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Landgericht Essen·41 T 5/07·12.06.2007

Beschwerde verworfen: Analoge Anwendung des §52 AktG bei atypischer Kapitalerhöhung

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die betroffene Gesellschaft richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Essen, der ein Nachgründungsverfahren analog §52 AktG für erforderlich hielt. Zentrales Problem war die kurz nach Gründung geplante Kapitalerhöhung durch Einbringung einer GmbH und die unklare Werthaltigkeit der gebildeten Kapitalrücklage. Das Landgericht hält die analoge Anwendung des §52 AktG zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger für geboten und verwirft die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdewert wurde auf 100.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen als unbegründet verworfen; analoge Anwendung des §52 AktG zum Schutz der Gläubiger für erforderlich erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Schutzgedanken des §52 AktG rechtfertigen die entsprechend analoge Durchführung eines Nachgründungsverfahrens auch bei atypischen Kapitalerhöhungen, wenn Gläubigerschutz und Werthaltigkeit der eingebrachten Werte gefährdet sind.

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Eine kurz nach Eintragung der Gesellschaft vorgenommene, erhebliche Kapitalerhöhung durch Einbringung einer anderen Gesellschaft kann einer verdeckten Sachgründung nahekommen und erfordert deshalb eine nachgründungsrechtliche Prüfung einschließlich Einschaltung eines Gründungsprüfers.

3

Ein Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers, der für die Bewertung auf einen älteren Stichtag abstellt, genügt nicht, um die Aktualität und Werthaltigkeit der eingebrachten Einlage für den maßgeblichen Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zu belegen.

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Der Beschwerdewert ist für Kostenfestsetzungen nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO zu bemessen.

Relevante Normen
§ 52 AktG§ 27 AktG§ 52 Abs. 4 AktG§ 131 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 2 KostO

Tenor

Die Beschwerde der betroffenen Firma gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.04.2007 wird kostenpflichtig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Der zu entscheidende Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Änderungen sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten.

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II. Die Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung der aktienrechtlichen Vorschriften der Auffassung des Amtsgerichts an und hält daher – wie das Amtsgericht – vorliegend die Vorschriften über eine Nachgründung gemäߧ 52 AktG für entsprechend anwendbar:

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Der Beschwerdeführerin ist zunächst dahin beizupflichten, dass weder eine unmittelbare Anwendung von § 52 AktG, noch eine von der Rechtsprechung bislang entwickelte Fallgruppe analoger Anwendung der Vorschrift in Betracht kommen. Sieht man aber den Schutzgedanken des vom Gesetzgeber für bestimmte Fälle vorgesehenen recht strengen Nachgründungsverfahrens, so ist dieses für den vorliegenden Fall der atypischen Kapitalerhöhung entsprechend durchzuführen. Dies gebietet nämlich der Schutz der Gesellschaftsgläubiger.Es ist anerkannt, dass für die Auslegung der Reichweite des § 52 AktG allgemein der Gedanke des Gläubiger- und Aktionärsschutzes zu berücksichtigen ist, der auch hinter § 27 AktG steht (Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 2. Auflage, § 52 Rdn.16). Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Kapitalerhöhung kommt aus Sicht der Gläubiger einer verdeckten Sachgründung sehr nahe. Zwar liegt letztlich keine Sacheinlage i.S.v. § 27 AktG vor, es ist aber, ähnlich wie bei der Sacheinlage, unsicher, ob die Kapitalrücklage, die in Folge der Einbringung der F GmbH gebildet wurde, so „werthaltig“ ist, dass hieraus eine Kapitalerhöhung von 100.000 € auf 20.300.000 € durchgeführt werden kann, dies ca 6 Monate nach Gründung der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Bestätigungsvermerk“ des Abschlussprüfers T vom 12.02.2007 hilf nicht weiter, weil hierin ausdrücklich der Vermerk enthalten ist, dass in Bezug auf die eingebrachte Gesellschaft die Unternehmensbewertung der C GmbH vom 1.1.06 zugrunde gelegt werde. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht geprüft ist, ob dieser Wert im Dezember 2006 noch aktuell war.

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Hinzu kommt folgendes:Bei Gründung der Gesellschaft war die Prüfung durch einen Gründungsprüfer – X GmbH – erforderlich. Wäre schon damals die GmbH eingebracht worden und ein Grundkapital von 20.300.000 € beschlossen worden, so hätte sich die Prüfung auch hierauf erstreckt. Es liefe dem Schutzzweck der im Aktienrecht sehr strengen Gründungsvorschriften zuwider, wenn man es der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Nachgründungsverfahrens, insbesondere ohne Einschaltung eines Gründungsprüfers (§ 52 Abs.4 AktG) zugestehen würde, nur rund ein halbes Jahr nach ihrer Eintragung mittels Einbringung eines zum Stichtag nicht zuverlässig bewerteten Unternehmens eine Kapitalerhöhung um das 203fache des ursprünglichen Wertes durchzuführen.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 KostO.