Abspaltung nach UmwG: GmbH-Anteil und satzungsmäßige Sonderrechte gehen über
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer Gesellschafterstellung nach Abspaltung sowie die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste und die Feststellung des Übergangs besonderer Satzungsrechte. Das LG Essen bejahte den dinglichen Übergang des GmbH-Geschäftsanteils nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 UmwG auch gegenüber Vinkulierungs- bzw. Vorerwerbsklauseln. Mit dem Anteil gingen mangels Höchstpersönlichkeit auch die im Gesellschaftsvertrag verankerten Sonderrechte über. Der gegen den Geschäftsführer nur hilfsweise gerichtete Antrag wurde als unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die GmbH überwiegend stattgegeben; hilfsweise Klage gegen den Geschäftsführer als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eintragung einer Abspaltung im Handelsregister geht der abgespaltene Vermögensteil einschließlich eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 131 UmwG dinglich auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Satzungsmäßige Vinkulierungs- und Übertragungsklauseln hindern den dinglichen Anteilsübergang im Wege der Abspaltung nach §§ 123, 131 UmwG grundsätzlich nicht; etwaige Pflichtverstöße begründen regelmäßig nur schuldrechtliche Ansprüche.
Mit der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gehen grundsätzlich die mit der Mitgliedschaft verbundenen satzungsmäßigen Sonderrechte auf den Erwerber über, sofern sie nicht ausnahmsweise höchstpersönlich ausgestaltet sind.
Ein Anspruch auf Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG richtet sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Geschäftsführer als deren Organ.
Eine nur hilfsweise gegen eine weitere Person gerichtete Klage (eventuelle subjektive Klagehäufung) ist unzulässig.
Tenor
1.
Es wird für die Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. festgestellt, dass die Klägerin zu 1. seit dem 00.00.0000 Gesellschafterin der Beklagten zu 1. als Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 2 im Nennbetrag von 1.550,00 € ist.
2.
Die Beklagte zu 1. wird auf Antrag der Klägerin zu 1. verurteilt, eine Gesellschafterliste der Beklagten zu 1. mit dem nachfolgenden Inhalt durch einen Notar beim Handelsregister der Beklagten zu 1. zur Veröffentlichung einzureichen, den Gesellschaftern zu übersenden und zu den Gesellschaftsakten zu nehmen:
Gesellschafter: Lfd. Nummer der Nennbeträge der Geschäftsanteile Geschäftsanteile
Y. 1 50.450,00 €
Klägerin zu 1., 2 1.550,00 €eingetragen beim AG S., HRB N01
3.
Es wird für die Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. festgestellt, dass die Klägerin zu 1. seit dem 00.00.0000 als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. auch Inhaberin der nachfolgenden gesellschaftsvertraglichen Gesellschafterrechte, die bisher dem R. e. V. bzw. der R. GmbH zustanden, ist:
3.1 „Vetorecht“ gegen die Aufnahme weiterer Gesellschafter aufgrund des Erfordernisses eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.2 „Vetorecht“ gegen die Abtretung und Übertragung von Geschäftsanteilen aufgrund des Erfordernisses einer vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.3 „Recht“ auf Nichtteilnahme an einer „ersten“ Gesellschafterversammlung bzw. an der Verhandlung von diesbezüglichen Tagesordnungspunkten mit der Folge der Beschlussunfähigkeit aufgrund des Erfordernisses, dass eine solche Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn alle Gesellschafter vertreten sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.4 Entsendungsrecht für 1 Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1. (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.5 Recht auf Herbeiführung der Bestimmungen gem. § 9 Abs. 6 und 8 des Gesellschaftsvertrages und Übergang des Verwaltungsratsvorsitzes auf das eigene entsandte Verwaltungsratsmitglied bei „Finanzierungsnotstand“ der Beklagten zu 1. (§ 9 Abs. 14 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.6 „Vetorecht“ gegen Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) und m) (§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000);
3.7 Recht auf Inbildsetzung über die Kandidaten vor Abstimmungen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe d) und § 10 Abs. 2 Buchstabe a) (§ 11 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 00.00.0000).
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. tragen als Gesamtschuldner 10 % der Gerichtskosten, die Klägerin trägt allein weitere 10 %, die Beklagte zu 1. trägt 80 % der Gerichtskosten.
Die Klägerin zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. nach einem Wert von 10.000,00 €.
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. tragen als Gesamtschuldner 10% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.; ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1. selbst.
Der Kläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte zu 1. 80 %, die Klägerin zu 1. trägt selbst 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich der Verurteilung zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €.
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. dürfen die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1. wurde am 00.00.0000 als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung ist Gegenstand der Gesellschaft „die Verwirklichung der Aufgaben der katholischen Kirche, der Seelsorge und der A. als ihre Lebens- und Wesensäußerung durch die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke“ (§ 52 AO).
Die Beklagte zu 1. vereint als Dachgesellschaft mehrere Einrichtungen in I., z. B. Krankenhäuser, Pflegedienste, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Seniorenwohnungen. Hierzu gibt es jeweils selbstständige Betriebsgesellschaften, an denen die Beklagte zu 1. mehrheitlich beteiligt ist. Diese Gesellschaften betreiben Krankenhäuser, Heime, Kindergärten usw.
Hauptgesellschafterin der Beklagten zu 1. ist die Y.. Diese hält 97,02 % des Stammkapitals. Einzige weitere Gründungsgesellschafterin der Beklagten zu 1. war das R. e.V.. Rechtsnachfolgerin wurde im Jahr 2008 durch Umwandlung die R. GmbH. Diese ist aktuell im Handelsregister als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. eingetragen. In der Satzung der Beklagten zu 1. sind der Minderheitsgesellschafterin besondere Rechte eingeräumt worden, wie sie sich aus dem Urteilstenor zu Ziffer 3. im Einzelnen ergeben. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zu 1. Minderheitsgesellschafterin geworden ist, wenn ja mit welchen Rechten. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 1. wurde am 00.00.0000 als Holding- und Managementträger für die Krankenhausbeteiligungen des Q. gegründet. Sie erhielt gemäß Abspaltungsvertrag (Vertrag vom 05.03.2012, Anlage K 7) alle Geschäftsanteile, die die R. GmbH (bisherige Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1.) an krankenhausbetreibenden Gesellschaften hielt. Hintergrund ist, dass das R. GmbH, an der das Q. zu 60 % und die A. zu 40 % beteiligt sind, an nahezu allen katholischen Einrichtungen im Q., nämlich an 12 Krankenhäusern und 26 Pflegeeinrichtungen beteiligt ist. Durch die Abspaltung sollte, so der Vortrag der Klägerin zu 1., die Beteiligung an den Krankenhäusern separiert werden, um besser auf die sich ändernden Gegebenheiten im Krankenhaussektor reagieren zu können.
Die Abspaltung wurde am 00.00.0000 im Handelsregister eingetragen. Am 05.03.2012 reichte der Notar eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, danach wurde zunächst die Klägerin zu 1. als Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1. im Handelsregister eingetragen. Am 26.06.2012 reichte der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. beim Handelsregister jedoch eine neue Liste mit den ursprünglichen Gesellschaftern ein, was dazu führte, dass die R. GmbH erneut als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde.
Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren im Zeitpunkt der Abspaltung zu 75 % das Q. und zu 25 % die E. GmbH. Letztere ist ein Tochterunternehmen der X. GmbH, welche unter anderem 21 Krankenhäuser und 29 Alten- und Pflegeheime betreibt. Seit März 2013 ist das Q. zu 100 % Gesellschafterin der Klägerin zu 1.
Am 19.06.2012 fand eine Verwaltungsratssitzung der Beklagten zu 1. statt. Zu dieser Versammlung erschien für die Klägerin zu 1. der Kläger zu 2. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits für das R. GmbH als Vertreter an den Verwaltungsratssitzungen teilgenommen. In der Sitzung vom 19.06.2012 gab er an, als Vertreter der Klägerin zu 1. an der Sitzung teilnehmen zu wollen. Nach dieser Erklärung wurde er mit den Stimmen der übrigen Verwaltungsratsmitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Bei zwei Tagesordnungspunkten wurde er gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. haben mit der vorliegenden Klage zunächst auch das Ziel verfolgt, Feststellung der Nichtigkeit der in der Verwaltungsratssitzung vom 19.06.2012 gefassten Beschlüsse herbeizuführen. Sie haben hierzu folgenden Antrag angekündigt:
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. beantragen, gegenüber der Beklagten zu 1. die Nichtigkeit der nachfolgenden Beschlüsse, die der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1. in seiner Verwaltungsratssitzung vom 19.06.2012 gefasst hat, festzustellen:
4.1
Beschluss über den Ausschluss des Klägers zu 2. von der Ausübung seines Stimmrechts zu allen Tagesordnungspunken der Verwaltungsratssitzung der Beklagten zu 1. vom 19.06.2012 sowie von der Teilnahme an der Verhandlung zu den Tagesordnungspunkten TOP 5 „Zukunft der Y. GmbH“ und TOP 6 „Mögliche Darlehensprobleme durch die Vorhaben der „N. GmbH“;
4.2
Beschluss über die Genehmigung des Protokolls der 71. Sitzung des Verwaltungsrates (TOP 1 des Einladungsschreibens vom 01.06.2012);
4.3
Beschluss über die zustimmende Kenntnisnahme des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts und des Konzernjahresabschlusses einschließlich des Konzernlageberichts der Beklagten zu 1. für das Geschäftsjahr 2011 sowie der Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung, diese Jahresabschlüsse und Lageberichte festzustellen, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen und der Geschäftsführung Entlastung zu erteilen (TOP 3 des Einladungsschreibens vom 01.06.2012);
4.4
Beschluss über die Zustimmung zur Berufung von Herrn K. durch die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. zum Ärztlichen Direktor des C. GmbH (TOP 7 des Einladungsschreibens vom 01.06.2012);
4.5
Beschluss über die Erteilung von Gesamtprokura mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen für die Beklagte zu 1. an Herrn Z., geboren am 00.00.0000 und wohnhaft in W. (TOP 8 des Einladungsschreibens vom 01.06.2012).
In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. diesen Antrag zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, dass sie infolge der Abspaltung nunmehr Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1. geworden sei, was die Beklagte zu 1. vehement in Abrede stellt. Die Klägerin zu 1. meint, § 5 und § 17 der Satzung stünden der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.§ 5 Ziffer 2 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
„Die Abtretung oder Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist nur an kirchliche Körperschaften zulässig, die als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind oder öffentlich-rechtlichen Status haben. Die Abtretung und Übertragung ist nur mit vorheriger Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.“
§ 17 Ziffer 2 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
„Der Gesellschafter ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile zum Nennwert vorrangig an die/den bisherigen Gesellschafter, anderenfalls an einen oder mehrere von der Gesellschafterversammlung zu benennenden Gesellschafter oder an die Gesellschaft zu übertragen.“
Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, nach Streichung des § 132 des Umwandlungsgesetzes stehe die Vinkulierungsklausel der Abspaltung nicht entgegen. Im Übrigen habe die Eintragung der Spaltung im Handelsregister die Wirkung, dass das ausgegliederte Vermögen mit dinglicher Wirkung auf den übernehmenden Rechts-träger übergehe. Diese Wirkung trete auch dann ein, wenn die Spaltung gesellschaftsrechtlich unwirksam oder z. B. sittenwidrig sei, was vorliegend allerdings nicht der Fall sei. Es liege im Übrigen auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vinkulierungsklausel vor. Denn für die Abspaltung gebe es sachliche Gründe. Auch die Sonderrechte seien mit übergegangen, diese seien nämlich nicht „höchst-persönlich“. Wegen der Einzelheiten wird insoweit insbesondere auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.04.2013 Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1. stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Sie beantragt hinsichtlich des Beklagten zu 2.,
diesen hilfsweise zu verurteilen, die entsprechende Gesellschafterliste mit dem Inhalt wie aus dem Urteilstenor zu 2. ersichtlich, beim Handelsregister zur Veröffentlichung einzureichen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Geschäftsanteil sei nicht wirksam übertragen worden. Dem stehe entgegen, dass höchstpersönliche Sonderrechte vereinbart worden seien, die Satzung eine Vinkulierungsklausel enthalte und dass im Übrigen eine sittenwidrige Umgehung der Satzung vorliege. Jedenfalls, so meinen die Beklagten, seien die Sonderrechte nicht mit übergegangen. Zur Begründung weisen die Beklagten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abspaltung die Gesellschaftsstruktur der Klägerin zu 1. so gewesen sei, dass ein Anteil von 25 % der „M. GmbH“ zuzuordnen gewesen sei. Diese wiederum sei ein Tochterunternehmen des Unternehmensverbandes der „X. GmbH“ mit Sitz in G.. Diese betreibe 21 Krankenhäuser und 29 Alten- und Pflegeheime, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen. Es handele sich, so behaupten die Beklagten, um einen „konkurrierenden Gesundheitskonzern“. Es bestehe die Gefahr, dass die Mitgesellschafterin der Klägerin Zugang zu internen Informationen erhalte und Einfluss auf Entscheidungsprozesse nehmen könne. Dies gelte insbesondere aufgrund der satzungsgemäßen Sonderrechte. Im Übrigen seien auch die Unternehmensziele der Klägerin zu 1. mit denen der Beklagten zu 1. nicht vereinbar, weil die Klägerin zu 1. in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolge und sich nicht mehr an die caritativen und kirchlichen Zielsetzungen so gebunden fühle, wie es vorher bei der R. GmbH gewesen sei. Die Beklagte zu 1. befürchtet, dass ihr schwerer wirtschaftlicher Schaden drohe, wenn die Klägerin zu 1. Minderheitsgesellschafterin mit den in der Satzung ausgewiesenen Sonderrechten sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird verwiesen auf die ausführlichen Darstellungen der Beklagten in ihren Klageerwiderungen und die Ausführungen der Beklagten zu 1. im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Mai 2013.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde und den Beklagten zu 2. betrifft, zulässig und begründet.
Das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, ist gegeben. Denn die Beklagten stellen in Abrede, dass die Klägerin zu 1. Gesellschafterin geworden ist, hilfsweise tragen sie vor, dass jedenfalls Sonderrechte nicht mit übergegangen seien. Insoweit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Rechtsverhältnisses.
Antrag zu 1.:
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. begründet. Die Klägerin zu 1. ist gemäß §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 UmwG aufgrund der Abspaltung Gesellschafterin der Beklagten zu 1. geworden. Gemäß § 131 Abs. 1 UmwG geht nämlich der abgespaltene Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dieser Übergang geschieht mit dinglicher Wirkung, die gemäß Abs. 2 zu § 131 UmwG auch eintritt, wenn die Spaltung als solche Mängel aufweist, z. B. sittenwidrig ist. Auch Vinkulierungs-klauseln hindern nach ganz herrschender Meinung in der Literatur (Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 11.Auflage, § 15 Rdn. 12ff; Semler/Stengler, Umwandlungsgesetz, 3.Auflage, § 131 Rdn. 26; Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz, 4.Auflage, § 131 Rdn. 52/53; Simon in Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, 1. Auflage, § 131 Rdn. 21) die Abspaltung nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den früheren § 132 UmwG mit Wirkung zum 25.04.2007 aufgehoben hat. Dieser sah nach alter Gesetzeslage vor, dass Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkung der Eintragung einer Umwandlung bzw. Abspaltung unberührt bleiben. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst aus Praktikabilitätsgründen und zur Flexibilisierung des Wirtschaftslebens geändert worden (Gesetzesbegründung, Drucksache 16/2919 des Deutschen Bundestages).
Selbst wenn die frühere Gesellschafterin mit der Abspaltung gegen Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis verstoßen haben sollte (Umgehung, Sittenwidrigkeit), so könnten sich hieraus allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1. auf Rückübertragung des Anteils oder ein Schadensersatzanspruch ergeben, die dingliche Wirkung des Übergangs der Beteiligung wird, wie bereits ausgeführt, hierdurch nicht berührt, weil die Abspaltung am 00.00.0000 im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. z.B. Simon, a.a.O., § 131 Rdn.19; Teichmann, a.a.O, § 131 Rdn. 79-81).
Unabhängig davon ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass Sittenwidrigkeit nicht gegeben ist, weil eine „bewusste Umgehung“ der Vinkulierungsklausel nicht dargetan ist. Von die Abspaltung ist nicht nur der Geschäftsanteil der R. GmbH, den diese bei der Beklagten zu 1) gehalten hat, betroffen, sondern es sind alle Anteile der Gesellschaft an Krankenhäusern davon erfasst. Im Übrigen ist nachvollziehbar dargelegt, dass für die Abspaltung ein wirtschaftliches Interesse gegeben war.
Auch für ein kollusives Zusammenwirken der damaligen Gesellschafterin der Klägerin zu 1. (E. GmbH) und der abspaltenden Gesellschaft zu Lasten der Beklagten zu 1. gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Dagegen spricht bereits, dass inzwischen der Geschäftsanteil der vermeintlichen Konkurrentin ebenfalls auf das Q. übergegangen ist, was wohl nicht geschehen wäre, wenn der Zweck der Abspaltung in der langfristigen Ausschaltung der Beklagten zu 1. als Konkurrenzgesellschaft gelegen hätte.
Antrag zu 2.:
Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Einreichung einer entsprechend richtigen Gesellschafterliste. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zu 1. bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit § 40 Abs. 1 GmbHG. Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft (Beklagte zu 1.) und nicht gegen ihren Geschäftsführer (Beklagten zu 2.). Denn ein Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch ergeben kann, besteht nur zwischen dem neuen Gesellschafter und der Gesellschaft, der Geschäftsführer ist letztlich nur ausführendes Organ der Gesellschaft (vgl. Baum-bach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 40 Rn. 30 und 84).
Antrag zu 3.:
Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist begründet. Denn mit der Übertragung des Geschäftsanteils sind auch die Sonderrechte mit übergegangen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen Gesellschafter die Sonderrechte, die mit der Mitgliedschaft des alten Gesellschafters verbunden waren, mit übergehen (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 3 Rn. 49). Ausgenommen von diesem Übergang sind lediglich höchstpersönliche Pflichten und Rechte, die ausnahmsweise beim ausscheidenden Gesellschafter verbleiben oder untergehen (z.B. Simon, a.a.O, § 131 Rdn.16; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, 5.Auflage, § 131 Rdn.92).
Die Kammer hat bereits Bedenken, ob es dann, wenn eine juristische Person Gesellschafter ist, überhaupt höchstpersönliche Pflichten und Rechte geben kann. Denn schon dem Wortlaut nach: „persönlich“ sind diese Rechte an eine Person, dem Wortsinn nach an eine natürliche Person, gebunden. Dies wird dadurch deutlich, dass die Gesellschafter innerhalb einer juristischen Person, die ihrerseits Gesellschafterin einer weiteren Gesellschaft ist, grundsätzlich ausgewechselt werden können, ohne dass die „Hauptgesellschaft“ hierauf Einfluss nehmen kann, es sei denn, die Hauptgesellschaft hat sich derartige Einflussmöglichkeiten rechtlich gesichert, was vorliegend nicht der Fall ist. Unabhängig davon spricht aber auch gegen die Annahme, dass in der Satzung „höchstpersönliche“ Rechte für die Minderheitsgesellschafterin normiert werden sollten, dass sich in der Satzung hierzu an keiner Stelle ein Hinweis befindet und dass diese Rechte nicht als solche gekennzeichnet sind.Bei den unter Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 aufgeführten „Sonderrechten“ handelt es sich zudem um solche Rechte, deren Einräumung auch bei einem Minderheitsgesellschafter nicht ungewöhnlich ist. So ist der Kammer aufgrund ihrer Erfahrung im Gesellschaftsrecht bekannt, dass vielfach für den Minderheitsgesellschafter in wichtigen Angelegenheiten ein Vetorecht satzungsmäßig festgelegt wird. Auch ein Recht auf Teilnahme an einer ersten Gesellschafterversammlung mit der Folge, dass dann Beschlussunfähigkeit eintreten kann, ist nicht so ungewöhnlich, dass dieses Recht auf die speziellen Bedürfnisse der Gründungsgesellschafter zugeschnitten wäre. Ernsthaft in Erwägung ziehen kann man allenfalls, ob das Entsenderecht für ein Mitglied des Verwaltungsrates und Regelungen beim sogenannten „Finanzierungsnotstand“ (Ziffern 3.4 und 3.5) nur der Gründungsgesellschafterin zugebilligt werden sollten, weil diese nach der Vorstellung der Hauptgesellschafterin Gewähr dafür bot, dass der Gesellschaftszweck uneingeschränkt umgesetzt werden kann und aufgrund der Gesellschaftsstruktur der Minderheitsgesellschafterin „garantiert“ war, dass die ihr zugebilligten Rechte, insbesondere beim „Finanzierungsnotstand“ nicht missbraucht werden. Die darlegungspflichtige Beklagte zu 1. hat aber auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um „höchstpersönliche Rechte“ der Gründungsgesellschafterin handeln sollte. Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte zu 1. sich bei der Umwandlung des R. e. V. in die R. GmbH nicht dagegen gewandt hat, dass die Sonderrechte übergehen, obwohl es letztlich für die Beklagte zu 1. oder ihre Hauptgesellschafterin kaum möglich gewesen wäre, einen zukünftigen Gesellschafterwechsel in der GmbH zu verhindern. Hätte sich das Q. oder die A. entschlossen, ihren Geschäftsanteil oder Teile davon an eine andere, der Beklagten zu 1. möglicherweise nicht genehme Firma oder Institution zu veräußern, so hätte die Beklagte zu 1. dies –sofern sie sich nicht hiergegen gesellschaftsrechtlich absichert - grundsätzlich hinnehmen müssen, ohne dass hierbei die Möglichkeit bestanden hätte, die in der Satzung verankerten Sonderrechte aufzukündigen. Die Beklagte zu 1) hätte dann allenfalls erwägen müssen, die Gesellschaft zu kündigen oder über eine Übernahme des Geschäftsanteils der Minderheitsgesellschafterin zu verhandeln. Dann aber kann nichts anderes für den Fall gelten, dass durch Abspaltung ein völlig neuer Gesellschafter eintritt, zumal das Q. auch bei diesem die Hauptgeschäftsanteile hielt.
Vorsorglich hätte man auch sog. „Change of Control-Klauseln“ vereinbaren können, die Kündigungs- Einziehungs- oder Ankaufsrechte für den Fall der Anteilsübertragung im Wege der Abspaltung vorsehen, was allerdings nicht geschehen ist.
Klage gegen den Beklagten zu 2):
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist unzulässig, da sie nur hilfsweise, für den Fall, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1. keinen Erfolg hat, erhoben wurde. Es handelt sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die einhellig als unzulässig behandelt wird (z. B. BGH, MDR 1973, 742; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 253 Rn. 1).
Die Zulässigkeit des Hauptantrags (Antrag zu 2.), der sich gegen die Beklagte zu 1, richtet, wird hiervon nicht betroffen, da es sich um selbstständige Klagen und Rechtsverhältnisse handelt.
Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 07.05.2013 neuer Tatsachenvortrag enthalten ist, wurde dieser bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Eine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen hierfür, § 156 ZPO, nicht gegeben sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs.3 Satz 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.