Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit – Landgericht Essen an Landgericht N
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Essen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten gemäß § 281 ZPO an das Landgericht N (Kammer für Handelssachen). Die Beklagten haben ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts N; ein vertraglicher Erfüllungsort zugunsten des Essener Gerichts wurde nicht festgestellt. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung/Prorogation scheitert an entgegenstehenden AGB und fehlendem Einverständnis des Klägers.
Ausgang: Landgericht Essen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Streitigkeit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht N
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 17 ZPO; der Sitz des Beklagten begründet die Zuständigkeit des dortigen Gerichts.
Der vertragliche Erfüllungsort für Geldschulden ist nach § 270 BGB der Wohnsitz des Schuldners und ist für die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 29 ZPO maßgeblich.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO bedarf eindeutiger Vereinbarung und Beweises; entgegenstehende AGB der Parteien verhindern eine wirksame Prorogation.
Die bloße Bezugnahme auf die AGB des Auftragnehmers in einer Auftragsbestätigung begründet kein Einverständnis des Auftraggebers; ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben schließt Einbeziehung der AGB aus, wenn der andere Teil rechtzeitig Widerspruch oder eine Abwehrklausel verwendet.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht N -Kammer für Handelssachen-.
Gründe
Der Rechtsstreit war auf den Antrag der Klägerin an das Landgericht N zu verweisen. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig.
Weder haben die Beklagten im hiesigen Landgerichtsbezirk ihren Sitz (§ 17 ZPO) noch ist hier der vertragliche Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO). Der Erfüllungsort für Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 270, Rn. 1). Dies gilt auch für Mietzinsschulden aus Mietverhältnissen über bewegliche Sachen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29, Rn. 25 „Mietvertrag“).
Schließlich kann auch nicht von einer wirksamen Prorogation nach § 38 Abs. 1 ZPO ausgegangen werden.
Die Parteien verwenden nach bisherigem Vortrag AGB, die hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarungen gegenläufig sind. Die Beklagte hat die Einbeziehung ihrer AGB in die abgeschlossenen Verträge behauptet. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (dazu Vorwerk/Wolf/Toussaint, Beck’scher Online-Komm. ZPO, § 12, Rn. 12, 15) Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, die AGB der Beklagten seien nicht einbezogen worden. Das genügt nicht, um eine Gerichtsstandsvereinbarung zu belegen.
Damit kann der Auftragsbestätigung der Klägerin keine stillschweigende Vereinbarung entnommen werden. In der widerspruchslosen Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, in der abweichend von der Bestellung des Auftraggebers auf die AGB des Auftragnehmers Bezug genommen wird, liegt kein Einverständnis des Auftraggebers mit deren Geltung (BGH NJW 1955, 1794, 1795).
Unabhängig davon kann vorliegend wegen des von der Klägerin nicht ausgeräumten Vortrags der Beklagten zum Verweis auf deren eigenen AGB auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine wirksame Prorogation angenommen werden. Auch bei Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens scheitert eine Einbeziehung der AGB am konkludenten Widerspruch des anderen Teils, wenn dieser – wie hier – eine Abwehrklausel verwendet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305, Rn. 52).
Die Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagten im dortigen Bezirk ihren Sitz haben.
Der Beschluss der Kammer erging gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung.