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Landgericht Essen·43 O 29/12·10.07.2013

Unternehmensberater: Erfolgshonorar nur bei Kapitalzufluss binnen 18 Monaten ab Vertragsschluss

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte ein weiteres Erfolgshonorar aus einer Mandatsvereinbarung für eine später realisierte Bankenpool-Finanzierung. Streitpunkt war, ob die in der Vergütungsklausel genannte 18-Monatsfrist als Nachlaufzeit ab Vertragsende oder als Frist ab Vertragsschluss gilt. Das LG Essen wertete die einschlägigen Bestimmungen als AGB und legte eine verbleibende Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin aus. Da der Kapitalzufluss erst 2012 und damit nach Ablauf von 18 Monaten ab Vertragsschluss erfolgte, wurde die Klage abgewiesen; Zinsen waren nicht geschuldet.

Ausgang: Klage auf weiteres Erfolgshonorar mangels Kapitalzufluss binnen 18 Monaten ab Vertragsschluss abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erfolgshonorar nach einer Beratungs- und Vermittlungsvereinbarung entsteht nur, wenn die vertraglich definierte Frist für den Kapitalzufluss eingehalten ist; maßgeblich ist der objektive Klauselwortlaut, sofern ein übereinstimmender abweichender Parteiwille nicht feststellbar ist.

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Vertragsklauseln in einem von einer Partei vorformulierten Vertragsentwurf bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden; die Verhandlung einzelner anderer Punkte nimmt den übrigen Klauseln nicht den AGB-Charakter.

3

Bleiben nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden bei einer AGB-Klausel mindestens zwei vertretbare Bedeutungen, ist die für den Verwender ungünstigere Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblich.

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Eine AGB-Klausel, die bei bloßer Mitursächlichkeit eine übermäßig lange Nachlaufhaftung für Erfolgshonorare begründet und dadurch ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Auftraggebers schafft, kann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

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Ein Zinsanspruch setzt das Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung voraus.

Relevante Normen
§ 305c Abs. 2 BGB§ 305c BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 305 BGB§ 307 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Es besteht kein Honoraranspruch des Unternehmensberaters für die Herstellung eines Investmentmemorandums, wenn die Finanzierungsbemühungen erst nach Ablauf der vertraglichen Nachlaufzeit Erfolg haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin berät und unterstützt mittelständige Unternehmen, u. a. im Bereich der Unternehmens- und Wachstumsfinanziereung. Die Beklagte bzw. die von ihr geführte F ist in der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Beschlagteilen tätig.

3

Anfang 2010 suchte die Beklagte, nachdem einige Schuldscheindarlehen bei der der E Bank abgelöst werden mussten und sie mit ihrer Finanzierungssituation nicht mehr zufrieden war, nach einem neuen Finanzierungskonzept für die F. Aus diesem Anlass trafen sich Vertreter der Parteien Mitte März 2010 im Hause der Beklagten. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Parteien war es, die Beklagte finanziell „auf neue Beine“ zu stellen. Die Parteien verblieben zunächst so, dass die Klägerin zu diesem Zweck ein schriftliches Finanzierungskonzept für die Beklagte ausarbeiten sollte.

4

Das ausgearbeitete Konzept übersandte die Klägerin zusammen einem Vorschlag für eine „Mandatsvereinbarung“ an die Beklagte, welche auf mit dem Logo der Klägerin versehenen Papier formularmäßig die von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen enthielt. Dieser Entwurf der Mandatsvereinbarung sah vor, dass die Klägerin eine erfolgsabhängige Vergütung für die Kapitalbeschaffung in Höhe von 4 % des jeweils beschafften Kapitals erhalten sollte, unabhängig von der Art der jeweiligen Finanzierung. Ferner enthielt der Entwurf eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zugunsten der Klägerin.

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Bei einem weiteren Treffen der Parteien am 25.03.2010, an dem auf Seiten der Klägerin deren Geschäftsführer Herr O sowie deren Mitarbeiterin Frau S und auf Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer Herr S1, deren damaliger weiterer Geschäftsführer Herr E1 sowie deren Mitarbeiter Herr U teilnahmen, wurde der von der Klägerin gefertigte Entwurf der Mandatsvereinbarung zwischen den Parteien erörtert. Dabei wurden die Frage der Vergütung und der Ausschließlichkeitsklausel besprochen, da diesbezüglich seitens der Beklagten Änderungswünsche bestanden. Im Einzelnen wurde die Regelung betreffend die Vergütung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für die Vermittlung von Schuldscheindarlehen, Eigenkapital und eigenkapital-ähnlichen Finanzierungen ein Erfolgshonorar in Höhe von 3,5 % der jeweils vermittelten Kapitalsumme, für die Vermittlung von asset-basierten Finanzierungen ein Erfolgshonorar in Höhe von 3 % der jeweils vermittelten Kapitalsumme zustehen sollte. Ferner wurde die ursprüngliche Ausschließlichkeitsklausel gestrichen. An ihrer Stelle wurde in die Mandatsvereinbarung unter Ziffer 3. aufgenommen, dass die Beklagte eigene Finanzierungsbemühungen eng mit der Klägerin abstimmen würde. Weitere Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurden nicht vorgenommen.

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Mit dem vorgenannten Inhalt schlossen die Parteien schließlich am 26./.28.03.2010 eine schriftliche „Mandatsvereinbarung für die Beratung im Rahmen der Attrahierung von Kapital“ (Anlage L1 zur Klageschrift).

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Diese Vereinbarung enthält u. a. folgende Regelungen:

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5.1 Erfolgshonorar

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D erhält vom Auftraggeber ein transaktionswertabhängiges Erfolgshonorar für jede einzelne Transaktion, wenn dem Auftraggeber oder den Gesellschaftern während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten durch D vermitteltes Kapital zufließt. Der Anspruch der D auf ein Erfolgshonorar entsteht auch dann, wenn während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach dem Auftraggeber Kapital nicht unmittelbar sondern unter Zwischenschaltung dritter Personen oder Gesellschaften zufließen sollte.…

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6. Dauer & Kündigung

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Diese Vereinbarung hat eine Dauer von 18 Monaten ab Unterzeichnungsdatum. Diese Mandatsvereinbarung kann von jeder Seite zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die von D bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind anteilig entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungsregelung zu vergüten. Der Anspruch der D auf Zahlung eines Erfolgshonorars bleibt für den Zeitraum von 18 Monaten nach der Kündigung unter den in der Vergütungsregelung dieses Vertrags festgelegten Voraussetzungen bestehen.

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Nach Abschluss der Mandatsvereinbarung erstellte die Klägerin noch im März 2010 ein 66-seitiges Investmentmemorandum (Einzelheiten siehe Anlage L2 zur Klageschrift) für die Beklagte und führte Gespräche mit möglichen Investoren und Banken. Hierbei konnte die Klägerin der Beklagten noch im Jahre 2010 eine Finanzierung durch die L Bank AG in C in Höhe von 1.500.000,00 EUR vermitteln. Die der Mandatsvereinbarung entsprechende Vergütung in Höhe von 52.500,00 EUR netto stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 31.12.2010 in Rechnung, woraufhin die Beklagte diese Summe am 13.01.2011 an die Klägerin zahlte.

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Weitere Tätigkeiten übte die Klägerin für die Beklagte während des Laufzeit der Mandatsvereinbarung nicht aus. Solche wurden von der Beklagten bei der Klägerin auch nicht abgerufen.

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Im Laufe des Jahres 2011 arbeitete die Beklagte zusammen mit den beteiligten Kreditinstituten eigenständig ein weiteres Finanzierungskonzept aus, welches eine Finanzierung durch einen Bankenpool vorsah. Hieran sollten die Stadtsparkasse X als Hausbank der Beklagten und Konsortialführerin sowie die O1 Bank AG, die Kreissparkasse E2, die S2 Bank AG sowie die L Bank AG beteiligt sein. Nach zunächst jeweils bilateral geführten Verhandlungen fand am 22.08.2011 eine Poolsitzung statt, in welcher das Finanzierungskonzept vorgestellt wurde. Dieses Konzept sah eine Darlehensgewährung durch die Poolmitglieder in Höhe von insgesamt 43.900.000,00 EUR vor, wobei 18.900.000,00 EUR kurzfristig und weitere 25.000.000,00 EUR langfristig an die Beklagte ausgereicht werden sollten. Hiervon entfielen auf die L Bank 1.500.000,00 EUR im Rahmen der kurzfristigen Finanzierung, die ab Januar 2012, sowie 3.000.000,00 EUR im Rahmen der längerfristigen Finanzierung, die ab November 2012 an die Beklagte ausgezahlt wurden.

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Die Klägerin erlangte Kenntnis von der weiteren geplanten Darlehensgewährung durch die L Bank und stellte der Beklagten unter dem 27.12.2011 auch für diese Summe ein Erfolgshonorar in Höhe von 187.425,00 EUR (3,5% von 4.500.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer) in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2012 lehnte die Beklage eine Zahlung ab.

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Die Klägerin behauptet, im Rahmen der abschließenden Verhandlungen am 25.03.2010 sei über die konkrete Honorarstruktur der Klägerin geredet worden. Dabei sei von Herrn O sowie Frau S auch dargestellt worden, dass dann, wenn der Kunde das Mandat abbricht, eine Nachlauffrist von 18 Monaten gilt.

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Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden vorzitierten Klauseln der Mandatsvereinbarung (Ziff. 5.1, Ziff. 6) nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ferner sei Ziff. 5.1, Satz 1 so zu auszulegen sei, dass die vereinbarte Frist von 18 Monaten stets eine „Nachlauffrist“ darstelle, die mit Vertragsende zu laufen beginne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 187.425,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die in Ziff. 5.1, Satz 1 der geschlossenen Mandatsvereinbarung getroffene Regelung dahin auszulegen sei, dass die Frist von 18 Monaten mit dem Abschluss der Mandatsvereinbarung zu laufen beginne.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

26

I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Honorars i. H. v. 187.425,00 € aus der zwischen den Parteien geschlossenen Mandatsvereinbarung vom 26./28. März 2010 für die Vermittlung einer weiteren Finanzierung i. H. v. 4.500.000,00 € durch die L Bank AG.

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Die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.1, S. 1 der Vereinbarung liegen nicht vor:

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1.Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung entsteht ein Honoraranspruch der Klägerin nur bei einem Transaktionszufluss während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss, mithin bis spätestens zum 28.09.2011. Die fraglichen Finanzierungsauszahlungen erfolgten jedoch unstreitig erst im Jahr 2012.

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2.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung der Klausel in dem Sinne, wie die Klägerin sie versteht (also mit einer Nachlauffrist von stets 18 Monaten nach Vertragsende), nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gewollt war („falsa demonstratio non nocet“).

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Dies würde voraussetzen, dass die Beklagten bzw. deren an der Verhandlungen beteiligten Organe und sonstigen Vertreter die Regelung in der gleichen Weise wie die Klägerin verstanden hätten. Hierfür fehlt jedoch jeglicher hinreichender Anhaltspunkt, nachdem die Beklagtenseite dies in Abrede stellt. Selbst wenn die Verhandlungsführer der Klägerin – wie von ihr behauptet – im Rahmen der Verhandlungen am 25.03.2010 ihre Honorarstruktur dahingehend erläutert hätten, dass dann, wenn der Kunde das Mandat abbricht, eine Nachlauffrist von 18 Monaten gilt, heißt dies nicht, dass auch die Beklagte von einer entsprechenden Anwendung der fraglichen Vertragsklauseln 5.1 und 6. ausging, zumal über diese – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht verhandelt wurde.

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3.Die gemäß § 305c Abs. 2 BGB vorzunehmende Auslegung von § 5.1 S.1 der Mandatsvereinbarung ergibt, dass ein Erfolgshonorar seitens der Klägerin für Transaktionen nach dem regulären Vertragsende am 28.09.2011 nicht geschuldet ist.

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a)            § 305c BGB ist auf die fragliche Klausel anwendbar, da es sich bei den streitentscheidenden Regelungen in Ziffer 5.1 Abs. 1, 6 der Mandatsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes handelt. Die entsprechenden Voraussetzungen gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor. Insbesondere sind – nachdem für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen prima facie bereits die äußere Form streitet – diese Klauseln durch die Klägerin einseitig gestellt worden.

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Eine Klausel ist – was aus dem Gegenschluss zu § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB folgt – dann von einer Partei einseitig gestellt, wenn sie von dieser vorgegeben worden und anschließend nicht zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die Ziffer 5.1 Abs. 1, 6 der Mandatsvereinbarung gegeben. Der vorformulierte Entwurf wurde der Beklagten von der Klägerin übersandt. Gegenstand der anschließenden Verhandlungen waren nicht vorgenannten Regelungen sondern nur die an anderer Stelle geregelte Fragen der Höhe der Vergütung der Beklagten sowie die der Exklusivität der Finanzierungsvermittlung durch die Beklagte. Ein Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert jedoch nichts daran, dass die übrigen Klausen AGB bleiben (vgl. z. B. Palandt / Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 305 BGB, Rn. 18).

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b)Ziffer 5.1, Satz 1 der zwischen den Parteien geschlossenen Mandatsvereinbarung ist auch unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Für eine Unklarheit im Sinne dieser Vorschrift genügt es zwar nicht, dass lediglich Streit über die Auslegung besteht; Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel über die Bedeutung bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Palandt / Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 15). So liegt es auch hier bezüglich der streitgegenständlichen Vertragsklausel.

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aa)Eine denkbare Auslegung ist diejenige der Klägerin, dass gemäß Ziffer 5.1, Satz 1 der Mandatsvereinbarung ein Vergütungsanspruch entsteht, wenn eine Transaktion innerhalb der vorgesehenen Vertragslaufzeit oder innerhalb von 18 Monaten danach zustande kommt. Hierfür könnte die systematische Zusammenschau mit Ziffer 5.1, Satz 2 sowie Ziffer 6, Satz 4 der Mandatsvereinbarung sprechen. Ziffer 5.1, Satz 2 betrifft den Fall, dass eine von der Klägerin vermittelte Finanzierung der Beklagten nicht unmittelbar, sondern lediglich über zwischengeschaltete Dritte zufließt. Für diesen Fall entsteht ein Vergütungsanspruch ausweislich des Wortlauts der Klausel immer dann, wenn ein derartiger Zufluss von finanziellen Mitteln innerhalb der Vertragslaufzeit oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach erfolgt.

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Gemäß Ziffer 6, Satz 4 der Vereinbarung soll ein etwaiger Vergütungsanspruch im Falle der vorzeitigen Kündigung der Mandatsvereinbarung 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen bleiben, und zwar unter den Voraussetzungen der Vergütungsregelung in Ziffer 5.1 der Mandatsvereinbarung. Nach der vorstehend dargestellten Auslegungsvariante der Klägerin kann Ziffer 6, Satz 4 der Vereinbarung zwanglos dahingehend verstand werden, dass im Falle der vorzeitigen Kündigung der Mandatsvereinbarung durch eine der Vertragsparteien ein Vergütungsanspruch zugunsten der Klägerin auch dann entsteht, wenn eine Transaktion nach Ablauf der vorgesehenen regulären Vertragszeit aber innerhalb von 18 Monaten nach Kündigung der Mandatsvereinbarung zustande kommt.

39

Hiernach wäre in Ziffer 5.1, Satz 1 das Wort „danach“ vergessen worden, die Klausel hätte korrekterweise lauten müssen: „D erhält vom Auftraggeber ein transaktionswertabhängiges Erfolgshonorar für jede einzelne Transaktion, wenn dem Auftraggeber oder den Gesellschaftern während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach durch D vermitteltes Kapital zufließt.“

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bb)             Eine weitere denkbare Auslegung ist, dass die in Ziffer 5.1, Satz 1 getroffene Regelung so zu lesen ist, dass ein Vergütungsanspruch dann entsteht, wenn der Beklagten Finanzierungsmittel innerhalb der Vertragslaufzeit oder innerhalb von 18 Monaten ab Vertragsschluss zufließen, d. h. selbst dann, wenn die Vertragslaufzeit schon vorher infolge einer Kündigung geendet hat.

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Bei dieser Auslegung enthielte Ziffer 5.1, Satz 1 eine klarstellende Regelung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung, auf die in Ziffer 6, Satz 4 verwiesen wird. Da im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages die Vertragslaufzeit weniger als 18 Monate beträgt, sichert die Klausel den Vergütungsanspruch der Klägerin für eine Dauer von mindestens 18 Monaten, und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wird oder nicht. Insoweit liegt eine Doppelung zwischen den Wendungen „innerhalb von 18 Monaten“ und „innerhalb der Vertragslaufzeit“ gerade nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kündigung bereits am selben Tage wie der Vertragsschluss erfolgte.

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Auch Ziffer 6, Satz 4 ergibt bei dieser Auslegung Sinn. Diese Klausel ordnet an, dass der Vergütungsanspruch zeitlich auf 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Kündigung begrenzt ist, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5.1 im Übrigen vorliegen. Für die Fälle des unmittelbaren Mittelzuflusses (Ziffer 5.1, Satz 1) beträgt das „Zeitfenster“ für eine vergütungsbegründende Transaktion hierbei unverändert 18 Monate ab Vertragsschluss. Für die Fälle des mittelbaren Mittelzuflusses (Ziffer 5.1, Satz 2) beträgt das „Zeitfenster“ hingegen 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

43

Eine Auslegung in dem vorbezeichneten Sinne käme nur dann nicht in Betracht, wenn es aus Sicht der Klägerin keinen Sinn machen würde, den für Umgehungsgeschäfte geltenden Zeitraum weiter auszudehnen als denjenigen für unmittelbare Transaktionen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Den bei den in Ziffer 5.1 erwähnten Geschäften ist naturgemäß erst mit einem späteren Mittelzufluss an den Auftraggeber zu rechnen als bei einer unmittelbaren Finanzierung. Dies ist regelmäßig bereits dadurch bedingt, dass die Mittel während der regulären Laufzeit der Vereinbarung bei der zwischengeschalteten Person „zwischengeparkt“ werden, um die Provisionspflicht zu umgehen und danach erst an die Auftraggeberin der Beklagten ausgezahlt werden. Genau dies soll Ziffer 5.1, Satz 2 durch den verlängerten Haftungszeitraum verhindern.

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c)Von den vorstehend aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten ist keine der jeweils anderen eindeutig vorzuziehen, da beide in sich ein in sich schlüssiges Regelungskonzept enthalten, so dass gemäß § 305c Abs. 2 BGB die für die Verwender der Klausel ungünstigen 2. Auslegungsvariante greift. Hiernach genügt für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs eine der Beklagten nach Ablauf von 18 Monaten seit Vertragsschluss zugeflossene Finanzierung nicht.

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4.Im Übrigen würde eine Auslegung entsprechende Vertragsklausel im Sinne der Klägerin dazu führen, dass diese gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre, so dass sich auch aus diesem Grund aus Ziffer 5.1 S. 1 der Mandatsvereinbarung kein Anspruch der Klägerin herleiten lässt. Es läge dann eine Regelung vor, die die Beklagte als Vertragspartnerin der Verwenderin der Klausel, also der Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte.

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Denn bei einer der klägerischen Ansicht entsprechenden Auslegung wäre die Beklagte verpflichtet, für jede nach Vertragsende abgeschlossene Transaktion, die in irgendeiner Weise von der Tätigkeit der Klägerin innerhalb der Vertragslaufzeit begünstigt wurde, eine Vergütung zu entrichten. Einziges Kriterium ist hierbei eine Mitursächlichkeit (vgl. Ziffer 5.1, Satz 1 der Mandatsvereinbarung: „durch D vermitteltes Kapital“). Dieses Ergebnis ist jedoch wertungsmäßig nicht gerechtfertigt.

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Diesbezüglich ist der Kammer aus eigener Sachkunde (§ 114 GVG), vermittelt durch den langjährig als Unternehmensberater tätigen Handelsrichter K, bekannt, dass derartig lange Nachlauffristen, wie sie die Klägerin in den Vertrag hineininterpretiert, die letztendlich den provisionspflichtigen Zeitraum auf bis zu 36 Monate ausdehnen, in der Branche nicht üblich sind und dass dies auf folgenden Umständen beruht: Der wesentliche Zweck eines Vertrages der streitgegenständlichen Art ist die „Attrahierung von Kapital“. Eine solche ist nur dann möglich wenn die entsprechenden Unternehmensdaten den Finanzierungsinstituten in aktueller Form präsentiert werden. Die wesentliche seitens der Klägerin zu erbringende Leistung liegt daher typischerweise – und auch im vorliegenden Fall – in der Erstellung des umfangreichen Investmentmemorandums; dieses stellt die zentrale Grundlage für den Erfolg der klägerischen Bemühungen dar. Ein solches Memorandum ist jedoch regelmäßig spätestens nach Vorlage des nächsten Jahresabschlusses überholt und muss entweder neu erstellt oder zumindest umfangreich überarbeitet werden, um eine hinreichende Grundlage für eine positive Entscheidung der Finanzierungsgeber zu bieten.

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Unter diesen Umständen würde es eine die Klägerin einseitig und in einem sachlich nicht mehr gerechtfertigten Umfang gerechtfertigte Begünstigung darstellen, die zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien führen würde, wenn sie sich für jede Form bloßer Mitursächlichkeit an der Herbeiführung einer Finanzierungsmaßnahme innerhalb von bis zu 36 Monaten nach Durchführung ihrer wesentlichen Tätigkeit ein erhebliches Honorar versprechen ließe, obwohl ihre Bemühungen u. U. keine oder aber eine allenfalls noch eine untergeordnete Grundlage für die nach Ablauf der Vertragslaufzeit vorgenommenen Finanzierungsentscheidung darstellen.

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II.

50

Mangels ausgeurteilter Hauptforderung musste die Klägerin auch mit ihrem Zinsantrag unterliegen.

51

B.

52

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.