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Landgericht Essen·42 O 61/20·01.12.2020

Einstweilige Verfügung wegen fehlender Grundpreisangabe auf Kartuschen aufrechterhalten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)PreisangabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte wegen fehlender Grundpreisangabe auf 310-ml-Kartuschen Silikon. Das Landgericht hält den Widerspruch für unbegründet: Antrag und Zustellung sind formwirksam, die Kartuschen sind Fertigpackungen und der Grundpreis war anzugeben. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 PAngV greift nicht.

Ausgang: Widerspruch der Verfügungsbeklagten abgewiesen; einstweilige Verfügung wegen fehlender Grundpreisangabe auf Kartuschen bleibt aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein per beA übermittelter, eingescannt mit Originalunterschrift vorliegender Schriftsatz ist als zulässiges Computerfax zu behandeln; eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, sofern die Originalunterschrift glaubhaft gemacht und auf Verlangen vorgelegt werden kann.

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Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung i.S.v. § 929 Abs. 2 ZPO genügt die Parteizustellung einer beglaubigten Ausfertigung des Beschlusses, die mit der Antragsschrift verbunden ist.

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Kartuschen, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und deren Inhalt ohne Öffnen nicht verändert werden kann, sind als Fertigpackungen i.S.d. PAngV anzusehen; wird nach Volumen angeboten, ist der Grundpreis anzugeben.

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Die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (keine Grundpreisangabe bei mehreren nicht miteinander vermischten Erzeugnissen) greift nicht, wenn die Verpackungs-/Portionierfunktion im Verkaufsvorgang zurücktritt und die Verpackung nicht als eigenständiges Erzeugnis hervorgehoben wird.

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Bei Unterlassungsanträgen nach UWG im Zusammenhang mit Preisangabenrecht besteht die vermutete Eilbedürftigkeit fort, solange der Antragsgegner nicht substantiiert Umstände darlegt, die diese Eilbedürftigkeit entkräften.

Relevante Normen
§ PreisangabenVO § 2 Abs. 1§ UWG § 8 Abs. 3§ 2 Abs. 1 PreisangabenVO§ 9 Abs. 4 Ziffer 2 PreisangabenVO§ 130 a ZPO§ 929 II ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 28.8.2020 – 1 O 236/20- bleibt aufrecht erhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Parteien sind auf der Verkaufsplattform F als Unternehmer tätig und bieten dort Baustoffe zum Verkauf an.

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U.a. bietet die Verfügungsbeklagte zur Artikel-Nr. … “Profi-Silikon E (Sanitär) Q“ der Marke Q1 als 310 ml Kartusche sowie „Profi-Silikon E (Sanitär) Q2“ der Marke Q1 als 310 ml Kartusche an; wegen der Einzelheiten der Angebote wird auf die Anlagen K 2a) und 2 b) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 28.7.2020 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PreisangabenVO vergeblich ab.

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Mit einem am 27.8.2020 per beA eingegangenen Antrag, auf den wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird, hat die Verfügungsklägern den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt.

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Diese ist durch Beschluss vom 28.8.2020, auf den wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird (Bl. 79 ff. d.A.), antragsgemäß unter dem Aktenzeichen 1 O 236/20 Landgericht Essen ergangen. Die Zustellung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung ist im Parteibetrieb am 16.9.2020 vorgenommen worden.

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Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachenbeantragt.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 28.8.2020 – 1 O 236/20- aufrecht zu erhalten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 28.8.2020 – 1 O 236/20- aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

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Da die Antragsschrift nicht ordnungsgemäß mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, ebenso wenig wie das ebenfalls per beA übersandte Begleitschreiben, sei der Antrag bereits unzulässig. Jedenfalls sei die einstweilige Verfügung nebst Antrag ihr- der Verfügungsbeklagten – nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PreiangabenVO liege nicht vor; die Kartuschen würden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern als Funktionseinheit nach Stück; insoweit sei der Grundpreis angegeben. Jedenfalls greife die Ausnahmevorschrift nach § 9 Abs. 4 Ziffer 2 PreisangabenVO, da die Verpackung eine eigenständige Bedeutung aufweise, nämlich die Verarbeitung des Baustoffes, womit zwei verschiedene Erzeugnisse vorlägen, die nicht miteinander vermischt seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Widerspruch bleibt ohne Erfolg, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

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Eine Antragsschrift liegt in zulässiger Form vor. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Antragsschrift im Original unterzeichnet hat, der Schriftsatz sodann eingescannt und per beA an das Gericht versandt worden ist. Damit erfüllt der Schriftsatz alle Voraussetzungen eines -zulässigen- Computerfaxes, das von § 130 a ZPO nicht erfasst wird. Auch wenn die Übersendung in einem getunnelten Übertragungskanal erfolgt, mithin ein elektronisches Dokument versendet worden ist, ist allerdings mit dem Ausdruck des Schriftsatzes nebst Unterschrift durch das Gericht ein Schriftsatz entstanden, der wie bei einem Fax die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abbildet (vgl. zu der Problematik: Zöller-Greger, § 130 ZPO Rdnr. 18 d mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Einer elektronischen Signatur bedarf es in diesem Falle nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Originalunterschrift mit eingescannt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat anwaltlich versichert, dass er die Antragsschrift gefertigt und unterschrieben habe, die dann eingescannt und an das Gericht per beA übersandt worden sei. Der Verfügungsklägervertreter hat auch im Termin die Originalantragsschrift auf Befragen vorlegen können. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt gesehen, die Darstellung und Glaubhaftmachung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin in Zweifel zu ziehen.

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Bei der Sachlage geht die Kammer auch von einer rechtzeitigen Vollziehung der einstweiligen Verfügung binnen der Monatsfrist des § 929 II ZPO aus. Zuzustellen war eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses, die mit der Antragsschrift -so wie bei Gericht eingegangen- verbunden worden ist. Damit ist der Vollziehung im Sinne von § 929 II ZPO durch Parteizustellung genüge getan.

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Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 3 Ziffer 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, III PAngV. Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin, der Verfügungsbeklagte hat mit den beanstandeten Angeboten gegen die o.a. Normen der PreisangabenVO verstoßen, in dem sie es unterlassen hat, auch den Grundpreis für das in den Kartuschen enthaltene Silikon unmittelbar in der Nähe des Gesamtpreises aufzuführen.

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Die Beklagte hat das Silikon in den Kartuschen nach Volumen (ml) angeboten; das Volumen von Flüssigkeiten und Gasen wird zumeist in Litern angegeben, vgl. auch § 2 Abs. III PreisangabenVO.  Bei den angebotenen Kartuschen handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO. Für den Begriff der Fertigpackung im Sinne dieser Vorschrift gilt die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 des am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen. Danach sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Genau das ist bei den Kartuschen der Fall. Dass sie zusätzlich womöglich auch noch eine Portionierfunktion haben, steht ihrer Einordnung unter die Legaldefinition der Fertigpackung nicht entgegen.

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Sie fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Ziffer 2 PreisangenVO. Danach braucht ein Grundpreis nicht angegeben werden bei Waren, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Insoweit dürfte es schon sehr fraglich sein, ob die Kartusche als Verpackung unter den Begriff „Erzeugnis“ fällt. Jedenfalls steht die Portionierfunktion der Kartusche, die von der Verfügungsbeklagten auch gar nicht besonders beworben wurde, bei dem Verkauf des Silikons derart im Hintergrund, dass sie bei der Anwendung des § 9 Abs 4 Ziffer 2 PreisangabenVO außer Betracht zu bleiben hat.

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Der Verfügungsgrund wird vermutet. Gründe, die gegen die vermutete Eilbedürftigkeit sprechen könnten, hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.