Klauselumschreibung auf Insolvenzverwalter abgewiesen – unterschiedliche Auskunftspflichten
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) beantragt die Umschreibung eines bereits ergangenen Auskunftstitels auf den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zentral ist, ob die Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergeht. Das LG verweigert die Umschreibung, da die titulierte unbeschränkte Einsicht nicht die erforderliche Konkretisierung enthält und die Pflichten des Insolvenzverwalters nicht mit denen des Schuldners identisch sind; eine Weitergabe von Informationen über mögliche Ansprüche gegen Dritte fällt in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters.
Ausgang: Antrag auf Umschreibung des Auskunftstitels auf den Insolvenzverwalter nach § 727 ZPO abgewiesen; Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters weicht von der des Schuldners ab.
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereits ergangener Auskunftstitel kann nicht ohne Weiteres auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden; eine Klauselumschreibung ist zu versagen, wenn der Titel Umfang und Zweck der Auskunft nicht hinreichend konkretisiert.
Die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners und die des Insolvenzverwalters sind nicht identisch; der Insolvenzverwalter ist nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, wie sie sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gesellschafter ein konkretes Informationsbedürfnis darlegen und die begehrten Unterlagen hinreichend bezeichnen, um einen Informationsanspruch zu begründen.
Ein Informationsanspruch ist ausgeschlossen, soweit die Auskunft der Beschaffung von Informationen für die Geltendmachung noch zustehender Ansprüche gegen Dritte dient, weil die Verfolgung solcher Ansprüche allein dem Insolvenzverwalter obliegt.
Leitsatz
Klauselumschreibung auf Insolvenzverwalter, keine Identität der Auskunftserteilungspflicht des Schuldners mit der des Insolvenzverwalters
Tenor
wird der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 05.12.2006 gem. § 727 ZPO auf Erteilung ei-ner vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des LG Essen vom 18.05.2005 ge-gen den Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluss vom 18.05.2005 wurde die Firma J GmbH verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer G Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren sowie der Beteiligten zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gesellschaft andere Unternehmungen oder Unternehmensbeteiligungen erworben hat und um welche es sich ggf. handelt.
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der o.g. GmbH eröffnet worden ist, beantragt die Beteiligte zu 1) Klauselumschreibung auf den Beteiligten zu 2) als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin.
Es ist umstritten, ob überhaupt und bejahendenfalls inwieweit der Insolvenzverwalter bei einer von der Insolvenzschuldnerin vorzunehmenden unvertretbaren Handlung als Rechtsnachfolger anzusehen ist.
Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 25.10.2001, 15 W 118/01, entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter den Informationsanspruch eines Gesellschafters im Informationserzwingungsverfahren erfüllen muss.
Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob ein bereits ergangener Titel auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden kann.
Das Oberlandesgericht legt jedoch dar, dass die Auskunftspflicht des Schuldners nicht identisch ist mit der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters (ebenso: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 140).
Beispielsweise ist das Informationsrecht des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, wenn es ihm darum geht, durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher oder durch Auskunft Informationen über den Bestand noch geltend zu machender Ansprüche gegen Dritte zu gewinnen. Denn die Geltendmachung solcher Ansprüche unterliegt dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters.
Das Informationsrecht des Gesellschafters muss sich daher sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen.
Im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechts muss der Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung ein konkretes Informationsbedürfnis darlegen und glaubhaft machen sowie die Unterlagen konkret bezeichnen, in die Einsichtnahme begehrt wird.
Im hier zugrunde liegenden –umzuschreibenden- Beschluss des LG Essen vom 18.05.2005 ist die Einsichtnahme in sämtliche Bücher und Schriften gestattet worden. Dem Erfordernis einer konkreten Bezeichnung der einzusehenden Unterlagen ist damit nicht Rechnung getragen.
Ferner ist nicht auszuschließen, dass durch die weiter titulierte Auskunftserteilung
Informationen über das Bestehen noch geltend zu machender Ansprüche gegen Dritte gewonnen würden. Wie bereits dargelegt, hat der Gesellschafter insoweit keinen Anspruch auf Informationserteilung.
Da die Informationspflicht des Insolvenzschuldners nicht identisch ist mit der Informationspflicht des Insolvenzverwalters, war nach alldem der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Klauselumschreibung gegen den Insolvenzverwalter gem. § 727 ZPO zurückzuweisen.