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Landgericht Essen·44 O 123/12·24.02.2013

Versäumnisurteil: Zahlungsklage – Verurteilung zur Zahlung nebst Verzugszinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erlitt ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.404,52 € sowie weiterer Teilbeträge (insbesondere 528,30 €, 29,75 €, 784,21 €, 357,00 €, 4.705,26 € und 288,75 €) nebst Zinsen verurteilt wird. Unterschiedliche Teilbeträge wurden mit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab verschiedenen Fälligkeiten belegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin im Versäumnisurteil stattgegeben; Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nebst Zinsen verurteilt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Versäumnisurteil wird die säumige Partei auf Antrag der klagenden Partei zur Leistung der geltend gemachten Geldforderungen verurteilt.

2

Verzugszinsen sind für einzelne Teilbeträge ab den jeweiligen Fälligkeiten zu berechnen; die Festlegung unterschiedlicher Beginnzeitpunkte für die Zinsberechnung ist zulässig, soweit sie sich aus dem Vortrag oder der Sachlage ergibt.

3

Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel möglich ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.404,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 528,30 € ab dem 05.05.2010, von 29,75 € ab dem 15.05.2010, von 784,21 € ab dem 05.06.2010, von 357,00 € ab dem 28.06.2010, von 4.705,26 € ab dem 05.07.2010 und weitere 288,75 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.