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Landgericht Essen·44 O 48/18·17.12.2019

Kaufpreisklage: Teilweise stattgegeben – Zahlung für Lieferung 13.04.2018 bestätigt

ZivilrechtKaufrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Großhändlerin, verlangt Zahlung offener Rechnungen für gelieferte Lebensmittel; die Beklagte bestreitet Bestellungen. Das Gericht erkennt einen Kaufvertrag und Zahlungspflicht nur für die Rechnung vom 13.04.2018 in Höhe von 3.866,62 € an, die übrigen Forderungen werden abgewiesen oder als unschlüssig bewertet. Als Begründung führt das Gericht konkrete Bestellnachweise und fehlende Substantiierung der Klägerin an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht der Beklagten für Rechnung vom 13.04.2018 (3.866,62 €) nebst Zinsen und Inkassokosten festgestellt, übrige Forderungen abgewiesen bzw. unschlüssig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 BGB setzt voraus, dass ein Kaufvertrag nachgewiesen ist, insbesondere dass die Bestellung dem Käufer bzw. dessen Vertreter zuzurechnen ist.

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Die bloße Entgegennahme oder das Einräumen von gelieferten Waren durch den Lieferer begründet für sich genommen keine konkludente Annahmeerklärung des Käufers, wenn keine erkennbare Willenserklärung des Empfängers vorliegt.

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Bei umfangreicher, laufender Geschäftsbeziehung hat der Anspruchsteller die Umstände und Zeitpunkte einzelner Bestellungen hinreichend konkret darzulegen; allgemein gehaltene oder nachträgliche, unkonkrete Einlassungen machen die Klage unschlüssig.

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Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug zu; vorgerichtliche Inkassokosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, bemessen nach dem relevanten Gegenstandswert.

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 280, 286, 288, 291 BGB§ 92 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.866,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 15.5.2018 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 323,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche für von ihr gelieferte Waren gelten.

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Die Klägerin ist Großhändlerin für Lebensmittel. Die Beklagte betreibt einen Supermarkt in H.

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Die Parteien standen über viele Jahre in laufender Geschäftsbeziehung. Die Beklagte bestellte regelmäßig bei der Klägerin Waren, die diese in den Supermarkt der Beklagten H lieferte.

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Mit der Klage macht die Klägerin die Bezahlung der Rechnungen vom 07.11.2017, 15.12.2017, 6.4.2018 und 13.04.2018 (Anl. K1-K4, Bl. 15 ff. d.A.) über gelieferte Lebensmittel geltend. Am 07.11.2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 405,65 Euro auf die Rechnung vom 07.11.2017, so dass sich eine Klageforderung i.H.v. 15.665,57 € errechnet.

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Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte die Beklagte nicht, so dass die Klägerin im August 2018 ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung beauftragte. Hierfür entstanden außergerichtliche Inkassokosten i.H.v. 865 €, die ebenfalls mit der Klage geltend gemacht werden.

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Die Klägerin behauptet, im November, Dezember 2017 und April 2018 habe die Beklagte bei der Klägerin Waren für einen Gesamtkaufpreis i.H.v. 16.071,22 € erworben, die in den Rechnungen K1-K4 fakturiert seien. Die streitgegenständlichen Waren seien am 05.04.2018 bzw. 12.04.2018 (Bl. 41-48 der Akte) von der Beklagten bei Mitarbeiter der Klägerin D bestellt worden. Die mit Rechnung vom 7.11. und 15.12.2017 fakturierten Waren seien jeweils kurz zuvor bestellt worden. Sammelauftrag lägen leider nicht mehr vor. Für den Einkauf bei der Beklagten sei Herr A zuständig, der auch die Bestellung veranlasst habe. Eine Aufforderung zum Abholen der Ware sei nie erfolgt. Die Wareneingangskontrolle sei jeweils gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten durchgeführt und die Waren von Mitarbeitern der Klägerin in die Regale der Beklagten eingeräumt worden. Herr A habe bezüglich der Bestellung in Korrespondenz mit dem Zeugen D über Whatsapp (Anlage K6, Bl. 76 d.A.) gestanden. Die Nachricht des Zeugen A, der auf die fehlende Lieferung von Angebotswaren hinweist, beziehe sich auf die streitgegenständlichen Bestellungen aus April 2018.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.065,57 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 und 539,90 € ausgerechnete Zinsen sowie 865 € vorgerichtliche Inkassokosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, keinen Auftrag über die in Rechnung gestellten Waren erteilt zu haben. Der für die Bestellung zuständige Zeuge A1 habe keine Bestellung vorgenommen. Die Lieferungen seien erfolgt, die Klägerin sei aber durch Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert worden, die Ware wieder abzuholen. Die Waren seien von der Klägerin aber nie abgeholt worden. Teilweise seine Waren dann auch unbrauchbar geworden, da das Verfallsdatum überschritten gewesen sei, so dass lediglich eine Entsorgung möglich gewesen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und A1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.11.2019, Bl. 93 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur in Höhe von 3.866,62 € einen Anspruch auf Zahlung aus § 433 BGB. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung.

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In Höhe eines Teils der Klageforderung von 3.790,15 € bezogen auf die Rechnungen vom 07.11.2017 und 15.12.2017 ist die Klage bereits unschlüssig. Der Vortrag der Klägerin, die Bestellung der in diesem Rechnung fakturierten Ware sei am 5. bzw. 12.04.2018 erfolgt, kann entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 26.04.2019 (Bl. 61 d.A.) nicht die zeitlich vorangehenden Rechnungen betreffen. Der auf den Hinweis erfolgte Vortrag, die Bestellung sei jeweils kurz zuvor erfolgten, ist nicht ausreichend substantiiert. Angesichts des Umfangs der Geschäftsbeziehung wäre eine Konkretisierung des Zeitpunkts und der Umstände der Bestellung erforderlich gewesen.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.866,62 € entsprechend der Rechnung vom 13.04.2018 (Anl. K4) aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in der betreffenden Rechnung fakturierten und gelieferten Waren für die Beklagte bestellt worden sind durch den Zeugen A. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, sich an diese konkrete Bestellung, die Gegenstand des Sammelauftrags Bl. 48 der Akte war, erinnern zu können. Es habe sich um eine telefonische Nachbestellung vom 12.4.2018 oder einem Tag vorher durch den Zeugen A gehandelt. Aufgrund der WhatsApp Korrespondenz, die auch zur Akte gereicht wurde, könne er sich daran erinnern, dass die Nachbestellung von Herrn A getätigt worden sei. Die Aussage des Zeugen D wird bestätigt durch den Inhalt der zur Akte gereichten und übersetzten WhatsApp Nachrichten (Bl. 76 der Akte). Hierin nimmt der Zeuge A unter dem 11.4.2018 ausdrücklich Bezug auf die „Angebotsware“, die nicht angekommen sei. Dies steht in zeitlichem und inhaltlichen Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Bestellung, auf die der Zeuge D in der antwortenden Nachricht vom 12.04.2018 dann auch Bezug nimmt. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen A1 entgegen. Dieser kann zu dem streitgegenständlichen Telefonat, in dem die Bestellung erfolgt ist, keine Angaben machen. Soweit der Zeuge bekundet hat, sein Bruder habe keine Bestellungen vornehmen dürfen, hat die Beklagte sich diesen Vortrag nicht zu Eigen gemacht.

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Die Klägerin hat darüber hinausgehend keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.008,80 € aus der Rechnung Anlage K 3. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen, dass der Zeuge A die in dieser Rechnung fakturierte Ware bestellt hat. Der Zeuge D hat zwar ausgesagt, er lasse sich die digitale Versionen des Warenkorb mündlich vor Ort bestätigen. An die konkreten einzelnen Produkte bzw. Bestellungen aus dem streitgegenständlichen Sammelauftrag konnte er sich jedoch aufgrund des Umfangs seiner Tätigkeiten nicht konkret erinnern. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, wer der beiden Brüder, A oder A1, die konkrete Bestellung aufgegeben haben soll.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass sich auf den streitgegenständlichen Rechnungen unten (Bl. 25 und 26 der Akte) jeweils einer Unterschrift befindet, die möglicherweise die Entgegennahme der entsprechenden Produkte bestätigen soll. Die Klägerseite hat trotz Hinweises des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 (Bl. 68 d.A.) ihren Vortrag, von wem die entsprechenden Unterschriften stammen sollen bzw. bei welcher Gelegenheit sie auf das Dokument gebracht worden sein sollen, nicht substantiiert, so dass für die Kammer nicht einmal klar ist, ob die von einer für die Beklagte tätigen Person stammen. Vor diesem Hintergrund kann aber die unstreitige „Entgegennahme“ der Waren für sich genommen keine konkludente Annahme des Kaufvertrags darstellen kann, weil es zwischen den Parteien so gehandhabt wurde, dass die Klägerin die Ware selbst in die Regale räumt und damit keine Handlung feststellbar ist, die der Beklagten als „Annahmeerklärung“ zugerechnet werden kann.

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Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280, 286, 288 bzw. 291 BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag ist die Rechnung vom 13.04.2018 am 14.04.2018 zugegangen, so dass die Beklagte sich ab dem 14.05.2018 in Verzug befunden hat. Die Inkassokosten sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.866,62 € in Höhe von 323,68 € erstattungsfähig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 15.665,57 € festgesetzt.