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Landgericht Essen·43 O 74/16·11.01.2017

Abfallentsorgungsvertrag: Deponieeinbau als Ersatzbaustoff ist „Verwertung“ (kein Entsorgungsentgelt)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Betreiberin eines Müllheizkraftwerks für 2012 eine Nachzahlung nach dem höheren Entgelt für „Entsorgung/Deponierung“, weil Grenzwerte überschritten worden seien. Die Rückstände waren 2012 unstreitig als Ersatzbaustoffe in einer Deponie eingebaut worden. Das LG Essen wertete dies als Verwertung i.S.d. Vertragsposition 1.4, die keine Grenzwertklausel für die Vergütung enthält. Das höhere Entgelt nach Position 1.3 sei nur für Beseitigung/Deponierung geschuldet; eine Nachforderung bestehe nicht.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung des höheren Entsorgungs-/Deponierungsentgelts mangels Anspruchs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Einordnung einer Leistung als „Verwertung“ oder „Beseitigung/Deponierung“ ist bei einem Entsorgungsvertrag vorrangig die vertragliche Terminologie und Systematik, nicht allein die abfallrechtliche Oberbegriffsbildung der „Entsorgung“.

2

Wird Verbrennungsrückstand als Ersatzbaustoff im Deponiebau eingesetzt, kann dies vertraglich als „Verwertung“ abzurechnen sein, wenn der Vergütungstatbestand „Verwertung“ hierfür keine Einschränkung auf bestimmte Verwertungswege enthält.

3

Die Überschreitung vereinbarter Schadstoffgrenzwerte führt nicht ohne ausdrückliche vergütungsrechtliche Anknüpfung dazu, dass eine tatsächlich durchgeführte Verwertungsmaßnahme nachträglich als „Entsorgung/Deponierung“ zum höheren Einheitspreis abzurechnen ist.

4

Eine Auslegung, nach der „Verwertung auf einer Deponie“ stets das Entsorgungs-/Deponierungsentgelt auslöst, widerspricht der vertraglichen Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung, wenn „Deponierung“ im Vertrag als Beseitigungsfall hervorgehoben ist.

5

Die jahrelange übereinstimmende Abrechnungspraxis der Vertragsbeteiligten ist ein erhebliches Auslegungsindiz für das von ihnen zugrunde gelegte Verständnis der Vergütungsregelungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 3 Abs. 22 KrWG§ 6 KrWG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abfallentsorgungsvergütung für das Jahr 2012 in Anspruch.

3

Die Beklagte, handelnd unter ihrer damaligen Firma S AG, beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S1 GmbH, im Wege eines Rückstandsverwertungs/-beseitigungsvertrages vom 17./23.09.1996 mit der Verladung, dem Abtransport und der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen aus dem Betrieb des Müllheizkraftwerks der Beklagten in F (Anl. K 2 zur Klageschrift).

4

Das Müllheizkraftwerk diente der Verbrennung des in den Städten C, F1, H, H1 und N anfallenden, zur Verbrennung zugelassenen Abfalls (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbemüll und Sperrmüll). Bei der Verbrennung dieser Abfälle fallen feste Rückstände u.a. in Form von Schlacken und Rohasche an, die als Abfall zu entsorgen sind.

5

Die Beklagte war gegenüber den o.a. Städten ihrerseits zu einer Entsorgung der Rückstände verpflichtet (vgl. Ausführungsvereinbarung vom 05./25.11.1985, Anl. B 2 zur Klageerwiderung).

6

Dabei hatte die Klägerin die Rückstände am Müllheizkraftwerk zu übernehmen, vor Verlassen des Geländes zu verwiegen und abzutransportieren. Gemäß § 7 des Vertrages war die Klägerin zur Durchführung des Transportes, der Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung im eigenen Namen verpflichtet, wobei gemäß § 9 Nr. 1 des Vertrages eine Verwertung Vorrang hatte. War die Verwertung der Rückstände ausgeschlossen, so war gemäß § 9 Nr. 3 des Vertrages eine Beseitigung der Rückstände als Abfall nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde zulässig.

7

Technische Regelungen für die Aufbereitung der Schlacken waren in § 10 des Vertrages aufgeführt. Unter Anderem verpflichtete sich die Klägerin, folgende Grenzwerte entsprechend den Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) vom 01.03.1994 für die Aufbereitung von HMV-Schlacken einzuhalten: Kupfer 300 µg/l (= 0,300 mg/l), Chlorid 250 mg/l, Sulfat 600 mg/l.

8

In § 12 Abs. 1 des Vertrages waren unterschiedliche Netto-Vergütungssätze in Abhängigkeit davon vereinbart, ob die Schlacken einer „Verwertung“ zugeführt werden konnten oder einer „Entsorgung/Deponierung“ zugeführt werden mussten.

9

Ungeachtet der in § 12 des Vertrages enthaltenen Preisanpassungsregelungen betrug der Preis im Jahr 2012 für die „Entsorgung/Deponierung“ (Position 1.3) unverändert 28,53 €/t (= 55,80 DM/t) sowie für die „Verwertung“ (Position 1.4) unverändert 3,07 €/t (= 6,00 DM/t).

10

Die Klägerin beauftragte mit der Leistungserbringung ihrerseits zu identischen Vertragsbedingungen eine B als Subunternehmerin, die aus den Unternehmen I GmbH und S2 GmbH bestand (im Folgenden: B).

11

Innerhalb der B war die I GmbH für die Behandlung der beim Betrieb des Müllheizkraftwerks anfallenden Aschen und Rohschlacken zuständig. Die I GmbH transportierte die Schlacken zu der von ihr betriebenen Anlage zur Aufbereitung von Rostaschen in H, Hafen H2 (im Folgenden: Aufbereitungsanlage H2), wo den Verbrennungsrückständen werthaltige Stoffanteile entzogen wurden und das sog. Überkorn abgetrennt wurde.

12

Nach dortiger Zwischenlagerung wurden die Schlacken anschließend entweder im Erd- oder Straßenbau verwertet oder auf die Deponie Q verbracht, die ebenfalls von der I GmbH betrieben wurde. Dort nahm die I GmbH im Auftrag der U GmbH, Bauleistungen zur Profilierung der Deponieoberfläche und zur Herstellung der Oberflächenabdichtung vor, bei der als sog. Ersatzbaustoffe die hier streitgegenständlichen Rostaschen/Rohschlacken eingesetzt wurden.

13

Im Zeitraum von Mitte 2010 bis März 2012 wurden keine Asche und Rohschlacken aus dem Müllheizkraftwerk F auf die Deponie Q verbracht. Bis dahin waren nahezu 2 Mio. Mg. als Ersatzbaustoffe eingebracht worden.

14

Die Beprobung der Schlacken auf Einhaltung der Schadstoff-Grenzwerte wurde von der J GmbH vierteljährlich vorgenommen, welche die Fremdüberwachung der Aufbereitungsanlage H2 übernommen hatte. Die J GmbH stellte für das Jahr 2012 fest, dass die untersuchten Proben im Straßen- und Wegebau verwendet werden könnten (Anl. B 17 zur Klageerwiderung).

15

Anfang 2012 beauftragte die I GmbH die D GmbH (heute: D1 GmbH) mit der Durchführung der Maßnahmen zur Eigenüberwachung der Deponie Q.

16

Dabei wurden 52.000 Mg (Megagramm = Tonne) Schlacke aus der Aufbereitungsanlage H2 beprobt und durch das chemische Labor der V GmbH auf ihre Schadstoffbelastung analysiert.

17

Aufgrund des Antrags der I GmbH vom 21.06.2012 (Änderungsantrag D1 GmbH, Anl. K 6 zur Klageschrift) änderte die Stadt I1 mit Entscheidung vom 28.06.2012 (Anl. K 7 zur Klageschrift) den Verpflichtungsbescheid vom 31.01.2006 u.a. dahingehend ab, dass als Profilierungsmaterial ausschließlich Rostasche aus der Aufbereitungsanlage im Hafen H2 verwendet werden sollte und dass für die Einbaumassen ab 2012 die in Tab. 6-1 (S. 13) des Antrags dargestellten Ausnahmegrenzwerte als Ausnahme zur Deponieverordnung gelten sollten.

18

In dem Antrag waren Ausnahmeparameter für Chlorid (Grenzwert für Mittelwert 350 mg/l, Grenzwert für Einzelwert 500 mg/l), Sulfat (Grenzwert für Mittelwert 750 mg/l, Grenzwert für Einzelwert 1000 mg/l) und Kupfer (Grenzwert für Mittelwert 0,20 mg/l, Grenzwert für Einzelwert 0,50 mg/l) vorgesehen.

19

Im weiteren Verlauf des Jahres 2012 wurden weiterhin Aschen und Schlacken als Ersatzbaustoffe in der Deponie Q verwendet.

20

Die in 2012 im Müllheizkraftwerk abgeholten und in der Deponie Q als Ersatzbaustoffe eingebrachten Schlackemengen rechnete die B gegenüber der Klägerin auf der Basis des in § 12 Abs. 1 Nr. 1.4 des Vertrages festgelegten Verwertungsentgeltes von 6,00 DM/t = 3,07 €/t ab (vgl. Anl. B 15 zur Klageerwiderung). Die sich hieraus ergebende Forderung wurde von der Klägerin ausgeglichen.

21

Die Klägerin rechnete ihrerseits die entsprechenden Beträge gegenüber der Beklagten ab, nämlich für das Jahr 2012 eine Menge von 279.717,02 t verwerteter Rohschlacke/Rostasche (Rechnungen Anl. B 4 zur Klageerwiderung). Die Beklagte glich die Rechnungen aus.

22

Mit Rechnung vom 11.12.2015 (Anl. B 10 zur Klageerwiderung) stellte die I GmbH der B weitere 6.969.828,32 € in Rechnung, die sich auf 237.221,49 t Schlacke/Rohasche bezogen. Dabei wandte die I GmbH wegen der Überschreitung der vertraglichen Grenzwerte den Einheitspreis aus § 12 Abs. 1 Nr. 1.3 des Vertrages in Höhe von 55,80 DM/t (= 28,53 €/t) an.

23

Die B verlangte von der Klägerin mit Rechnung vom 11.12.2015 die Zahlung eines identischen Betrages (Anl. K 9 zur Klageschrift).

24

Ausgehend von den im Bericht der D1 GmbH aufgeführten 236.080,40 t errechnet sich diesbezüglich eine Forderung von 6.936.301,80 € (S. 14 der Anl. K 1 zur Klageschrift). Auf diesen Betrag werden die hiesige Klägerin von der B und diese ihrerseits von der I GmbH, jeweils vor der Kammer, in Anspruch genommen.

25

Mit Rechnung vom 18.12.2015 (Anl. K 10 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten – ausgehend von der Menge von 237.221,49 t – einen Betrag in Höhe von 7.187.194,38 € brutto ab.

26

Der Entsorgungsvertrag zwischen den Parteien sowie der Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und der B wurden jeweils zum 31.12.2014 beendet.

27

Mit der hiesigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Brutto-Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1.3 des Vertrages in Anspruch. Der Nettobetrag in Höhe von 6.010.606,98 € errechnet sich wie folgt: 236.080,40 t x 28,53 €/t = 6.735.373,81 € unter Anrechnung geleisteter (236.080,40 t x 3,07 €/t =) 724.766,83 €.

28

Die Klägerin behauptet, bis zum Jahr 2012 seien in der Aufbereitungsanlage H2 ausschließlich Schlacken aus dem Müllheizkraftwerk F angenommen worden. Im Jahr 2012 seien auf der Deponie Q keine anderen Materialien zur Herstellung der Zwischenabdichtung und zur Profilierung der Deponieoberfläche zum Einsatz gekommen als die aufbereiteten Schlacken aus der Aufbereitungsanlage H2.

29

Die B habe im Jahr 2012 eine Menge von 236.080,40 t Schlacke zur Deponie Q zwecks Entsorgung verbracht. Es habe sich dabei u.a. um die 52.000 t aufbereiteter Schlacken gehandelt, für die behördliche Genehmigungen erteilt worden waren.

30

Die Erprobung der auf der Deponie Q angelieferten Schlackemengen des Jahres 2012 habe für insgesamt 236.080,40 t ergeben, dass die gemessenen Werte für Chlorid, Sulfat und Kupfer die in § 10 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Grenzwerte erheblich überstiegen.

31

Die Klägerin meint, die Verwendung auf der Deponie Q stelle keine Verwertung im Vertragssinne dar, weil die Grenzwerte überschritten seien. Der Vertrag differenziere, wie sich aus einer Zusammenschau seiner Regelungen, insbesondere der §§ 10, 12, ergebe, die Vergütung nur zwischen einer Verwertung und einer Entsorgung auf einer zugelassenen Deponie. Die Entsorgung umfasse daher auch eine Verwertung auf einer Deponie, da es sich bei der Entsorgung um den abfallrechtlichen Oberbegriff für die Verwertung und die Beseitigung handele. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Vortrages wird auf die Ausführungen auf S. 25ff. des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2016 (Bl. 135ff.) Bezug genommen.

32

Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht I2 am 28.12.2015 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 7.187.194,38 € erlassen, der am 05.01.2016 zugestellt worden ist.

33

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage nunmehr noch,

34

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.152.622,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 05.01.2016 zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

              die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte meint, da die Verbrennungsrückstände – unstreitig – im Jahr 2012 als Ersatzbaustoffe im Rahmen der Abdichtung der Oberfläche der Deponie zum Einsatz gekommen und daher verwertet worden seien, könne die Klägerin die Verwertungsmaßnahme nicht nachträglich mit dem höheren Vertragsentgelt abrechnen, das lediglich für Beseitigungsmaßnahmen zu zahlen sei.

38

Die Beklagte behauptet, die Schadstoffgrenzwerte seien nicht (nennenswert) überschritten. Die Messungen der D1 GmbH seien – unstreitig – auf der Deponie und damit nach Vermischung erfolgt.

39

Ferner meint die Beklagte, die Klägerin sei überdies mit einer Nachforderung ausgeschlossen. Die Klägerin habe zu den ursprünglich abgerechneten 279.717,02 t unterzeichnete und verbindliche Entsorgungsnachweise vorgelegt, die eine Verwertung belegten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsnachweise seien dabei verbindlich. Zumindest könne ohne Vorlage entsprechender Nachweise keine Nachforderung gestellt werden.

40

Aufgrund der gemeinschaftlichen Abrechnung (§ 13 des Vertrages) stellten die Rechnungen mit Nachweisen und die Prüfung und Bezahlung ein Anerkenntnis bzw. einen Verzicht auf Nachforderungen dar, so dass die Klägerin nicht zur Nachforderung berechtigt sei. Die Abrechnung sei endgültig, da der Vertrag zuvor die komplette Dokumentation fordere und die Beklagte gegenüber den Städten abrechnen sollte. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verwirkt.

41

Schließlich fehle es an der erforderlichen Vorlage abfallrechtlicher Genehmigungen (§ 9 Nr. 3 des Vertrages) für die Beseitigung sowie an der nach § 9 Nr. 4 des Vertrages nötigen Abstimmung mit der Beklagten.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

45

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts gemäß § 12 Abs. 1 Pos. 1.3 des geschlossenen Vertrages zu.

46

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin wegen der fehlenden Vorlage geänderter Nachweise nach der Nachweisverordnung, aufgrund eines Verzichts, des Fehlens von Genehmigungsmitteilungen und einer Abstimmung mit der Beklagten oder aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung mit Forderungen ausgeschlossen ist.

47

Auch ist nicht aufzuklären, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbrennungsrückstände relevante Überschreitungen der in § 10 des Vertrages festgelegten Grenzwerte vorgelegen haben.

48

Die Klägerin kann das erhöhte Entgelt nämlich nicht verlangen, da die Voraussetzungen für die erhöhte Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Pos. 1.3 des Vertrages nicht gegeben sind.

49

Nach § 12 Abs. 1 des Vertrages kann die Klägerin für die Verwertung von Rohschlacke den in Pos. 1.4 genannten Preis verlangen, für die Entsorgung/Deponierung auf einer zugelassenen Deponie das erhöhte Entgelt der Pos. 1.3.

50

Vorliegend wurden die hier streitgegenständlichen Mengen an Asche/Rohschlacke im Jahr 2012 von der Klägerin nach deren Vortrag vollständig im Rahmen der Herstellung der Abdichtung in der Deponie Q als Ersatzbaustoffe eingebracht und damit nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien verwertet (s. S. 25 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2016, Bl. 135). Entsprechend hat die Klägerin die Einbringung als Ersatzbaustoff in 2012 abgerechnet.

51

Die vorliegend vorgenommene Verwendung der Rohschlacke ist als Verwertung gemäß § 12 Abs. 1 Pos. 1.4 des Vertrages abzurechnen, der ausdrücklich und ohne Einschränkung hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte bzw. hinsichtlich der Verwertung außerhalb einer Deponie das Verwertungsentgelt regelt.

52

Die hierfür anfallenden Entgelte hat die Beklagte bereits beglichen, so dass kein Mehrvergütungsanspruch der Klägerin besteht.

53

Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen auf der Basis des Wortlauts, der vertraglichen Systematik sowie der bestehenden Interessenlage und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks (zu den Auslegungskriterien allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133, Rn. 14ff.) gebietet keine dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Pos. 1.4 zuwiderlaufende Einordnung der vorgenommenen Verwertungsmaßnahmen als „Entsorgung/Deponierung“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1.3 des Vertrages allein wegen der – nach dem klägerischen Vortrag vorhandenen – Überschreitung der Grenzwerte des § 10 Nr. 2 des Vertrages.

54

Zwar ist in § 10 Nr. 3 des Vertrages festgelegt, dass bei Überschreitung der Grenzwerte eine ordnungsgemäße Entsorgung der HMV-Schlacken auf einer dafür vorgesehenen Deponie erfolgen soll, wobei die Grenzwerte der Deponieklasse II einzuhalten sind. Bei der Verwertung hat die Klägerin die Vorschriften der Runderlasse zu den Anforderungen an die Verwendung aufbereiteter Altbaustoffe im Erd- und Straßenbau von 1991/30.04.1992 einzuhalten (§ 10 Nr. 4 des Vertrages).

55

Auch sieht die Kammer, dass die Vergütungsregelung in § 12 zwischen einer „Entsorgung/Deponierung“ der Rohschlacken auf einer dafür zugelassenen Deponie einerseits und der „Verwertung“ andererseits differenziert.

56

Daraus vermag sie jedoch – auch unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Begriffssystematik, wonach sich die Entsorgung in Verwertung und Beseitigung untergliedert, vgl. § 3 Abs. 22 KrWG – nicht abzuleiten, dass eine Verwertung auf einer Deponie nach dem streitgegenständlichen Vertrag ebenfalls das erhöhte Entgelt für die „Entsorgung/Deponierung“ auslösen sollte.

57

Diesem Verständnis der Vergütungsregelung steht zum Einen die vertragliche Systematik entgegen.

58

Denn eine Zusammenschau der vertraglichen Regelungen ergibt nicht, dass die Parteien einen Gegensatz zwischen – einerseits – der Deponieentsorgung (Verwertung und Beseitigung) und – andererseits – der sonstigen Verwertung ihrem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt haben.

59

Dagegen spricht schon, dass im Vertrag an einer Vielzahl von Stellen (z.B. Präambel Nr. 2 sowie §§ 1 Nr. 1, Nr. 2, 2 Nr. 1, 5 Nr. 3, 7, 9 Nr. 3, 11 Nr. 2, Nr. 3, 12 Abs. 1, 15) ausschließlich die alternativen Begriffe der „Verwertung/Beseitigung“ verwendet werden und sich die Parteien auch in § 12 keiner einheitlichen Terminologie bedienen. Dieser im Vertrag vielfach herausgestellte Gegensatz zwischen Verwertung und Beseitigung ist somit auch für die Vergütungsvereinbarung maßgeblich, wie es § 12 Abs. 1 des Vertrages nahelegt („Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Verwertung bzw. die Beseitigung […] folgende Preise:“).

60

Daraus folgt, dass die – schon aus Kostenminderungsgründen (§ 12 Abs. 3 des Vertrages), aber auch abfallrechtlich und vertraglich (s. § 6 KrWG sowie §§ 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 4, 9 Nr. 1 des Vertrages) vorrangig vorzunehmende – Verwertung ausschließlich durch den Vergütungssatz des § 12 Abs. 1 Pos. 1.4 abgegolten wird und keine Vergütung von Verwertungsleistungen auf Deponien mit dem Entsorgungsentgelt zu erfolgen hat. Das erhöhte Entgelt ist vielmehr lediglich für Beseitigungsleistungen geschuldet. Dies zeigt auch der inhaltliche Zusammenhang mit der in § 12 Abs. 1 Pos. 1.3 des Vertrages aufgeführten „Deponierung“ im Sinne einer Beseitigung, deren gesonderte Erwähnung bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung überflüssig wäre. Da § 12 Abs. 1 Pos. 1.3 des Vertrages sich somit – anders als § 10 Abs. 3 – nicht auf den Begriff der Entsorgung beschränkt, sondern die Deponierung gesondert herausstellt, bildet die Vergütungsregelung das vertraglich vorherrschende Gegensatzpaar von Verwertung und Beseitigung ab.

61

Für eine derartige Auffassung der vertraglichen Regelungen spricht zudem die Interessenlage.

62

Zweck des Vertrages ist es, die materiell-rechtlich zulässige abfallrechtliche Entsorgung der Schlacke und Asche, vorrangig eine Verwertung, sicherzustellen.

63

Hintergrund für die Festlegung eines geringeren Entgelts für die Verwertung ist es dabei nach dem übereinstimmenden Parteivortrag, dass die Klägerin im Rahmen der Verwertung der Verbrennungsrückstände Erlöse erzielen konnte, die bei einer Beseitigung nicht anfallen. Dieses Differenzierungskriterium gilt aber – wenn auch möglicherweise abgeschwächt – für die Verwertung als Ersatzbaustoff. Dass eine Verwertung auf einer Deponie der Beseitigung „näher stehen“ soll als die Verwertung im Straßenbau (so die Klägerin auf S. 33 des Schriftsatzes vom 08.11.2016, Bl. 143), steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass mit der Einbringung als Ersatzbaustoff Erlöse erzielt werden konnten. Dass diese geringer sein mögen als die Erlöse einer Verwertung im Straßenbau, ändert an dieser Bewertung nichts.

64

Schließlich steht auch die Handhabung durch die Beteiligten in den Jahren 2012 und 2013 erheblich der klägerischen Auffassung entgegen, die Verwertung der Verbrennungsrückstände auf einer Deponie sei mit dem Entsorgungsentgelt zu vergüten.

65

Denn die B und ihr folgend die Klägerin haben die Verwertung der Verbrennungsrückstände durch Einbringung als Ersatzbaustoffe auf der Deponie Q ebenso wie die im Straßenbau verwerteten Stoffe mit dem Verwertungsentgelt des § 12 Abs. 1 Pos. 1.4 abgerechnet (vgl. Anl. B 4, B 15 zur Klageerwiderung). Eine derartige Handhabung wäre aber vor dem Hintergrund der klägerischen Auslegung des Vertragsinhalts klar und offensichtlich vertragswidrig. Dass die I GmbH, die B und die Klägerin dennoch während der Jahre 2012 und 2013 (eine Änderung der Abrechnung erfolgte erst zum Dezember 2013, vgl. das Schreiben der Klägerin vom 01.12.2015, Anl. B 7 zur Klageerwiderung) übereinstimmend eine Einordnung unter das Verwertungsentgelt vorgenommen haben, spricht dafür, dass das Vertragsverständnis der Parteien der hiesigen Auslegung entsprach. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund des Umstands, dass die I GmbH nach Bekanntwerden der Messergebnisse der D1 GmbH gegenüber der Umweltbehörde zunächst eine Änderung der Grenzwerte für die hier streitgegenständlichen Parameter betrieben und auf diese Weise eine Einbringung als Ersatzbaustoffe gewährleistet und eine Beseitigung vermieden hat; damit haben die I GmbH, die B und die Klägerin zunächst die weitere Verwertung ermöglicht und anschließend – folgerichtig – das Verwertungsentgelt nach § 12 Abs. 1 Nr. 1.4 des Vertrages verlangt.

66

Die obigen Überlegungen gelten umso mehr, wenn – wie es der Inhalt des Jahresberichts der D1 GmbH vom 12.08.2013 (Anl. K 3 zur Klageschrift, dort S. 4) nahelegt – auch in den Jahren bis 2010 bereits Rückstände aus der Müllverbrennungsanlage in F als Ersatzbaustoffe in der Deponie Q eingebracht wurden, ohne dass die Klägerin ein erhöhtes Entsorgungsentgelt verlangt hätte.

67

Angesichts der obigen Ausführungen vermag die Kammer der klägerischen Auffassung nicht beizutreten, dass aus § 10 Nr. 4 des Vertrages abzuleiten sei, dass andere Verwertungsmaßnahmen als die Verwendung im Straßenbau zugleich zwingend mit dem Entsorgungsentgelt zu vergüten seien.

68

II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

69

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.