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Landgericht Essen·44 O 45/19·17.12.2019

Zurückweisung einstweiligen Verfügungsantrags mangels Prozessführungsbefugnis

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung zur Übermittlung tagesaktueller Preislisten. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Prozessführungsbefugnis, da der Erblasser sein Handelsgeschäft vor dem Tod vollständig auf die Antragsgegnerin übertragen und die Firma gemäß §17 HGB erloschen sei. Der Handelsvertretervertrag begründet keine eigene Klagebefugnis der Erben.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erben können nach §22 Abs. 1 HGB in das Handelsgeschäft des Erblassers eintreten, nur wenn das Handelsgeschäft zum Todeszeitpunkt noch besteht.

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Wurde das Handelsgeschäft vor dem Tod vollständig auf einen Dritten übertragen und die Firma gemäß §17 HGB erloschen, begründet dies für die Erben keine Stellung als Rechtsträger des Handelsgeschäfts und keine Prozessführungsbefugnis.

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Die bloße Gestattung zur Nutzung einer früheren Geschäftsbezeichnung im Rahmen eines Handelsvertretervertrags begründet keine Befugnis der Erben, Rechte des früheren Geschäftsbetriebs in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

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Ein Handelsvertretervertrag kann mit dem Tod des Handelsvertreters gemäß §673 Satz 1 BGB enden, sofern nicht eine anderslautende vertragliche Regelung getroffen ist.

Relevante Normen
§ 17 HGB§ 22 Abs. 1 HGB§ 673 S. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Antragstellerin macht Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag geltend.

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Der am … verstorbene Erblasser, Herr C, betrieb als alleiniger Inhaber das Brennstoffgeschäft „C1“. Als der Erblasser 2016 in eine finanzielle Notlage geriet, einigten sich die Antragsgegnerin und der Erblasser zunächst mit Kaufvertrag vom 5.10.2016 (Anlage AG 1) auf den Erwerb des Endverbrauchergeschäfts durch die Antragsgegnerin. In Erfüllung dieses Kaufvertrages übertrug der Erblasser sein Geschäft mit Endverbrauchern auf die Antragsgegnerin. Am 18.2.2016 änderte er seine Firma „C1“ in „I“.

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Um eine wirtschaftliche Neuausrichtung zu erreichen, schlossen die Antragsgegnerin und der Erblasser am 4.12.2018 einen weiteren Kaufvertrag (Anlage AG 3), mit dem sich der Erblasser verpflichtete, sein verbliebenes Energiegeschäft vollständig auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Entsprechend hieß es in Ziff. 2.2 des Kaufvertrages: „Weiteres verbleibendes Geschäft existiert nicht.“ Gemäß Ziff. 2.3.2 des Kaufvertrages iVm. dessen Anhang 2.3 iVm. Ziff. 2 des Vollzugsmemorandums übertrug der Erblasser ferner den Namen „I1“ auf die Antragsgegnerin. Im Zuge des Verkaufs schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag (Anlage Ast 2), der den Erblasser berechtigte, nunmehr als selbständiger Handelsvertreter mit Gebietsschutz – unter Nutzung der Bezeichnung „I1“ im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit – für die Antragsgegnerin tätig zu werden und in ihrem Namen und für deren Rechnung Heizöl an private und gewerbliche Endkunden in C2 und C3 zu vermitteln als auch Neukunden zu akquirieren und hierfür Provisionszahlungen zu erhalten. Der Erblasser und die Antragsgegnerin meldeten die entsprechende Veränderung gemeinsam zur Eintragung im Handelsregister an (Anlage CP 1.2 der Anlage Ast 2).

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Die Parteien haben vor dem Landgericht C4 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Az. … über die Freigabe von Telefonleitungen des Büros der Antragstellerin gestritten, die von der Antragsgegnerin mittels Rufumleitung auf sie umgestellt waren (vgl. Urteil LG C4, Anlage Ast 3).

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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns sei nach § 22 Abs. 1 HGB vererblich, so dass die Erbinnen Rechtsträger des Handelsgeschäfts geworden seien.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Handelsvertretervertrag bestehe bis zum 31.12.2021 fort, da er nicht wirksam gekündigt worden sei.

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Sie behauptet, aufgrund der wegen der Telefonumstellung eingetretenen mangelnden Informationen über zwischenzeitlich angenommene Bestellungen sei eine Rückfrage der für die Antragstellerin tätigen Frau F bei der Antragsgegnerin bzgl. Lieferterminen und tagesaktuellen Warenlisten mit Preisstaffelungen erfolgt, die aber keine Auskunft erteilt habe. Die Antragsgegnerin versuche damit, treuwidrig die Umsetzung des wirksamen Handelsvertretervertrages auszusetzen. Der Antragstellerin sei es daher unmöglich, Geschäfte zu tätigen und Provisionen zu erlösen, was sich existenzgefährdend auswirke. Die zwischenzeitlich vereinzelt durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Preise seien treuwidrig überhöht angegeben worden, damit die Antragstellerin nicht fähig sei, am Markt zu bestehen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Anspruch folge aus § 3.2 des Handelsvertretervertrages.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, werktäglich bis 8 Uhr eine tagesaktuelle inhaltlich zutreffende Liste (Preisstaffelliste) für einfaches Heizöl, bestehend aus den Mindest-Informationen: Brutto-Preis pro Menge je 100 Liter, entsprechend einer Staffelung der Bestellmenge ab 500 – 5.000 Liter in jeweils 500 Liter-Schritten, sowie die jeweiligen Brutto-Preise für Gefahrgut- und Logistikaufschlag – zu den maximalen Angebots-brutto-Preisen entsprechend der tagesaktuellen Angebote auf der Homepage der Antragsgegnerin unter: , per Fax an die Antragstellerin zu übersenden, bzw. telefonisch mitzuteilen, soweit eine Übersendung per Fax nachweislich nicht funktioniert.

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Die Antragstellerin beantragt,

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                                                        den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht prozessführungsbefugt. Der Name „I“ existiere nur noch als Geschäftsbezeichnung. Die frühere Firma im Sinne von § 17 HGB sei erloschen.

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Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem  Handelsvertretervertrag. Dieser sei nach § 673 S. 1 BGB ohnehin mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darüber hinaus sei ein ausreichender Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

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Mit Beschluss vom 8.11.2019 (Bl. 35 f. d.A.) hat das Landgericht C4 das Verfahren zuständigkeitshalber an das hiesige Landgericht Essen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig.

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Die Antragstellerin ist bereits nicht prozessführungsbefugt, da sie nicht befugt ist, ein Recht in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

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Dem Parteivertreter ist darin zuzustimmen, dass es nach § 22 Abs. 1 HGB grundsätzlich möglich ist, als Erbinnen des Erblassers in das Handelsgeschäft des Erblassers einzutreten.

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Vorliegend existierte dieses „Handelsgeschäft“ des Erblassers aber gar nicht mehr, als dieser verstarb. Entsprechend Vollzugsmemorandum vom 28.12.2018 (Anlage AG 4) zum Kaufvertrag vom 4.12.2018 hatte er dieses Handelsgeschäft nämlich vollständig auf die Antragsgegnerin übertragen, was sich so auch ausdrücklich aus Ziff. 2.2 des Kaufvertrages (Anlage AG 3) ergibt. Darin ist nämlich sogar klargestellt, dass beim Erblasser „weiteres verbleibendes Geschäft nicht existiert“. Auch der Name „I1“ wurde vom Erblasser gemäß Ziff. 2.3.2 des Kaufvertrages auf die Antragsgegnerin übertragen. Entsprechend haben der Erblasser und die Antragsgegnerin auch gemäß der Anlage CP 1.2 der Anlage Ast 2 die folgende Veränderung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Firma „I“ ist damit nach § 17 HGB erloschen, so dass unter der Firma auch nicht mehr geklagt bzw. Anträge gestellt werden können.

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Der Handelsvertretervertrag enthielt lediglich die Befugnis des Erblassers, die Bezeichnung „I1“ im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit für die Antragsgegnerin weiter zu nutzen. Eine Prozessführungsbefugnis der Erbinnen unter dieser Firma hieraus lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Hierauf hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich bereits hingewiesen.

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Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 12.000 € festgesetzt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.