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Landgericht Essen·44 O 21/17·07.11.2017

Unterlassungsklage wegen 'Praxisklinik' abgewiesen: keine Irreführung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ durch einen Zahnarzt wegen angeblicher Irreführung. Streitpunkt war, ob der Begriff beim Durchschnittsverbraucher eine Möglichkeit stationärer, längerer Behandlungen suggeriert. Das Landgericht hielt den Begriff für nicht irreführend, da die Zusammensetzung 'Praxis' + 'Klinik' eine ambulante Einrichtung mit operativen Leistungen, nicht jedoch eine stationäre Krankenhausversorgung, vermittelt. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage des Wettbewerbsverbands auf Unterlassung wegen Verwendung des Begriffs 'Praxisklinik' als unbegründet abgewiesen; keine Irreführung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff 'Praxisklinik' ist nicht per se irreführend; der durchschnittliche Verbraucher versteht ihn regelmäßig als ambulante Praxis, in der klinische bzw. operative Leistungen erbracht werden, ohne notwendigerweise einen stationären Aufenthalt zu erwarten.

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Bei zusammengesetzten Bezeichnungen ist der vorangestellte Bestandteil maßgeblich für das Gesamtverständnis; steht 'Praxis' vor 'Klinik', kanalisiert dies die Verkehrserwartung zugunsten einer ambulanten Versorgung.

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Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nach den Vorschriften des UWG (insbesondere §§ 3, 5, 8 UWG) setzt voraus, dass die Werbung beim angesprochenen Verkehrskreis eine falsche oder wesentlich irreführende Vorstellung über wesentliche Eigenschaften des Angebots erzeugt.

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Bei der Prüfung der Irreführung ist zu berücksichtigen, dass qualifizierende oder vorangestellte Begriffsbestandteile (z. B. 'Tagesklinik', 'Praxisklinik') die Vorstellung eines stationären Aufenthalts regelmäßig ausschließen können.

Relevante Normen
§ 5 UWG§ 115 SGB V§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis in E. Hierfür wirbt er in seinem Internetauftritt www. … .de (Bl. 6 ff. d.A.) mehrfach mit dem Hinweis „Die Praxisklinik“.

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Mit Schreiben vom 24.8.2016 (Bl. 30 ff. d.A.) mahnte der Kläger den Beklagten wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ab. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.9.2016 (Bl. 33 d.A.) ab.

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Im April 2015 hatten die Parteien zuvor bereits über die Verwendung des Begriffes „Dentalklinik“ durch den Beklagten gestritten und der Beklagte hierzu eine Unterlassungserklärung (Bl. 35 f.d.A.) abgegeben, von der die Begriffe „Praxisklinik“ und „Tagesklinik“ ausdrücklich nicht umfasst sein sollten.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung mit dem Begriff Praxisklinik sei irreführend und verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehle, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus und erwarte daher die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Der Beklagte erwecke daher beim Leser den Eindruck, seine Praxis stehe einer zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich. Die Zahnärztekammer O vertrete den Standpunkt (Bl. 61 ff.d.A.), dass eine Praxisklinik in Anlehnung an die Begrifflichkeiten in § 115 SGB V grundsätzlich eine ambulante Einrichtung, in der aber zusätzlich auch stationäre Versorgungsleistungen erbracht werden könnten, sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf die hier geltend gemachten Ansprüche verzichtet, indem sie in dem damaligen Streit um den Begriff „Dentalklinik“ die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ als zulässig erachtet habe. Zudem liege kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor. Das Verständnis des Begriffs „Praxisklinik“ unterstelle nicht die Möglichkeit eines längeren stationären Aufenthaltes. Grammatikalisch stelle der Begriff ein Nomenkompositum dar. Das Begriffsverständnis des Begriffes „Praxis“ sei eindeutig und schließe dem Grunde nach die Verwendung des Begriffs „Klinik“ aus, so dass der Begriff „Praxisklinik“ an ein Oxymoron grenze. Das Begriffsverständnis habe sich etwa nach Einschätzung der Landesärztekammer C (Bl. 48 ff. d.A.) von einer Behandlungsmöglichkeit ambulanter Natur mit ergänzender stationärer Aufnahme hin zu einer Behandlungsmöglichkeit ambulanter Natur mit aufgewerteter Einrichtung gewandelt. Auch Wikipedia verweise hinsichtlich des Begriffes „Praxisklinik“ auf eine Einrichtung der „vertragsärztlichen Versorgung“, also eine reine ambulante Einrichtung. Die Dentalmedizin sei dadurch geprägt, dass es ausschließlich noch zu wissenschaftlichen Zwecken klinische Einrichtungen gebe. Stationäre Aufnahmen kämen faktisch nicht mehr vor. Ein Irreführen finde damit durch die Werbung des Beklagten nicht statt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffes „Praxisklinik“ durch den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG zu.

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Es fehlt nach Auffassung der Kammer bereits an einer „Irreführung“ durch die Verwendung des Begriffes „Praxisklinik“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte eine ambulante Einrichtung betreibt, was aus dem Begriffsteil „Praxis“ folgt, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was wiederum aus dem Begriffsteil „Klinik“ folgt. Zwar ist der Begriff der Klinik ursprünglich mal als Synonym für Krankenhaus verstanden worden, so dass ein stationärer Aufenthalt vorausgesetzt wurde. Dass heute sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen unter den Begriff der „Klinik“ fallen, zeigt aber schon die Formulierung des Gesetzgebers in § 115 SGB V „Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken)“. Dieses Verständnis, welches zumindest die Möglichkeit einer stationären Behandlung noch als Voraussetzung zu Grunde legen würde, wird aber vorliegend dadurch auf eine rein ambulante Behandlung bezogen kanalisiert, als dem Begriff der „Klinik“ gerade der Begriff „Praxis“ vorangestellt wird. Es handelt sich also um eine Einrichtung, in der operative Eingriffe wie nach klassischem Verständnis früher in einer Klinik möglich sind, jedoch lediglich im Rahmen eines – ambulanten – Praxisbetriebes und nicht eines stationären Aufenthaltes im Sinne einer Krankenhausversorgung. Die Kammer sieht eine Parallele zum Begriff der „Tagesklinik“, in dem gleichfalls durch den vorangestellten Teil des Begriffs für den Verbraucher ersichtlich zum Ausdruck gebracht wird, dass kein stationärer Aufenthalt beinhaltet wird.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 22.000 € festgesetzt.