UWG-Unterlassung: Grundpreisangabe bei Kaffee und Energieeffizienzklasse in Lampenwerbung
KI-Zusammenfassung
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm ein Möbelhausunternehmen wegen Prospektwerbung auf Unterlassung und Aufwendungsersatz in Anspruch. Streitpunkt waren eine Grundpreisangabe für 500g-Kaffeepulver nur je 100g sowie fehlende Angaben zur Energieeffizienzklasse bei LED-Leuchtmitteln. Das LG Essen bejahte die Aktivlegitimation und sah Verstöße gegen die PAngV bzw. die EU-Energiekennzeichnungsvorgaben als wettbewerbswidrig an. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung von 464,00 € Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung (Grundpreis/Energieeffizienzklasse) und Zahlung von Abmahnkosten in vollem Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Verband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben, und der Verstoß deren Interessen berührt.
Wirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern für Waren in Fertigpackungen unter Angabe von Preis und/oder Menge, ist nach § 2 PAngV der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben; die Mengeneinheit richtet sich nach § 3 PAngV.
Die Angabe des Grundpreises je 100 g ist bei Kaffeepulver unzulässig, wenn dessen Nenngewicht üblicherweise 250 g übersteigt; maßgeblich ist das Marktsegment des beworbenen Produkts, nicht dasjenige anderer Darreichungsformen (z.B. Pads/Kapseln).
Bei visuell wahrnehmbarer Werbung für Lampen/Leuchtmittel mit Preis- oder energiebezogenen Angaben ist die Energieeffizienzklasse nach den Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung (VO (EU) 2017/1369 i.V.m. VO (EU) 874/2012) anzugeben.
Leuchtmittel, deren primärer Zweck die Beleuchtung ist, unterfallen der Lampenkennzeichnungsverordnung auch dann, wenn sie nicht ausschließlich weißes Licht aussenden; die fehlende Effizienzklassenangabe ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.
für Kaffee in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis berechnet nach dem Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer für 1 kg anzugeben,
wenn dies geschieht wie im Prospekt „S – 51 Jahre Beste Preise“ – Verbraucherinformation Nr. 32/20 – gültig vom 03.08. bis 08.08.2020 Nr. 32/20 auf Seite R32-20-01 und/oder wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „K Kaffee 500g“ geschehen (Anlagen K 3 und K 5);
2.
für Lampen (Lichtquellen) zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse dem Verbraucher vorzuenthalten,
wenn dies geschieht, wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „LED-DISCO_LEUCHTMITTEL FSM“ geschehen (Anlage K 6)
und/oder wenn dies geschieht, wie im Prospekt „Auf, auf zum großen Sparen“ Nr. R 12/21, gültig vom 22. bis 27. März 2021 auf Seite R-12-21-03 für das Produkt LED-Reflektorleuchtmittel FSM, GU 10 3W/250lm (Anlage K 9).
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 464,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einzelner werblicher Maßnahmen in Anspruch.
Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Beachtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs durch Mitbewerber. Zu den Mitgliedern des Beklagten gehören bspw. 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche, insbesondere drei Lebensmittelfilialbetriebe, der F Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., 33 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln, 14 Unternehmen aus dem Elektro- und Elektronikartikelsegment sowie 12 Versandhandelsunternehmen aller Art. Die Beklagte vertreibt mit ihren Tochtergesellschaften über ein bundesweites Netz an Möbelhäusern vorwiegend Möbel und Küchen im Niedrigpreissegment.
Die Beklagte warb in ihrem Prospekt „S – 51 Jahre Beste Preise“ – Verbraucherinformation Nr. 32/20 – gültig vom 03.08. bis 08.08.2020 Nr. 32/20 auf Seite R32-20-01 und in ihrem Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „K Kaffee 500g“. Als Bezugspreis war dort jeweils angegeben „(0,60 €/100 g)“. Wegen der genauen Ausgestaltung der Werbung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 92 d. A.) sowie die Anlage K 5 (Bl. 98 d. A.) Bezug genommen.
Ferner warb die Beklagte in ihrem Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „LED-DISCO_LEUCHTMITTEL FSM“. Wegen der exakten Ausgestaltung der Werbung wird auf die Anlage K 6 (Bl. 99 d. A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus warb die Beklagte in ihrem Prospekt „Auf, auf zum großen Sparen“ Nr. R 12/21, gültig vom 22. bis 27. März 2021 auf Seite R-12-21-03 für das Produkt "LED-Reflektorleuchtmittel" FSM, GU 10 3W/250lm. Wegen der genauen Ausgestaltung der Werbung wird auf die Anlage K 9 (Bl. 196 f. d. A.) bzw. die Anlage K 9b (Bl. 237 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.10.2020 (Anlage K 4, Bl. 93 d. A.) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Werbung (Kaffee) im Prospekt Nr. 32/20, gültig vom 03.08.-08.08.2020 ab und forderte sie auf, bis zum 16.10.2020 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus stellte der Kläger der Beklagten mit Kostenrechnung vom 07.10.2021 für das Abmahnschreiben eine Pauschale in Höhe von 232,00 € in Rechnung (Bl. 97 d. A.).
Mit Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K 7, Bl. 100 d. A.) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Werbung (LED-Diskoleuchte) im Prospekt Nr. 38/20, gültig vom 14.09.-19.09.2020 ab und forderte sie auf, bis zum 26.11.2020 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus stellte der Kläger der Beklagten mit Kostenrechnung vom 16.11.2020 für das Abmahnschreiben eine Pauschale in Höhe von 232,00 € in Rechnung (Bl. 104 d. A.).
Mit Schreiben vom 26.05.2021 (Anlage K 10, Bl. 198 d. A.) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Werbung (LED-Reflektorleuchtmittel) im Prospekt Nr. R12/21, gültig vom 22.03.-27.03.2021 ab und forderte sie auf, bis zum 02.06.2021 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus stellte der Kläger der Beklagten mit Kostenrechnung vom 26.05.2021 für das Abmahnschreiben eine Pauschale in Höhe von 238,00 € in Rechnung (Bl. 203 d. A.).
Der Kläger behauptet, zu seinen Mitgliedern zähle eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. Er ist der Ansicht, da vorliegend Kaffeepulver in einer 500g-Packung beworben würde, seien die gewöhnlichen Verpackungsgrößen von Kaffeepulver, nicht hingegen diejenigen für Kaffee-Pads oder Kaffee-Kapseln relevant. Bei der beworbenen Diskoleuchte handele es sich um ein Leuchtmittel/eine Lampe im Sinne der VO (EU) 2019/2015 bzw. der VO (EU) 874/2012. Nach den genannten Verordnungen sei die Aussendung von ausschließlich weißem Licht keine Voraussetzung für die Annahme eines Leuchtmittels bzw. einer Lampe. Darüber hinaus enthielten die genannten Verordnungen keine Definition bzw. keine Ausnahmen für sog. Dekorationsartikel.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.
für Kaffee in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis berechnet nach dem Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer für 1 kg anzugeben,
wenn dies geschieht wie im Prospekt „S – 51 Jahre Beste Preise“ – Verbraucherinformation Nr. 32/20 – gültig vom 03.08. bis 08.08.2020 Nr. 32/20 auf Seite R32-20-01 und/oder wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „K Kaffee 500g“ geschehen (Anlagen K 3 und K 5);
2.
für Lampen (Lichtquellen) zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse dem Verbraucher vorzuenthalten,
wenn dies geschieht, wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „LED-DISCO_LEUCHTMITTEL FSM“ geschehen (Anlage K 6)
und/oder wenn dies geschieht, wie im Prospekt „Auf, auf zum großen Sparen“ Nr. R 12/21, gültig vom 22. bis 27. März 2021 auf Seite R-12-21-03 für das Produkt LED-Reflektorleuchtmittel FSM, GU 10 3W/250lm (Anlage K 9);
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 464,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Für ein etwaiges Wettbewerbsverhältnis sei der „Vertrieb von Möbeln im Discountbereich“ entscheidend. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger über Mitglieder in diesem Segment verfüge. Sie ist der Ansicht, sie stehe zu keinem Mitgliedsunternehmen des Klägers auf dem sachlich relevanten Markt im Wettbewerb. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Mitgliedsunternehmen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt von der in Rede stehenden Werbung betroffen würden. Da Kaffee inzwischen überwiegend in Kapseln und Pads verkauft werde, seien Verpackungen entscheidend, deren Nenngewicht üblicherweise 250 g nicht überschritten. Zudem sei der Bezug des Grundpreises auf 100g nicht geeignet, bei dem Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen oder die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Darüber hinaus handele es sich bei der in Rede stehenden Diskolampe um einen Dekorationsartikel, welcher kein weißes Licht ausstrahle. Deshalb läge keine „Lampe“ im Sinne der relevanten Vorschriften vor und es bestünde keine Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 08.01.2021 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung für Kaffee in Fertigpackungen wie in dem Prospekt Nr. 32/20 auf Seite R32-20-01 und in dem Prospekt Nr. 38/20 auf Seite R38-UL-20-01 geschehen aus § 8 Abs. 1 UWG.
Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Nach der genannten Vorschrift stehen die Ansprüche aus Abs. 1 denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dem eingetragenen Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dabei ist der sachlich und örtlich relevante Markt nach Auffassung des Gerichts der bundesweite Lebensmittelhandel. Nach der detailliert aufgeschlüsselten Mitgliederliste des Klägers - deren pauschales Bestreiten von Seiten der Beklagten unerheblich ist - gehören zu seinen Mitgliedern 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche, insbesondere drei Lebensmittelfilialbetriebe, der F Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. sowie 33 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts aus. Darüber hinaus berührt die Zuwiderhandlung die Interessen dieser Mitglieder an einem preistransparenten Wettbewerb.
Unlautere geschäftlichen Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 8 Abs. 2 UWG.
Die hier in Rede stehende Werbung für den Kaffee entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Gem. § 2 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreis gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, § 2 S. 2 PAngV. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Waren, § 3 Abs. 1 S. 1 PAngV. Bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm verwendet werden, § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV.
Vorliegend hat die Beklagte als Grundpreis die Mengeneinheit „100 Gramm“ für den von ihr verkauften K Kaffee angegeben. Da Kaffeepulver offenkundig am Markt zumeist in 500 g-Packungen verkauft wird, musste die Beklagte jedoch als Grundpreis „1 Kilogramm“ angeben. Dieser einheitliche Grundpreis ermöglicht es dem Endverbraucher, den Preis unterschiedlicher Kaffeepulver ohne weitere Berechnungen miteinander vergleichen zu können. Demgegenüber kann dahinstehen, in welchen Füllmengen Kaffeepads oder Kaffeekapseln veräußert werden, da diese für andere Kaffeemaschinen verwendet werden und deshalb ein anderes Marktsegment betreffen.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung für LED-Disko-Leuchtmittel wie in dem Prospekt Nr. 38/20 auf Seite R38-UL-20-01 und für LED-Leuchtmittel wie in dem Prospekt Nr. R 12/21 auf Seite R12-21-03 geschehen aus § 8 Abs. 1 UWG.
Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dabei ist der sachlich und örtlich relevante Markt nach Auffassung des Gerichts der bundesweite Leuchtenverkauf und -handel. Nach der detailliert aufgeschlüsselten Mitgliederliste des Klägers gehören zu seinen Mitgliedern 14 Unternehmen aus dem Elektro- und Elektronikartikelsegment, 12 Versandhandelsunternehmen sowie 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts aus. Darüber hinaus berührt die Zuwiderhandlung die Interessen dieser Mitglieder an einem energie- und preistransparenten Wettbewerb.
Die hier in Rede stehende Werbung für die LED-Disko-Leuchtmittel sowie für die LED-Leuchtmittel entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen.
Dadurch, dass die in Rede stehende Werbung bei den beiden Produkten keine Energieeffizienzklasse angibt, verstößt sie gegen verbraucherschützende Vorschriften. Gem. Art. 6 Abs. 1 a) Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung [VO (EU) 2017/1369] müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Gem. Art. 4 Abs. 1 b) des delegierten Rechtsaktes, der EU-Lampenkennzeichnungsverordnung [VO (EU) 874/2012], sorgen die Händler elektrischer Lampen dafür, dass in jeglicher Werbung, in der energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegeben werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird. Dabei bezeichnet „Lampe“ eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und aus einer oder mehrerer Lichtquellen besteht, Art. 2 Ziff. 4 VO (EU) 874/2012. Hingegen gilt die Verordnung nicht für „Lampen“ und „LED-Module“, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen, wie die Bildaufnahme und Bildprojektion, die Wärmeerzeugung und die Signalgebung, Art. 1 Abs. 2 c) VO (EU) 874/2012.
Unter die genannten Ausnahmen fallen die LED-Disko-Leuchtmittel nicht, sie unterfallen insofern der genannten Verordnung. Dass sie nicht ausschließlich weißes Licht aussenden, ist unerheblich. Auch bei einem LED-Disko-Leuchtmittel kann die Leistung geprüft werden und es besteht aus einer oder mehrerer Lichtquellen. Dies gilt auch für die ebenfalls beworbenen „üblichen“ LED-Leuchtmittel.
Aufgrund der Nichtangabe der Energieeffizienzklasse ist die Werbung zudem geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Der Verbraucher kann nur dann eine verlässliche Kaufentscheidung treffen, wenn er über die energie- und umwelttechnischen Auswirkungen seiner Verkaufsentscheidung transparent informiert wird. Nur dann kann er auch den verlangten Preis verlässlich beurteilen.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 464,00 € aus § 13 Abs. 3 UWG.
Nach der genannten Vorschrift kann der Abmahnende von dem Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt. Beides ist vorliegend der Fall. Die von Seiten des Klägers für die Abmahnschreiben vom 07.10.2020 und vom 16.11.2020 geltend gemachte Pauschale in Höhe von jeweils 232,00 € hält das Gericht entsprechend § 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO für angemessen.
Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 291 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.