Einzelklage eines GbR-Gesellschafters gegen Dritte nach BGH-Außenrechtsfähigkeit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Minderheitsgesellschafter einer vermietenden Personengesellschaft verlangte im eigenen Namen Zahlung einer Ausgleichsforderung aus einem Mietaufhebungsvertrag an die Gesellschaft. Streitpunkt war, ob er ohne Geschäftsführungsbefugnis eine Gesellschaftsforderung gegen einen Dritten einklagen kann. Das LG Essen hielt die Klage für unzulässig, da es an der Prozessführungsbefugnis fehle. Weder actio pro socio noch § 432 BGB oder § 744 Abs. 2 BGB eröffneten hier ein Einzelklagerecht; bei anerkannter Außenrechtsfähigkeit der GbR bestehe dafür gegen Dritte kein Raum.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis für die Gesellschaftsforderung fehlt.
Abstrakte Rechtssätze
Die actio pro socio vermittelt keine Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte, die nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern aus einem externen Vertrag herrühren.
Ein Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis kann eine Forderung der Gesellschaft gegen Dritte grundsätzlich nicht unter Berufung auf § 432 BGB einklagen, weil die Forderungseinziehung der Geschäftsführung zugeordnet ist.
Die ausnahmsweise anerkannte Einzelklagebefugnis eines nicht geschäftsführenden GbR-Gesellschafters gegen Dritte setzt voraus, dass andere Gesellschafter gesellschaftswidrig im bewussten Zusammenwirken mit dem Dritten die Anspruchsverfolgung blockieren; diese Grundsätze finden bei der OHG keine Anwendung.
Wird der Außen-GbR eine eigene Rechtssubjektivität (Rechts- und Parteifähigkeit) zuerkannt, besteht prozessrechtlich kein Raum mehr für eine von § 432 BGB abgeleitete Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters gegen Dritte.
§ 744 Abs. 2 BGB begründet eine Notgeschäftsführungsbefugnis nur für zur Erhaltung erforderliche Maßnahmen; die unmittelbare Klage gegen den Dritten ist nicht erforderlich, wenn vorrangig der geschäftsführende Gesellschafter auf Anspruchsverfolgung in Anspruch genommen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit einem Anteil von 30 % Mitgesellschafter einer Personengesellschaft, die unter Bezeichnung "D... und R... GbR" geführt wird. Weitere Gesellschafter sind Herr W... D... mit einer Beteiligung von 60 % sowie die Herren K... F... und H... D... mit Anteilen von jeweils 5 % . Gesellschaftszweck ist die Vermietung der Immobilie Im T... in E... Die Beklagte hatte mit Mietvertrag vom 22.6.1999/7.7.1999, auf den wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird, Teile dieses Bürogebäudes mit Garagenplätzen angemietet. Alleingesellschafter der Beklagten ist Herr D... Der Gesellschaftszweck der Beklagten bestand in der Untervermietung der angemieteten Flächen. Untermieter waren die F... und P... GmbH die R... GmbH und die D... und P...
Anfang des Jahres 2000 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Herrn D... Die Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft D... und R... fasste am 19.6.2000 mit den Stimmen der Herren D... F... und D... den Beschluss, den Kläger von seinem Amt als Alleingeschäftsführer abzuberufen und stattdessen Herrn F... zum Geschäftsführer zu bestellen. Über die Wirksamkeit des Beschlusses bestand zwischen den Beteiligten Streit. Der Kläger, der weiterhin das Geschaftsführeramt für sich in Anspruch nahm, forderte die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 7.7.2000 auf, eine vertraglich geschuldete Bürgschaftserklärung als Sicherheit für die mietvertraglichen Forderungen beizubringen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 10.7.2000 mit, dass der entsprechende Antrag von der Sparkasse E... . noch nicht bearbeitet werden konnte, weil der zuständige Mitarbeiter der Sparkasse im Urlaub sei. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 13.7.2000 den mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrag im Namen der Personengesellschaft D... und R... fristlos. Am 4.8.2000 fasste die Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft erneut den Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und Herrn F... zum neuen Geschäftsführer zu bestellen. Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 19.12.2000, bestätigt durch Urteil des OLG Hamm vom 5.11.2001, wurde festgestellt, dass der Abberufungs- und Neubestellungsbeschluss vom 19.6.2000 unwirksam, vom 4.8.2000 dagegen wirksam sei.
Infolge der Streitigkeiten zwischen den Herren D... und R... zogen die Untermieter aus den Büroräumen im T... aus bzw. kündigten das Mietverhältnis. Herr D... äußerte den Wunsch, den Hauptmietvertrag aufzuheben oder seine Bedingungen abzuändern. Dem widersprach der Kläger. Herr F... schloss dennoch als Geschäftsführer der D... und R... Personengesellschaft unter dem 30.3.2001 einen Aufhebungsvertrag mit der Beklagten, in dessen Ziffer 3 geregelt ist: "Soweit der D... und R... GbR durch den Abschluss dieses Vertrages im Vergleich zur Fortführung des Mietvertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin Nachteile entstehen, ist die MIZ der D..., und R... GbR zum Ausgleich dieser Nachteile verpflichtet". Inzwischen sind die Büroräume an eine Drittgesellschaft vermietet.
Am 17.8.2001 beschloss Herr D... die Auflösung der Beklagten; der Auflösungsbeschluss wurde am 3.9.2001 in das Handelsregister eingetragen.
Mit vorgerichtlichem Schriftwechsel forderte der Kläger seine Mitgesellschafter auf, an einer Klage der Gesellschaft gegen die Beklagte wegen mietvertraglicher Forderungen mitzuwirken. Die Herren D... und F... versagten ihre Mitwirkung, Herr D... reagierte auf die Aufforderung nicht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Ausgleichsforderung nach Ziffer 3 des Auf- hebungsvertrages für den Zeitraum März bis August 2001 Zahlung von 17.149,30 Euro an die D... und R... Personengesellschaft.
Er ist der Meinung, er sei prozessführungsbefugt und trägt vor, die von der Recht-sprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschafter auch ohne Geschäftsführungsbefugnis eine Gesellschaftsforderung gegen Dritte einklagen könne, lägen hier vor, da Herr D... und die Beklagte beabsichtigten, ihn in gesellschaftswidriger Weise um die Vorteile aus den eingegangenen Verträgen zu bringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die D... und R... GbR, Im T... E... 17.149,30 Euro nebst 5 % Zinsen aber dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Gesellschaftsforderung nicht geltend machen könne. Die Rechtssprechungsgrundsätze, auf die der Kläger seine Klagebefugnis stützen wolle, seien nicht anwendbar. Auch lägen die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Grundsätze nicht vor, weil weder der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klageerhebung habe, noch die übrigen Gesellschafter ihre Mitwirkung an der Forderungseinziehung aus gesellschaftsfremden Gründen verweigern würden. Die Beklagte behauptet, die Mitgesellschafter des Klägers hätten sich allein deswegen gegen eine gerichtliche Einziehung der Forderung gewandt, weil wegen des Liquidationsstatus der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Vollstreckung bestehe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Denn dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis, die vertragliche Forderung der D... - und R... Personengesellschaft gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich hier insbesondere nicht aus dem Rechtsinstitut der .actio pro socio", da sich die Klageforderung weder gegen einen Mitgesellschafter richtet, noch aus dem Gesellschaftsverhältnis ableitet, sie vielmehr in dem Miet- bzw. Aufhebungsvertrag ihre Grundlage hat.
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 432 BGB. Einem Gesellschafter ist es grundsätzlich verwehrt, unter Berufung auf diese Vorschrift gegen Dritte einen Anspruch der Gesellschaft einzuklagen, da die Forderungseinzie- hung ein Akt der Geschäftsführung darstellt. Das Einziehungsrecht des einzelnen nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafters ist weit gehend eingeschränkt, da die gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen der Geschäftsführung und Stellvertretung abschließend klären sollen, wer für die Gesellschaft auftritt. Ist die Geschäftsführung einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag übertra- gen, stellt das Gesetz in den §§ 710 BGB, 114 Absatz 2 HGB ausdrücklich klar, dass die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
Nach -bisher- ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besitzt allerdings ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft aus- nahmsweise ein aus § 432 BGB abgeleitetes Einzelklagerecht, wenn ein anderer Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschaftsinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Dritten weigert, an der Geltendmachung einer Gesell- schaftsforderung mitzuwirken (so z.B. BGH NJW 2000, 734 m.w.N.). Verweigern die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen und ist zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschafts- widrigen Verhalten beteiligt, hat der einzelne Gesellschafter ein berechtigtes Interes- se, den Anspruch der Gesellschaft einzuklagen.
Vorliegend erscheint es mit Rücksicht auf die Liquidation der Beklagten bereits als sehr zweifelhaft, die Weigerung der Mitgesellschafter des Klägers, die Beklagte nicht gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen, als gesellschaftswidrig zu bewerten.
Diese Frage kann aber letztlich unentschieden bleiben. Denn die Grundsätze der ausnahmsweise zulässigen Einzelklageerhebung des nichtgeschäftsführenden Ge- sellschafters gegen Dritte kommen vorliegend nicht zur Anwendung.
Das ergibt sich ohne weiteres dann, wenn der in dem Verweisungsbeschluss der allgemeinen Zivilkammer vertretenden Auffassung gefolgt würde, bei der D... und R... Personengesellschaft handele es sich entgegen ihrer geschäftsmäßigen Bezeichnung nicht um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, sondern um eine OHG; dafür spräche womöglich nicht nur das jährliche Mietvolumen dieser einzelnen Gesellschaft und der Umstand, dass sie zur Umsatzsteuer optiert hat, sondern auch eine übergreifende Gesamtbetrachtung der Gesellschaftsverflechtung, die an der berufsmäßigen, mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgten Tätigkeit der an den Gesellschaften Beteiligten keine Zweifel lassen kann. Nach § 105 Absatz 1 HGB wandelt sich eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ohne weiteres in eine OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt. Die Umwandlung erfolgt kraft Gesetzes und erfordert keine besonderen Vereinbarungen der Gesellschafter; die Umwandlung vollzieht sich dann unter Umständen sogar gegen den Willen der Gesellschafter. Die Grundsätze zur ausnahmsweisen Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters gegen Dritte finden nun aber auf die OHG keine Anwendung; denn bei dieser Gesellschaftsform fordert der Umstand, dass die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ein Akt der Geschäfts- führung ist, wegen der Eigenschaft der OHG als eigenständiges Rechtssubjekt un- eingeschränkte Anerkennung (vgl. BGH NJW 1973,2199).
Selbst wenn die Personengesellschaft D und R nicht als OHG sondern als Gesell-schaft Bürgerlichen Rechts einzuordnen wäre, stünde dem Kläger nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen- )BGB- Gesellschaft (vgl. BGH MDR 2001,459 f.) im vorliegenden Prozess keine Prozessführungsbefugnis zu. Wird der BGB-Gesellschaft im Außenrechtsverkehr eine eigene Rechtssubjektivität zuerkannt, sind die Gründe für eine gegenüber der OHG unterschiedlichen Behandlung der Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters gegen Dritte entfallen; von der traditionellen Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als Zuordnungssubjekt der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht - und damit eine Anwendung des § 432 BGB rechtfertigt - hat sich der Bundesgerichtshof bei der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit aus konzeptionellen Gründen ausdrücklich losgesagt. Zur Begründung der geänderten Rechtsauffassung wurden letztlich auch die praktischen Schwierigkeiten angeführt, die im Rechtsverkehr infolge der wertungsabhängigen Abgrenzungskriterien zwischen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und der OHG bestehen. Der vorliegende Fall belegt diese Abgrenzungsschwierigkeiten. Insbeson- dere aus Gründen der Rechtsklarheit besteht ein dringendes Bedürfnis, beide Ge- sellschafsformen jedenfalls im Prozessrecht gleich zu behandeln. Das Gesetz lässt, wie der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat, eine solches Verständnis von der (Außen)-Rechtssubjektivität der Gesellschaft Bürgerli- chen Rechtes und der daraus folgenden verfahrensmäßigen Gleichbehandlung von der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und der OHG zu. Dies kann sich nicht nur auf die Parteifähigkeit auswirken, sondern muss auch für die Frage der Prozessfüh- rungsbefugnis gelten, die zuvor nur mit Rücksicht auf die Annahme unterschiedlicher Rechtssubjektivität von Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und OHG ungleich beant- wortet wurde. Kommt aber der BGB-Gesellschaft (Außen)-Rechtsfähigkeit zu, besteht wie im Recht der OHG kein Raum mehr für die Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters gegen Dritte.
Schließlich kann die Prozessführungsbefugnis des Klägers auch nicht § 744 Absatz 2 BGB entnommen werden. Es ist zwar anerkannt, dass sich aus dieser Vorschrift eine Notgeschäftsführungsbefugnis eines im Übrigen nicht geschaftsführungsbefugten Gesellschafters ergeben kann. Diese Befugnis umfasst es auch, Rechte der Ge- sellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Hier ist die Einzelklage aber keine Maßnahme, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht zunächst den geschäftsführenden Gesellschafter der D... und R... - Personengesellschaft auf Klageerhebung gegen die Beklagte in Anspruch nimmt. In diesem Verhältnis wäre dann auch zu klären, ob die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer Klageerhebung gegen die Beklagte vorliegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.