Unterlassungsklage: Werbung eines Kfz-Sachverständigen mit Neutralitätsverweis untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, die ihre Kfz-Sachverständigentätigkeit mit anderen gewerblichen Autodienstleistungen verknüpft und mit Hinweisen auf Neutralität und Unabhängigkeit wirbt. Das Landgericht hielt diese Verknüpfung und die Neutralitätswerbung für wettbewerbswidrig und gab die Klage statt. Es drohte Ordnungsgeld/Ordnungshaft an und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von €189 sowie zur Kostentragung.
Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Unterlassung, Zahlung von €189 und zu den Prozesskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verknüpfung von Werbung für eine Sachverständigentätigkeit mit der Bewerbung sonstiger entgeltlicher Kfz-Dienstleistungen kann wettbewerbswidrig und unterlassungsfähig sein, wenn sie die Eigenständigkeit der gutachterlichen Tätigkeit in Frage stellt.
Die Werbung eines Sachverständigen mit Hinweisen auf Neutralität und Unabhängigkeit ist unzulässig, soweit durch sie der Eindruck einer nicht vorhandenen Unabhängigkeit bei gleichzeitiger Vornahme eigener gewerblicher Angebote erweckt wird.
Das Gericht kann bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote Zwangs- und Ordnungsmittel androhen (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) und zugleich dem Kläger Zahlungen sowie die Kosten des Rechtsstreits zusprechen.
Der Unterlassungsanspruch umfasst sowohl die konkrete Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen als auch die Androhung von Sanktionen für zukünftige Zuwiderhandlungen, um die beabsichtigte Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu sichern.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) Werbungen für ihre Sachverständigentätigkeit mit der Werbung für die Ausübung ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeiten rund um das Auto zu verknüpfen
und/oder
b) für ihre Kfz-Sachverständigentätigkeit mit Hinweisen auf Neutralität und Unabhängigkeit zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines dieser Verbote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 189,-- nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.