Teilweise Berichtigung des Tatbestands eines Schlussurteils nach § 320 I ZPO
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag einer Partei berichtigte das Landgericht Essen den Tatbestand seines Schlussurteils nach § 320 Abs. 1 ZPO in mehreren Passagen: Es stellte berichtigend dar, welche Angaben auf bestimmten Webseiten enthalten waren, nannte Werbeaussagen und ergänzte unbestrittenen Vortrag der Beklagten. Ein weiterer Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde abgelehnt, da der Tatbestand insoweit nicht unrichtig war.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 I ZPO teilweise stattgegeben; einzelne Berichtigungen durchgeführt, weiterer Berichtigungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands eines Schlussurteils, wenn die Tatsachenbeschreibung unrichtig oder unvollständig ist.
Die Berichtigung kann konkrete Tatsachenfeststellungen betreffen, etwa die Angaben auf einer Webseite oder den Wortlaut parteilichen Vortrags, und durch Neufassung einzelner Sätze in das Urteil eingefügt werden.
Unbestrittener Vortrag einer Partei kann im Tatbestand ergänzt werden, wenn er tatsächlich vorgetragen und von der Gegenseite nicht bestritten wurde.
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abzulehnen, soweit der dargestellte Tatbestand nicht unrichtig ist; die Berichtigung ist nur insoweit vorzunehmen, wie sie der tatsächlichen Lage entspricht.
Tenor
Der Tatbestand des Schluss-Urteils des Landgerichts Essen vom 04.06.2003 wird gem. § 320 I ZPO wie folgt berichtigt und ergänzt:
I.
Der erste Satz des zweiten Absatzes zu III. (Seite 6 des Urteils) wird wie folgt neu gefasst:
Auf einer Web-Seite q-q.com (Bl. 58 d. A.) wird in einer Menüsäule unter der Überschrift Kontakt der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Klägerin benannt.
II.
Der erste Satz des zweiten Absatzes auf Seite 7 des Urteils wird wie folgt neu gefasst:
Auf einer Web-Seite www.c-M.de/q-q.de.http/de-bestellung (Bl. 39 d. A.) wirbt die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in einem Pop-UP-Fenster mit einem Preis von nur 56 Euro.
III.
Der erste Satz des zweiten Absatzes zu V. (Seite 11 des Urteils) wird wie folgt neu gefasst:
Auf Seite 6 ihrer Klageerwiderungsschrift vom 0603.2003 führte die Beklagte dazu aus, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägern nicht einmal vortrage, Anwaltshonorare überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe gezahlt zu haben.
IV.
Der Vortrag der Beklagten auf Seite 13 des Urteils wird vor den Entscheidungsgründen wie folgt ergänzt:
Auf Seite 13 ihrer Klageerwiderungsschrift vom 06.03.2003 führte die Beklagte nach Erläuterungen zur Verwendung des Kürzels E im vierten Absatz aus, sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2002 unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Vortrag der Beklagten blieb unbestritten.
Dem weiteren Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird nicht entsprochen. Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig.