Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Kommanditistenstellung nach Ausschlussbeschluss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, trotz eines Gesellschafterbeschlusses über seinen sofortigen Ausschluss vorläufig weiter als Kommanditist einer Publikums-KG behandelt zu werden. Das Landgericht verneinte einen Verfügungsgrund, weil die Folgenabwägung keine überwiegende Dringlichkeit zugunsten des Antragstellers ergab und die Hauptsacheaussichten als ungewiss bewertet wurden. Zudem könne eine einstweilige Anordnung die Gesellschaft umgekehrt mit schwer rückgängig zu machenden Fakten belasten. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Wahrung der Kommanditistenrechte wurde mangels Verfügungsgrund zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsgrund für die vorläufige Sicherung von Mitgliedschaftsrechten nach einem Ausschlussbeschluss erfordert die Glaubhaftmachung einer wesentlichen, über bloße zwischenzeitliche Entwicklungen hinausgehenden Gefährdung der materiellen Rechtsposition.
Bei einer einstweiligen Verfügung, die die Gesellschafterstellung bis zur Hauptsacheentscheidung fortschreibt, ist eine folgenorientierte Interessenabwägung vorzunehmen; dabei sind die Nachteile bei Unterlassen und bei Erlass der Anordnung gegenüberzustellen.
Je stärker die durch die einstweilige Anordnung drohenden Nachteile auf Seiten der Gesellschaft bzw. der Gegenseite wiegen, desto höhere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zu stellen.
Eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die für die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse eine Klage gegen alle Gesellschafter vorsieht, ist nach ihrem Zweck und Wortlaut nicht ohne Weiteres auf einstweilige Verfügungsverfahren zu übertragen, wenn dies den Antragsteller unangemessen benachteiligen würde.
Der Widerruf einer Handelsregistervollmacht darf nicht dazu führen, dass sich ein Minderheitsgesellschafter faktisch eine Zustimmungskompetenz für Anteilsübertragungen anmaßt, die der Satzung nach der Komplementärin vorbehalten ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger beansprucht im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Beibehaltung seiner Rechte als Kommanditist der T GmbH & Co. KG (im Folgenden: J KG), einer Publikumsgesellschaft mit Sitz in H. Der Verfügungskläger hatte eine Einlage von nominal 129.000,00 €, seine Ehefrau eine Einlage von 210.000,- € an der J KG erworben. Deren Kommanditkapital beträgt 3.036.000,00 €. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten und Gründungskommanditist, Herr T1, hält einen Kommanditanteil von 60.000,- €. Er ist zugleich Alleingesellschafter der T2 GmbH und der T3 GmbH, die wiederum die Gesellschafter der T4 GmbH & Co. KG sind.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 16.3.2003 ist Gegenstand der J KG die Errichtung und der Betrieb von neun Windenergieanlagen in Form eines Windparks in der Gemeinde J1 sowie die Veräußerung der erzeugten elektrischen Energie.
In § 16 I des Gesellschaftsvertrages der J KG ist geregelt:
„Jeder Kommanditist kann seine Kommanditbeteiligung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, abtreten, jedoch nur mit Wirkung vom Beginn eines nachfolgenden Geschäftsjahres und nur insgesamt; unzulässig ist die Abtretung an einen Mitgesellschafter, wenn dieser dadurch mehr als 20 % des gesamten Kommanditanteils halten würde.“
In § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt:
„Das Kommanditkapital der Gesellschaft soll auf mindestens bis zu Euro 3.036.000,00 … durch weitere Gesellschafter erhöht werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter unter Befreiung von 181 BGB bevollmächtigt. … Kein Kommanditist dar mehr als 20 % des gesamten Kommanditkapitals zeichnen….“
Nach § 5 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages sind die Kommanditisten verpflichtet, der persönlich haftenden Gesellschafterin in notariell beglaubigter Form eine Registervollmacht nach dem dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Am 14.4.2016 wurden Sonderrechtsnachfolgen der T4 GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen, die damit Kommanditanteile über nominal 483.000,00 € hielt. Am 15.9.2016 wurde ein weiterer Anteilserwerb in das Handelsregister eingetragen, womit sich der nominale Kommanditanteil der T4 GmbH & Co. KG auf 528.000,00 € erhöhte.
Mit Schreiben vom 3.4.2017/4.4.2017 widerrief der Verfügungskläger die „Vollmacht nach § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages … und nach § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages“; weiterhin widerrief er die der Verfügungsbeklagten erteilte Handelsregistervollmacht.
In der Folgezeit lehnte der Verfügungskläger die Genehmigung zur Handelsregistereintragung von mehreren Anteilsübertragungen auf die O UG ab.
U.a. mit Schreiben vom 9.5.2017, auf das wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird (Anlage AST 22 Bl. 134 d.A.) forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger auf, zu weiteren Kommanditanteilsübertragungen die Anmeldungserklärung gegenüber dem Handelsregister zu erteilen, darunter auch zu einer Anteilsübertragung der T4 GmbH & Co. KG auf die O UG in Höhe von 384.000,00 €.
Jeweils mit Genehmigung der Komplementärin der Beklagten schloss Herr T1 im Juni 2017 folgende Kauf- und Abtretungsverträge betreffend Geschäftsanteile an der Beklagten:
Vertrag mit Herrn I über nominal 102.000,00 €
Vertrag mit C über nominal 6.000,- €
Vertrag mit L über 9.000,- €
Vertrag mit G über nominal 6.000,- €
Vertrag mit T5 über nominal 18.000,- €.
In den Verträgen ist eine Wirkungsvereinbarung zum 1.1.2018 vorgesehen, zugleich aber die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises und sofortige unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht sowie Abtretung des Ausschüttungsrechtes. Wegen ihres näheren Inhaltes wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen (Ast 6-9, Bl. 49 ff. d. A.).
In der Gesellschafterversammlung vom 21.7.2017 wurde mit einem Stimmverhältnis 685 dafür und 573 dagegen der Beschluss gefasst, dass der Verfügungskläger mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird; der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Beschlussvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei und der Verfügungskläger damit ab sofort nicht mehr Kommanditist der Gesellschaft sei.
Der Verfügungskläger hat hiergegen Anfechtungsklage gegen 33 der 141 Gesellschafter der Verfügungsbeklagten erhoben. Die für die Entscheidung der Anfechtungsklage zuständige 3. Kammer für Handelssachen des LG Essen hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Der Verfügungskläger trägt vor:
Die Anfechtungsklage sei gegen diejenigen Kommanditisten eingereicht worden, die keine Verzichtserklärung abgegeben hätten. Die Komplementärin der Verfügungsbeklagte habe gegen § 16 I des Gesellschaftsvertrages verstoßen, in dem sie –ohne dass ein wichtiger Grund vorliege- Verkäufen an ihr unliebsame Kommanditisten verweigere und –obwohl der Gründergesellschafter T1 wirtschaftlich bereits mehr als 20 % der Kommanditanteile halte- weiteren Ankäufen durch ihn und seine Gesellschaften zustimme.
Herr T1 habe auch ein Anteilspaket von Nominal 198.000,- € von dem Kommanditisten B erworben, wobei unklar sei, wer formal als Käufer aufgetreten sei. Der Verfügungskläger gehe davon aus, dass Käufer die T4 GmbH & Co. KG als Käuferin aufgetreten sei. Auch über seine Angestellten Herrn O1 und Frau H1 würde Herr T1 Anteile erwerben; tatsächlich sei er der wirtschaftliche Inhaber der von diesen gehaltenen Anteilen. Das betreffe auch die von Herrn O1 innegehaltene Gesellschaft O UG, auf die verschiedene Sonderrechtsnachfolgen angemeldet worden seien und die nunmehr über eine Einlage von nominal 447.000,00 € verfüge.
Hinzu komme noch die X GmbH mit einer Beteiligungssumme von 24.000,- €. Auch diese Gesellschaft gehöre Herrn T1.
Wegen dieser Machenschaften habe er – der Verfügungskläger- die Vollmachten und Handelsregistervollachten für die Verfügungsbeklagte widerrufen.
Ein Verfügungsgrund sei gegeben, weil ansonsten drei Jahre Schwebezeit vergingen , bis über die die Wirksamkeit der Ausschließung rechtskräftig entschieden sei, während der Verfügungskläger keine Teilnahme – und Mitwirkungsrechte an Gesellschaftsversammlungen hätte. Er habe keine Akteneinsichtsrechte und könne auch seine Ehefrau auch nicht in der Gesellschafterversammlung vertreten. Des Weiteren könne er nicht von seinem Bezugsrecht nach Kapitalerhöhung Gebrauch machen.
Die Verfügungsbeklagte sei auch trotz § 8 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages passivlegitimiert. Auch wenn hierin für die Anfechtungsklage eine Passivlegitimation aller Mitgesellschafter vorgesehen sei, könne dies für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht gelten.
Der Ausschließungsbeschluss sei auch deshalb unwirksam, weil Anteilsübertragungen wegen des Abspaltungsverbotes teilweise unwirksam seien.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom angerufenen Gerichts jeweils festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-€ oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, auferlegt,
es zu unterlassen, den Verfügungskläger auf Grund des auf der Gesellschafterversammlung der T GmbH & Co. KG vom 21. Juli 2017 unter Top 8 vom Versammlungsleiter festgestellten Beschlusses mit dem Wortlaut: „Der Kommanditist I1 wird mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen“ bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit dieses Ausschlusses als ausgeschlossen zu behandeln.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor:
Der Antrag sei unzulässig, da er entgegen der Regelung in § 8 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages nicht gegen alle Gesellschafter gerichtet sei. Tatsächlich würden ja auch die Mitgesellschafter durch die begehrte Anordnung mitbetroffen. Die Gesellschafterstellung als Grundlagenangelegenheit könne nur im Streit mit den Mitgesellschaftern wirksam festgestellt werden. Die Rechtskrafterstreckung der begehrten einstweiligen Verfügung würde die Mitgesellschafter ja auch gar nicht erfassen. Einem Antrag aber, mit dem die Behandlung nur gegenüber der Gesellschaft begehrt wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Jedenfalls sei ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Dass die e.V. zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Verfügungsklägers erforderlich sei, habe dieser nicht schlüssig vorgetragen. Bei der Interessenabwägung sei im Übrigen auch die Interessen der Mitgesellschafter zu berücksichtigen.
Seine Ehefrau könne der Verfügungskläger nach § 10 Ziffer 7 des Gesellschafstvertrages sehr wohl in der Gesellschafterversammlung vertreten.
Ein wichtiger Grund für die Ausschließung liege in dem Widerruf der Handelsregistervollmacht, die zu einem Lahmlegen der Gesellschaft geführt habe. Die Verweigerung des. Verfügungsklägers sei auch nicht gerechtfertigt gewesen.
Seit dem 1.1.2017 stellten sich die Kommanditbeteiligungen wie folgt dar:
Herr T1 60.000,- €
T4 GmbH & Co. KG 81.000,00 €
X GmbH 24.000,- €
O1 75.000,- €
H1 198.000,00 €
O UG 447.000,00 €.
Die von Herrn O1, Frau H1 und der O UG gehaltenen Anteile würden nicht wirtschaftlich durch Herrn T1 gehalten. Die 20 % - Grenze sei eingehalten worden. Auch sei nicht gegen das Unteilbarkeitsverbot verstoßen worden, da die T4 GmbH & Co. KG im Besitz von vielen Kommanditanteilen gelang sei, die auch getrennt abgetreten werden könnten. Das ergebe sich auch aus § 5 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Kammer fehlt dem von dem Kläger begehrten einstweiligen Rechtsschutz der erforderliche Verfügungsgrund, d.h. die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Gefährdung der materiellen Rechtsposition. Diese ist hier die materiellrechtliche Position als Anteilsinhaber, mit der Folge, dass der Verfügungskläger keine Mitgliedschaftsrechte in der Publikums-KG mehr geltend machen kann für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Sollte er in der Hauptsache obsiegen, hätte er die materiellrechtliche Rechtsinhaberschaft am Anteil zwar nie eingebüßt. Zwischenzeitliche Veränderungen und Entwicklungen in der Gesellschaft wären aber möglicherweise nur schwer oder gar nicht rückgängig zu machen. Das allerdings genügt für die Annahme eines Verfügungsgrundes –jedenfalls im vorliegenden Fall- nicht. Denn mit einer einstweiligen Verfügung, die den betroffenen Gesellschafter die Mitgliedschaftsrechte vorläufig wahrt, wird die bislang bestehende Gesellschafterstellung trotz beschlossener Anteilseinziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache perpetuiert. Auf diese Weise kann gleichfalls die Schaffung von Fakten drohen, die schwer oder gar nicht rückgängig zu machen sind, wenn sich die Einziehung im Hauptsacheverfahren als wirksam erweisen sollte (vgl. hierzu etwa Kleindieck, GmbHR 2017, 815 ff. (821) ). Diesen, der Antragsgegnerin drohenden Nachteilen ist bei der Entscheidungsfindung u.a. durch eine folgenorientierten Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Vergleichend abzuwägen sind die Nachteile, die den Betroffenen im Falle des Unterbleibens der begehrten Verfügung einerseits und im Falle ihrer Anordnung andererseits drohen. Je stärker bei dieser Abwägung die Interessen des Antragsgegners zu Buche schlagen, umso höhere Anforderungen sind im Übrigen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zu stellen und umgekehrt (vgl. Kleindieck, a.a.O.).
Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die vorliegende einstweilige Verfügung trotz der Regelung in § 8 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach fehlerhafte Beschlüsse nur durch Klage gegen alle Gesellschafter geltend gemacht werden können, auch gegen die Verfügungsbeklagte gerichtet werden kann. Abgesehen davon, dass seitens des Verfügungsklägers auch ein Interesse daran, besteht, von der Beklagten selbst als Gesellschafter behandelt zu werden, geht die Kammer davon aus, dass sich Klausel in § 8 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages –ihrem Wortlaut entsprechend- nicht auf einstweilige Verfügungsverfahren bezieht. Eine andere Bewertung würde eine unangemessene Benachteiligung des Verfügungsklägers darstellen, der in der Kürze der Zeit erst eruieren müsste, wer genau Gesellschafter der Beklagten ist. Dies bereitet gerade im vorliegenden Fall eine besondere Schwierigkeit, weil ja u.a. die Wirksamkeit von Anteilsübertragungen im Streit steht. Im Übrigen dürfte es auch dem wohlverstandenen Interesse der Mitgesellschafter der Publikums-KG entsprechen, nicht in jede Streitigkeit zwischen der Komplementärin der Beklagten und einem Mitgesellschafter hineingezogen zu werden. Insoweit dürfte bei dem Beitritt als Kommanditist in die Publikums-KG der Charakter der bloßen Geldanlage im Vordergrund stehen, dem die Hineinziehung in jegliche Streitigkeiten anderer Mitgesellschafter eher widerspricht.
Unabhängig von der danach anzunehmenden Passivlegitimation der Beklagten im vorliegenden Verfahren, hält die Kammer allerdings den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, das nicht vor der erkennenden Kammer geführt wird, für ungewiss. So könnten schon formale Gesichtspunkte gegen den Erfolg der Anfechtungsklage sprechen. Insbesondere wird im dortigen Verfahren die Beschränkung der Anfechtungsklage auf nur einen Teil der Kommanditisten im Rechtlichen und Tatsächlichen zu überprüfen sein. Da die diesbezüglichen Einzelheiten nicht in das Verfügungsverfahren eingeführt worden sind, kann diesseits nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die satzungsgetreue Klageerhebung festgestellt werden. Damit steht jedenfalls auch die satzungsmäßige Fristwahrung der Anfechtungsklage in Frage.
Auch vermag die Kammer noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennen, dass es für den Ausschluss des Verfügungsklägers keinen wichtigen Grund gab. Zwar mag es sein, wie es die Kammer in dem Beschluss vom 16.8.2017 – … - angenommen hat, dass es zu satzungswidrigen und unwirksamen Anteilsübertragungen gekommen ist, andererseits hat der Verfügungskläger auch die Zustimmung zu Handelsregistereintragungen versagt, die Übertragungen von den Geschäftsanteilen auf die O UG betreffen. Hierin könnte ein überschießender Aktivismus mit erheblicher Folgewirkung stecken, der sich am Ende nicht als berechtigt erweist. Nach derzeitigem Stand jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass Herrn O1 bzw. der von ihm geführten Gesellschaft nur eine formale, treuhänderisch für Herrn T1 gehaltene Gesellschafterstellung zukommt, die letztlich Herrn T1 im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenze des § 5 Ziffer 4 zuzurechnen wäre. Die Kündigung einer Handelsregistervollmacht aus wichtigem Grund darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass sich der Verfügungskläger –als Minderheitsgesellschafter- faktisch bei Anteilsübertragungen eine Genehmigungsbefugnis anmaßt, die nach § 16 I des Gesellschaftsvertrages nur der Komplementärin zusteht.
Soweit bei dem Ausschließungsbeschluss Gesellschafter mitgewirkt haben, die womöglich aufgrund unwirksamer Abtretung gar nicht Gesellschafter waren, bzw. andere an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, berührt dieses nur die Beschlussergebnisfeststellung und führt nicht ohne weiteres zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Insoweit wären u.U. im Hauptsacheverfahren noch genauere Untersuchungen zur Mehrheitsbildung erforderlich.
Ist damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch ungewiss, führt die vorliegende Interessenabwägung nicht zu einem überwiegenden Interesse des Verfügungsklägers am Erlass der einstweiligen Verfügung. Sein –zeitweiser- Ausschluss als Minderheitsgesellschafter einer Publikums-KG ist jedenfalls nicht höher einzustufen als das Interesse der Gesellschaft an einer korrekten Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung, für die mit dem Ausschließungsbeschluss jedenfalls die formale Beschlusslage und die derzeitige materielle Rechtslage spricht. Die Mitgliedschaftsrechte des Verfügungsklägers als bloßer Kommanditist im Rahmen einer Publikums-KG sind naturgemäß beschränkt, im Vordergrund steht die Investition in ein Geschäftsmodell, deren Leitlinien nach der satzungsmäßigen Struktur im Wesentlichen von der Komplementärin gestaltet werden; hierauf haben sich die Vielzahl der Kommanditisten durch Beitritt zur Gesellschaft eingelassen und auch vertraut.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 6, 711 ZPO.