001 die Leistung erbracht und mit drei Rechnungen vom 01.08.2001 abgerechnet. Insgesamt habe sie (die Beklagte) 30.245,17 Euro mehr aufwenden müssen, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin gegeben sei. Die Beklagte bestreitet den Zinsanspruch und die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Die Beklagte bestreitet nicht die Höhe und den Grund der Klageforderung.

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Die Beklagte wendet sich gegen die Klageforderung lediglich mit einer Aufrechnung mit einem ihr vermeintlich gegenüber der Insolvenzschuldnerin zustehenden Schadensersatzanspruch. Die Einwendung der Beklagten greift jedoch nicht durch, da die Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 S. 3 Insolvenzordnung ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung nicht möglich, wenn die Forderung der Insolvenzschuldnerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzsverfahrens unbedingt und fällig ist, während die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt und fällig wird. Die Klageforderung war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und durchsetzbar. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten mag zwar vor Insolvenzverfahrenseröffnung im Grunde nach entstanden seien. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch erst in dem Augenblick durchsetzbar und fällig geworden als durch Abrechnung der Drittfirma für die Beklagte der Schadensumfang konkret sichtbar geworden ist. Da somit vor Eröffnung des Insolvenzsverfahrens eine Aufrechnungslage nicht gegeben gewesen ist, kann die Beklagte auch nicht aufrechnen.

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Die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten stehen dem Kläger nicht zu. In keiner Weise sind die bestrittenen Mahnkosten näher spezifiziert worden. Sie sind somit nicht nachvollziehbar. Die in Ansatz gebrachten Inkassokosten sind ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die Einschaltung eines Inkassobüros nicht notwendig gewesen ist. Die Beklagte hat teilweise auf die offenstehende Forderung gezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus Nachlässigkeit nicht gezahlt hat, bzw. sich in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat, waren für die Insolvenzschuldnerin nicht ersichtlich. Die Insolvenzschuldnerin konnte daher - zumal ein Teil der Forderung bezahlt worden ist - nicht davon ausgehen, dass die Beklagte nach Ansprechen durch ein Inkassobüro freiwillig zahlen würde.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

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Die Kosten der Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.