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Landgericht Essen·44 O 47/20·09.08.2022

Kaufpreis für Laminiergeräte/-folien: Bindung der GmbH durch Duldungs-/Anscheinsvollmacht

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten den Kaufpreis aus zwei Bestellungen über Laminiergeräte und Laminierfolien sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitig war insbesondere, ob eine Mitarbeiterin ohne interne Vollmacht die Beklagte wirksam verpflichtete und ob Anfechtung/Widerruf durchgreifen. Das LG Essen bejahte wirksame Vertragsschlüsse und eine Vertretung jedenfalls aufgrund Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht, gestützt u.a. auf vorherige gleichartige Abwicklung und Nutzung des Firmenstempels. Anfechtung nach § 119 BGB scheiterte an verspäteter Erklärung; § 123 BGB und ein Widerruf wurden verneint. Die Beklagte wurde zur Zahlung nebst Verzugszinsen und RA-Kosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Kaufpreis, Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine juristische Person kann durch das Handeln einer Mitarbeiterin aufgrund Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam verpflichtet werden, wenn sie durch ihr Verhalten einen entsprechenden Rechtsschein setzt und der Vertragspartner hierauf vertrauen darf.

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Die wiederholte Abwicklung gleichartiger Geschäfte über dieselbe Mitarbeiterin sowie die Nutzung eines Firmenstempels können einen ausreichenden Rechtsschein für eine Vertretungsmacht im Geschäftsverkehr begründen.

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Die Anfechtung wegen Irrtums ist nur wirksam, wenn sie unverzüglich erklärt wird; die Kenntnis der für den Vertragsschluss handelnden Mitarbeiterin ist der juristischen Person für die Frist des § 121 BGB zuzurechnen.

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Ein Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzvorschriften besteht bei Vertragsschlüssen zwischen juristischen Personen grundsätzlich nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sich der Schuldner bei Beauftragung in Verzug befindet oder durch anwaltliche Mahnung wirksam in Verzug gesetzt wird.

Relevante Normen
§ BGB § 433 Abs. 2§ 121 BGB§ 349 Abs. 3 ZPO§ 38 ZPO§ 139 BGB§ 433 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 16.860,65 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.616,17 € seit dem 21.09.2020, aus 5.622,24 € seit dem 21.10.2020 und aus 5.622,24 € seit dem 21.11.2020 zu zahlen und

an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 924,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der Klage verfolgt die Klägerin Kaufpreisansprüche aus mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträgen über ein Laminegerät und Laminierfolien.

3

Die Klägerin vertreibt Büroartikel, unter anderem Laminiergeräte und Laminierfolien zum Einschweißen von Dokumenten. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.

4

Im Februar 2019 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über ein Laminiergerät. Die Mitarbeiterin der Beklagten B. wurde der Klägerin von dem Geschäftsführer der Beklagten als zuständige Ansprechperson genannt und führte sowohl das Telefonat vom 11.2.2019, in dem die Versendung zu Probezwecken vereinbart wurde, als auf das Telefonat vom 14.2.2019, in dem es um den Abschluss eines Kaufvertrages ging. Am 25.2.2019 unterzeichnete sie die Auftragsbestätigung (Bl. 80 f. d.A.) über den Kauf des Laminiergerätes und 375 Stück Laminierfolien. Der Kaufvertrag wurde von beiden Seiten wechselseitig erfüllt.

5

Am 07.04.2020 telefonierte die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B., mit dem Verkäufer der Klägerin Herrn L.. Im Nachgang  zu dem  Telefonat bestätigte die Klägerin der Beklagten mit schriftlicher Auftragsbestätigung (Bl. 11 d.A.) den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Laminiergerät vom Typ D. für Laminierungen bis DIN A3 und über insgesamt 375 Laminierfolien, hiervon 125 Stück zum Stückpreis von 0,99 € netto, 125 Stück zum Stückpreis von 2,33 € netto und 195 Stück zum Stückpreis von 1,91 € netto, jeweils zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nach dem Eingang der Auftragsbestätigung bei der Beklagten führten Frau B. und Herr L. ein weiteres Telefonat. Frau B. hakte auf der ersten Seite der Auftragsbestätigung die dort angegebene Lieferadresse sowie die dort angegebene Rechnungsfirmierung als korrekt ab. Weiter setzte sie auf der letzten Seite der Auftragsbestätigung einen Haken neben die dort befindliche Klausel zu produktionstechnisch bedingten Mehr- oder Minderlieferungen und unterzeichnete die Auftragsbestätigung unter Verwendung des Firmenstempels der Beklagten. Sodann sandte die Mitarbeiterin der Beklagten die Auftragsbestätigungen mit diesem Inhalt an die Klägerin zurück. Die Klägerin übersandte die Auftragsbestätigung (Bl. 15 d.A.) noch einmal per Fax an die Faxnummer der Beklagten N01.

6

In beiden Auftragsbestätigungen heißt es auf der letzten Seite:

7

„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten G. (Amts-/Landgericht Essen, Zweigertstraße 52,45130 Essen).“

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Weiter war in den Auftragsbestätigungen vorgesehen, dass die Klägerin die unter den Positionen 1 und 2 der Auftragsbestätigung genannten Positionen sofort ausliefert und die Positionen 3-5 der Auftragsbestätigung für die Beklagter auf Abruf bis zur 52. Kalenderwoche 2021 bei der Klägerin eingelagert werden. Weiter ergab sich daraus, dass die Rechnungsstellung über die gesamte Ware in der 30. Kalenderwoche 2020 erfolgen sollte und zwar in drei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von jeweils 30, 60 bzw. 90 Tagen netto zu ca. gleichen Teilen.

9

Die Positionen eins und zwei (Laminiergerät sowie das Mustersortiment an Laminierfolien) lieferte die Klägerin entsprechend mit Lieferschein vom 09.04.2020 (Bl. 18 d.A.) an die Beklagte aus. Die unter den Positionen 3-5 der Auftragsbestätigung genannten Laminierfolien lagerte die Klägerin zum Abruf durch die Beklagte in ihrem Lager ein und stellte sie der Beklagten mit Rechnungen vom 20.07.2020 in Rechnung (Bl. 19-24 d.A.).

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Am 14.04.2020 telefonierte die Mitarbeiterin, Frau B., mit dem Verkaufsmitarbeiter der Klägerin, Herrn R.. Im Nachgang  zu dem  Telefonat bestätigte die Klägerin der Beklagten mit schriftlicher Auftragsbestätigung (Bl. 25 d.A.) den Abschluss eines den Kaufvertrag vom 07.04.2020 ergänzenden Kaufvertrags über weitere 4500 Stück Laminierfolien in unterschiedlicher Ausführungen, hiervon 1500 Stück zum Stückpreis von 1,85 € netto, 1500 Stück zum Stückpreis von 3,63 € netto und 1500 Stück zum Stückpreis von 3,68 € netto, jeweils zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nach dem Eingang der Auftragsbestätigung bei der Beklagten führten Frau B. und Herr R. ein weiteres Telefonat. Frau B. hakte auf der ersten Seite der Auftragsbestätigung wiederum die dort angegebene Lieferadresse als korrekt ab. Auf der zweiten Seite ergänzte sie handschriftlich „3 Rechnungen 30 + 60 + 90 Tage!“. Auf der letzten Seite der Auftragsbestätigung stempelte die Mitarbeiterin der Beklagten erneut mit dem Firmenstempel der Beklagten ab, unterzeichnete die Auftragsbestätigung und sandte sie in dieser Form an die Klägerin zurück. Diesen Auftrag bestätigte die Klägerin nach Rückerhalt der Auftragsbestätigung ebenfalls noch mal per Telefax gegenüber der Beklagten (Bl. 28 ff. d.A.). Auch in der zweiten Auftragsbestätigung vom 14.04.2020 war die gleiche Formulierung  zum Gerichtsstand enthalten. Weiter war in der Auftragsbestätigung die Regelung enthalten, dass die Laminierfolien bis zur 52. Kalenderwoche 2023 bei der Klägerin für die Beklagte auf Abruf eingelagert werden und die Rechnungsstellung über die gesamte Ware in der 30. Kalenderwoche 2020 in drei Rechnungen mit den Zahlungsziel 30,60 und 90 Tagen netto erfolgt. Entsprechend dieser Vereinbarung lagerte die Klägerin die Folien auf Abruf ein und erteilte der Beklagten am 20.07.2020 ihre Rechnungen (Bl. 32 ff. d.A.).

11

Die Beklagte sandte alle sechs Rechnungen mit Schreiben vom 04.08.2020 an die Klägerin zurück und behauptete, sie hätte die berechneten Lieferungen zu keiner Zeit in Auftrag gegeben (Bl. 38 d.A.).

12

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2020 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, die sechs Rechnungen in Höhe von insgesamt 16.860,65 € zu zahlen. Weiter wurde die Beklagte in dem Schreiben aufgefordert, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 924,80 € netto zu erstatten (Bl. 39 ff. d.A.).

13

Der Geschäftsführer der Beklagten nahm mit Schreiben vom 26.10.2020 (Bl. 67 d.A.) gegenüber der Klägerin Stellung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte die Anfechtung des Vertrages und im Namen von Frau B. den „Widerruf“.

14

Die Klägerin behauptet, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen sei aus einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begründet.

15

Die Klägerin behauptet, Herr L. und Herr R. seien in den beiden Telefonaten nach Übersendung der Auftragsbestätigung den Inhalt noch mal mit Frau B. durchgegangen. Die dargestellten Kaufverträge vom 7. und 14.04.2020 seinen wirksam zustande gekommen. Auf Seite 1 der Auftragsbestätigung vom 14.4.2020 sei – unstreitig – ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine „Auftragsergänzung“ des vorherigen Auftrags gehandelt habe, was nach Ansicht der Klägerin zeige, dass es sich in dem Gespräch nicht um die Verlängerung der Einlagerungsfrist gehandelt habe. Gemäß den Aufzeichnungen der Telefonanlage der Klägerin habe es am 14.4.2020 lediglich einen eingehenden Anruf von der Telefonnummer der Beklagten mit einer Gesamtlänge von 5 Sekunden gegeben. Dies reiche allenfalls dazu, dass die Mitarbeiterin der Zentrale ihren Begrüßungstext sprechen könne. Ein wie von Beklagtenseite behauptetes Gespräch durch Frau B. mit Herrn R. auf deren Veranlassung habe es daher nicht geben können. Die Anfechtungserklärungen gingen nach Auffassung der Klägerin ins Leere, da keine Anfechtungsgründe vorlägen. Die Anfechtung wegen Irrtums vom 26.10.2020 und 3.12.2020 sei bereits nicht innerhalb der Frist des § 121 BGB erfolgt. Ein Widerrufsrecht stünde der Beklagten ebenfalls nicht zu.

16

Aufgrund des vorherigen Geschäfts im Jahr 2019, welches unstreitig durch die Mitarbeiterin B. für die Beklagte abgeschlossen worden ist, hätten  bei der Klägerin keine Zweifel daran bestanden, dass Frau B. auch 2020 bevollmächtigt gewesen sei. Hinzu sei die unstreitige Verwendung des Firmenstempels gekommen. Hierdurch und durch die Erfüllung des Geschäfts auf dem Jahr 2019 sei durch die Beklagte ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem die Klägerin davon hätte ausgehen dürfen, dass Frau B. für den Abschluss derartiger Geschäfte bevollmächtigt sei. Ein gegenteiliger Hinweis sei durch Frau B. nicht erfolgt.

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Die Klägerin meint, der Kaufvertrag sei jedenfalls nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande gekommen. Der schriftlichen Auftragsbestätigung der Klägerin an die allgemeine Faxnummer der Beklagten (vgl. Bl. 83 d.A.) habe die Beklagte nicht unverzüglich widersprochen, so dass der Vertrag unabhängig von dem Vertretungsverhältnis zustande gekommen sei.

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Die Klägerin beantragt,

19

1.

20

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.860,65 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.616,17 € seit dem 21.09.2020, aus 5.622,24 € seit dem 21.10.2020 und aus 5.622,24 € seit dem 21.11.2020 zu zahlen und

21

2.

22

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 924,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Essen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam, weil die Mitarbeiterin der Beklagten B. nicht bevollmächtigt gewesen sei, einen entsprechenden Vertrag zu schließen.

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Die Beklagte behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten B. sei nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bevollmächtigt gewesen. Der Vertragsschluss sei durch die Klägerseite arglistig herbeigeführt worden. In dem ersten Telefonat vom 07.04.2020 habe Herr L. erklärt, dass sein Unternehmen in Zeiten der Corona-Pandemie Hilfe benötige. Aufgrund der Vielzahl der abgesagten Messen habe sein Unternehmen kaum noch neue Geräte verkaufen können. Da diese auf Halde lägen, sei die Idee geboren worden, diese Geräte Schulen und Kindergärten zu spenden. Vor diesem Hintergrund habe er angefragt, ob die Beklagte bereit sei, ein neues Gerät zu beziehen. Das alte Gerät könne kostenfrei an die Klägerin zurückgesandt werden. Frau B. habe grundsätzlich Bereitschaft gezeigt, aber nur die kleinstmögliche Lieferung an Folien gewollt. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie nicht bevollmächtigt gewesen sei, größere Aufträge mit rechtsgeschäftlicher Wirkung für die Beklagte zu erteilen. Vielmehr habe sie als Sekretärin lediglich Büromaterial in kleinerer und angemessener Menge für den Bedarf der Beklagten bis zu einem niedrigen dreistelligen Betrag bestellen dürfen. Insofern habe sie sich mit der bestellten Menge an Folien noch in der Größenordnung bewegt, die sie habe tragen dürfen, was Herr L. gewusst habe. Für sie überraschend habe Frau B. eine Woche später den Anruf von Herrn R. erhalten. Dieser habe gesagt, Herrn L. sei ein Fehler unterlaufen bei der Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten. Herr R. habe Frau B. in ein verwirrendes Gespräch verwickelt, wonach er die Auftragsbestätigung wegen des Zeitraums habe anpassen wollen. Frau B. habe diese dann prüfen und zurücksenden sollen. Von einer Erhöhung der Mengen sei zu keiner Zeit die Rede gewesen. Frau B. habe nicht erkannt, dass die gelieferten Mengen und die Bezeichnung der Ware heimlich geändert worden sei. Eine Bestellung in Höhe der Klageforderung habe sie nicht erkannt. In der Hektik des Arbeitsalltags habe sie die Änderungen übersehen. Die Bestellung hätte den Bedarf der Beklagten für das nächste Jahrhundert befriedigt. Es gebe keine nachvollziehbare Begründung, wieso der Zeuge R. die Beklagte nach der ersten Bestellung überhaupt noch einmal kontaktiert habe.

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Unmittelbar nach Erhalt der zweiten Auftragsbestätigung habe Frau B. bei der Klägerin angerufen und mit Herrn R. besprochen und auf ihre fehlende Befugnis hingewiesen. Dieser habe Verständnis für den Irrtum geäußert und gesagt, sie könne das Ganze vergessen. Der Zeuge I. und die Zeugin Z. hätten das Telefonat am Lautsprecher mitgehört.

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Die Anfechtungsfrist sei nach Ansicht der Beklagten eingehalten, da die Auftragsbestätigung nie in den gewöhnlichen Postlauf gekommen sei. Erst bei Eingang der ersten Rechnungen sei eine Kenntnis der Beklagten erfolgt.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es habe keine Anscheinsvollmacht vorgelegen. Eine derartige angestellte Sekretärin, wie Frau B., in einem Bauunternehmen besitze bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige Vollmacht nicht.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende nach § 349 Abs. 3 ZPO erklärt (Bl. 103 und 106 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Das Landgericht Essen ist aufgrund der in beiden von Klägerseite behaupteten Kaufverträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen zuständig. Die Parteien sind juristische Personen und konnten nach § 38 ZPO eine entsprechende Vereinbarung treffen. Soweit die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit des die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenen Vertrages im Streit steht, berührt dies als Folge von 139 BGB die durch die Gerichtsstandsvereinbarung begründete Zuständigkeit nicht. (vgl. Zöller-Schultzky, 34. Auflage 2022, ZPO, § 38 Rn. 10).

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 16.860,65 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

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1. Ein Anspruch auf Zahlung von 812,99 € folgt aus dem zwischen den Parteien am 7.4.2020 geschlossenen Kaufvertrag mit dem in der Auftragsbestätigung Bl. 11 ff. d.A. enthaltenen Inhalt. Die Beklagte hat, vertreten durch die Mitarbeiterin B., die in der fraglichen Höhe jedenfalls unbestritten Vertretungsvollmacht hatte, mit Unterzeichnung und Übersendung der Auftragsbestätigung vom 7.4.2020 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Die Klägerin hat dieses Angebot durch erneute Übersendung per Fax im Anschluss daran angenommen. Entsprechend der im Vertrag vereinbarten Zahlungsziele von 30, 60 und 90 Tagen, waren die Rechnungen der Klägerin vom 20.7.2020 zum 20.8., 20.9. und 20.10.2020 zur Zahlung fällig.

37

Die Einwände der Beklagten zur fehlenden Vollmacht der Zeugin B. beziehen sich nicht auf diesen Vertragsschluss. Auch die erklärte Anfechtung bezieht sich lediglich auf den Vertrag vom 14.4. 2020.

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2. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von 16.047,66 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

39

Die Beklagte hat durch die Mitarbeiterin B. in der Auftragsbestätigung vom 14.4.2020 ein von ihr unter Verwendung des Firmenstempels unterzeichnetes Angebot auf einen Kaufvertragsabschluss abgegeben, welches die Klägerin durch nachfolgende Rückübersendung per Fax angenommen hat.

40

Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Zeugin B. sei zu einer Bestellung in dieser Größenordnung nicht bevollmächtigt gewesen, greift dies nicht durch. Es kann dahinstehen, ob eine Vollmacht durch die Beklagte erteilt worden ist. Denn jedenfalls hat die Zeugin B. die Beklagte nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht wirksam vertreten. Bereits im Jahr 2019 haben die Parteien einen Kaufvertrag über ein Laminiergerät und Folien abgeschlossen. Auch damals handelte Frau B. für die Beklagte. Damals erfolgte die Abwicklung der wechselseitigen Leistungen ohne Probleme. Die Klägerin durfte bei Abschluss dieses Vertrages darauf vertrauen, dass die Mitarbeiterin B. auch für dieses Geschäft bevollmächtigt war. Die Zeugin B. verwendete ohne Einschränkung sowohl am 7.4., als auch am 14.4.2020 den Stempel der Firma und unterzeichnete die entsprechenden Auftragsbestätigungen, so dass aus Sicht der Klägerin ein ausreichender Rechtsschein dafür  gesetzt wurde, dass sie auch zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen befugt war. Die Klägerin übersandte das Auftragsformular an die allgemeine Faxnummer der Beklagten und konnte damit vor dem Gesamthintergrund damit rechnen, dass die für die Bestellung zuständige Person die entsprechenden Dokumente erhielt.

41

Soweit die Bestellung vom 14.4.2020 eine andere Größenordnung beinhaltete, als die vorherigen Bestellungen, steht dies der Annahme einer Anscheins- bzw. Duldungsvollnacht nicht entgegen. In der ersten Bestellung vom 7.4.2020, die bezüglich der Positionen 1 und 2 am 9.4.2020 ausgeliefert wurde, waren die Laminierfolien unstreitig als „Probierpaket“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund liegt eine weitere – auch umfangreichere – Bestellung zeitlich nach der „Probe“ nahe. So lässt sich – im Gegensatz zu den von Beklagtenseite aufgestellten Mutmaßungen – im Übrigen auch der erneute Anruf der Klägerin durch den Mitarbeiter R. erklären.

42

Die Willenserklärung der Beklagten ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Der erklärte Widerruf geht ins Leere. Es liegt bereits kein Widerrufsgrund vor. Bei den Vertragsschluss zwischen juristischen Personen handelt sich insbesondere nicht um ein Verbrauchergeschäft, so dass die Regelungen zum Fernabsatz- und Haustürgeschäft nicht anwendbar sind.

43

Der Vertrag wurde auch nicht einvernehmlich durch die Parteien aufgehoben. Für das von Beklagtenseite behauptete Telefonat zwischen Frau B. und Herrn R. nach erneuter Auftragsbestätigung durch die Klägerin ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die benannten Zeugen Z. und I. sollen das Telefonat mitgehört habe. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Zeuge R. hierüber informiert worden wäre. Daher besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beweiserhebungsverbot (BVerfG, NJW 2002, 3619).

44

Der Vertrag ist auch nicht nach § 142 BGB wegen Anfechtung ex tunc nichtig.

45

Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB scheidet schon aus, da die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt wurde. Zwar mag der Geschäftsführer der Beklagten selbst erst nach Rechnungsübersendung Kenntnis von der Bestellung seiner Mitarbeiterin erlangt haben. Die Zeugin B. hat aber selbst nach Beklagtenvortrag bereits am Tag der Auftragsbestätigung (14.4.2020) Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ihrer Mitarbeiterin muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Die erst am 26.10.2020 erfolgte Anfechtung wegen Irrtums ist damit nicht mehr unverzüglich, sondern verspätet.

46

Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB durch den Zeugen R. führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, weil es bereits an einem ausreichenden zurechenbaren Zusammenhang des behaupteten Telefoninhaltes mit der zeitlich nach Abschluss des Telefonats abgegebenen Erklärung von Frau B. fehlt. Selbst unterstellt, der Telefonanruf des Zeugen R. sei, wie die Beklagte vorträgt, überraschend und verwirrend gewesen, hatte die Zeugin B. jedenfalls nach Übersendung des Formulars ausreichend Möglichkeit, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich in Ruhe das Ausmaß der von ihr abgegebenen Erklärung zu vergegenwärtigen. Dass sie dies offenbar jedenfalls partiell auch getan hat, ergibt sich aus den von ihr selbst getätigten handschriftlichen Bemerkungen, die sich auf Lieferadresse und Rechnungen beziehen. Die Stückzahlen der Bestellung, die sich unmittelbar über ihren Notizen befinden, sind ohne weiteres erkennbar und nicht etwa im Formular versteckt angeordnet. Gleiches gilt für den Zusatz, dass es sich um eine „Auftragsergänzung“ zu dem Auftrag vom 7.4.2020 handelt und „zusätzliche Produkte“ geliefert werden. Wenn die Zeugin – gerade wenn sie das Gespräch zuvor als verwirrend empfunden hat – die von ihr unterzeichnete Erklärung dann nicht vollständig zur Kenntnis nimmt, kann sie sich nicht auf die behauptete Täuschung des Zeugen R. berufen. Dass dieser zeitlich Druck aufgebaut hätte und ihr damit die ordentliche Kenntnisnahme des Formulars nicht möglich gewesen wäre, wird aber nicht behauptet. Soweit die Beklagtenseite den Einwand erhebt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso Frau B. eine Bestellung in einem derartigen Umfang abgegeben haben soll, greift dies nicht durch. Wenn sie die von ihr abgegebene Erklärung gelesen hätte, hätte sie nämlich den Umfang der Bestellung ohne weiteres erkennen können.

47

Entsprechend der im Vertrag vereinbarten Zahlungsziele von 30, 60 und 90 Tagen, waren die Rechnungen der Klägerin vom 20.7.2020 zum 20.8., 20.9. und 20.10.2020 zur Zahlung fällig.

48

3. Die Zinsansprüche folgen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280, 286 Abs. 3 BGB, 288 Abs. 2 BGB beginnend jeweils am Tag nach Fälligkeit der Forderung.

49

4. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € aus §§ 280, 286 BGB. Mit Schreiben vom 12.10.2020 haben die Protzessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.10.2020 aufgefordert, die angefallenen Kosten zu tragen.

50

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

51

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

52

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.860,65 € festgesetzt.