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Landgericht Essen·42 T 1/02·14.03.2002

Beschluss zur Eintragung nach Abspaltung: Eintragungspflicht trotz fehlender Anteilszuweisung und Anlagen

ZivilrechtGesellschaftsrechtUmwandlungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verpflichtete dieses zur Eintragung der Abspaltung eines Teilbetriebs ins Handelsregister. Streitgegenstände waren die fehlende Anteilsgewährung an eine Komplementär-GmbH, die Nichtzuleitung von Anlagen an den Betriebsrat und die Bestimmtheit der übergehenden Vermögensgegenstände. Das Landgericht entschied, dass §§ 123, 126 und 128 UmwG die Eintragung nicht verhindern; Zweck und Schutzmechanismen des Gesetzes seien ausreichend gewahrt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung wird stattgegeben; Amtsgericht zur Eintragung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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§ 128 UmwG ermöglicht eine nicht verhältniswahrende Anteilsverteilung bei Spaltungen; eine Abspaltung auch ohne Anteilszuweisung an einzelne Gesellschafter (‚Abspaltung zu Null') ist bei wirksamer Zustimmung der Beteiligten zulässig.

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Die Pflicht zur Zuleitung des Spaltungsvertrags gem. § 126 Abs. 3 UmwG ist dahin auszulegen, dass der Zweck der Vorschrift (Frühinformation und sozialverträgliche Durchführung) nicht vereitelt werden darf; das Fehlen unwesentlicher Anlagen führt nur bei beeinträchtigender Wirkung zu einem Verstoß.

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Die Anforderungen an die Bestimmtheit der übergehenden Vermögensgegenstände nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sind erfüllt, wenn durch Bezugnahme auf Abspaltungsbilanz, Bilanzen und Inventare eine sachenrechtlich genügende Bestimmbarkeit erreicht wird; eine vollständige Einzelaufstellung ist nicht erforderlich.

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Die Gläubigerinteressen sind im Umwandlungsverfahren durch die in den §§ 22, 125 UmwG vorgesehenen Sicherungsregelungen geschützt, so dass die fehlende Anteilsgewährung an einzelne Gesellschafter nicht per se zu einer unangemessenen Benachteiligung der Gläubiger führt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG§ 126 Abs. 3 UmwG§ 123 Abs. 2 UmwG§ 19 Abs. 1 FGG§ 19 Abs. 2 FGG§ 30 Abs. 1 Satz 2 FGG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird zur antragsgemäßen Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Gründe

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I.

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Gesellschafter der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG sind die G... Beteiligungs GmbH als Komplementärin und die M... H... als einzige Kommanditisten. Die Maschinenfabrik G... GmbH &CO. KG unterhält zwei Teilbetriebe: Der eine Teil befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Werkzeugen und Maschinen für die Industrie ("Industriebetrieb" ), der andere Teil produziert für den Bergbau. Die Beteiligten beabsichtigen, den Industriebetrieb nach den Regeln des Umwandlungs-rechtes von der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG abzuspalten und als Ganzes auf die M... H... GmbH zu übertragen. Am 20.08.2001 ist ein entsprechender Spaltungsvertrag geschlossen worden. Die erforderlichen Spaltungsbeschlüsse sind ebenfalls erfolgt. Zuvor ist zwischen den Betriebsräten und den Geschäftsleitungen der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG sowie der M... H...GmbH eine Betriebs-vereinbarung aus Anlass der Spaltung geschlossen worden. Der Entwurf des Spaltungsvertrages wurde dem Betriebsrat zugeleitet, allerdings ohne dass die Anlagen beigefügt waren.

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Mit Anmeldungen vom 06.12.2001 und 20.08.2001 haben die Geschäftsführer der G... Beteiligungs GmbH und der M... H... GmbH namens der Gesellschaften u. a. beantragt:

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Der Teilbetrieb "Industriegeschäft" der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG mit Sitz in G... (HR A 823 Amtsgericht G...) wurde unter Fortbestand der Gesellschaft unter Anwendung der Vorschrirten des Umwandlungsgesetzes im Zuge einer Abspaltung gem. § 123 Ahs. 2 Nr. 1 UmwG auf die M... H... Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in H... . (HR B 1 Amtsgericht ...) übertragen.

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Mit Beschluss vom 18.12.2001 hat das Amtsgericht G... die Anmeldungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in § 123 Abs. 2 UmwG vorgesehene Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht erfolgt sei. Ferner entspräche es nicht dem § 126 Abs. 3 UmwG, wenn dem Betriebsrat der Spaltungsvertrag ohne Anlagen zugeleitet werde. Schließlich seien die übergehenden Vemögensgegen- stände nicht hinreichend konkretisiert.

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II.

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Die gern. § 19 Abs. 1 FGG statthafte und insgesamt zulässige von der Kammer für Handelssachen zu entscheidende (§§ 19 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 2, 125 FGG) Beschwerde ist begründet.

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Die Handelsregistereintragung durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die G... Beteiligungs GmbH keine Anteile an der M... H... erhalten hat.

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Zwar fordert § 123 Abs. 2 UmwG für eine Abspaltung grundsätzlich, dass den Anteilseignern eines übertragenen Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. § .128 UmwG lässt aber eine nicht verhältniswahrende Spaltung ausdrücklich zu. Es kann daher dahinstehen, ob einer Komplementär GmbH, die an einer KG nur mitgliedschaftlich, aber nicht vermögensmäßig beteiligt ist, nach § 123 Ahs. 2 UmwG überhaupt Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. Jedenfalls ist es hier aufgrund von §128 UmwG nicht erforderlich, dass die G... Beteiligungs GmbH Anteile an der M... H... GmbH erhält. § 128 UmwG ermöglicht es, dass die Verteilung der Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger nicht den Anteilen entsprechen muss, die an dem übertragenen Rechtsträger gehalten worden sind. Dies wird auch von § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG vorausgesetzt. Obwohl der Gesetzeswortlaut insofern keine eindeutige Regelung bereit hält, ist nicht nur eine quotenabweichende, sondern auch eine sogenannte Abspaltung zu Null zulässig (Landgericht Konstanz, ZP 1998, 1226 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Katschinski, Priester, in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 128 Rn. 11 f.; Teichmann in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 2000, § .123 Rn. 16; Kallmeyer in: Kallmeyer, Umwandlungsgesetz 1997, S 123 Rn. 4; Zimmermann in: Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 1997, § 128 Rn. 4; eingehend Priester DB 1997, 560). Dies bedeutet, dass einzelnen Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers überhaupt keine Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zugewiesen werden. Es wäre auch nicht sinnvoll, wenn es nach § 128 UmwG zwar ausreichen würde, einen kleinst denkbaren Anteil an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren, es aber nicht möglich wäre, bei Zustimmung der Betroffenen auf eine Anteilszuweisung vollständig zu verzichten. Inwieweit bei einer Abspaltung Anteile zu gewähren sind, unterliegt der Privatautonomieder Beteiligten. § 128 UmwG macht hinreichend deutlich, dass die Anteilsgewährung kein wesensnotwendiges Merkmal der Spaltung ist. Dies legt auch die Gesetzesbegründung nahe, nach der diese Vorschrift die Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen und Familienstämmen ermöglichen soll (Begründung des Regierungsentwurfes, in: Schaumburg/Rödder, Umwandlungsgesetz Seite 221). Der Minderheitenschutz vor Eingriffen in ihre Gesellschaft ist ausreichend dadurch geschützt, dass § 128 UmwG eine nicht verhältniswahrende Spaltung von der Zustimmung der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers abhängig macht. Eine solche Zustimmung liegt hier vor. Dass der G... Beteiligungs GmbH keine Anteile gewährt werden benachteiligt auch deren Gläubiger nicht unangemessen. Denn unabhängig von der Frage, ob eine Komplementärstellung ohne Anteil am Vermögen der KG einen für die Gläubiger verwertbaren wirtschaftlichen Wert darstellt, sind die Gläubigerinteressen durch die §§ 22, 125 UmwG geschützt. Die Systematik des Umwandlungsgesetzes ergibt, dass den Belangen der Gläubiger dadurch ausreichend Rechnung getragen ist, dass ihnen auf Antrag Sicherheit zu leisten ist (Landgericht Konstanz, ZIP 1998 1226 (1227)).

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Dass dem Betriebsrat die zum Spaltungsvertrag gehörenden Anlagen nicht zugeleitet worden sind, steht ebenfalls einer Handelsregistereintragung hier nicht entgegen.

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Gemäß § 126 Abs. 3 UmwG muss ein Spaltungsvertrag oder dessen Entwurf dem Betriebsrat zugeleitet werden. Darüber hinaus wird der Gegenstand der Zuleitung nicht konkretisiert. Nach dem Wortlaut des § 126 Abs. 3 UmwG muss allerdings nicht zwingend der Vertrag selbst dem Betriebsrat übergeben werden. Es genügt auch ein Entwurf. In dem Gesetzgebungsverfahren hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten, dass unwesentliche Abänderungen des Entwurfs, die nach der erstmaligen Zuleitung an den Betriebsrat erfolgen, keine erneute Zuleitungsverpflichtung auslösen (Bericht des Rechtsausschusses in: Schaumburg/Rödder, Umwandlungsgesetz Seite 49, 218; andere Ansicht Melchior GmbHR 1996, 833 (836)). Die gesetzlichen Vorschriften erfordern also nicht, dass der Spaltungsvertrag stets genau in seiner später beurkundeten Form dem Betriebsrat vorgelegen hat. Ob gegen S 126 Abs. 3 UmwG verstoßen wurde, kann vielmehr nur danach beurteilt werden, ob der Zweck der Vorschrift im Einzelfall vereitelt worden ist. Dass dem Betriebsrat hier die Anlagen zu dem Spaltungsvertrag nicht zugeleitet worden sind, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Betriebsratsarbeit. Die Zuleitung des Spaltungsvertrages an den Betriebsrat soll eine frühzeitige Information über die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer gewährleisten. Dies erleichtert eine möglichst sozialverträgliche Durchführung des Vorgangs (Priester in: Lutter, Umwandlungsgesetz,.2. Aufl., 2000, § 126 Rn. 13). Hier ist die Sozialverträglichkeit aber bereits dadurch gewährleistet, dass aus Anlass der Abspaltung, eine umfangreiche Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsräten und Geschäftsleitungen der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG bzw. der M... H... GmbH geschlossen wurde (als Anlage 10 des Spaltungsvertrages - Urkundsrolle Nr. 123/2001 des Notars Dr. M... - zu der Registerakte gereicht). Die Arbeitnehmerinteressen sind umfassend berücksichtigt worden. Das vom Gesetzgeber mit § 126 Abs. 3 UrnwG beabsichtigte Ziel wurde erreicht. Es wäre unverhältnismäßig und daher nicht sachgerecht, wenn allein aufgrund der Tatsache, dass die Anlagen zu dem Spaltungsvertrag nicht dem Betriebsrat zugeleitet worden sind, hier der gesamte Umwandlungsvorgang scheitern soll. Die Anlagen enthalten keine Informationen, die Einfluss auf die Bewertung des Umwandlungsvorgangs durch den Betriebsrat haben könnten. Die Belange, die die Arbeitnehmer betreffen, sind in der Betriebsvereinbarung ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen dienen die Anlagen im Wesentlichen dazu, die übergehenden Aktiva und Passiva im Einzelnen zu beschreiben.

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Der Eintragung in das Handelsregister stand hier auch nicht etwa die fehlende Konkretisierung der zu übertragenden Vermögensgegenstände entgegen. Der Spaltungsvertrag entspricht den gesetzlichen.Anforderungen. Gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG muss der Spaltungsvertrag eine genaue Bezeichnung und Aufteilung der übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt wird. S 126 Abs. 2 Satz 3 UmwG lässt es ausdrücklich zu, dass auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen wird, deren Inhalt eine Zuweisung der einzelnen Gegenstände ermöglichen. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Spaltungsvertrages regelt die Übertragung der Aktiva und Passiva des Teilbetriebes Industriegeschäft", indem für die Einzelheiten auf die Anlagen 3-8 verwiesen wird. Ferner wird auf die Abspaltungsbilanz und die dieser zu Grunde liegenden Unterlagen Bezug genommen. Auf diese Weise sind die überge- henden Vermögensgegenstände hinreichend bestimmt worden. Dass die Individualisierung in den Anlagen zum Großteil anhand von Kontonummern erfolgt, ohne dass dem Vertrag eine Zuordnung der einzelnen Kontonummern beigefügt worden ist, schadet nicht. Die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände dürfen nicht überspannt werden. Indem der Gesetzgeber eine Bezugnahme auf Bilanzen und Inventare ausdrücklich zulässt, macht er deutlich, dass eine Bestimmbarkeit der übergehenden Vermögensgegenstände ausreicht. In S 126 Abs. 2 Satz 3 UmwG wird auch nur gefordert, dass Urkunden wie die in Bezug genommenen Bilanzen und Inventare dem Spaltungsvertrag beizufügen sind; eine Einzelaufstellung aller übergehenden Vermögensgegenstände ist gerade nicht erforderlich. Es genügt bereits, dass die - Gegenstände dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmensteils bei betriebswirt - schaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sind. Es ist daher auch anerkannt, dass im Bereich des Anlagevermögens auf Nummern-kreise der Anlagenkartei für bestimmte Teilbetriebe zurückgegriffen wird (Priester in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. AufI., 2000, § 126 Rn. 43). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten auf Grundlage des Spaltungsvertrages nicht erkennen könnten, welche Gegenstände in Zukunft der Maschinenfabrik G... GmbH &Co. KG und welche der M... H... GmbH" zuzuordnen sind.