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Landgericht Essen·44 O 201/06·08.01.2008

Ermächtigung zur Erstellung eines Buchauszugs durch Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte nach einem vollstreckbaren Teilurteil die Ermächtigung, den geschuldeten Buchauszug durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen sowie ein Zwangsgeld anzudrohen. Das Landgericht hielt sich trotz Auslandssitz der Schuldnerin für zuständig (Art.22 EuGVVO) und gab die Anträge nach §§ 887, 890 ZPO statt. Es ordnete einen Vorschuss von 5.000 € an, verpflichtete zur Mitwirkung und drohte ein Zwangsgeld bis 100.000 € an.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Ermächtigung zur Erstellung des Buchauszuges durch Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin sowie Androhung eines Zwangsgeldes in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann dem Gläubiger gemäß § 887 ZPO erlauben, eine von der Schuldnerin geschuldete Leistung (z. B. Erstellung eines Buchauszugs) durch einen von der Gläubigerin bestimmten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen, wenn die Schuldnerin einer rechtskräftigen Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt.

2

Maßnahmen nach §§ 887, 890 ZPO sind nicht als "Zwangsvollstreckung in Österreich" im Sinne des Art.22 Nr.5 EuGVVO zu qualifizieren; soweit der Zwang in Deutschland ausgeübt wird, begründet dies die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

3

Nach § 87c IV HGB hat ein Wirtschaftsprüfer Anspruch auf Einsicht in Geschäftsbücher und -unterlagen; das Gericht kann ergänzend nach § 887 I ZPO dem Schuldner die Gewährung von Zutritt, Einsicht und sonstiger Mitwirkung zur Erstellung des Buchauszuges anordnen.

4

Das Gericht kann nach § 887 II ZPO die Leistung eines Vorschusses auf die voraussichtlichen Sachverständigenkosten anordnen und nach § 890 II ZPO ein Zwangsgeld in einer der Durchsetzung dienlichen Höhe festsetzen; die Bemessung hat sich am wirtschaftlichen Interesse der Gläubigerin und an den zu erwartenden Kosten zu orientieren.

Relevante Normen
§ 887, 890 Abs. 2 ZPO§ 887 ZPO§ 890 ZPO§ Art. 22 Nr. 5 EuGVVO§ Art. 49 EuGVVO§ Art. 22 EuGVVO

Tenor

1 .

Die Gläubigerin wird ermächtigt, den nach dem Teil-Urteil des Landgerichts Essen vom 04.06.2007 ( Aktenzeichen : 44 O 201/06 ) von der Schuldnerin zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin auszuwählenden und zur Berufsver-schwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-sachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen.

2 .

Der Schuldnerin wird aufgegeben, an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten dieses Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 5.000 € zu zahlen.

3 .

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem von der Gläubigerin beauftragten Wirt-schaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ih-ren Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung des Buchauszuges erforderlich ist.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem von der Gläubigerin beauftragten Wirt-schaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen die zur Fertigung des Buch-auszuges erforderlichen Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu einem noch vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen mitzuteilenden Ter-min und weiter auch die zur Fertigung erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten ( Raum, Hilfskräfte ) zur Verfügung zu stellen.

4 .

Der Schuldnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.) dieses Be-schlusses die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

5 .

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die in Österreich geschäftsansässige Schuldnerin wurde durch Teil-Urteil des Landgerichts Essen vom 04.06.2007 verurteilt, der Gläubigerin den im Urteil näher bezeichneten Buchauszug zu erteilen. Das rechtskräftige und vollstreckbare Teil-Urteil wurde der Schuldnerin in ordnungsgemäßer Form zugestellt. Die Schuldnerin hat den geschuldeten Buchauszug gleichwohl bisher nicht erteilt.

4

Mit Schriftsatz vom 26.11.2007 beantragte die Gläubigerin deshalb, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, den im Teil-Urteil bezeichneten Buchauszug nun auf Kosten der Schuldnerin durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen vornehmen zu lassen und zugleich eine Androhung gemäß § 890 II ZPO auszusprechen.

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Die Schuldnerin ist der Auffassung, das Gericht sei auf Grund von Art. 22 Nr.5 EuGVVO nicht entscheidungsbefugt.

6

II.

7

Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung über die Anträge gemäß §§ 887, 890 ZPO international zuständig. Die Schuldnerin meint zu Unrecht, gemäß Art. 22 Nr.5 EuGVVO sei über die Anträge durch ein österreichisches Gericht zu entscheiden.

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Gemäß Art. 22 Nr.5 EuGVVO besteht eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur für solche Entscheidungen, welche eine "Zwangsvollstreckung in Österreich" zum Inhalt haben. Wie Art. 49 EuGVVO zeigt, sind die Begriffe der "Zwangsvollstreckung" der EuGVVO einerseits, der ZPO andererseits sprachlich hierbei nicht deckungsgleich. Art. 49 EuGVVO geht für die Festsetzung eines Zwangsgeldes noch von der Zuständigkeit des deutschen Gerichtes aus. Eine Androhung gemäß § 890 ZPO wäre nach deutschem Zivilprozessrecht dagegen bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die von der Schuldnerin erstrebten Entscheidungen gemäß §§ 887, 890 ZPO sind keine Akte der Zwangsvollstreckung in Österreich im Sinn des Art. 22 Nr.5 EuGVVO, sondern Maßnahmen der Inlandsvollstreckung, weil der Zwang im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, auch wenn die Handlung selbst im Ausland vorgenommen werden muss ( vgl..: OLG Düsseldorf, 21.01.2004 – 16 W 50/03 – NJOZ 2004, 3377 ; OLG Köln, 03.06.2002 – 11 W 16/02 – OLG-Report 2002, 445 ; OLG Frankfurt, 14.12.2000 – 5 W 21/00 – OLG-Report 2001, 72 ).

9

Das Landgericht Essen ist daher international zur Entscheidung berufen ( vgl..: OLG Hamm, 27.03.1998 – 35 W 2/98 – ; OLG Düsseldorf, 21.01.2004 – 16 W 50/03 – NJOZ 2004, 3377 ; OLG Köln, 03.06.2002 – 11 W 16/02 – OLG-Report 2002, 445 ; OLG Frankfurt, 14.12.2000 – 5 W 21/00 – OLG-Report 2001, 72 ; Schlosser, Kommentar zum EU-Zivilprozessrecht 2.Aufl. Art. 22 EuGVVO Rn.26 ).

10

III .

11

Die auf Entscheidungen gemäß den §§ 887 I, II, 890 II ZPO abzielenden Anträge der Gläubigerin sind zulässig.

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Hierbei bedarf es keiner Beantwortung des in der Rechtsprechung und Literatur geführten Streites, ob die Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung im Ausland die von der Schuldnerin begehrte Handlung zu einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO macht oder die Gläubigerin auf die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 887, 890 ZPO beschränkt bleibt. Auch die auf § 888 ZPO verweisende Auffassung teilt im Ausgangspunkt nämlich die allgemeine Auffassung, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auf eine vertretbare Handlung im Sinn des § 887 I ZPO abzielt ( vgl..: OLG Frankfurt, 14.12.2000 – 5 W 21/00 – OLG-Report 2001, 72 ). Durch die Anwendung des § 888 ZPO sollen der Gläubigerin - mit Rücksicht auf die im Ausland fehlende Möglichkeit des § 892 ZPO - nur Vollstreckungsvorteile verschafft werden, die sie über § 887 ZPO so nicht erlangen kann. Dann ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin als Minus eine Anordnung gemäß § 887 I ZPO erstrebt, auch wenn sie für den Fall einer verweigerten Befolgung durch die Schuldnerin zur Durchsetzung dann noch in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 38 ff EuGVVO eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts herbeiführen muss.

13

IV .

14

Die Anträge gemäß den §§ 887 I, II, 890 II ZPO sind begründet:

15

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Schuldnerin kommt der Verpflichtung zur Erstellung eine Buchauszuges schuldhaft nicht nach. Die Kosten der Erstellung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer werden nach unbestrittenem Vortrag 11.600 € ausmachen, so dass der gemäß § 887 II ZPO begehrte Vorschuss von 5.000 € angemessen ist.

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Gemäß § 87c IV HGB ist dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und zur Erstellung des Buchauszuges benötigten Urkunden zu gewähren. Die Kammer folgt dem Oberlandesgericht Düsseldorf ( 21.06.1999 – 16 W 12/ 99 – NJW-RR 2004, 1298 ) darin, dass die Schuldnerin auch die weiteren unter Ziffer 3.) aufgeführten Kooperationspflichten treffen und dass dies im Rahmen des § 887 I ZPO ergänzend angeordnet werden kann ( vgl.: Löwisch in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, Kommentar zum HGB 2.Aufl. § 87c Rn.80, 89 ).

17

Bei der Höhe des gemäß § 890 II ZPO angedrohten Zwangsgeldes wurde das wirtschaftliche Interesse der Gläubigerin berücksichtigt. Danach erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 100.000 € zur Verhaltenssteuerung als erforderlich, aber auch als hinreichend.

18

Die Kostenentscheidung ergeht in analoger Anwendung des § 92 II Nr.1 ZPO. Der Verfahrenswert wurde gemäß den §§ 3 ZPO, 48 I GKG bestimmt.