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Landgericht Essen·45 O 230/99·14.09.2000

Frachtführerhaftung bei Lieferverzug und Zurückbehaltungsrecht eines Subfrachtführers

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus einem Frachtvertrag Schadensersatz, weil eine schwere Stahlkonstruktion erst sechs Tage nach dem vereinbarten Fixtermin abgeliefert wurde. Ursache war die Auslieferungsverweigerung des zuletzt beauftragten Subfrachtführers wegen angeblicher Altforderungen gegen einen Zwischenträger. Das Landgericht bejahte eine fest vereinbarte Lieferfrist und rechnete der Beklagten das Verhalten der eingesetzten Frachtführer nach §§ 425, 428 HGB zu. Die Auslieferungsverweigerung wurde als vorsätzliche Vertragsverletzung gewertet, sodass Haftungsbegrenzungen nach § 431 Abs. 3 HGB gemäß § 435 HGB nicht griffen; zugesprochen wurden Schadensersatz (teilweise gekürzt) und Freistellung.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und Freistellung), im Übrigen wegen Kürzung einzelner Schadenspositionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen den Parteien liegt ein Frachtvertrag vor, wenn der Auftrag als „Frachtauftrag“ erteilt ist und ein abweichender Vertragsinhalt nicht substantiiert dargetan wird.

2

Der Frachtführer haftet nach §§ 425 Abs. 1, 428 HGB für Verzögerungsschäden auch dann, wenn die Pflichtverletzung von nachgeschalteten (Sub‑)Frachtführern verursacht wird.

3

Verweigert ein Subfrachtführer die Ablieferung des Gutes gegenüber dem Empfänger wegen eigener Forderungen aus anderen Geschäften, kann dies gegenüber dem Auftraggeber eine vorsätzliche Vertragsverletzung darstellen, wenn die Schädigung vorhersehbar ist und jedenfalls billigend in Kauf genommen wird.

4

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist für eine Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 3 HGB wegen § 435 HGB kein Raum.

5

Verzögerungsbedingte Mehraufwendungen und nutzlose Aufwendungen (u.a. Wartezeiten, Koordinations- und Anwaltskosten) können nach § 287 ZPO geschätzt und ersetzt verlangt werden, soweit sie adäquat kausal sind und im Rahmen der Schadensminderung aus damaliger Sicht vertretbar waren.

Relevante Normen
§ 425, 428 HGB§ 421 HGB§ 349 Abs. 3 ZPO§ 425 Abs. 1, 428 HGB§ 407 ff. HGB§ 428 HGB

Leitsatz

Nichteinhaltung von Lieferfristen, vorsätzliche Vertragsverletzung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagerin 31.867,10 DM nebst 5 % Zinsen aus 29.917,10 DM seit dem 06.01.2000 und aus weiteren 1.950,00 DM seit dem 11.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagerin von Schadensersatzansprüchen der Firma T in Höhe von 2.742,62 DM freizustellen, die die Firma T gegen die Klagerin wegen verspäteter Anlieferung einer Stahlkonstruktion anlässlich des Transports von …. nach …. geltend macht (Ubernahme in …. 19.04.1999, Ablieferung in …. am 26.04.1999).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9 %, die Beklagte 91 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Beibringung einer unbe-dingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen GroBbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.~

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Fuhrunternehmen und wurde am 24.03.1999/29.03.1999 von der Firma T (Streithelferin der Klagerin) mit dem Transport einer 42 Tonnen schweren Stahlkonstruktion mit zwei offenen Fahrzeugen á 12 Meter Ladelänge von …. nach …. zur Firma W beauftragt. Dort war die Fa. N aus …. als Auftraggeberin der Fa. T mit dem Aufbau und der Erstellung einer Tankwagenbeladeanlage befasst.

Die Klägerin führte den von der Firma T erteilten Transportauftrag nicht selbst aus, sondern beauftragte mit Frachtauftrag vom 19.04.1999 die Beklagte mit der Uber-nahme der Sendung in …. noch am selben Tage und der anschließenden Ablieferung der Ladung in ….. Die Beklagte führte diesen Auftrag ebenfalls nicht selbst aus, sondern beauftragte die Firma N (Danemark), die den Auftrag wiederum an die Firma X in …. weitergab. Letztere führte die Fahrt dann selbst durch.

Nach der Übernahme der Sendung in …. am Abend des 19.04.1999 fuhr der Fahrer der Firma X zunachst in …., beendete aber kurz vor dem Erreichen des Ziels die Fahrt. Die Firma X verweigerte die Auslieferung des Frachtguts unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf Forderungen gegen die Firma N aus anderen, früheren Geschäften. Nachdem zwischen den Beteiligten und/oder deren Anwalten umfangreiche mehrtägige Verhandlungen stattgefunden hatten, kam es schließlich am Abend des 26.04.1999 zur Abladung der Ware beim Empfänger.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenser-satz wegen Überschreitung der Lieferfrist.

5.

Die Klägerin behauptet, es sei der 20.04.1999 als fester Anlieferungszeitpunkt ver-traglich vereinbart gewesen. Durch die verspätete Anlieferung wie auch schon durch eine verzögerte Übernahme der Sendung in …. sei der Klagerin durch ei-gene, zum Teil nutzlose Aufwendungen oder aufgrund entsprechender gegen die Klägerin gerichteter Schadensersatzforderungen der Fa. T ein Schaden von insge-samt 37.277,72 entstanden, der sich wie folgt zusammensetze:

1. Regiekosten der Fa. N: 4.550,00 DM

2. Vertragsstrafe T gegenüber Fa. N: 6.206,97 DM

3. Anwaltskosten T: 2.240,00 DM

4. Wartezeit Kran 22.04.99: 836,50 DM

5. Hebebühneneinsatz 20./21.04.1999: 560,00 DM

6. Wartezeit Kran 20.04.1999: 550,00 DM

7. Wartezeit Kran/Montagepersonal 26.04.1999: 329,50 DM

8. Kilometer/Fahrtzeit wg. Personalabzug: 3.542,00 DM

9. Montageausfall: 12.600,00 DM

10. Wartezeit Verladung….: 334,75 DM

11. Regiekosten T: 3.528,00 DM

12. Anwaltskosten Klägerin 1.950,00 DM.

Von dem behaupteten Gesamtschadensbetrag von 37.277,72 DM macht die Klägerin nach Erhöhung des ursprünglichen Zahlungsantrags von 32.535,10 DM um 1.950,00 DM insgesamt 34.485,10 DM im Wege der Zahlungsklage geltend. Hinsichtlich des Restbetrags von 2.742,62 DM verlangt sie, von Ansprüchen der Fa. T durch die Beklagte freigestellt zu werden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.485,10 DM nebst 5 % Zinsen aus 32.535,10 DM ab Zustellung der Klage (06.01.2000) und aus weiteren 1.950,00 DM ab Zustellung der Klageerweiterung vom 15.12.1999

(11.01.2000) z u zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend dem obigen Ur-teilstenor von Ansprüchen der Firma T in Höhe von 2.742,62 DM freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines festen Ablieferungszeitpunkts. Sie bestreitet daneben die Schadenshöhe in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Außerdem macht sie geltend, ihre Haftung belaufe sich maximal auf das Dreifache der Fracht, weil es der Firma X nicht um eine vorsätzliche Schadenszufügung gegangen sei. Schließlich habe die Klägerin nicht die Zahlung der Frachtkosten gem. § 421 HGB angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsatze und auf die mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O, L, D und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.09.2000 (BI. 139 ff. d. A.) verwiesen.

Alle Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt.

3.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfange begründet:

I.

Der Klagerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des gesamten durch die verzögerte Beladung und Ablieferung der Sendung entstandenen Schadens zu. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus §§ 425 Abs. 1, 428 HGB, wonach die Beklagte fur die Handlungen und Unterlas-sungen der von ihr und den weiteren Frachtführern

I

eingeschalteten Frachtführern einstehen muss. Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag im Sinne der §§ 407 ff. HGB und nicht etwa ein Speditionsgeschäft zustande gekommen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Telefax vom 19.04.1999. Sowohl das von der Klägerin eingereichte als auch das von der Beklagten der Kla-geerwiderung beigefügte Exemplar enthalten ausdrücklich die Uberschrift "Frach-tauftrag". Dass der Vertragsinhalt gleichwohl auf einen anderen Inhalt gerichtet gewesen sein soll, ist zumindest nicht substantiiert dargetan.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien die Verladung des Guts in …. am 19.04.1999 um 14.00 Uhr und des-sen Ablieferung und Entladung in …. am 20.01.1999 vertraglich fest vereinbart war. Dieses ergibt sich aus dem Telefax vom 19.04.1999. Zu der Frage, ob das Fax neben der Verladezeit auch den Zeitpunkt der Ablieferung beinhaltete, hat die Kammer den Zeugen O gehort. Dieser, seinerzeit bei der Beklagten beschäftigt, hat bestätigt, dass der Liefertermin 20.04.1999 fest vereinbart und insbesondere auch in einem von der Beklagten erhaltenen Fax definitiv verzeichnet gewesen sei. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen.

Nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf einem schuldhaften Verhalten der zuletzt eingeschalteten Firma X. Die Nichtablieferung des Guts in …., die sich die Beklagte nach § 428 HGB zurechnen lassen muss, stellt im Verhältnis zur Klägerin eine vorsätzliche Vertragsverletzung dar. Die Klagerin war an den internen Beziehungen zwischen den einzelnen Frachtführern in keiner Weise beteiligt, so dass sie auch nicht durch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts benachteiligt werden durfte. Diese Umstande waren der Firma X bekannt. Die durch die Nichtablieferung möglicherweise eintretenden und später auch tatsächlich eingetretenen Schäden waren sämtlich voraussehbar. Ihre Entstehung ist auf Seiten der Firma X gleichwohl zumindest billigend in Kauf genommen worden. Von daher ist auch für eine Begrenzung der Haftung der Beklagten

(§ 431 Abs. 3 HGB) kein Raum, was sich aus § 435 HGB rgibt.

Schließlich kann sich die Beklagte ihrer Haftung auch nicht durch den Hinweis auf § 421 HGB entziehen. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist die dies-bezügliche Argumentation nicht nachvollziehbar.

II.

Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens gilt unter Bezugnahme auf die glaubhaften, verständlichen und nachvollziehbaren Bekundungen der sämtlich als glaubwürdig anzusehenden Zeugen L, D und M im einzelnen fol-gendes:

1. Regiekosten der Fa. N: 4.550,00 DM

Die Beklagte ist zum Ersatz dieses Betrages verpflichtet. Es handelt sich um die Kosten, die nach den Bekundungen der Zeugin D aufgrund der verspäteten Anlieferung der Sendung bei der Firma N entstanden sind. Die Zeugin hat die Art der angefallenen Tätigkeiten nachvollziehbar

geschildert (Aufwand fur Koordinierungstatigkeit) und auch den Umfang von 35 Stunden bestätigt. Die Hohe des in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 130,00 DM entspricht dem normalen von der Fa. N in Rechnung gestellten Verrech-nungssatz und ist nach § 287 ZPO als angemessen anzusehen. Wie der Zeuge L bestätigt hat, ist der gesamte Betrag von 4.550,00 DM von der Rechnung der Fa. T in Abzug gebracht worden, die wiederum einen entsprechenden Abzug gegenüber der Klägerin vorgenommen hat. Damit ist der Schaden letztlich bei der Klägerin eingetreten und von der Beklagten zu ersetzen.

2. Vertragsstrafe T gegenüber Fa. N: 6.206,97 DM

Hier gelten die Ausführungen zu Pos. 1. entsprechend. Die Zeugen D und L haben glaubhaft bestätigt, dass die Fa. N gegenüber der Fa. T einen Abzug gemacht hat, den die Fa. T an die Klägerin weitergegeben hat. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass durch die Lieferverzögerung von sechs Tagen eine Fertigstellungsverzögerung von über zwei Wochen entstanden sein soll. Dies erscheint nachvollziehbar, weil zu der reinen Zeitdifferenz noch eine weitere Verzögerung aufgrund inzwischen erfolgten Abzugs von Arbeitskraften etc. gekommen ist. Die Zeugin D hat dies nachvollziehbar geschildert. Dass auf Seiten der Fa. N, der Fa. T oder der Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB vorgelegen haben konnte, ist nicht ersichtlich. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Beteiligten seinerzeit einerseits - auch zu Zwecken der Schadensminderung - schnell handeln mussten, ohne andererseits den Zeitpunkt der Ablieferung der Sendung und damit den weiteren Geschehensablauf hinreichend sicher beurteilen zu können.

3. Anwaltskosten T: 2.240,00 DM

Wie der Zeuge M in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, sind für einen infolge der Lieferverzogerung eingetretenen zeitlichen Aufwand von 5,5 Stunden anwaltlicher Tätigkeit (Verhandlungen über die Freigabe der Ware) 400,00 DM pro Stunde mit der Fa. T vereinbart gewesen. Der Zeuge hat die Tätigkeit, worauf Be-zug genommen wird, im einzelnen beschrieben. Dass der Zeitaufwand oder der Stundenaufwand übersetzt sind, kann im Rahmen des § 287 ZPO nicht gesagt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen hektischen und un-gewissen Situation. Da die Fa. T der Klagerin gegenüber einen Abzug von 2.240,00 DM vorgenommen hat, sind damit auch diese Kosten von der Beklagten zu erstatten.

4. Wartezeit Kran 22.04.99: 836,50 DM

Die durch die Vorlage der Rechnung der Fa. U vom 23.04.1999 nachgewiesenen Kosten sind der Klägerin, der gegenUber die Fa. T einen entsprechenden Abzug gemacht hat, zu ersetzen. Sie stellen sich vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen L und M als vergebliche Aufwendungen im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Fa. T dar. Der Umstand, dass die Sendung schließlich am 22.04.1999 doch nicht ausgeliefert wurde, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Wie schon angesprochen wurde, muss auf die damalige Sicht der Dinge abgestellt werden.

5. Hebebühneneinsatz 20./21.04.1999: 560,00 DM

Der Ersatzanspruch besteht. Nach der Aussage des Zeugen L hat es sich um Aufwendungen gehandelt, die infolge des Lieferstops nutzlos geworden sind. Der Zeuge hat bestätigt, dass die Hebebühne am Abend des 21.04.1999 abbestellt worden ist, um die Kosten möglichst gering zu halten.

6. Wartezeit Kran 20.04.1999: 550,00 DM

Hier gelten die vorstehenden Ausführungen zu 5. entsprechend. Nach den glaub-haften Angaben des Zeugen L hat es eine

anderweitige Nutzungsmöglichkeit fur den Kran nicht gegeben, so dass es sich auch insoweit urn zu ersetzende vergebliche Aufwendungen handelt. Die Beklagte ist zum Ersatz verpflichtet.

4. Wartezeit Kran/Montagepersonal 26.04.1999: 329,50 DM

Nach den Bekundungen des Zeugen L handelt es sich um adäquate Aufwendun-gen, die zu erstatten sind.

5. Kilometer/Fahrtzeit wg. Personalabzug: 3.542,00 DM

Der Aufwand ist auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen L von der Bek-lagten zu ersetzen. Es sind nach § 287 ZPO fUr die Ab- und anschließende Wiederanreise von drei Monteuren Fahrtkosten von 2 x 490 km x 0,70 DM/km = 686,00 DM zuzüglich der Kosten für die Fahrzeit von 2 x 7 Stunden x 68,00 DM/Stunde x 3 Monteure = 2856,00 DM in Ansatz zu bringen, was insgesamt den Betrag von 3.542,00 DM ergibt. Ein anderweitiger Einsatz der Monteure war nicht möglich. Es sind auch keine ersparten Aufwendungen abzuziehen. Soweit Kosten für Verpflegung und Unterkunft an dem betreffenden Wochenende entfallen sind, sind sie nach der Wiederanreise infolge der Verzögerung der Montage erneut angefallen, d. h. insoweit hat bereits ein Ausgleich stattgefunden. Dass die Monteure nach ihrer Wiederanreise kostenlos gewohnt hatten oder verpflegt worden waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6. Montageausfall: 12.600,00 DM

Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L ist nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass auf der Grundlage eines Stundensatzes von 105,00 DM/Monteur bei 3 Monteuren und 10 Stunden Arbeitszeit/Tag in der Zeit vom 20.04. bis 23.04.1999 insgesamt 12.600,00 DM als Montageausfall anzusetzen wären, weil ein anderweitiger Einsatz der Monteure nicht möglich war. Der Betrag von 12.600,00 DM ist al1erdings betreffend den 23.04.1999 um 6 Stunden/Monteur = 18 Stunden zu kürzen, was einem Kürzungsbetrag von insgesamt 1.890,00 DM entspricht. Die Kürzung beruht darauf, dass am 23.04.1999 nur von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr in …. gewartet worden ist, während sodann, von 11.00 bis 18.00 Uhr, die schon unter Position 8. auch lohnmäßig abgerechnete Abreise der Monteure stattgefunden hat. Nach allem verbleibt zugunsten der Klägerin ein zu ersetzender Betrag von 10.710,00 DM. Hinsichtlich des Mehrbetrags war die Klage abzuweisen.

10. Wartezeit Verladung ….: 334,75 DM

Die Schadensposition ist begründet. Nach den überzeugenden Angaben des Zeugen L sind die Kosten bereits aufgrund der in …. verzögert erfolgten Verladung entstanden. Dass insoweit ein fester, bei Nichteinhaltung verzugsbegründender Verladetermin vereinbart war, ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Telefax vom 19.04.1999. Angesichts der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um einen unverbindlichen Zeitplan gehandelt hat.

7. Regiekosten T: 3.528,00 DM

Auf der Grundlage der überzeugenden Aussage des Zeugen L sind auch diese Kosten erstattungspflichtig, allerdings nur in einer Gesamthohe von 2.800,00 DM. Wie der Zeuge angegeben hat, ist bei der Abrechnung des zusätzlichen Regiekostenaufwandes der Stundensatz von 126,00 DM in Ansatz gebracht worden, den die Fa. T ansonsten für die Abrechnung von reiner Ingenieurtätigkeit gegenüber Dritten verwendet. Da es vorliegend nicht um den Ersatz entgangenen Gewinns geht, sondern nur um den Ausgleich tatsächlich entstandener bzw. zu bewertender Mehraufwendungen, erscheint im Rahmen des § 287 ZPO auch unter Berücksichtigung der damaligen Situation und der damit verbundenen Hektik ein Stundensatz von 100,00 DM als angemessen und ausreichend. Bei 28 Stunden ergibt dies den unter dieser Position zugesprochenen Betrag von 2.800,00 DM.

12. Anwaltskosten Klägerin: 1.950,00 DM

Diese Position ist begründet. Die Klägerin hat durch die Vorlage der Rechnung der Rechtsanwalte N vom 9.07.1999 (Bl. 35 d. A.) die Entstehung der Kosten nachgewiesen, die ihr durch die Einschaltung der Anwälte im Rahmen der Freigabeverhandlungen entstanden sind. Substantiierte Einwendungen gegen diese Schadensposition hat die Beklagte nicht erhoben. Die Kosten halten sich im Rahmen des Angemessenen.

Zusammengefasst ergibt sich damit die zugesprochene Klagehauptforderung, wobei auf den Zahlungsantrag (einschließlich des Klageerhöhungsbetrags von 1.950,00 DM aus Ziffer 12.) insgesamt 31.867,10 DM und auf den Freistellungsan-trag 2.742,62 DM entfallen. Die Verzinsungspflicht hinsichtlich des Zahlungsan-spruchs ergibt sich aus §§ 291 BGB, 352 HGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 709, 108 Z PO.