Versäumnisurteil: Zahlungsklage – Verurteilung zur Zahlung nebst Verzugszinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erlitt ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.404,52 € sowie weiterer Teilbeträge (insbesondere 528,30 €, 29,75 €, 784,21 €, 357,00 €, 4.705,26 € und 288,75 €) nebst Zinsen verurteilt wird. Unterschiedliche Teilbeträge wurden mit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab verschiedenen Fälligkeiten belegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Klägerin im Versäumnisurteil stattgegeben; Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nebst Zinsen verurteilt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Versäumnisurteil wird die säumige Partei auf Antrag der klagenden Partei zur Leistung der geltend gemachten Geldforderungen verurteilt.
Verzugszinsen sind für einzelne Teilbeträge ab den jeweiligen Fälligkeiten zu berechnen; die Festlegung unterschiedlicher Beginnzeitpunkte für die Zinsberechnung ist zulässig, soweit sie sich aus dem Vortrag oder der Sachlage ergibt.
Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel möglich ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.404,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 528,30 € ab dem 05.05.2010, von 29,75 € ab dem 15.05.2010, von 784,21 € ab dem 05.06.2010, von 357,00 € ab dem 28.06.2010, von 4.705,26 € ab dem 05.07.2010 und weitere 288,75 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.