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Landgericht Essen·45 O 28/22·22.06.2023

Handelskauf: Verspätete Mängelrüge bei FFP2-Masken führt zum Verlust der Gewährleistung

ZivilrechtKaufrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises für noch vorhandene FFP2-Masken wegen behaupteter Verarbeitungsmängel. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sich die Klägerin nach § 377 HGB auf etwaige Mängel nicht mehr berufen könne. Spätestens nach einer konkreten Kundenreklamation begann die Rügefrist, eine Anzeige erst mehr als einen Monat später sei nicht unverzüglich. Ob die Masken tatsächlich mangelhaft waren oder eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen wäre, ließ das Gericht daher offen.

Ausgang: Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt wegen verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im beiderseitigen Handelskauf verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte, wenn er einen entdeckten Mangel nicht unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB rügt; die Ware gilt dann als genehmigt.

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Ernstzunehmende und hinreichend konkrete Kundenreklamationen können den Beginn der Rügefrist nach § 377 HGB auslösen, weil sie einen Mangelverdacht begründen und Anlass zu weitergehenden Untersuchungen geben.

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Ist eine Reklamation spezifisch genug, den Käufer zu einer ordnungsgemäßen Mängelrüge zu befähigen, rechtfertigt eine interne Überprüfung regelmäßig keine Verzögerung der Anzeige um mehr als einen angemessenen kurzen Zeitraum.

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Bestehen Verdachtsmomente, hat der Käufer seine Untersuchung zu intensivieren; unterlässt er eine zumutbare Prüfung vorhandener Lagerware, kann er sich nicht auf eine verzögerte Rücksendung beanstandeter Ware durch Abnehmer berufen.

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Besteht wegen § 377 HGB kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, scheiden auch Nebenforderungen wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus.

Relevante Normen
§ BGB § 437 Nr. 2§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 377 Abs. 2, 3 HGB§ 377 Abs. 3 HGB§ 121 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17.454,92 €

Tatbestand

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Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte  vertreiben unter anderem Einwegprodukte im Medizin- und Hygienebereich.

3

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 31.01.2022  300.000 Stück FFP2 Masken mit der Bezeichnung I. zu Euro 0,08 per Stück zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Masken wurden der Klägerin am 1.3.2022 in Rechnung gestellt (Anlage B 3, Bl. 59 d.A.) und am 2. März 2022 geliefert. Die Lieferung umfasste 250 Großkartons. Jeder Großkarton beinhaltete 1200 mit Klebesiegeln versehene Verpackungen mit jeweils 20 einzeln verpackten Masken.

4

In der Folgezeit lieferte die Klägerin ihrerseits einen Teil der bei der Beklagten gekauften Masken an Krankenhäuser, das G. und Rettungsdienste.

5

Am 18.3.2022 erfolgte gegenüber der Klägerin eine Mängelrüge des G., in der mitgeteilt wurde, dass die Naht der Masken zum Teil schon beim Auseinanderfalten der Masken aufgehe und bei vielen Masken sich die Naht schon nach recht kurzer Tragedauer von unten zu lösen beginne. Von der Gesamtlieferung seien rund 1/3 der Masken mangelhaft bzw. gar nicht verwendbar (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.).

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Am 21.4.2022 reklamierte der Rettungsdienst L. gegenüber der Klägerin, dass ca. 25 % der Masken defekt seien, da sich der Nahtbereich – wie auf beigefügten Bildern ersichtlich – plötzlich öffne (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.).

7

Mit Email vom 21.4.2022 teilte die Klägerin an die Email-Adresse ...@... – dort Herrn P.- mit, dass sie täglich Reklamationen von Kunden über die verkauften FFP 2 Masken erhalte. Beim Anziehen der Maske öffne sich die Naht und ein Teil der Masken sei nicht sauber verarbeitet, so dass die Bügel teilweise zu kurz seien. Weiter heißt es: „Wir bitten Sie uns bis zum 25.04.2022 eine Lieferanschrift mitzuteilen, ansonsten sehen wir uns gezwungen die defekte Ware an die Rechnungsanschrift nach Niederlanden zu versenden.“Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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Noch am gleichen Tag lehnte die Klägerin die begehrte Rücknahme der defekten Ware und Erstattung von 14.976 € zzgl. Versandkosten und MwSt mit Email des Herrn J. ab und verwies die Beklagte auf den Rechtsweg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.5.2022 (Anlage K 7, Bl. 19 d.A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis für die noch vorhandenen bzw. retournierten Masken in Höhe von Euro 22.464,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 26.732,16 bis spätestens 16.05.2022 anzuweisen. Die mangelhafte Ware stehe zur Abholung bereit. Eine Rücksendung erfolge nur auf schriftliche Anforderung. Weiter heißt es u.a.: „In Anbetracht der Stückzahl und der Tatsache, dass die Masken hygienisch einzelverpackt sind, ist eine Sicht- und Funktionsprüfung nicht möglich“.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom  9.5.2022 wies die Beklagte die Aufforderung durch die Klägerin als unbegründet zurück (Anlage B1, Bl. 42 d.A.), worauf diese mit anwaltlichem Schreiben vom 9.6.2022 (Anlage B 2, Bl. 45 d.A.) antwortete.

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Am 8.6.2022 reklamierte das W. gegenüber der Klägerin, dass die Masken  am Kinn ständig ein- und die Gummibänder sehr leicht abrissen (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.).

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises für die noch vorhandenen 183.600 Stück Masken, Zug um Zug gegen Rückgabe derselben.

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Die Klägerin behauptet, von den von ihr zwischenzeitig ausgelieferten 116.400 Masken der Beklagten seien ca. 30 % mangelhaft gewesen. Der Mangel habe in der Verarbeitung der Masken gelegen. Schon beim Auseinanderfalten der Masken seien teilweise die Nähte der Masken auseinandergegangen, teilweise nach kurzem Gebrauch. Darüber hinaus seien die Ohrbänder bei einer Vielzahl der Masken bereits beim ersten Aufziehen abgerissen, teilweise nach mehrfachem Aufziehen. Die Ohrbänder seien auch teilweise zu kurz.

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Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

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Die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt und die Ware stichprobenartig bei Anlieferung überprüft worden.  Am Tag der Auslieferung seien aus 16 Kartons jeweils eine Packung herausgenommen und jeweils eine verpackte Maske im Wege einer optischen Prüfung und einer Zerreißprobe überprüft worden, ohne dabei Mängel festzustellen. Da es sich bei den Masken um ein Produkt einer Massenherstellung in einem zertifizierten Verfahren handele, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die genommenen Stichproben ausreichend seien. Aufgrund des zertifizierten Herstellungsverfahrens der Masken für den medizinischen Gebrauch und mangels entsprechender Anhaltspunkte habe es sich bei den streitgegenständlichen Mängeln um verdeckte Mängel gehandelt, die erst durch den konkreten Gebrauch und nicht bereits durch Inaugenscheinnahme und Materialprüfung zutage getreten seien. Den Einsatz der Masken habe sie, die Klägerin, nicht simulieren können.

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Die Firma D. B.V. habe an sie, die Klägerin, ausschließlich Masken des Herstellers B. geliefert.

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Die Klägerin habe das G.  gebeten, die mangelhaften Masken zur Überprüfung an sie zurückzuschicken. Bedauerlicherweise hätten sich die Rücksendung und die Verhandlungen über die Mangelhaftigkeit etwa vier Wochen hingezogen. Nach Eingang seien die defekten Masken auf die angegebenen Mängel überprüft worden und nach deren Bestätigung am 21.04.2022 angezeigt worden. Da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine anderweitigen Beanstandungen zu den I. Masken vorgelegen hätten, habe sie eine Nachlieferung in eigener Regie abwickeln wollen, da Beschädigungen an Produkten im Einwegbereich, insbesondere im Notfalleinsatz, oft durch unsachgemäße Handhabung aufträten.

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Herr P. sei bei dem Kauf der 300.000 Masken gegenüber der Klägerin als  Ansprechpartner der Beklagten aufgetreten, weshalb die Mängelanzeige an diesen übersandt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 17.454,92 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe von 183.600 Stück FFP2 Masken I.,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nebenforderung netto Euro 1.021,00 Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG) zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass die von ihr gelieferten Masken mangelhaft seien und dass die von der Klägerin behaupteten Mängelrügen der Kunden diese Masken beträfen. Die Klägerin habe Masken der streitgegenständlichen Art I. auch direkt von der Firma D. B.V., Z.-Straße …, … S. aus den Niederlanden bezogen. Dass deren Masken betroffen seien, ergebe sich schon daraus, dass mit Herrn P. in der Email vom 21.4.2023 deren Geschäftsführer angesprochen und eine Rücklieferung in die Niederlande angekündigt worden sei.

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Die Klägerin sei zudem der gebotenen Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Bei einer Mängelquote von 30 % wäre bei einer Stichprobe die Mangelhaftigkeit sofort aufgefallen. Eine Sicht- und Funktionsprüfung habe die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 2.5.2023 nicht vorgenommen. Die nunmehr behauptete Untersuchung von 16 Masken sei mit einer Prozentzahl von 1,00533 % nicht ausreichend.

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Zudem gelte nach wie vor der Vorrang der Nacherfüllung, da die Klägerin von Anfang an Rückerstattung des Kaufpreises verlangt habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 17.454,92 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Denn die Klägerin ist nicht wirksam von dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag über die Lieferung von Masken zurückgetreten.

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Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Masken mangelhaft waren und ob es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bedurfte. Denn die Klägerin kann sich gemäß § 377 Abs. 2, 3 HGB auf mögliche Mängel nicht mehr berufen. Die Maskenlieferung gilt als genehmigt.

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Gemäß § 377 Abs. 3 HGB war die Klägerin gehalten, Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Daran fehlt es vorliegend. Der Klägerin lag bereits am 18.3.2022 eine Mängelrüge des G. vor, wonach 1/3 der gelieferten Masken mangelhaft seien. Gerügt wurde, dass die Naht der Masken zum Teil schon beim Auseinanderfalten der Masken aufgehe und die Naht sich bei vielen Masken schon nach kurzer Tragedauer von unten zu lösen beginne. Aufgrund der Mängelrüge lag zumindest ein Mangelverdacht vor, der Anlass für eine weitergehende Untersuchung durch die Klägerin gab. Erfährt der Käufer  durch Kundenreklamationen von Mängeln, beginnt die Rügefrist, wenn ernstzunehmende, glaubhafte Reklamationen eingegangen sind. Sind diese Reklamationen zu unspezifisch und versetzen den Käufer nicht in die Lage, eine ordnungsmäßige Mängelrüge vorzunehmen, verschiebt sich der Beginn der Rügefrist um die Zeit, die der Käufer für Rückfragen bei seinen Abnehmern benötigt. Bedürfen eingehende Reklamationen tatsächlicher Aus- oder rechtlicher Bewertung, verzögert sich der Beginn um den Zeitraum, der hierfür angemessen ist (Oetker/Koch, 7. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. 90).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Rüge der Klägerin vom 21.4.2022 nicht mehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) und damit verspätet. Die vorherige Mängelrüge des G. vom 18.3.2022 war zunächst spezifisch und versetzte die Klägerin in die Lage, ihrerseits gegenüber der Beklagten eine Mängelrüge auszubringen. Der Zeitraum, der der Klägerin zuzugestehen war, um die Berechtigung der Mängelrüge zu überprüfen, rechtfertigt eine mehr als 1 Monat spätere Mängelrüge gegenüber der Beklagten allerdings nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin noch ein Großteil der gelieferten Masken am Lager war, so dass es ihr möglich und zumutbar war, die Masken – die nunmehr Gegenstand des Rückabwicklungsbegehrens sind -  auf die gerügten Verarbeitungsfehler im Bereich der Nähte zu untersuchen. Aufgrund der Rüge des G. lagen Verdachtsmomente vor, die Anlass zu weitergehenden bzw. intensivierten  Untersuchungen gegeben haben (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 377 Rn. 34; Oetker/Koch a.a.O. Rn. 41). Soweit die Klägerin die gebotene und zumutbare Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen vorgenommen hätte, wären die geltend gemachten Verarbeitungsfehler in einem Umfang von 1/3 der Ware zu Tage getreten. Denn die Nähte sollen sich zum Teil schon bei einem bloßen Auseinanderfalten der Masken gelöst haben. Auch die zu kurzen Bügel wären bei einer gebotenen Sicht- und Anlegekontrolle ohne weiteres aufgefallen. Gleiches gilt für das Abreißen der Bügel, wobei dieser Mangel allerdings  erstmals mit der Klageschrift vorgetragen wurde und nicht Gegenstand der vorgelegten Mängelrügen gegenüber der Beklagten war.

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Die Klägerin kann sich nach alledem nicht darauf berufen, dass die Rücksendung der Masken durch das G. einen Zeitraum von ca. 4 Wochen beansprucht hat. Nach ihren eigenen Vortrag war dieser Zeitraum im Übrigen auch Verhandlungen über die Mangelhaftigkeit der Masken geschuldet. Selbst wenn die Klägerin keine von der Beklagten gelieferten Masken mehr am Lager gehabt hätte, hätte sie auf eine schnellere Rücksendung der beanstandeten Masken drängen müssen, was einen Zeitraum von nicht mehr als 10 Tagen in Anspruch nehmen konnte. Auch vor diesem Hintergrund war die Mängelrüge am 21.4.2023 nicht rechtzeitig.

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Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Klägerin bereits ihrer Untersuchungsobliegenheit bei Anlieferung der Masken nicht hinreichend nachgekommen ist.

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Da ein Rückzahlungsanspruch nicht besteht, ist auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.