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Landgericht Essen·41 O 77/12·18.02.2014

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen Unterlassungsurteil (Internetwerbung)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR fest, weil sie die Unterlassungsverpflichtung zur Werbung „TÜV-Aktion“ trotz Androhung nicht erfüllte. Die Schuldnerin konnte die vermutete Verantwortlichkeit nicht entkräften; es läge Organisationsverschulden vor. Die Kosten des Verfahrens und der unzulässigen Streitverkündung hat die Schuldnerin zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil in Höhe von 2.000 EUR stattgegeben; Kosten der Verfahren trägt die Schuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO ist festzusetzen, wenn eine Partei einer Unterlassungsentscheidung trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachkommt.

2

Bei Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsurteil wird ein Verschulden der Verpflichteten grundsätzlich vermutet; die Partei muss substantiiert vortragen, um die Vermutung zu widerlegen.

3

Verwendet die Verpflichtete Dritte für ihren Internetauftritt, obliegt ihr die Pflicht, regelmäßige Kontrollen anzuordnen und Dienstleister hinreichend zu instruieren; ein Unterlassen begründet Organisationsverschulden.

4

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Art und Umfang der Wiederholung, das Verschulden der Verantwortlichen und das konkrete Erscheinungsbild der Veröffentlichung zu berücksichtigen.

5

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die säumige Partei; eine von ihr veranlasste Streitverkündung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig und kann ihr zugerechnet werden (vgl. § 788 ZPO).

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Streitverkündeten trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

3

Sie ist der Verpflichtung aus dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (AZ: 41 O 77/12), die Werbung "TÜV-Aktion" zu unterlassen, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen. Die Werbung befand sich im Juni 2013 unstreitig erneut im Internet.

4

Ein Verschulden der Schuldnerin ist zu vermuten. Die Schuldnerin hat die Vermutung im Rahmen der Anhörung ihres Geschäftsführers und der Vernehmung des Zeugen B nicht widerlegt. Zum einen war die Schuldnerin verpflichtet, den Inhalt ihrer Internetseiten regelmäßig zu überprüfen, zum anderen hätte sie, nachdem ihr Ansprechpartner Herr Q bei der Firma E-GmbH verstorben war, die für den Internetauftritt verantwortliche Firma schriftlich darüber informieren müssen, dass diese Werbung nicht mehr erscheinen darf. Dies gilt umso mehr, als der E-GmbH zuvor eine Vorlage der „TÜV-Werbung“ zur Verfügung gestellt worden war.

5

Ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € erscheint ausreichend, weil zum einen die Internetseite, auf der die Werbung erschienen war, vorrangig nur dazu diente, auf die eigentliche Werbeseite überzuleiten, und zum anderen das Verschulden des Geschäftsführers der Schuldnerin als gering einzustufen ist. Dieser durfte nämlich darauf vertrauen, dass die Werbung nicht mehr erscheint, weil sie zuvor (unstreitig) bereits entfernt worden war. Letztlich handelt es sich um ein Organisationsverschulden, das darin liegt, dass keine regelmäßigen Kontrollen aller Internetauftritte angeordnet waren und die Firma E-GmbH nicht hinreichend instruiert worden war.

6

Die Schuldnerin trägt gemäß § 788 ZPO die Verfahrenskosten. Sie trägt ferner die Kosten der von ihr veranlassten Streitverkündung, weil diese im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig ist.