Zustimmungsfiktion zur Zinsverlängerung im Immobiliardarlehen nicht irreführend (UWG)
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein verlangte von einer Bank Unterlassung wegen eines Schreibens zur Anschlusszinsbindung, das bei Schweigen des Kunden die Variante 1 als vereinbart bezeichnete. Das LG Essen sah darin keine Irreführung über Verbraucherrechte (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG). Die vertragliche Zustimmungsfiktion zur Zinsverlängerung sei wirksam (keine Überraschung; Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB und § 307 BGB erfüllt) und decke auch ein Schreiben mit zwei Angebotsvarianten. Zudem habe zum Zeitpunkt des Schreibens noch kein Kündigungsrecht wegen variabler Fortführung bestanden.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen angeblich irreführender Anschlusszins-Mitteilung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mitteilung des Darlehensgebers über die Fortführung eines Darlehens zu neuen Zinsbindungsbedingungen ist keine irreführende Angabe über Verbraucherrechte, wenn sie einer wirksam vereinbarten Zustimmungsfiktion entspricht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG).
Eine AGB-Klausel, die das Schweigen des Darlehensnehmers auf ein Verlängerungsangebot als Zustimmung fingiert, ist nicht bereits wegen Abweichung vom Grundsatz der Bedeutungslosigkeit des Schweigens überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), sofern sie systematisch in die Regelung der Anschlusskonditionen eingebettet ist.
Eine Zustimmungsfiktion in AGB ist nach § 308 Nr. 5 BGB wirksam, wenn eine angemessene Erklärungsfrist eingeräumt und der Kunde bei Fristbeginn hinreichend auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wird; eine optische Hervorhebung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB erfordert bei Erklärungsfiktionen ein berechtigtes Interesse des Verwenders, das insbesondere aus organisatorischen Bedürfnissen des Massengeschäfts an Rechtssicherheit über Anschlusskonditionen folgen kann.
Unterbreitet der Darlehensgeber neben dem von der Zustimmungsfiktion erfassten Angebot zusätzliche Alternativangebote, bleibt die Fiktion wirksam, wenn sie sich weiterhin eindeutig nur auf eine bestimmte Angebotsvariante bezieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe in der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen besteht.
Die Beklagte ist eine Privatbank, deren geschäftliche Betätigung u.a. zum Inhalt hat, Darlehen an Verbraucher auszugeben.
Unter dem 12.09.2009 gaben die Eheleute K und K1 gegenüber der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages ab, das die Beklagte annahm (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 10ff.). Der Darlehensbetrag von nominal 115.000,00 € wurde daraufhin an die Eheleute K/K1 ausbezahlt. Der Zinssatz von jährlich 6,900 % war bis zum 31.10.2014 festgeschrieben. Die im Vertrag vorgesehene Darlehenslaufzeit bis zur rechnerisch vorgesehenen Tilgung belief sich auf 25 Jahre (01.12.2034).
Unter Nr. 4 des Darlehensvertrages vereinbarten die Parteien folgende Konditionenanpassung:
„Die Konditionen (Ziffer 1) werden für neue Festschreibungszeiten neu vereinbart. Hierzu wird die Bank dem Darlehensnehmer frühestens vier Monate, spätestens jedoch drei Monate vor Ablauf der Festschreibungszeit neue, für Darlehen dieser Art bei ihr dann übliche Konditionen und einen neuen Festschreibungszeitraum schriftlich anbieten. Erklärt sich der Darlehensnehmer mit den neuen Konditionen einverstanden, wird der Darlehensvertrag mit diesen neuen Konditionen fortgeführt. Gleiches gilt, wenn sich der Darlehensnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Bankmitteilung über die neuen Konditionen nicht erklärt.
Widerspricht der Darlehensnehmer dem Angebot der Bank innerhalb von zwei Monaten oder kommt aus sonstigen Gründen keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande, wird dieser Darlehensvertrag als Darlehen mit variablen Konditionen fortgeführt und die monatliche Rate (Annuität) unter Beibehaltung der vereinbarten Tilgung dem jeweils geltenden Zinssatz angepasst. Die Bank ist dann berechtigt und verpflichtet, den variablen Zinssatz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt und der jeweiligen banküblichen Konditionen durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer zu erhöhen oder zu ermäßigen. Der Darlehensnehmer kann dann das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Bank wird den Darlehensnehmer bei Mitteilung des Konditionenangebots auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung und des Unterbleibens einer Erklärung hinweisen.
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß Ziffer 7.1 bleibt unberührt.“
Gemäß Ziffer 7.1 des Darlehensvertrages konnte der Darlehensnehmer das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Festschreibungszeit kündigen, solange keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen war.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 20) teilte die Beklagte den Eheleuten K/K1 mit, dass die Zinsbindungsfrist am 31.10.2014 auslaufe. Zugleich bot sie den Eheleuten K/K1 an, den Darlehensvertrag mit einer von zwei aufgeführten Varianten der weiteren Zinsfestschreibung fortzuführen. Die Angebotsvariante 1 verhielt sich über einen Zinssatz von 6,900 % p.a., festgeschrieben bis zum 31.10.2019; die Angebotsvariante 2 umfasste einen Zinssatz von 7,200 % p.a., festgeschrieben bis zum 31.10.2024.
Die Beklagte bat um Bestätigung bis zum 30.09.2014, welche Variante die Eheleute K/K1 wählen möchten, was durch Ankreuzen auf dem Schreiben der Beklagten geschehen konnte.
Des Weiteren wies die Beklagte auf die Möglichkeit zur Kündigung des Darlehensvertrages oder zum Widerspruch gegen die neuen Konditionen hin. Beide Handlungsoptionen konnten jeweils durch Ankreuzen ausgeübt werden.
Sodann hieß es in dem Schreiben vom 01.07.2014 wie folgt:
„Sollten Sie sich innerhalb der Frist bis zum 30.09.2014 überhaupt nicht bei uns melden, hat Ihr Schweigen zur Folge, dass die als Variante 1 angebotenen Konditionen als vereinbart gelten.“
Die Eheleute K/K1 reagierten auf dieses Schreiben der Beklagten nicht, sondern teilten der Beklagten am 27.02.2015 mit, dass sie das Darlehen insgesamt ablösen wollten.
Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2015 (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 23), dass eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens bis zum Ende der Zinsbindung am 31.10.2019 ohne die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 26.041,36 € nicht möglich sei.
In der Folge wandten sich die Eheleute K/K1 an den Kläger. Dieser mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2015 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 25) ab und forderte sie zugleich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2015 (Anl. K 5 zur Klageschrift, Bl. 28) ab.
Der Kläger meint, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 01.07.2014 wettbewerbswidrig gehandelt.
Eine Vereinbarung über eine neue Zinsfestschreibung sei nicht getroffen worden und werde durch den Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 auch nicht wirksam fingiert.
Die entsprechende Fiktionsvereinbarung in Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages sei überraschend im Sinne des § 305c BGB und daher schon nicht wirksam einbezogen. Ferner verstoße die Klausel gegen die §§ 308 Nr. 5, 307 BGB. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Zustimmungsfiktion.
Unabhängig davon sei der Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 durch die Fiktionsvereinbarung in Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages ohnehin nicht gedeckt, da die Beklagte den Darlehensnehmern nicht nur ein annahmefähiges Vertragsangebot, sondern zwei sich gegenseitig ausschließende Varianten zur Wahl gestellt habe. Die weiterhin in dem Schreiben vom 01.07.2014 enthaltene Fiktion einer Auswahl zwischen den beiden Varianten sei ebenfalls nicht vom Vertrag gedeckt.
Daher habe die Beklagte die Eheleute K/K1 über das Bestehen deren Kündigungsrechts getäuscht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG).
Der Kläger beantragt,
1. es der Beklagten zu untersagen, gegenüber einem Verbraucher, mit dem sie einen Darlehensvertrag mit Zinsfestschreibung und mit der weiteren Vereinbarung abgeschlossen hat, dass das Darlehen nach Abschluss der Zinsfestschreibungsperiode bei Unterbleiben einer Äußerung des Kunden mit variablen Konditionen fortgeführt werde, wie geschehen in Anl. K 1,
für die Zeit nach Ablauf der Zinsfestschreibungsperiode alternativ zwei Konditionenvarianten mit jeweils neuen Zinsfestschreibungsperioden anzubieten und dabei zu behaupten, dass bei Unterbleiben einer Äußerung des Kunden eine von der Beklagten ausgewählte Variante als vereinbart gelte, wie geschehen in Anl. K 2;
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 sei durch die – wirksame – Regelung des Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages gedeckt. Dass die Beklagte in dem Schreiben zwei Angebotsvarianten gemacht habe, sei hierfür unbeachtlich.
Daher habe die Beklagte die Eheleute K/K1 weder über ihr Kündigungsrecht getäuscht noch ihnen eine Einigung über eine Vertragsänderung vorgespiegelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu.
Die Beklagte hat durch Versendung des Schreibens vom 01.07.2014 nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG gehandelt.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthält. Hierzu gehören auch unrichtige Auskünfte in Bezug auf ein bestehendes Vertragsverhältnis (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 UWG, Rn. 2.13). Maßgeblich sind insoweit die betroffenen Verkehrskreise, d.h. hier der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher mit situationsadäquater Aufmerksamkeit (Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 2.87).
Zwar stellt das Schreiben vom 01.07.2014 eine geschäftliche Handlung dar.
Unter einer geschäftlichen Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen, mit dem Abschluss oder mit der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das trifft auch auf Erklärungen des Unternehmers zu, die – wie hier – auf die Änderung eines bereits geschlossenen Vertrages gerichtet sind (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 2 UWG, Rn. 79).
Jedoch hat die Beklagte die Eheleute K/K1 durch die hier angegriffene Passage in dem Schreiben vom 01.07.2014, wonach bei einer fehlenden Äußerung (Schweigen) die Variante 1 der Neukonditionen gelte, nicht über eine Vertragsänderung und damit ihr Kündigungsrecht getäuscht und auch nicht in sonstiger Weise unlauter gehandelt.
Die Formulierung ist nämlich durch die – wirksame – vertragliche Vereinbarung der Parteien in Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages gedeckt, so dass der Darlehensvertrag aufgrund der fehlenden Reaktion der Eheleute K/K1 auf das Schreiben der Beklagten zu den Konditionen der Zinsbindungsvariante 1 des Schreibens vom 01.07.2014 fortgeführt wird. Damit greift eine erneute fünfjährige Zinsbindungsfrist mit einem (gleichbleibenden) Zinssatz von 6,900 %.
a)
Die Vertragsklausel Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages ist wirksam.
aa) Sie verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB.
Gemäß § 305c Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Erforderlich ist, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Maßgeblich sind insofern das Leitbild des Vertrages, der Verlauf der bisherigen Vertragsverhandlungen oder eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht. Hinzu kommen muss ein Überraschungsmoment, dessen Vorliegen sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden beurteilt (zu allem Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 305c, Rn. 3f.).
Nach diesen Kriterien stellt die Vereinbarung in Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages keine überraschende Klausel dar.
Zwar trifft es zu, dass sich der vom Kläger beanstandete Satz am Ende eines Absatzes befindet, der sich zunächst mit einer Vereinbarung neuer Konditionen durch Abgabe von Willenserklärungen befasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich hieraus ein Überraschungsmoment ergibt, und zwar ungeachtet des Streits der Parteien, ob die Klausel einen Sonderfall der Parteivereinbarung oder eine Fiktion betrifft. Bei Betrachtung der Systematik der gesamten Vertragsklausel wird vielmehr deutlich, dass deren erster Absatz sämtliche Möglichkeiten behandelt, nach denen ein Darlehensvertrag mit neuer Zinsbindungsfrist und neuen Konditionen zustande kommt. Nr. 4 Abs. 2 regelt dann den Fall, in dem der Darlehensvertrag ohne weitere Zinsbindung fortgeführt wird. Das ist auch drucktechnisch nicht überraschend gestaltet.
Es handelt sich zudem schon objektiv nicht um eine besonders ungewöhnliche Klausel. Gegenteiliges kann nicht schon daraus gefolgert werden, dass eine Abweichung vom Grundsatz vorliegt, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukommt (dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Vor § 116, Rn. 7ff. sowie § 147, Rn. 3); denn § 308 Nr. 5 BGB lässt derartige Abweichungen gerade zu.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer echten Abschnittsfinanzierung eine Klausel, die den Darlehensgeber zu einem Verlängerungsangebot verpflichtet und das Schweigen des Darlehensnehmers als Annahme wertet, inhaltlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unzulässig ist (BGH NJW 1985, 617ff., Rn. 23). Umso mehr gilt dies für die vorliegende Klausel, durch die kein neuer Vertrag geschlossen, sondern nur die Zinsbindungsfrist erneuert wird (Konditionenänderung). Daher greift zugleich die Argumentation des Klägers (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.09.2015, Bl. 63), es handele sich um die Regelung eines neuen Vertragsschlusses und damit einer vertraglichen Hauptpflicht, nicht ein.
Die o.g. Rechtsprechung bezieht sich zwar auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten des AGBG und damit auf § 242 BGB, ist in ihrer Wertung aber auf den heutigen Rechtszustand zu übertragen, wie sich im Übrigen auch an der Bezugnahme des Bundesgerichtshofes auf § 10 Nr. 5 AGBG zeigt.
bb) Ferner verstößt Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages nicht gegen die §§ 307, 308 Nr. 5 BGB.
Gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages. Sie enthält eine Hinweispflicht sowie die Bestimmung einer angemessenen Frist.
Der Hinweis im Schreiben vom 01.07.2014 genügt entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 10.12.2015 geäußerten Auffassung den Erfordernissen des § 308 Nr. 5 BGB.
Soweit der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung (NJW 1985, 617ff., Rn. 28f.) im Falle eines Schreibens mit Anlagen und vielfachen Vertragsdetails zu einer echten Abschnittsfinanzierung eine optische Hervorhebung verlangt hat, lässt sich diese Anforderung auf das vorliegende, kurze und im Wesentlichen die Vorgaben des Nr. 4 des Darlehensvertrages wiedergebende Schreiben der Beklagten vom 01.07.2014 nicht übertragen. Überdies hat die Beklagte den Hinweis räumlich durch einen eigenen Absatz abgesetzt und den Bezug zur Fortführungsvariante 1 durch Fettdruck hervorgehoben.
cc) Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor.
Trotz Einhaltung der Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB ist eine Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionen gemäß § 307 BGB nicht ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2008, 134ff., Rn. 30). Wirksam ist eine derartige Klausel nur, wenn an der Verwendung der Erklärungsfiktion ein berechtigtes Interesse besteht, das sich vor allem aus den organisatorischen Bedürfnissen des Massenverkehrs ergeben kann(Palandt/Grüneberg, § 308, Rn. 31; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 884, 886).
Dabei vermag die Kammer die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, ein berechtigtes Interesse der Beklagten könne vorliegend nur in der Vermeidung von Porto- und Bearbeitungskosten für ein Anschreiben der Verbraucher gesehen werden. Vielmehr liegt das berechtigte organisatorische Interesse der Beklagten darin, im Massengeschäft der Darlehensverlängerungen nach einem gewissen Zeitraum Sicherheit über die vereinbarten Neukonditionen zu haben und bei Ausbleiben einer Erklärung der Kunden nicht im Einzelfall und ggf. mehrfach nachhalten zu müssen.
Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts kann in diesem Zusammenhang nicht in die Interessenbewertung einbezogen werden, weil die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zwingende Folge der Erklärungsfiktion ist, sondern nur bei Kündigung des Darlehensnehmers greift.
b)
Der Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 ist von der Regelung des Nr. 4.1 S. 4 des Vertrages gedeckt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Eheleuten K/K1 im Schreiben vom 01.07.2014 zwei alternative Angebote zur Konditionenverlängerung gemacht hat.
Zwar nimmt Nr. 4 des Darlehensvertrages auf „einen neuen Festschreibungszeitraum“ und „ein Angebot der Bank“ Bezug, für das die Erklärungsfiktion des Nr. 4 Abs. 1 S. 4 greifen soll.
Jedoch schließt der Wortlaut des Nr. 4 Abs. 1 die Abgabe eines optionalen Angebotes nicht aus, wie der Verweis auf die neuen „Konditionen“ zeigt.
Überdies verhält sich die Erklärungsfiktion, auf welche die Beklagte die Eheleute K/K1 im Schreiben vom 01.07.2014 hingewiesen hat, nach wie vor lediglich auf ein Angebot, nämlich die Variante 1. Damit entspricht die Situation nach Versendung des Schreibens vom 01.07.2014 der Vereinbarung der Parteien in Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages. Der Verbraucher erhält bei fehlender Äußerung zu dem Schreiben vom 01.07.2014 exakt das, worauf sich die vertraglich vereinbarte Fiktion bezieht, nämlich eine erneute Zinsbindung zu einem ggf. abweichenden Zinssatz. Dass ihm in dem Schreiben vom 01.07.2014 zusätzlich noch eine Auswahlmöglichkeit bzw. Mehroption angeboten wird, belastet ihn nicht. Denn die Auswahlvariante 2 spielt für die Frage der Erklärungsfiktion keine Rolle; ihre Vereinbarung bedarf in jedem Fall der Abgabe einer Willenserklärung durch den Verbraucher. Daher verfängt auch die Argumentation des Klägers nicht, das Schreiben erweitere die Fiktion auf einen weiteren Entscheidungsschritt, nämlich die Zustimmung zu einer der angebotenen Varianten.
Deutlich zeigt sich dies, wenn man als Kontrollüberlegung das Angebot der Variante 2 hinwegdenkt: Dann wäre der Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 bezüglich der Erklärungsfiktion ohne Weiteres von Nr. 4 Abs. 1 S. 4 des Darlehensvertrages gedeckt. Das zusätzliche Angebot der Variante 2 ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Auswahl der Variante 1 in dem Schreiben vom 01.07.2014 stellt daher lediglich eine sprachliche Anpassung, nicht aber die Fiktion einer (weiteren) Auswahlentscheidung dar. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Parteien in der vertraglichen Regelung ein bestimmtes Verhalten beschrieben und sodann festgelegt haben, dass eine bestimmte Erklärung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingung als abgegeben oder nicht abgegeben gelten soll, sofern er sich so wie beschrieben verhält (vgl. dazu allgemein MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl., § 308 Nr. 5, Rn. 3).
Eine abweichende Auffassung ist auch nicht aus sonstigen Gründen des Verbraucherschutzes geboten, da sich die Erklärungsfiktion auf die für die Verbraucher hinsichtlich Dauer und Zinshöhe günstigere Zinsbindungsalternative bezieht.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 nicht annahmefähig sei, weil bei einem bloßen „Ja“ des Verbrauchers unklar sei, welche Konditionenvariante gelten solle, ist dem entgegenzuhalten, dass bei alternativ gestellten Angeboten eine Annahme durch Abgabe einer Erklärung stets und logisch zwingend eine zusätzliche Auswahl des Annehmenden erfordert. Dennoch ist es grundsätzlich zulässig, alternative Angebote zu unterbreiten, ohne dass es sich deshalb lediglich um invitationes ad offerendum handelte.
c)
Unabhängig von den obigen Ausführungen fehlt es überdies schon deshalb an einer Täuschung über das Kündigungsrecht, weil ein derartiges Recht bei Versendung des Schreibens vom 01.07.2014 ohnehin noch nicht bestehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Entscheidung über einen zinsbindungslosen Weiterlauf der Tilgungsfrist getroffen; sie sollte nach der im Vertrag vereinbarten Vorgehensweise durch das Schreiben vom 01.07.2014 erst geklärt werden. Damit wurden die Eheleute K/K1 durch das Schreiben vom 01.07.2014 auch nicht von der Geltendmachung eines bereits bestehenden Kündigungsrechts abgehalten.
2.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen scheiden Ansprüche gemäß den §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG, 1 UKlaG ebenfalls aus.
3.
Ferner besteht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG.
Es handelt sich zwar um einen Vertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1e UKlaG. Die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften ist jedoch nicht ersichtlich. In Betracht kommen hier nur die Vorschriften zur Information des Verbrauchers bei einer Änderung des Sollzinssatzes nach § 493 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 15 EGBGB. Die Voraussetzungen dieser Normen sind jedoch eingehalten.
4.
Das Schreiben vom 04.03.2015 ist gleichfalls nicht wettbewerbswidrig, da die Beklagte darin lediglich die Konsequenzen aus dem Inhalt des Schreibens vom 01.07.2014 zieht. Die Äußerung von Rechtsansichten ist darüber hinaus nicht wettbewerbswidrig (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 UWG, Rn. 2.13).
Abgesehen davon greift der Kläger im Antrag dieses Schreiben nicht an, sondern beschränkt sich ausdrücklich (S. 1 des Schriftsatzes vom 24.11.2015) auf das Schreiben vom 01.07.2014.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.