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Landgericht Essen·43 O 180/96·26.11.1997

GmbH-Beschlussanfechtung: Klage mangels wirksamer Zustellung unzulässig; Einziehung bestätigt

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klageschrift an eine bereits abberufene Geschäftsführerin zugestellt und damit keine ordnungsgemäße Klageerhebung bewirkt worden war. Auf die Widerklage wurden u.a. die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie sein Ausscheiden infolge wirksamer Einziehung des Geschäftsanteils (nach Zahlung der Abfindung zum Nominalwert) festgestellt und Unterlassungsgebote ausgesprochen. Ein Auskunftsantrag der Widerklage wurde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen; Widerklage überwiegend erfolgreich (Feststellungen/Unterlassung), Auskunftsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klageerhebung nach § 253 Abs. 1 ZPO setzt die wirksame Zustellung der Klageschrift an den gesetzlichen Vertreter der beklagten juristischen Person voraus; erfolgt die Zustellung an eine bereits wirksam abberufene Geschäftsführung, ist die Klage unzulässig.

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Ist eine Person als Geschäftsführer wirksam bestellt, ist sie zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen nach § 49 GmbHG befugt; darauf beruhende Beschlüsse sind nicht schon deshalb unwirksam, weil die Organstellung bestritten wird.

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Sieht die Satzung die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund gegen Abfindung zum Nominalwert vor und schließt sie das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters aus, kann die Einziehung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam beschlossen werden.

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Die Wirksamkeit einer Einziehung kann davon abhängen, dass die geschuldete Abfindung gezahlt ist; für Zeiträume vor Zahlung kann eine auf Ausscheiden gerichtete Feststellung unbegründet sein.

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Für einen Auskunftsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller die begehrten Informationen bzw. Unterlagen ohne Weiteres selbst einsehen kann und ein Urteil daher keinen zusätzlichen Nutzen bringt.

Relevante Normen
§ 30, 31 GmbHG§ 241 AktienG§ 181 BGB§ 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz§ 253 Abs. 1 ZPO§ 49 GmbH-Gesetz

Leitsatz

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers gegen den Kläger J. wird festgestellt,

1. daß der Kläger J. als Geschäftsführer-der Beklagten abberufen ist;

2. daß der Kläger J. infolge Einziehung seines Geschäftsanteils mit Ablauf des 00.00.0000 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

III. Des weiteren wird dem Kläger J. auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis 6 Monaten untersagt, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, der Kläger RalE HD. sei noch Geschäftsführer der Beklagten oder irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung der Beklagten zu tätigen.

IV. Die weitergehende Widerklage der Beklagten und des Streithelfers gegen den Kläger J. wird abgewiesen.

V.  Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers wird festgestellt, daß die Widerbeklagte PD. als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen ist.

Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers wird der Widerbeklagten PD. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, sie sei Geschäftsführerin der Beklagten oder irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung für die Beklagte zu tätigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien und dem Streithelfer wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger J. zu 7/10, PD. zu 2/10 sowie die Beklagte und der Streithelfer zu je 1/20.

Der Kläger J. trägt seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Beklagten und des Streithelfers zu je 19/20; je 1/20 ihrer außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Streithelfer selbst.

Die Widerbeklagte PD. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 15.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger war neben dem Streithelfer der Beklagten Gesellschafter der Beklagten. Er hielt 10 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM, wobei streitig ist, ob auf eigene Rechnung oder treuhänderisch für den Stiefvater des Streithelfers. Die restlichen 90 % hält der Streithelfer, und zwar seit dem 00.00.0000. Auf die notarielle Urkunde vom 00.00.0000 des Notars E. in V. (Urkundenrollen-Nr.: N01) wird Bezug genommen. Die innere Verfassung der Beklagten ist niedergelegt in der notariell beurkundeten Satzung vom 00.00.0000 in der Fassung der am 00.00.0000 beurkundeten Änderungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden 344/92 und 223/94 Notars E. in V. Bezug genommen.

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Zu Geschäftsführern bestellt waren zuletzt der Kläger und dessen Ehefrau, letztere gemäß Gesellschafterbeschluss vom 00.00.0000. Beide Geschäftsführer waren jeweils alleinvertretungsberechtigt.

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Der Kläger und der Streithelfer sind heillos zerstritten. Darüber verhalten sich zahlreiche Prozesse. Es geht im Wesentlichen immer um dasselbe Thema, nämlich darum, dass der Streithelfer die Geschäftsführerstellung des Klägers und der Widerbeklagten in der Beklagten bestreitet, und die darüber gefassten Gesellschafterbeschlüsse sowie ferner um Beschlüsse, durch welche sich der Streithelfer zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt hat sowie darum, ob der Geschäftsanteil des Klägers J. wirksam eingezogen worden ist.

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Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger,

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1. festzustellen, dass die am 00. November 0000 durch Herrn Rechtsanwalt T., P., als Vertreter und in Vollmacht für den Gesellschafter D. F., L.-straße, H., gefassten Beschlüsse, nämlich 

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1.1 die Bestellung des Herrn D. F. zum alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der R.B.,

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1.2 die Bestellung der Rechtsanwälte S., FF., zu Prozeßbevoll-mächtigten der A., B., für sämtliche beim Landgericht FF. anhängigen oder zukünftig anhängig werdenden Verfahren,

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1.3 die Bestellung der Rechtsanwälte I., Y., U., O., Dr. E., Dr. C. und K., G., zu zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Q. für die Verfahren 43 O 50/96 LG FF. und 43 O 57/96 LG FF. sowie deren Ermächtigung zur Bestellung anderer Rechtsanwälte zu zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der M., 

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1.4 die Erteilung einer Sondervollmacht analog § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz seitens der R. an Herrn Rechtsanwalt T., P., bezüglich der gerichtlichen Verfahren der-X. gegen den Kläger und die Geschäftsführerin der X., Frau HA.

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1.5 die Entziehung der Prozessvollmacht der Rechtsanwälte CJ., OS., HR., FF. sowie der Rechtsanwälte BU., B., soweit diese für die ZX. oder mehrheitlich der M. gehörende Tochtergesellschaften erteilt ist und anderer Rechtsanwälte, die bisher für die A. aufgetreten sind, aufgrund eines ihnen von den Geschäftsführern der MC. J. oder PD. oder anderen. Personen erteilten Mandates,

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1.6 das dem Kläger und der Geschäftsführerin der X. Frau PD. erteilte Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten der MC. im Hause TF.-straße, B. sowie die Ermächtigung des Rechtsanwalts UA. zur Erteilung eines Hausverbots gegenüber sonstigen Mitarbeitern der ZX. sowie die Beschlussfassung über Geschäftsführeranweisungen gegenüber dem Prokuristen YC.,

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1.7 die Erstellung von Geschäftsführeranweisungen

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nichtig sind,

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hilfsweise,

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obenstehende Beschlüsse aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage für rechtsunwirksam zu erklären

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und weiter,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Kläger und die Widerbeklagte machen Einberufungsmängel gellend. Abgesehen davon wenden sie ein, dass der Streithelfer überhaupt nicht Gesellschafter der MR. geworden sei. Die Urkunde des Notars Rechtsanwalt E. in V. vom 00.00.0000, aus der der Streithelfer seine Gesellschafterstellung in der Beklagten MR. herleite, beweise nicht, dass der Geschäftsanteil von 90 % an ihn übertragen worden sei;: die Übertragung des Geschäftsanteils sei unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, die bisher nicht eingetreten sei.

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Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

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die Klage abzuweisen

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sowie

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1.            festzustellen, dass der Kläger als Geschäftsführer der Widerklägerin zu 1) abberufen ist,

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2.            festzustellen, dass der Kläger infolge Einziehung seiner Geschäftsanteile spätestens mit Ablauf des 00.00.0000 endgültig aus der Widerklägerin zu 1) ausgeschieden ist,

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3.            dem Kläger bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei noch Geschäftsführer oder Widerklägerin zu 1) oder irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung für die Widerklägerin zu tätigen,

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4.den Kläger zu verurteilen, den Widerklägern jeweils Auskunft darüber zu erteilen, ob er als Treuhänder der Beklagten Gesellschaftsanteile der DR., TF.-straße, B., hält; erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern; und an die Widerkläger den angeblich mit der MR. geschlossenen Treuhandvertrag über die Beteiligung an der VQ. herauszugeben,

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0.         die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen,

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1.         den Klägern jeweils zu gestatten, jegliche von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu erbringen,

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2.         festzustellen, daß die Widerbeklagte als Geschäftsführerin der Widerklägerin zu 1) abberufen ist, der Widerbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, sie sei Geschäftsführerin der Widerklägerin zu 1) oder. irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung für die Widerklägerin zu 1) zu tätigen.

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Die Beklagte und der Streithelfer meinen, der Kläger sowie die Widerbeklagte seien mit Ablauf des 00.00.0000 als Geschäftsführer bei der Beklagten MR. ausgeschieden. Entsprechendes gelte auch für die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers. Für die Abberufung als Geschäftsführer und die Einziehung des Geschäftsanteils bestünden auch wichtige Gründe. Bei dem Grundstücksverkauf GH. hätten der Kläger und die Wider beklagte sittenwidrig gegenüber dem Streithelfer gehandelt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, weil es an einer wirksamen Zustellung der Klage-dchrift an die Beklagte fehlt Die Klage ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden; als gesetzlicher Vertreter in der Zustellungsurkunde ist für die Beklagte MR. die Widerbeklagte PD. aufgeführt. Unter diesen Umständen ist die Zustellung der Klage keine ordnungsgemäß Klageerhebung mehr, weil die Widerbeklagte PD. bereits durch Gesellschafterbeschlüsse vom 00.00.0000 und 25.04.1996 als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen worden ist. Die Kammer bezieht sich zur Begründung insofern auf das Urteil des oberlandesgerichts Hamm - 8 U 215/96 - vom 25.04.1997 sowie den. Peschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.11.1997 - 8 W 12/97 -, wo die Abberufung festgestellt worden ist.

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Die Widerklage sind bis auf einen Teil der Widerklage gegen den Kläger J. zulässig und auch begründet. Es ist anerkannt, daß auch ein Streithelfer Widerklage erheben und ein Dritter wie PD. unter den vorliegend gegebenen umständen durch Widerklage in den Prozess einbezogen werden darf.

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Die Widerklage gegen den Kläger J. mit den Anträgen M1 1. und 3. ist in vollem Umfang, mit dem Antrag zu 2. zum Teil und mit dem Antrag zu 4. nicht begründet. Bezüglich der Abberufung des Klägers J. als Geschäftsführer ist auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 00.00.0000 und 25.04.1996 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm - 8 U 215/96 - vom 25.04.1997 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.11.1997 - 8 W 32/97 - zu verweisen.

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dem Widerklageantrag zu 2) gegen den Kläger UJ. OT. ist folgendes zu sagen:

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Es steht fest, dass der Streithelfer D. F. seit dem 00.00.0000 Geschäftsführer der Beklagten ist. Auch das hat das Oberlandesgericht Hamm in seinen Urteilen vom 25.04.1997 8 U 215/96 - und - 8.17 216/96 - entschieden und. in dem Beschluß vom 19.11.1997 - 8 W 78/97 - bestätigt. Daraus folgt dann aber, dass der Streithelfer auch seit dem 00.00.0000 wirksam gemäß § 49 GmbH-Gesetz Gesellschafterversammlungen einberufen durfte. Der Streithelfer konnte dann weiter als Gesellschafter auch Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers herbeiführen. Einen solchen Beschluss hat der Ct.reithelfer auch. wirksam gefasst. Der Geschäftsanteil des Klägers ist seit dem 14.03.1997 eingezogen. Die Klauseln von §§ 7 und 8 der Satzung Vom 00.00.0000 - Urkundenrollen-Nr.: 344/92, Notar E. in V. - lassen eine Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund zum Nominalwert zu. Die Klausel von der Satzungsänderung vom 00.00.0000 - Urkundenrolle Notar nein in V. - bestimmt dazu weiter, daß der betroffene Gesellschafter im Rahmen der Einziehung kein Stimmrecht hat. Die Voraussetzungen dieser Klausel sind gegeben. Der wichtige Grund. lIngt in dem GH. Grundstücksgeschäft. Das Oberlandesgericht Hamm bezeichnet in seinem Urteil das Handeln des Klägers im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau EV. in. diesem Zusammenhang als sittenwidrig und kennzeichnet es als einen Verstoß gegen § 826 BGB (OLG-Hamm/Urteil vom 07.07.1997 8 U 201/96 -). Auch die Kammer sieht dieses Geschäft als grob loyal an und meint, dass damit der Kläger einen wichtigen Grund zur Einziehung seines Geschäftsanteils gesetzt hat.

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Das Einziehungsentgeld von 5.000,00 DM, also die Abfindung für seinen Geschäftsanteil nach dem Nominalwert hat der Kläger unstreitig am 00.00.0000 erhalten. Damit sind die Einziehungsbeschlüsse vom 00.00.0000 und 00.00.0000 endgültig rechtswirksam geworden (OLG-Hamm/Urteil vom 25.04.1997 - 8 U 215/96 -).

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Der Einwand des Klägers in diesem Zusammenhang, da sein Einziehungsentgeld tatsächlich höher sei als der Nominalwert, und dass deswegen die Einziehung nach der Rechtsprechung unwirksam sei, ist unerheblich. Sein Vortrag ist hier unsubstantiiert und daher nicht nachvollziehbar. Der Kläger nennt für den angeblichen tatsächlichen Wert keine Zahlen, so dass die Kammer keine Vergleiche mit dem Nominalwert vornehmen konnte.

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Für die Zeit bis zum 00.00.0000 ist der Widerklageantrag gegen den. Kläger unbegründet. Der Grund dafür liegt darin, dass er bis dahin das Einziehungsentgeld von 5.000,00 DM noch nicht erhalten hatte. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.04.1997 - 8 U 215/96 - verwiesen. Insoweit war die Klage folglich abzuweisen.

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Die Widerklageanträge gegen den Kläger und die Widerbeklagte mit Unterlassung sind ebenfalls gerechtfertigt. Beide behaupten

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von sich, dass sie noch Geschäftsführer der Beklagten MR. seien, obgleich das nicht mehr der Fall ist. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ihnen bei Meidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen, dass sie nicht mehr von sich behaupten dürfen, dass sie Geschäftsführer der Beklagten sind oder dass sie Maßnahmen in Geschäftsführung oder Vertretung der Beklagten vornehmen.

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Per Widerklageantrag zu 4. gegen den Kläger UJ. KI. auf Auskunftserteilung darüber, ob er als Treuhänder der Beklagten Geschäftsanteile der QG. VZ., TF.-straße, YP.(, hält, ist nicht gerechtfertigt. Dieser Antrag war in vollem Umfang abzuweisen. Es fehlt für ihn das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verträge über die Gesellschafteranteile kann die Beklagte und der Streithelfer ohne weiteres einsehen. Ein Urteil darüber ist überflüssig.

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Schließlich ist abschließend noch zu sagen, dass auch der Einwand des Klägers unerheblich ist, dass der Streithelfer D. QW. wegen der aufschiebenden Bedingung in § 4 des notariellen Vertrages vom 00.00.0000 - Notar E. in V./Urkundenrolle Nr. N01 - zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist. Scheinbeschlüsse des Streithelfers D. F. in Gesellschafterversammlungen liegen deshalb nicht vor. Nach § 16 GmbH-Gesetz wird im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unwiderlegbar vermutet, dass derjenige Gesellschafter dessen Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Eine Anmeldung kann auch stillschweigend erfolgen. Ob eine sol-che erfolgt ist, kann im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens der Gesellschaft festgestellt werden. Eine Anmeldung liegt demnach vor, wenn der Angemeldete in der Folgezeit als Gesellschafter behandelt worden ist. Dafür, dass der angemeldete D. F. als Gesellschafter behandelt worden ist, spricht beispielsweise der Inhalt des mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.11.1997 beendeten Verfahrens - 8 U 1a97/96 -. Dieses Verfahren betrifft Beschlüsse des Gesellschafters HD., mit denen dieser den. Mehrheitsgesellschafter F. ausgeschlossen hat. Diese Beschlüsse sind im ersten Halbjahr 1996 erfolgt und zeigen mit unüberbietbarer Deutlichkeit, dass die Gesellschaft den Angemeldeten als Gesellschafter behandelt hat. Dass deshalb die Gesellschafterstellung des angemeldeten F. unwiderlegbar zu vermuten ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgegerichtsshofs (Urteil vom 15. April 1991 in NJW-RR 1991, 926, 927). Darauf hat auch schon das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 11.11.1997 - 8 W 32/97 - hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100, 101 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO,