Themis
Anmelden
Landgericht Essen·43 O 32/03·19.02.2003

Einstweilige Verfügung gegen Werbung als „anerkannter Sachverständiger“ ohne Nennung der Anerkennungsinstanz

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, der mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ warb. Zentral war, ob die Werbung ohne Angabe der anerkennenden Institution irreführend und wettbewerbswidrig ist. Das Gericht untersagte die Werbung mangels Nennung der Anerkennungsinstanz und erließ die Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Werbung ohne Angabe der Anerkennungsinstanz in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbeaussagen, die eine fachliche Anerkennung suggerieren, sind irreführend und wettbewerbswidrig, wenn nicht angegeben wird, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

2

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn die Voraussetzungen der Dringlichkeit und des Verfügungsanspruchs vorliegen.

3

Wegen der gebotenen Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden erlassen werden.

4

Gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot können für jeden Verstoß Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) angedroht werden; die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

Leitsatz

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:

1)Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2)Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3)Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.