GbR: Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafterin für Gesellschafterdarlehen und Geschäftsführerhaftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen verlangten von der ausgeschiedenen Gesellschafterin einer GbR Rückzahlung zweier Gesellschafterdarlehen sowie von der früheren Geschäftsführerin Schadensersatz wegen einer nicht abgestimmten Überweisung von 34.000 €. Das LG bejahte eine Nachhaftung nach § 128 HGB analog i.V.m. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB für bereits vor dem Ausscheiden begründete Darlehensverbindlichkeiten als „Drittansprüche“ und rechnete die eigene Haftungsquote der Darlehensgeberinnen an. Ein Haftungsausschluss folge nicht aus der gesellschaftsvertraglichen Abtretungspflicht zum Nullpreis; auch Freistellungs-/Abfindungseinwände griffen nicht durch. Den Zahlungsanspruch der GbR sprach das Gericht wegen Pflichtverletzung der Geschäftsführung zu, da eine Gegenleistung für den Mittelabfluss nicht substantiiert dargelegt und belegt wurde; Verzugs-/Prozesszinsen wurden nur nach § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen, im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen.
Ausgang: Zahlung der Darlehensquoten und 34.000 € Schadensersatz zugesprochen; höhere Zinsforderung/Mehrbegehren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche eines Gesellschafters aus einem mit der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag sind als „Drittansprüche“ Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die die Mitgesellschafter nach § 128 HGB analog als Gesamtschuldner haften.
Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB erfasst Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem Ausscheiden gelegt wurde; Fälligkeit oder Entstehen im technischen Sinne sind nicht maßgeblich.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die bei Pflichtverletzung die Abtretung des Gesellschaftsanteils zu 0 € vorsieht, enthält ohne ausdrückliche Abrede regelmäßig keinen Ausschluss der (Nach-)Haftung für Drittansprüche aus gesonderten Verträgen.
Bei Inanspruchnahme eines mitdarlehensgebenden Gesellschafters als Gesamtschuldner ist dessen eigener Verlust-/Haftungsanteil im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) anspruchsmindernd anzurechnen.
Die frühere geschäftsführende Gesellschafterin haftet der Gesellschaft aus §§ 280 Abs. 1, 705 BGB i.V.m. gesellschaftsvertraglichem Sorgfaltsmaßstab, wenn ein nicht abgestimmter Mittelabfluss nicht durch eine substantiierte und belegte Gegenleistung gerechtfertigt wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 184.563,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 170.568,75 seit dem 1.1.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 2) EUR 180.594,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 166.818,75 seit dem 1.1.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 3) EUR 34.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin zu 3) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00. gegründet. Gründungsgesellschafter waren mit einem Anteil von jeweils 25 % die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 2), die Beklagte und die O..
Gegenstand und Zweck der Klägerin zu 3) war ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in der Y.-straße in Z. nebst der auf dem Grundstück befindlichen Objekte sowie die Sanierung und anschließende Veräußerung der Objekte.
Auf dem Grundstück befanden sich zum damaligen Zeitpunkt insgesamt drei Objekte; beabsichtigt war daneben der Bau eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. die folgenden Regelungen:
„§ 7 Geschäftsführung
(1) U. vertreten durch den Geschäftsführer Herr C. Ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (geschäftsführender Gesellschafter).
(…)
(3) Die geschäftsführenden Gesellschafter können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftsvertrags erforderlich erscheinen, u.a. Kontoeröffnung bei Banken.
(…)
(5) Jeder geschäftsführende Gesellschafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten. Schadensersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
8 (weitere Beiträge der Gesellschafter):
(1)
Sämtliche Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft, wie z.B. die Überlassung von Geräten und Personal, sind durch die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten. Diese Beiträge sind als echter Gesellschafterbeitrag zu qualifizieren. Ein Sonderentgelt wird nicht gewährt. Hiervon unabhängig können zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern Darlehensverträge geschlossen werden, welche eine separate Vergütung (Zins) für die Darlehensüberlassung regeln.
(2)
Folgende Gesellschafter gewähren der Gesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs sowie Renovierung o.g. Objekts ein Darlehen: M. und G. jeweils in Höhe von 230.000,-€, verzinst mit 3% p.a. bei taggenauer Berechnung. Diese Darlehen werden nach Verkauf der ersten Wohnungen bzw. nach Eingang des Verkaufspreises sofort zurückbezahlt, bis das komplette Darlehen zurückbezahlt wurde. Sofern weitere finanzielle Mittel für das o.g. Objekt notwendig sind, kann die Geschäftsführung eine Aufstockung der Darlehen verlangen. Zum Aufstocken der Darlehen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig. Zur Besicherung der o.g. Darlehen wird für M. und G. jeweils in Höhe von 230.000,-€ eine erstrangige Hypothek auf das Objekt gewährt.
(3)
Die Gesellschafter U. und O. verpflichten sich durch Einwirkung auf die Geschäftsführung zu folgenden Aufgaben:
1.a) Erledigung der Erwerbsformalitäten des o.g. Objektes;
2.b) Sanierung des o.g. Objektes sowie Einholung der erforderlichen Genehmigungen; c) Auswahl der jeweiligen Handwerker/Baufirmen samt Auftragsvergabe;
3.d) Veräußerung des Objektes zum durchschnittlichen Mindestpreis von 1.450,-€/qm.
Falls die o.g. Aufgaben nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eigentumsumschreibung auf die P., spätestens jedoch bis zum 00. Dezember 0000, abgeschlossen sein sollten, verpflichten sich die beiden Gesellschafter U. und O. ihre Anteile an P. jeweils zur Hälfte zu einem Preis von 0 € an die Gesellschafter M. und G. abzutreten. Des Weiteren verpflichten sich die beiden Gesellschafter U. und O., die Sanierungskosten über den Betrag € 180.000,-(geplante Sanierungskosten € 150.000) von dem eigenen Gewinnanteil zu begleichen bzw. in der Höhe der Mehrkosten auf Gewinn zu verzichten.“
Unter § 13 Abs. 3 („Gewinn- und Verlustverteilung“) war vereinbart:
„Wird ein Verlust erwirtschaftet, ist dieser ebenfalls entsprechend dem Verhältnis der unveränderlichen Kapitalkonten I zu verteilen und den Kapitalkonten II zu belasten.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag schlossen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), jeweils einzeln, mit der GbR (Klägerin zu 3) am 00. November 0000 einen Darlehensvertrag ab. Danach stellten die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 3) ein Darlehen in Höhe von jeweils bis zu EUR 230.000,00 für den Erwerb des Grundstücks, die Tragung der Erwerbsnebenkosten und die Sanierung der Objekte zur Verfügung. Das jeweilige Darlehen bzw. die jeweiligen Darlehenstranchen sollten bei Bedarf jeweils durch die Beklagte als damalige geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin zu 3), namentlich durch Herrn C., abgerufen werden. Gemäß § 3 des jeweiligen Darlehensvertrags wurden die Darlehen jeweils mit 3 % p.a. bei taggenauer Berechnung verzinst. Die Zinsen wurden bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des jeweiligen Darlehensgebers (end)fällig. Gemäß § 6 des jeweiligen Darlehensvertrags wurde das Darlehen zunächst bis zum 00. gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K2 (Bl. 32 d.A.) und K 3 (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen.
Mit Nachtragsvereinbarungen vom 00. und vom 00. (Anlagen K 4a- K 5b) wurde die Laufzeit der Darlehen zunächst jeweils bis zum 00. und sodann jeweils bis zum r0000 verlängert.
Auf Abruf der Beklagten zahlte die Klägerin zu 1) 227.425,00 € als Darlehen an die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 2) 222.425,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf S. 7f. der Klageschrift (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen.
Am 00.00.0000 kaufte die Klägerin zu 3) mit notariellem Grundstückskaufvertrag (Anlage K 8, Bl. 56 d.A.) das Grundstück mit den auf diesen befindlichen Objekten zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 250.000,00. Die Auflassung wurde in selbiger Urkunde erklärt. Die Eintragung der Klägerin zu 3) in das Grundbuch als neue Eigentümerin erfolgte am 19.3.2018. Die Ansprüche der Klägerinnen zu 1) und 2) aus dem Darlehensvertrag wurden mittels einer Grundschuld gesichert.
In der Folgezeit gelang es der Beklagten und der O. nicht, die Objekte zu sanieren bzw. das weitere Objekt zu errichten und das Grundstück bzw. die einzelnen Objekte gewinnbringend zu veräußern. Am 0.0.0000 erließ die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Solingen gegen die Klägerin zu 3) eine Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung hatte den sofortigen Baustopp aller Bauarbeiten an einem der Objekte zum Gegenstand. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die Behörde führte aus, bei den baulichen Veränderungen und der Nutzungsänderung handele es sich um genehmigungspflichtige bauliche Maßnahmen, für die bislang ein Bauantrag nicht gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 (Bl. 86 d.A.) Bezug genommen.
Am 00.0.0000 überwies die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer K., von dem Konto B. (R.) ohne Absprache mit den Klägerinnen zu 1) und 2) einen Betrag von 31.000 € auf das Geschäftskonto der Klägerin zu 3) und am 31.1.2020 – erneut ohne Absprache – einen Betrag von 34.000 € von dem Geschäftskonto der Klägerin zu 3) auf das Geschäftskonto der Beklagten.
Mit Schreiben vom 00.0.0000 (Anlage K 12, Bl. 92 d.A.) teilte die Beklagte, vertreten durch Herrn K., mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 3) niederlege. Dem widersprachen die Klägerinnen zu 1) und 2) unverzüglich.
Nachfolgend forderten die Klägerinnen zu 1) und 2) unter Berufung auf § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte und die O. dazu auf, ihnen ihre jeweiligen Gesellschaftsanteile an der Klägerin 3 zu übertragen. Dieser Verpflichtung kamen die Beklage und die O. zunächst freiwillig nicht nach. Sie wurden mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Essen vom 00.00.0000 (Az. 2 O 259/20) - Anlage K 13, Bl. 93 d.A. - verurteilt, jeweils eine auf die Übertragung und Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile gerichtete Willenserklärung abzugeben, der Teilung, Übertragung und Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile zustimmen sowie innerhalb einer notariell beurkundeten Erklärung die Willenserklärung, gerichtet auf Bewilligung zur Umschreibung im Grundbuch, mit der Maßgabe abgeben, dass Eigentümerin des Grundstücks die Klägerin zu 3) einzig mit den Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesellschafter ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2021 forderten die Klägerinnen zu 1) und 2) die Beklagte zur Zahlung von jeweils EUR 200.000,00 bis spätestens zum 00.00.0000 auf.
Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen zu 1) und 2 ) gegen die Beklagte Ansprüche auf Darlehensrückzahlung sowie Vertrags- und Verzugszinsen und die Klägerin zu 3) einen Schadensersatzanspruch wegen der Überweisung von 34.000 € geltend.
Sie tragen vor, die Beklagte hafte – unter Abzug der Verlustanteile der Klägerinnen zu 1) und 2) i.H.v. jeweils 25 % - als ehemalige Gesellschafterin im Wege der Nachhaftung für die Drittansprüche auf Rückzahlung der Darlehen. Die Beklagte habe offenbar von Anfang an ein unlauteres Geschäftsmodell verfolgt und gezielt im Ausland ansässigen Investoren – so auch den Entscheidungsträgern der Klägerinnen zu 1) und 2) – durch Verweis auf ihre vermeintlichen Marktkenntnisse, örtlichen Kontakte und Expertise bei der Realisierung vergleichbarer Immobilienprojekte mit vermeintlich garantierten Gewinn- und Renditezusagen dazu verleitet, ihr das – hier - schwer verdiente und der Altersvorsorge dienende Geld zur Realisierung dieser Projekte anzuvertrauen. Im Nachgang habe die Beklagte im konkreten Fall im Wesentlichen nichts für die Realisierung des Projekts getan, die Klägerinnen über vorhandene Bauabrissverfügungen nicht informiert, die Nichtrealisierbarkeit der Planung verschwiegen und die Klägerinnen wiederkehrend zum Nachschießen von Beträgen aufgefordert, da man vermeintlich kurz vor der Realisierung stehe und nur noch eine kurzfristige Zwischenfinanzierung erforderlich sei, wohingegen es in der Realität, gar keine ernsthaften Bemühungen der Beklagten um die Projektrealisierung und gar keine Fortschritte hinsichtlich der Planungsfreigabe gegeben habe, sondern im Gegenteil - insoweit unstreitig - Rückschritte in Form von Auflagen, Verboten und Verfügungen der zuständigen Behörden. Der Gesellschafter der Klägerin J. habe - unstreitig - seinen Aufenthaltstitel in Deutschland verloren, weil wegen der fehlenden Investition der von ihm bereitgestellten Gelder durch die Beklagte in das Immobilienprojekt in Deutschland und in Deutschland ansässige Bauunternehmen die Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit gegenüber den zuständigen deutschen Behörden nicht habe nachgewiesen werden können. Auch in anderen zwischenzeitlich bekannt gewordenen Fällen habe die Beklagte in großem Umfang von Finanzinvestoren investiertes und bereitgestelltes Geld nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet, mit ähnlichen Konsequenzen für die Investoren.
Eine Befreiung der Beklagten von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht die Intention der Gesellschafter gewesen und lasse sich den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht entnehmen. Regelungsintention und -gegenstand von § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sei offensichtlich, die aus der Verletzung der dort im Einzelnen genannten Verpflichtungen zum Zwecke der Realisierung des Projekts resultierenden Schäden in Form eines unrentablen Investments für die Klägerinnen 1) und 2) zumindest zu einem Teil dadurch zu kompensieren, dass die Beklagte und die weitere als Prokuristin zuständige damalige Gesellschafterin zumindest aus der Gesellschaft ausscheiden und die Zusammenarbeit beendet wird. Dass damit einhergehen sollte, dass die ausscheidenden Gesellschafter für ihre Unfähigkeit zur Realisierung des Projekts belohnt werden sollten, indem ihnen jemand – gar die geschädigten Klägerinnen – die von Gesetzes wegen geltenden und fortbestehenden Pflichten und Haftungen hätten abnehmen wollen, habe zuvor niemand behauptet und könne bei Lichte betrachtet auch niemand ernstgemeint behaupten. Eine vermeintliche „Freistellung“ durch die Klägerinnen bewirke im Übrigen genau das Gegenteil dessen, was die Regelung nach ihrem gemeinsam festgelegten Zweck erreichen sollte, nämlich die Beklagte dazu anzuhalten, das von den Klägerinnen zu 1) und 2) investierte Geld sinnvoll zu verwenden und das Projekt wie vereinbart und abgestimmt fristgerecht zu realisieren. Wirksamkeitsbedenken bestünden nicht, da es nicht um eine Einziehung von Anteilen oder die Ausschließung aus der Gesellschaft, sondern um eine Übertragung durch Abtretung gehe.
Die vorliegende Außenhaftung sei von § 738 BGB nicht erfasst. Die Vorschrift sei in Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters im Wege einer Anteilsübertragung zudem bereits dem Grunde nach nicht anwendbar. Gleiches gelte für die Grundsätze der Durchsetzungssperre.
Abfindungsansprüche der Beklagten bestünden nicht, die erklärte Aufrechnung sei unbestimmt. Die Beklagte habe mögliche Einwendungen zudem verwirkt; die gegen sie geltend gemachten Ansprüche habe sie im Rahmen des Rechtsstreits bei dem Landgericht Essen anerkannt, ohne Gegenansprüche geltend zu machen. Passivlegitimierte eines (vermeintlichen) Abfindungsanspruchs wäre im Übrigen die Gesellschaft selbst, also die Klägerin zu 3) und nicht die Klägerinnen zu 1) und 2).
Die Beklagte habe mit der Überweisung von 34.000 € auf ihr Geschäftskonto zudem ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzt. Hintergrund der Vorgänge sei - wie sich nachträglich herausgestellt habe - dass Herr K. noch Gelder vom Konto der insolvenzgefährdeten H., die sich zwischenzeitlich – insoweit unstreitig - in Insolvenz befinde und über ihren Insolvenzverwalter nunmehr die Klägerin zu 3) auf Rückzahlung eines vermeintlichen Darlehens in Höhe von EUR 31.000 in Anspruch nehme – habe „loseisen“ wollen und hierzu das Konto der Klägerin zu 3) missbraucht habe, um es dort „durchzuschleusen“ und als „sauberes“, nicht anfechtbar erlangtes Geld auf das Konto der Beklagten zu verbringen. Der Vortrag der Beklagten zu vermeintlichen Renovierungsarbeiten sei weder zutreffend noch angesichts der (Zeit-) Abläufe nachvollziehbar. Angekündigte Rechnungen zu der Renovierung habe die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung nicht vorgelegt.
Die Klägerinnen beantragen mit der am 11.4.2022 erhobenen Klage,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 184.563,12 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 170.568,75 seit dem 0.0.0000 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 2) 180.594,07 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 166.818,75 seit dem 0.0.0000 zu zahlen.
3.die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 3) 34.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der angeordnete Baustopp sei Folge einer Fehleinschätzung des beauftragten Architekten.
Sie trägt vor, eine Haftung der Beklagten als ausgeschiedene Gesellschafterin sei gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen. Insoweit handele es sich hinsichtlich der Rechtsfolgen um eine abschließende Regelung. Soweit der dort geregelte Tatbestand vorliege, hatten die Beklagte und die O. aus der Gesellschaft auszuscheiden. Eine Haftung für Gesellschaftsschulden entsprechend der Beteiligungsquote sei hingegen nicht vereinbart. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass die Beklagte und die O. den Klägerinnen zu 1) und 2) den ihren Beteiligungsquoten entsprechenden Anteil der Investitionen und damit des Wertes der Gesellschaft – abgebildet durch das erworbene Grundstück einschließlich der zwischenzeitlichen weiteren Wertsteigerungen aufgrund der mit den Darlehen bewirkten Investitionen - zu schenken hätten. Eine dahingehende Regelung wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und von den Parteien nicht gewollt. Lediglich das Ausscheiden der Beklagten und der O. zum „Null-Tarif“ sei vereinbart worden, was angesichts der Tatsache, dass die Klägerinnen zu 1) und 2) das gesamte Kapital beizubringen hatten, noch akzeptabel sei. Keinesfalls sei jedoch gewollt, vereinbart und möglich eine Regelung dahingehend, dass die Beklagte und die O. die Investitionen anteilig bezahlen und gleichwohl abfindungsfrei ausscheiden sollten. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei es gerade nicht Pflicht und Aufgabe der Beklagten und der O., das Kapital für den Erwerb und die Sanierung bereitzustellen. Dies gelte erst recht nicht nach deren Ausscheiden.
Gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB seien die Klägerinnen zu 1) und 2) zudem verpflichtet, die Beklagte und die O. als ausscheidende Gesellschafterinnen von den gemeinschaftlichen Schulden – einschließlich der Darlehensrückzahlungsansprüche - zu befreien. Jedenfalls sei vorrangig eine Abfindungsbilanz zu erstellen; Einzelansprüche könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Insoweit beruft die Beklagte sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Abfindungsansprüche und erklärt weiter hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den Klageforderungen zu den Ziffern 1. und 2. und zwar gleichrangig und jeweils in hälftiger Höhe.
Ein Anspruch der Klägerin zu 3) auf Zahlung von 34.000 € bestehe nicht. Im Altbau der erworbenen Immobilie T.-straße habe sich ein – renovierungsbedürftiges - Ladenlokal befunden, welches die Firma S. habe anmieten wollen. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgekommenen Unstimmigkeiten und Verzögerungen seien die Klägerinnen zu 1) und 2) nicht mehr bereit gewesen, die für die Renovierung erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Um der Angelegenheit Fortgang zu geben, habe die Beklagte die Renovierungskosten zunächst getragen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr K., habe veranlasst, dass die H., deren Geschäftsführer Herr K. er unstreitig ebenfalls sei, der Klägerin zu 3, Liquidität in Höhe von 31.000,--€ darlehensweise zur Verfügung stelle. Dies habe zu der Überweisung zugunsten der Klägerin zu 3) in Höhe von 31.000 € geführt. Mit der so gewonnenen Liquidität habe die Beklagte die Erstattungszahlung in Höhe von 34.000 € zu Lasten der Klägerin zu 3) und zugunsten der Beklagten veranlassen können. Die Klägerin zu 3) habe Renovierungsleistungen im Wert von mindestens 34.000 € und dadurch eine entsprechende Wertsteigerung ihres Vermögens erhalten. Das in der Immobilie T.-straße befindliche Ladenlokal sei hierdurch vermietbar geworden. Da die Beklagte die hierdurch entstehenden Aufwendungen getragen habe, seien ihr diese zu erstatten gewesen. Ein Schaden der Klägerin sei nicht entstanden; jedenfalls nicht über den Betrag von 3.000 € hinaus. Wegen des Betrages von 31.000 € könne zudem allenfalls Freistellung verlangt werden. Ob tatsächlich Ansprüche des Insolvenzverwalters bestünden, sei schließlich überhaupt nicht klar bzw. substantiiert dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Geschäftsführer der Klägerin zu 2) und der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.0.0000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 184.563,12 € gemäß §§ 488 Abs. 1, 128 HGB analog (Anm.d.Red.: richtigerweise BGB), 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrages.
1.
Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 3) besteht der aus der Anlage K 2 ersichtliche Darlehensvertrag. Die Klägerin zu 1) hat der Klägerin zu 3) einen Darlehensbetrag i.H.v. 227.425,00 € zur Verfügung gestellt. Das Darlehen ist nach Ablauf der verlängerten Laufzeit zum 00.00.0000 seit dem 0.0.0000 zu Rückzahlung fällig. Die gemäß Darlehensvertrag geschuldeten Vertragszinsen belaufen sich ausweislich der unbestrittenen Berechnung auf S. 16 der Klageschrift auf 18.659,16 €, so dass sich insgesamt eine Forderung der Klägerin zu 1) gegen die Klägerin zu 3) aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 246.084,16 € ergibt.
2.Für diese Forderung haftet die Beklagte als - ehemalige - Gesellschafterin gemäß § 128 HGB analog unter Abzug des auf die Klägerin zu 1) als weitere Gesellschafterin entfallenden Verlustanteils (§ 128 HGB i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB) von 25 % (61.521,04 €) in Höhe von 184.563,12 €.
a.
Bei der streitgegenständlichen Darlehensforderung handelt es sich um eine Gesellschaftsverbindlichkeit gemäß § 128 HGB. Die Vorschrift betrifft auch Schuldverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, wenn es sich um sogenannte Drittansprüche handelt. Das sind Ansprüche, die ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis haben, das mit dem Gesellschaftsvertrag nichts zu tun hat und das die Gesellschaft in gleicher Weise mit einem Dritten eingehen könnte. Drittansprüche sind danach etwa Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Der Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt auch dann in dem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschaftsvertrag – wie vorliegend - Regelungen enthält, wonach der Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht gehalten ist, Verträge dieser Art mit der Gesellschaft abzuschließen. Bei der Durchsetzung seiner Drittgläubigerforderungen muss der Gesellschafter-Gläubiger nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen, bevor er die Drittgläubigerforderung gegen die Mitgesellschafter geltend macht; es kommt nicht darauf an, ob eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit einem Gesellschafter auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht besteht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht. Ansonsten haften dem Gesellschafter-Gläubiger seine Mitgesellschafter nach § 128 als Gesamtschuldner; der Gesellschafter-Gläubiger muss sich allerdings die eigene Haftungsquote anrechnen lassen (EBJS/Hillmann, 4. Aufl. 2020, HGB § 128 Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin zu 1) aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin zu 3) um einen Drittanspruch i.S.d. § 128 HGB.
b.
Der Inanspruchnahme der Beklagten steht gemäß §§ 736 Abs. 1 BGB, 160 HGB nicht entgegen, dass diese aufgrund des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Essen vom 00.00.0000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Denn die streitgegenständliche Darlehensverbindlichkeit war bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 00.00.0000 begründet. Der entscheidende Tatbestand der Begründung der Gesellschaftsverbindlichkeit ist weder mit dem Entstehen noch mit dem Fälligwerden der Verbindlichkeit gleichzusetzen. Es kommt darauf an, wann die Rechtsgrundlage gelegt worden ist (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 128 Rn. 50).
c.
Der Haftung der Beklagten nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft steht auch nicht eine abweichende Abrede der Parteien entgegen. Die in § 160 getroffenen Regelungen sind nicht zwingend und können durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Gesellschafter beschränkt oder ausgeschlossen werden (EBJS/Hillmann, a.a.O., § 160 Rn. 19). Ein solcher Ausschluss wurde nach Auffassung der Kammer in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht vereinbart. Dort ist für den Fall, dass die Beklagte ihre nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Verpflichtung der Sanierung des Objektes Y.-straße in Z. und Veräußerung zu einem durchschnittlichen Mindestpreis von 1.450,-€/qm bis zum 00.00.000 nicht erfüllt, geregelt, dass sie ihren Anteil an der GbR zu einem Preis von 0 € an die anderen Gesellschafter abtritt. Dass damit zugleich eine (Nach-)Haftung für Drittansprüche der weiteren Gesellschafter aus den Darlehensverträgen entfällt, ist der Regelung unter § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen. Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss wurde dort nicht vereinbart. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten – entgegen dem anderslautenden Vortrag der Klägerinnen - im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt hat, es sei „mit Sicherheit“ in den Verhandlungen besprochen worden, dass zusätzlich zu der Übertragung der Gesellschaftsanteile nichts zu zahlen ist, fehlt es bereits an hinreichend konkretem Vortrag zu einer entsprechenden Abrede. Dass eine solche Gegenstand der Verhandlungen war, vermag die Kammer aufgrund der nur oberflächlichen Angabe des Geschäftsführers der Beklagten im Übrigen nicht anzunehmen.
Auch nach Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist diese nicht dahingehend auszulegen, dass dort die Folgen des Ausscheidens der Beklagten abschließend bei gleichzeitigem Ausschluss der Nachhaftung geregelt sind. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass anderenfalls die Regelung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß §138 BGB nichtig wäre. Dass derartige Überlegungen in die Verhandlungen der Parteien eingeflossen sind, ist schon nicht vorgetragen. Im Übrigen war die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihres Gesellschaftsanteils vorliegend - wovon auch die Beklagte ausgeht - an einen sachlichen Grund gebunden. Dabei handelte es sich um die Nichterfüllung der für den Gesellschaftszweck wesentlichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag, das Projekt I.-straße mit den von den Klägerinnen zu 1) und 2 ) überlassenen Mitteln zu entwickeln und das Grundstück anschließend zu verkaufen. Die Nichterfüllung dieser Gesellschafterverpflichtung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer auch den Ausschluss der Abfindung. Zwar gebührt grds. auch dem als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht ausscheidenden Gesellschafter ein Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seines Geschäftsanteils. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung aber Ausnahmen zu (BGH NZG 2005, 971). Vorliegend ist der Abfindungsausschluss nicht sittenwidrig oder grob unbillig. Denn er ist gerade an den Fall geknüpft, dass die Beklagte entgegen dem Gesellschaftsvertrag den versprochenen Beitrag nicht erbringt, der neben den Investitionen der Klägerinnen zu 1) und 2) zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Projektentwicklung und damit Werthaltigkeit der Geschäftsanteile war. Der Abfindungsausschluss ist vor diesem Hintergrund ebenfalls sachlich gerechtfertigt.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) werden aufgrund der Regelungen auch nicht ungerechtfertigt bevorteilt. Die Haftung der Beklagten für Drittansprüche der weiteren Gesellschafter ist Folge der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte selbst hat nach Zahlung grds. einen Ausgleichsanspruch aus einem Gesamtschuldverhältnis gegen die Klägerin zu 3), die vorrangig zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet, hierzu nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) allerdings derzeit nicht in der Lage ist, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude abrissbereit sei. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, das Projekt sei - unter seiner Mitwirkung - gescheitert
3.
Dem Anspruch der Klägerin zu 1) steht nicht eine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegen, da eine solche in Bezug auf den hier vorliegenden Drittanspruch nicht greift (vgl. BeckOGK/von Proff zu Irnich, 1.6.2023, BGB § 728 Rn. 53).
4.
Die Beklagte kann dem Anspruch weiter kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegenhalten. Ein Abfindungsanspruch ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen und würde sich im Übrigen gegen die Klägerin zu 3) richten. Die Beklagte hat auch keinen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin zu 1) gemäß § 738 Abs. 1 BGB, da ein solcher im vorliegenden Fall der Abtretung eines Gesellschaftsanteils nicht besteht (vgl. BGH NJW 1981, 1095). Aus den genannten Gründen kann die Beklagte – ungeachtet der fehlenden Bestimmtheit – auch nicht die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklären.
5.
Der Zinsanspruch, der allein den Darlehensrückzahlungsanspruch betrifft, folgt aus § 286 Abs. 1 BGB und besteht gemäß § 288 Abs.1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB. (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 99; BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 286 Rn. 41).
II.
Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 180.594,07 € gemäß §§ 488 Abs. 1, 128 HGB analog (Anm.d.Red.: richtigerweise BGB), 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrages.
Zwischen der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) besteht der aus der Anlage K 3 ersichtliche Darlehensvertrag. Die Klägerin zu 2) hat der Klägerin zu 3) einen Darlehensbetrag i.H.v. 222.425,00 € zur Verfügung gestellt. Das Darlehen ist nach Ablauf der verlängerten Laufzeit zum 00.00.0000 seit dem 0.0.0000 zu Rückzahlung fällig. Die gemäß Darlehensvertrag geschuldeten Vertragszinsen belaufen sich ausweislich der unbestrittenen Berechnung auf S. 16 der Klageschrift auf 18.367,10 €, so dass sich insgesamt eine Forderung der Klägerin zu 2) gegen die Klägerin zu 3) aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 240.792,10 € ergibt, für die die Beklagte nach Abzug des auf die Klägerin zu 2) entfallenden Verlustanteils von 25 % (60.019,77 €) in Höhe von 180.594,07 € haftet.
Der Zinsanspruch in Bezug auf den Darlehensrückzahlungsanspruch folgt aus auch hier aus § 286 Abs. 1 BGB, allerdings gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
III.
Die Klägerin zu 3) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 34.000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 705 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Danach haftet diese als ehemalige geschäftsführende Gesellschafterin für Schäden, die der Gesellschaft durch ihr Handeln entstanden sind. Dabei obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, dass ihr durch eine entsprechende Handlung ein Schaden entstanden ist, während die Beklagte als Geschäftsführerin die Erfüllung ihrer Pflichten als Geschäftsführerin darlegen und beweisen muss (Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 713 Rn. 11). Maßstab ist entsprechend des Gesellschaftsvertrages die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin aufgrund des unstreitigen Sachvortrags zu einer auf Veranlassung der Beklagten erfolgten, nicht abgestimmten Überweisung von dem Konto der H. auf das Gesellschaftskonto in Höhe von 31.000 € und der nur wenige Tage später erfolgten Überweisung von 34.000 € auf das Konto der Beklagten ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht bewiesen, dass der Mittelabfluss von dem Gesellschaftskonto in Höhe von 34.000 € aufgrund einer Gegenleistung der Beklagten erfolgte. Es fehlt bereits an hinreichendem Vortrag dazu, welche konkreten Renovierungsarbeiten zu welchen konkreten Kosten im Umfang von 34.000 € die Beklagte zu 1) veranlasst und aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Entsprechende Zahlungsbelege der Beklagten zu 1) wurden nicht vorgelegt. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten in diesem Zusammenhang waren erneut zu oberflächlich, um die Kammer zu überzeugen.
Ein Schaden in Höhe von 31.000 € entfällt auch nicht deshalb, weil auf das Konto der Klägerin zu 3) ein Betrag in entsprechender Höhe seitens der H. überwiesen wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich um ein Darlehen, das zum Zweck der Erstattung der behaupteten Aufwendungen der Beklagten gewährt wurde. Dies zugrunde gelegt besteht gegenüber der Klägerin ein Anspruch der GRC auf Darlehensrückzahlung, welcher nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Das Vermögen der Klägerin zu 3) ist insoweit gemindert. Die behauptete Darlehensgewährung entspricht auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Klägerinnen zu 1) und 2) hatten die Aufstockung der Darlehen nach dem Vortrag der Beklagten abgelehnt. Hierfür sah § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vor. Erst Recht hätte danach ein Darlehen aus Fremdmitteln einer entsprechenden Abstimmung und eines Beschlusses der Gesellschafter bedurft, zumal nach dem Gesellschaftsvertrag die Beklagte die über einen Betrag von 180.000 € hinausgehenden Sanierungskosten selbst zu tragen hatte.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, allerdings erneut nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei der Schadensersatzforderung nicht um eine Entgeltforderung handelt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.