UWG-Unterlassung: Notarkosten dürfen nicht bei Nichtkostenschuldnern erhoben werden
KI-Zusammenfassung
Zwei Notare stritten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer Kostenrechnung für Unterschriftsbeglaubigungen. Das Gericht bejahte einen UWG-Verstoß, weil der Beklagte die Kosten nicht seinem (möglichen) Auftraggeber (WEG/Verwalterin), sondern einer nicht kostenschuldnerischen Dritten in Rechnung stellte und keine Kostenübernahmeerklärung nach § 29 Nr. 2 GNotKG vorlag. Die weitergehenden Anträge (u.a. „Notariat“-Werbung, Verfahrensgestaltung bei Beurkundungen, „Zentralnotar“-Entwurfsgebühr) wies die Kammer ab. Die Widerklage auf Unterlassung der Treuhandannahme blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Ausgang: Klage wegen unzulässiger Notarkostenerhebung gegenüber Nichtkostenschuldnerin teilweise erfolgreich; im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notar verstößt gegen §§ 19, 29 GNotKG, wenn er die Kosten einer Unterschriftsbeglaubigung nicht beim (potenziellen) Auftraggeber erhebt, sondern sie einem Nichtkostenschuldner in Rechnung stellt.
Eine privatrechtliche Kostentragungsregelung in einer Urkunde ersetzt keine Kostenübernahmeerklärung nach § 29 Nr. 2 GNotKG; die Übernahmeerklärung ist grundsätzlich gegenüber dem Notar abzugeben und muss eindeutig sein.
Die Kostentragungspflicht gegenüber einem Vertragspartner begründet keine Kostenhaftung als Haftungsschuldner nach § 29 Nr. 3 GNotKG; erforderlich ist eine gesetzliche Verpflichtung, für eine fremde Schuld einzustehen.
§ 29 GNotKG ist als marktbezogene Preisvorschrift eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG; ein Verstoß kann wegen Anlockwirkung durch kostenfreie/fehladressierte Kostenerhebung spürbar sein.
Berufsrechtliche Vorgaben zur Verfahrensgestaltung nach § 14 Abs. 3 BNotO (einschließlich Kammer-Richtlinien) sind grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren geschäftlich handelnd zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungsverwaltern als Kostenschuldnern - entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht - für die Beglaubigung von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Beklagten übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften, wie geschehen in der Anlage K 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger in der Hauptsache jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €. Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Parteien sind Notare und beurkunden bundesweit Kaufverträge über Immobilien.
Am 22.04.2021 und 28.05.2021 beurkundete der Kläger jeweils einen Kaufvertrag über in I. gelegene Immobilien. Beide Kaufverträge sahen vor, dass in Abteilung III des Grundbuchs noch eingetragene Zwangssicherungshypotheken gelöscht werden.
Die Vorlage der Löschungsunterlagen war jeweils Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreise. Unter § 11 Ziffer 2 der Verträge war jeweils geregelt:
„Die Kosten, die für eine etwaige Lastenfreistellung des Kaufobjektes von nicht übernommenen Belastungen entstehen (nur Gerichtskosten sowie Kosten bzw. geltend gemachte Auslagen der abzulösenden Grundpfandgläubiger), trägt der Verkäufer. Dieser trägt auch die Kosten für die Überwachung und Erfüllung der ggf an den Notar gerichteten Treuhandaufträge der Gläubiger/Berechtigten."
Mit dem jeweiligen Urkundenvollzug wurde der Kläger beauftragt. Im Rahmen des Vollzuges der vorgenannten Kaufverträge forderte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 22.04.2021 und 28.05.2021 bei der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verwalterin, die C. GmbH, die Löschungsunterlagen zu den vorgenannten Zwangssicherungshypotheken an.
Mit Urkunden vom 02.06.2021 (UR-Nr.: … und …) beglaubigte der Beklagte unter den von ihm entworfenen löschungsfähigen Quittungen die Unterschriften einer von der C. GmbH bevollmächtigten Person und sandte das Original der löschungsfähigen Quittungen jeweils der R. und Partner mbB als Prozessbevollmächtigte der C. GmbH zu, ebenso die für seine Tätigkeit erstellten Kostenrechnungen, ausgestellt auf die Verkäuferin aus den vorgenannten Kaufverträgen „über die R. und Partner mbB“. Die R. und Partner mbB sandte sodann mit Schreiben vom 14.06.2021 die löschungsfähigen Quittungen dem Kläger zu mit der Auflage, dass dieser von den löschungsfähigen Quittungen erst Gebrauch machen dürfe, wenn aus dem Kaufpreis u.a. die Kostenrechnungen des Beklagten unmittelbar an die G. Rechtsanwälte Notare Steuerberater, in der der Beklagte als Notar tätig ist, überwiesen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 92 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger vermerkte auf dem Schreiben der R. und Partner vom 14.6.2021 „Treuhandauftrag angenommen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 185 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.7.2021 bestätigten R. und Partner die Zahlungseingänge gemäß dem Treuhandauftrag vom 14.6.2021 und entließen den Kläger aus dem Treuhandauftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 (Bl. 127 d.A.) Bezug genommen.
Auf der Internetseite der Kanzlei, der der Beklagte angehört, fand sich unter dem Begriff „Fachangestellte“ der nachfolgende Hinweis: „Wir arbeiten für unsere Mandanten in einem großen und eingespielten Team von Bürovorstehern, Rechts- und Notarfachwirtinnen und Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten. Wenn wir Ihr Interesse wecken können, Ihre Qualifikation und Erfahrung in unserem Haus einzubringen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Bürovorsteher Notariat >Y..“ Im Rahmen der Vorstellung des Teams (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in H. – www. …) hieß es unter dem Bild von Herrn Y.: „Bürovorsteher, Notariat“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 (Bl. 145 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beurkundet regelmäßig Kaufverträge von Gesellschaften der D. Gruppe. Bei Verkäufen in der näheren Umgebung wird dabei in der Regel eine Vollbeurkundung vorgenommen, wobei die D. als Verkäuferin von einem ihrer Mitarbeiter vollmachtlos vertreten wird und die D. den Vertrag im Anschluss genehmigt. Bei räumlich weiter entfernten Objekten oder in Fällen im näheren Umfeld, wenn der Erwerber auf die Beurkundung durch einen selbst gewählten Notar besteht, wird der Vertragsentwurf von dem Beklagten als sogenannter „Zentralnotar“ in zwei Entwürfe, nämlich eine separate Angebotsurkunde und eine Annahmeurkunde im Auftrag der D. aufgespalten. Die von dem Beklagten für das Objekt erstellte Angebotsurkunde wird vor einem fremden Notar beurkundet. Die D. nimmt das Angebot innerhalb von vier Wochen bei dem Beklagten mittels einer Annahmeurkunde an. Von dieser Vorgehensweise erlangte der Kläger aufgrund des Schreibens des Beklagten an T. vom 19.5.2021 Kenntnis. Gegenstand dieses Schreibens ist die Nichtabhilfe des Beklagten bzgl. einer von Frau T. eingelegten Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7, Bl. 112 d.A., Bezug genommen. Frau T. hat gegen den Beklagten bei dem Landgericht A. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und zudem gegen Kostenrechnungen des Beklagten eine Entscheidung des LG A. gemäß § 127 GNotKG, namentlich die Aufhebung der Rechnungen hinsichtlich der Beurkundungsgebühren, beantragt. Das Landgericht A. hat die Einwände gegen die Kostenrechnungen mit Beschluss vom 3.6.2022 (Anlage B 5, Bl. 301 d.A.) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 5.7.2021 (Anlage K 5, Bl. 110 d.A.) mahnte der Kläger den Beklagten aufgrund der systematischen Beurkundung unter Aufspaltung in Angebot und Annahme sowie mit vollmachtlosen Vertretern ab, wobei unklar sei, wer die entfalteten notariellen Tätigkeiten vergüte. Eine weitere Abmahnung vom 23.7.2021 (Anlage K 11, Bl.128 d.A.) betraf die Übersendung von notariellen Arbeitsergebnissen/Notarkostenrechnungen zur Zahlungsvermittlung und die Duldung der Bezahlung notarieller Kostenrechnungen durch Nichtschuldner.
Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 23.7.2021 in dem Verfahren 41 O 22/21 (Anlage K 1, Bl. 80 d.A.) wurde dem Beklagten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, von ihn beauftragenden Wohnungsverwaltern als Kostenschuldnern - entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht - für die Beglaubigung von Unterschriften von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei ihm keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht ihm gegenüber übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften und/oder für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung "Notariat" zu werben. Eine Abschlusserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
Am 5.8.2021 hat der Kläger in dem Verfahren 43 O 52/21 beantragt, dem Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, notarielle Arbeitsergebnisse/Notarkostenrechnungen zur Zahlungsvermittlung zu übersenden und die Bezahlung notarieller Kostenrechnung durch Nichtschuldner zu dulden. Nach Hinweis der Vorsitzenden (Anlage K 13, Bl. 136 d.A.) , dass eine Fallgestaltung, die über den in dem Verfahren 41 O 22/21 streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß hinausgehe, weder vorgetragen noch ersichtlich sei, hat der Kläger den Antrag zurückgenommen.
Der Kläger trägt hinsichtlich des Klageantrags zu 1) vor, der Beklagte verstoße gegen § 29 Nr. 1 GKG als Marktverhaltensregelung, indem er der C. GmbH – insoweit unstreitig - keine Notarkosten berechne. Zweck der Regelung sei, sämtliche Kosten vollständig einzufordern, um ein Preisdumping und einen Verdrängungswettbewerb unter Notaren zu vermeiden. Wohnungsverwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaften würden schwerpunktmäßig denjenigen Notar aufsuchen, der ihnen entgegen der geltenden Rechtslage keine Kosten berechne. Durch sein Verhalten, der D. Gruppe kostenlose Notardienstleistungen anzubieten, verdränge der Beklagte alle anderen Notare aus dem lukrativen Geschäft mit Deutschlands größtem Immobilienunternehmen. Wer materieller Kostenschuldner sei, sei dabei entsprechend der Stellungnahme der Bundesnotarkammer vom 4. Dezember 2020 (Anlage K 14, Bl. 137 d.A.) völlig ohne Belang.
Auftraggeberin des Beklagten sei die C. GmbH als Wohnungsverwalter gewesen. Es sei unerheblich, in wessen Namen diese aufgetreten sei, um die Zwangssicherungshypotheken löschen zu lassen. Ein Mitarbeiter der D. habe bei dem Beklagten eine Unterschrift der D. beglaubigen lassen. Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, die D. hätte lediglich als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Löschungsbewilligung vor dem Beklagten abgegeben, wäre diese neben der Wohnungseigentumsgemeinschaft selbst Kostenschuldnerin gemäß § 29 GNotKG, da sie mit dem Ansinnen der Beurkundung einen „Antrag" bei dem Beklagten gestellt habe. Daneben sei sie Kostenschuldnerin gemäß § 30 GNotkG.
Zudem stelle die auf einen „Nichtkostenschuldner" ausgestellte Kostenrechnung mit der Bitte um Zahlungsvermittlung eine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber dar. Er selbst fungiere hier regelrecht als Inkassoinstrument und weise derartige Treuhandaufträge grundsätzlich zurück. Im konkreten Fall habe er die Rechnung an Frau P. weitergeleitet und mit dieser erörtert, dass diese zwar nicht Kostenschuldner des Notars sei, ihr Beurkundungsverfahren aber nicht weitergehe, wenn die Rechnung von ihr nicht bezahlt werde.
Der Beklagte habe die notariellen Arbeitsergebnisse – gemeint sei hier ersichtlich die löschungsfähige Quittung - zum Zwecke der Zahlungsvermittlung übersandt. Die Übermittlung zur Zahlungsvermittlung stelle einen Verstoß gegen die Richtlinien der Bundesnotarkammer und einen gesonderten Wettbewerbsverstoß dar. Denkbar und in der täglichen Praxis häufig vorkommend sei, dass Notare ihre Rechnung auf die Kostenschuldnerin, also z.B. die D. ausstellen, aber die Kosten von Dritten über eine sogenannte Zahlungsvermittlung vereinnahmen. Beispielhaft verweist der Kläger insoweit auf einen anonymisierten – nicht den Beklagten betreffenden - Vorgang (Anlage K 15, Bl. 141 d.A.), bei dem die verbotene Berechnung an Drittschuldner in der Praxis zu umgehen versucht werde, indem auf den richtigen Kostenschuldner eine Rechnung ausgestellt und an einen Nichtschuldner zu Zahlungsvermittlung versandt werde. Auch ohne die Berechnung an einen Nichtkostenschuldner könne also durch die bloße Übersendung zur Zahlungsvermittlung eine kostenlose notarielle Dienstleistung erbracht werden. Dies könne nur mittels des nunmehr gestellten gesonderten Antrags verhindert werden. Es solle dem Beklagten deshalb verboten werden, notarielle Arbeitsergebnisse zur Zahlungsvermittlung zu übersenden und die Bezahlung von Notarkosten durch Nichtkostenschuldner zu dulden. Dem Beklagten sei es danach auch weiterhin möglich, isoliert Zahlungen durch Nichtschuldner zu dulden.
Der Beklagte dürfe im Übrigen auch nicht mittels einer Kostenübernahmeerklärung Nichtschuldner zu Kostenschuldnern machen.
Durch die wettbewerbswidrige Verwendung des Wortes „Notariat“ verschaffe dieser sich einen Vorteil, da er bei der K.-Suche mit diesem Begriff - anders als die sich redlich verhaltenden Kollegen - gefunden werde. Damit entgingen den redlichen Kollegen 50 % der Suchanfragen, da die Bevölkerung die Wörter „Notariat" und „Notar" zu gleichen Anteilen nutzten. Das Suchvolumen betrage bei beiden Begriffen etwa 5.000 Suchanfragen pro Tag. Die Bevölkerung und selbst Juristen gebrauchten die Begriffe „Notar" und „Notariat" synonym, was bedeute, dass 50 % nach „Notar“ und 50 % nach „Notariat“ suchten. Auf diese Weise werde der sich rechtmäßig verhaltende Notar, der das Wort Notariat nicht gebrauche, bei der Hälfte der Suchanfragen nicht gefunden. Damit verschaffe sich der Beklagte einen nicht hinnehmbaren Wettbewerbsvorteil. Ob das an untergeordneter Stelle an der Website passiere, sei Crawlern der Suchmaschine K. egal. Die Bundesnotarordnung sei zudem gerade reformiert worden, ohne dass – insoweit unstreitig - der Hinweis des Referentenentwurfs, die streitigen Fragen zu dem Begriff „Notariat“ möglicherweise durch das Rechtsgebungsverfahren zu ändern, aufgegriffen wurde.
Die systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern und die systematische Aufspaltung von Grundstückskaufverträgen in Angebot und Annahmeurkunde stelle einen Verstoß gegen die Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer und der Richtlinie der Westfälischen Notarkammer (Anlagen K17 und K 18, Bl. 149ff) dar. Auch die Notarprüfung bei dem Beklagten habe in dem Prüfungsbericht vom 21.5.2012 (Anlage B4, Bl. 203 d.A.) auf Seite 6 die vorgenannte Praxis kritisiert, ohne dass dieser sich dazu veranlasst gesehen habe, seine rechtswidrige Praxis einzustellen. Einen sachlichen Grund für die Vorgehensweise gebe es nicht.
Bei dem üblichen notariellen Verfahren trete ein vertretungsberechtigtes Organ des Unternehmens der D. Gruppe im Beurkundungstermin auf und der Verbraucher sei in dem gleichen Termin zugegen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass alle Zwecke des notariellen Beurkundungsverfahrens eingehalten würden. Das abweichende Verfahren führe auf Seiten der D. Gruppe zu erheblicher Arbeitserleichterung bei null Kostenbeteiligung. Auf Verbraucherseite führe das Verfahren in der geübten Praxis für den Verbraucher zu Mehrkosten von knapp 30 %. Bei der Aufspaltung in Angebot und Annahme fielen immer höhere Gebühren an. Würde der Beklagte auch noch die kostenfrei für die D. Gruppe erstellten Angebote abrechnen, würden sich die Beurkundungskosten mehr als verdoppeln. Es sei offenkundig, dass diese Verstöße gegen § 17 BeurkG (Pflicht zur ordnungsgemäßen Gebührenerhebung) und § 14 BeurkG (Anschein der Parteilichkeit) drittschützende Marktverhaltensregelung darstellten.
Für seine Tätigkeit erhalte der Beklagte nach eigenen Angaben von den Käufern lediglich eine 1,0 Beurkundungsgebühr, eine Vollzugsgebühr und eine Betreuungsgebühr. Eine zusätzlich geschuldete 2,0 Entwurfsgebühr von der D. erhalte er nach eigenem Vortrag dagegen nicht. Der Beklagte gewähre der D. durch das kostenlose Erstellen von Kaufvertragsangeboten kostenlose notarielle Dienstleistungen.
Weiteres Problem dieser Tätigkeit sei, dass das gesamte Beurkundungsverfahren ad absurdum geführt werde, weil eine notarielle Verhandlung nicht stattfinde. Der Verbraucher habe keine Möglichkeit im Rahmen der Beurkundung seine Interessen durchzusetzen, da auf Seiten der D. kein zur Änderung des Vertrages berechtigter Mitarbeiter am Tisch sitze. Die Beurkundung beschränke sich auf das Verlesen der Urkunde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren geschäftlich handelnd zu unterlassen:
1.
von ihn beauftragenden Wohnungsverwaltern als Kostenschuldnern -entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht-für die Beglaubigung von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Beklagten übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften und/oder notarielle Arbeitsergebnisse zur Zahlungsvermittlung zu übersenden und die Bezahlung von Notarkosten durch Nichtkostenschuldner zu dulden, wie geschehen in der Anlage K 3
2.
für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung „Notariat" zu werben, wie geschehen in der Anlage K 16
3.
Grundstückskaufverträge systematisch mit vollmachtlosen Vertretern zu beurkunden, wenn dies ohne sachlichen Grund erfolgt,
4.
Grundstückskaufverträge systematisch durch Aufspaltung in Angebot und Annahme zu beurkunden, wenn dies ohne sachlichen Grund erfolgt,
5.
als „Zentralnotar" für Unternehmen der D. Gruppe Entwürfe von Kaufvertragsangeboten zu erstellen und diese im Auftrag von Unternehmen der D. Gruppe an „Ortsnotare" zu versenden, ohne dafür die gesetzlichen Gebühren nach dem GNotKG gegenüber den Unternehmen der D. Gruppe als Kostenschuldner zu erheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt er für den Fall, dass den Klageanträgen zu 1) (1. Alternative) (angeblich keine Gebührenerhebung bei Wohnungsverwaltern) oder zu 1) (2. Alternative) (Erhebung von Gebühren bei Personen, die keine Kostenschuldner nach dem GNotKG sind) oder zu 1) (3. Alternative) (Übersendung notarieller Arbeitsergebnisse zur Zahlungsvermittlung und Duldung der Bezahlung durch Nichtkostenschuldner) ganz oder teilweise stattgegeben werden sollte,
den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im Rahmen des Vollzuges von von ihm beurkundeten Kaufverträgen Treuhandaufträge anzunehmen, denen zufolge von einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine diese Löschungsbewilligung betreffende notarielle Kostenrechnung ausgeglichen worden ist, in der als Kostenschuldner eine natürliche oder juristische Person angegeben ist, die nach der gesetzlichen Regelung der §§ 29 und 30 GNotKG tatsächlich nicht Kostenschuldner ist.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Antrag zu 1) sei schon deshalb abzuweisen, da er nicht von der Wohnungsverwalterin, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, beauftragt worden sei. Kostenschuldner sei insoweit die Wohnungseigentümergemeinschaft; die Wohnungsverwalterin sei lediglich Vertreterin dieser WEG und damit nicht seine Auftraggeberin. Das Tatbestandsmerkmal „von ihn beauftragenden Wohnungsverwaltern“ sei deshalb nicht erfüllt. In unverjährter Zeit könne der Kläger seinen Antrag nicht mehr korrigieren.
Er, der Beklagte, biete Wohnungsverwaltern aus der D.-Gruppe und Unternehmen der D.-Gruppe zudem nicht ständig kostenlose notarielle Dienstleistungen an. Wenn sich ein Wohnungsverwalter aus der D.-Gruppe an den Beklagten wende, damit dieser seine Unterschrift beglaubige, berechne der Beklagte nur dann keine Notarkosten, wenn ihm – was regelmäßig der Fall sei – eine Kostenübernahmeerklärung des Erwerbers im Sinne des § 29 Nr. 2 GNotKG vorliege. Lediglich in den beiden streitgegenständlichen Fällen habe es sich aufgrund der dort bestehenden Besonderheiten ausnahmsweise und versehentlich anders verhalten. Es habe – entsprechend den Anlagen B 2 und B 3 (Bl. 187 ff. d.A.) - von vornherein festgestanden, dass die beiden streitgegenständlichen Kostenrechnungen des Beklagten von dem jeweiligen Käufer der beiden von dem Kläger beurkundeten Kaufverträge aus dem Verkaufserlös beglichen werden sollten. Frau P., auf die die beiden streitgegenständlichen Kostenrechnungen des Beklagten formal gelautet hätten, habe diese daher auch nie zu Gesicht bekommen. Die Rechnungen seien zunächst von dem Beklagten an die M Rechtsanwälte R. und Partner übermittelt worden und dann von diesen an den Kläger als Urkundsnotar. Letzterer habe dann in seinen jeweiligen Fälligkeitsmitteilungen unmittelbar die beiden Käufer der von ihm beurkundeten und zu vollziehenden Kaufverträge zur Zahlung an den Beklagten auffordert. Den jeweiligen Käufern wiederum sei es naturgemäß gleichgültig gewesen, ob sie Zahlung direkt an den Beklagten oder an den Wohnungsverwalter zu leisten hatten, weil die Zahlung in jedem Fall gegenüber der Verkäuferin schuldbefreiende Wirkung gehabt habe.
Frau P. habe die Eintragung der betreffenden Zwangshypotheken und die Notwendigkeit, diese später wieder zu löschen, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des geschuldeten Hausgeldes zudem selbst verursacht. Nicht zuletzt habe sie sich in § 11 Abs. 2 der beurkundeten Kaufverträge dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Lediglich die von § 29 Nr. 2 GNotKG geforderte öffentlich-rechtliche Übernahme konkret gegenüber dem Beklagten als Notar habe gefehlt. Dieser Umstand führe jedoch nicht dazu, einen Verstoß gegen § 3a UWG anzunehmen. Dass § 29 Nr. 2 GNotKG eine öffentlich-rechtliche Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem die Rechnung stellenden Notar auch dann noch verlange, wenn die in Anspruch genommene Person – wie vorliegend – bereits eine privatrechtliche Übernahmeerklärung gegenüber ihrem Vertragspartner abgegeben habe und daher letztlich ohnehin für die in Rechnung gestellten Kosten hafte, stelle eine reine Ordnungsvorschrift dar, die jedenfalls nicht dem Schutz der Marktteilnehmer diene. Allenfalls liege ein dienstrechtlicher Verstoß vor. Jedenfalls sei die Spürbarkeitsschwelle nicht betroffen, § 3a UWG. Der Beklagte habe durch die angebliche Ausstellung seiner Rechnung auf Frau P. möglicherweise die Information vorenthalten, wer der tatsächliche Kostenschuldner nach GNotKG sei. Dies führte habe jedoch nicht dazu geführt, dass Frau P. zu einer Entscheidung veranlasst wurde, die sie sonst nicht getroffen hätte.
Er, der Beklagte, habe auch nicht Kosten von Frau P. erhoben, da er selbst die streitgegenständlichen Kostenrechnungen dieser niemals mitgeteilt habe.
Der Antrag zu 2) sei zudem zu weit gefasst. Der Antrag zu 1) sei bereits Teil des Antrags zu 2), so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege bzw. kein Rechtschutzbedürfnis bestehe.
Nach alledem könne Antrag zu 1) 3. Alternative (Übersendung zur Zahlung Vermittlung und Duldung von Zahlungen durch Nichtkostenschuldner) keinen Erfolg haben. Abgesehen davon könne der Anlage K 14, auf die der Kläger sich insoweit stütze, nicht entnommen werden, dass ein Notar Zahlungen von Nichtschuldnern nicht dulden dürfe. Solche kämen im Übrigen in der Praxis immer wieder vor, – beispielsweise in der Form, dass eine zutreffend auf eine Ehefrau als Kostenschuldnerin ausgestellte Kostenrechnung durch deren Ehemann beglichen wird. Die Zahlung auf eine fremde Schuld sei sogar ausdrücklich im BGB geregelt (§ 267 Abs.1 BGB) und es sei weder erkennbar, welchen Sinn es haben sollte, dass der Notar als Kostgengläubiger eine solche Zahlung nicht „dulde“ noch welche Möglichkeiten er haben sollte, eine solche Zahlung durch Dritte zu verhindern.
Niemand, auch der Beklagte nicht, übersende notarielle Arbeitsergebnisse, also z.B. Urkunden, zur Zahlungsvermittlung. Zur Zahlungsvermittlung könnten höchstens Kostenrechnungen übersandt werden. Dies sei aber ausdrücklich nicht Gegenstand des Antrages zu 1) 3. Alt.
Der Begriff „Notariat“ sei lediglich im Zusammenhang mit der Vorstellung der Person des Bürovorstehers verwandt, so wie auch die Bundesnotarordnung den Begriff zur Kennzeichnung des „Notariatsverwalters“ (etwa in §§ 56 ff. BNotO) oder des „Notariatsaktenspeichers“ verwende (so etwa in § 35 Abs. 4 BNotO und in § 78k BNotO). Der Begriff „Notariat“ sei auf der Homepage völlig untergegangen, weil er sehr klein gehalten war und erst nach mehrmaligen Klicks versteckt auf zwei Unterseiten erschienen sei. Der Hinweis „Bürovorsteher Notariat“ bedeutet Bürovorsteher für den notariellen Bereich der Kanzlei G.. Der Begriff „Notariat“ sei daher ausschließlich als Bezeichnung für einen Teil der Kanzlei und somit für einen Teil der Geschäftsstelle des Beklagten benutzt worden. Der BGH habe offengelassen, ob das Wort „Notariat“ oder „Notariatskanzlei“ in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) – insoweit wohl Synonym mit dem von dem Senat für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff „Anwalts- und Notarkanzlei“ gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei. In der Literatur werde dies zum Teil bejaht. Maßgeblich bleibe der Einzelfall und der dort vermittelte Gesamtkontext. Solange der Amtsträger die Amtsbezeichnung „Notar“ hinreichend klar zum Ausdruck bringe, begegne die Verwendung des Begriffs „Notariat“ keinen Bedenken.
§ 29 BNotO stelle eine Norm des Berufsrechts dar, die die Funktion des Notars als unabhängiger und neutraler Amtsträger in der vorsorgenden Rechtspflege sichern solle. Diese Vorschrift diene daher keinesfalls einem Schutz vor unlauteren Wettbewerb, sodass es bereits an einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG fehle. Ein gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Verbraucher werde allein aufgrund der Verwendung des Begriffs „Notariat“ niemals auf die Idee kommen, es werde eine besondere Institution beworben, die einem „normalen“ Notar überlegen sei. Derartigen Verbrauchern sei nämlich allein schon dadurch, dass sämtliche Notare als Selbstständige tätig sind, bekannt, dass mit dem Begriff „Notariat“ sowohl das (persönliche) Amt des Notars als auch seine Geschäftsstelle zu verstehen seien. Dies schließe ein Verständnis des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dahingehend, er habe es mit einer besonderen – was auch immer darunter zu verstehen sei – Institution zu tun, aus. Jedenfalls sei ein solches Verständnis nach dem auch von deutschen Gerichten anzuwendenden unionsrechtlichen Verbraucherleitbild dann ausgeschlossen, wenn der Begriff „Notariat“ – wie im Falle des Beklagten – nur völlig untergeordnet verwendet werde. Die gebotene richtlinienkonforme Interpretation des § 3a UWG führe folglich dazu, dass eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne dieser Norm zu verneinen sei.
Die Klageanträge zu 3) und 4) seien bereits wegen Unbestimmtheit unzulässig, da sie sich auf die Wiederholung des Wortlautes der Ziffer II.1. lit. a) (= Klageantrag zu 3) und lit.d) (= Klageantrag zu 4) der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Westfälischen Notarkammer beschränkten.
Für das Vorgehen im Zusammenhang mit der Beurkundung von Kaufverträgen des D.-Konzerns bestünden zudem sachliche Gründe. Das Kaufvertragscontrolling werde ausschließlich von Mitarbeitern der Muttergesellschaft D. SE von E. aus zentral gesteuert. Aufgrund dieses zentral geführten Kaufvertragscontrollings durch die D. SE hätten die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte gezeigt, dass das nach dem BGB vorgesehene Angebots- und Annahmeverfahren unter Einschaltung eines sogenannten „Zentralnotars“ die einzige Möglichkeit darstelle, um die oben genannte Anzahl an Einzelkaufverträgen bei der genannten Vielzahl der veräußernden Unternehmen fehlerfrei abwickeln zu können. Als sogenannter „Zentralnotar“ erhalte der Beklagte über das Kaufvertragscontrolling der D. SE eine Beurkundungsanmeldung und erstelle dann den Text eines Kaufvertragsangebotes, der vom Kaufvertragscontrolling nochmals im Vier-Augen-Prinzip geprüft und final freigegeben wird.. Anschließend übersende der Beklagte den überprüften Text an den jeweiligen Notar vor Ort. Nur durch die dargestellte Einschaltung eines zentral organisierenden Notars würden die von der D. SE in der Beurkundungsanmeldung geforderten und im Vorfeld bereits mit dem Käufer und dem Vertragscontrolling abgestimmten besonderen Vertragsinhalte – darunter Mieterschutzregeln aufgrund zu beachtender Sozialcharten - Bestandteil der Kaufverträge. Die vorgenannten Gründe (Überprüfung des Kaufvertrages vor Bindungswirkung und Ortsverschiedenheit) rechtfertigten das Angebot-Annahmeverfahren.
Eine Beurkundung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht sei vorliegend keine denkbare, in jeder Hinsicht gleich sichere Alternative. Die Verkäuferin müsse dann nämlich nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Erwerberseite die Zweiwochenfrist des § 177 Abs. 2 BGB einhalten. Bei Beurkundung des nachzugenehmigenden Vertrages mit einem vollmachtlosen Vertreter der Verkäuferin durch einen auswärtigen Notar wäre diese kurze Frist nicht zu wahren. Die Wahl des Angebot-Annahmeverfahrens sei daher unter dem Gesichtspunkt, dass der Notar stets den sichersten Weg zu wählen habe, geboten.
Die von dem Kläger angeführten Richtlinien dienten der Konkretisierung von § 14 Abs. 3 S. 1 BnotO (Integritätsgebot und entsprechende Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens). Dies sei gewährleistet, insbesondere gehe das Angebot stets von dem belehrungsbedürftigen Verbraucher aus.
Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten auch das Anfallen höherer Gebühren, über die auch belehrt würde. Der D.-Konzern berücksichtige die Mehrkosten kaufpreismindernd, so dass für die Erwerber im Ergebnis keine finanziellen Mehrbelastungen entstünden.
Bei Kaufverträgen in der näheren Umgebung H. werde im Rahmen der Vollbeurkundung der teilnehmende Mitarbeiter des D.-Konzerns aus den vorgenannten Gründen, insbesondere wegen der von Verkäuferseite gewünschten Endkontrolle vor dem endgültigen Zustandekommen des Vertrages, nicht mit einer Vollmacht ausgestattet.
Zudem scheide in derartigen Fällen einer Vollbeurkundung mit einem Mitarbeiter der Verkäuferin als deren Vertreter ohne Vertretungsmacht auch aus zwei weiteren Gründen der Vorwurf einer dienstrechtswidrigen Gestaltung aus: Zum einen sei die Verkäuferin bei derartigen Beurkundungen durch ihren jeweiligen Mitarbeiter repräsentiert, wenn auch nicht im rechtsgeschäftlichen Sinne vertreten. Unabhängig davon seien sogenannte „Profis“ wie Immobilienunternehmen nicht auf eine persönliche Teilnahme an der Beurkundung angewiesen, da mit ihnen – was auch bei den jeweils verkaufenden Gesellschaften des D.-Konzerns der Fall sei – die vertraglichen Vereinbarungen vor der Beurkundung jeweils im Einzelnen abgestimmt worden seien.
Bei Beurkundungen in der Geschäftsstelle des Beklagten könne ausnahmsweise der kostengünstigere Weg einer Vollbeurkundung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gewählt werden, weil aufgrund der Ortsnähe sowie der ständigen und im Hinblick auf Effizienz optimierten Zusammenarbeit des Beklagten als sogenannter „Zentralnotar“ mit dem D.-Konzern im Falle einer Aufforderung der Käuferseite gemäß § 177 Abs. 2 BGB ohne weiteres die dort vorgesehene Zweiwochenfrist für die Erklärung der Genehmigung in Form des § 29 GBO gewahrt werden könne.
Es sei auch keine Marktverhaltensregelungen betroffen. Die institutionelle Ausgestaltung des Notaramtes als solche schütze niemanden - weder Urkundsbeteiligte noch konkurrierende Notare - in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer und sei daher wettbewerbsneutral. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die entsprechenden Gestaltungsverbote wirkten der Gefahr entgegen, dass der Notar seine Belehrungspflicht nicht allen Beteiligten gegenüber in vollem Umfange erfülle. Insoweit handele es sich lediglich um eine aus der in § 14 Abs.3 BnotO festgeschriebenen institutionellen Ausgestaltung des Notaramtes resultierende reflexartige Auswirkung. Lediglich reflexartige Auswirkungen einer Vorschrift zugunsten des Schutzes von Marktteilnehmern genügten indes nicht, um eine Marktverhaltensregelung anzunehmen.
Für die Erstellung der von den Notaren vor Ort zu beurkundenden Angebotstexte durch den Beklagten falle keine Entwurfsgebühr an. Dem Beklagten könne folglich keine Verletzung des § 17 Abs. 1 BNotO vorgeworfen werden.
Die Hilfswiderklage sei begründet, da der Kläger - lege man die von ihm vertretene unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde - gegen notarielles Dienstrecht verstoßen, indem er einenTreuhandauftrag mit einem von ihm selber erkannten rechtswidrigen Inhalt angenommen habe. Der Kläger habe sich insoweit an einem unterstellten Wettbewerbsverstoß des Beklagten beteiligt, indem er ihn gefördert und erleichtert habe. Er hafte als Teilnehmer auf Unterlassung.
Der Beklagte trägt demgegenüber vor, er habe mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Die Verkäuferin sei keine Verbraucherin und geschäftserfahren. Sie habe den Kläger beauftragt, den Vollzug fortzusetzen, damit sie ihren Kaufpreis vereinnahmen könne. Sie habe dem Kläger aber anheimgestellt, die Sache berufsrechtlich zu verfolgen und ihn insoweit von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1) mit der Bezugnahme auf die Anlage K 3 hinreichend bestimmt.
Auch den Klageanträgen zu 3) und 4) fehlt es nicht an der gebotenen Bestimmtheit. Vorliegend geht es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine generelle Abstraktheit der Formulierung eines Gesetzes, welches der Kläger wiederholt. Vielmehr beanstandet er konkret die systematische Beurkundung von Grundstückskaufverträgen mit vollmachtlosen Vertretern sowie die systematische Aufspaltung in Angebot und Annahme ohne sachlichen Grund. Nach Auffassung der Kammer ist der Klageantrag damit hinreichend konkret. Dass es sich um eine Wiedergabe der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (Anlage K 17, Bl. 149) bzw. der darauf basierenden Richtlinien der Westfälischen Notarkammer (Anlage K 18, Bl. 153) handelt, ist insoweit unerheblich.
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung in erkanntem Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. §§ 19, 29 GNotKG.
a.
Der Kläger ist Mitbewerber des Beklagten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide Parteien beurkunden bundesweit Immobilienverträge und werben entsprechend über das Internet um Mandanten.
b.
Mit der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Kostenberechnung gemäß § 29 GNotKG, ausgestellt auf Frau P., und deren Übermittlung „über R. und Partner“ zum Zweck der Zahlungsvermittlung bei gleichzeitiger Nichterhebung der Kosten von dem eigenen Auftraggeber hat der Beklagte eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen.
c.
Diese ist unlauter gemäß §§ 3a UWG, 19, 29 GNotKG.
aa.
Der Beklagte hat gegen §§ 19, 29 Nr. 1 GNotKG verstoßen, indem er es unterlassen hat, die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung seinem Auftraggeber als Kostenschuldner in Rechnung zu stellen und indem er die Leistung einem Nichtkostenschuldner (Frau P.) berechnete.
Als Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kommen vorliegend gemäß den Unterlagen in der Anlage K 3 allein die Wohnungseigentümergemeinschaft und die C. GmbH als deren Verwalterin in Betracht. Beglaubigt wurde die Unterschrift der B. für die D. als Verwalterin der Gläubigerin betreffend die Löschungsbewilligung eingetragener Hypotheken. Der Wohnungseigentumsverwalter ist Vertreter mit eingeschränkter, aber insoweit unabdingbarer gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 27 WEG). Zudem können ihm Aufgaben per Beschluss der Wohnungseigentümer übertragen werden. Schuldner sind mithin der oder die vertretenen Wohnungseigentümer. Sieht man allerdings generell oder im Einzelfall den Verwalter als Ermächtigten an, schuldet er selbst mit dem verwalteten Geldvermögen (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 14).
Vorliegend kann dahinstehen, ob danach die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Verwalterin Kostenschuldner ist. Denn beiden wurde unstreitig keine Rechnung gestellt. Die Rechnung des Beklagten lautet vielmehr auf Frau P., die keine Kostenschuldnerin ist, weil der Beklagte nicht von ihr beauftragt wurde. Von ihr hat der Beklagte Kosten erhoben, indem er die Rechnung an Frau P. – über R. und Partner – adressiert hat. Eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne von § 29 Ziffer 2 GNotKG lag nicht vor. Eine solche ist insbesondere nicht in der Kostenregelung in § 11 Ziff. 2 des notariellen Kaufvertrages mit dem Erwerber der Wohnung zu sehen. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme eine Erklärung gegenüber dem Notar. Sie „gehört“ daher nicht in die Urkunde. Erklärungen in der Urkunde richten sich daher im Zweifel an den Vertragspartner, so insbesondere die in der notariellen Urkunde getroffene Regelung, wer die Kosten zu tragen hat (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 26, vgl. auch Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 9/2018 vom 09.11.2018, S. 3, Bl. 116 d.A.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Auch in der von dem Kläger vorgetragenen Erklärung der Frau P., den Vollzug der Urkunde fortzusetzen, liegt keine Übernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten. Es fehlt an einer eindeutig formulierten Kostenübernahme (vgl. Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 25)
Frau P. haftet auch nicht gemäß § 29 Nr. 3 GNotKG als Haftungsschuldner. Die Vorschrift erfordert eine gesetzliche Verpflichtung, für die Schuld eines anderen Dritten gegenüber einzustehen, wobei sich diese Verpflichtung vornehmlich aus dem bürgerlichen Recht und Handelsrecht ergeben wird (Beispiel: § 128 HGB). Die Kostentragungspflicht gegenüber dem Vertragspartner (Beispiel: § 448 Abs. 2 BGB) genügt nicht (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 33).
Eine Kostenhaftung der Frau P. folgt auch nicht aus § 30 Abs. 3 GNotKG. Die Vorschrift beschränkt die Haftung auf die Kosten „dieses Beurkundungsverfahrens“. Der Übernahmeschuldner haftet also nur für die Kosten derjenigen Urkunde, welche die Übernahmeerklärung i.S.d Abs. 3 enthält. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
(Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 30 Rn. 16 m.w.Nachw.). Vorliegend geht es mit der Löschungsbewilligung um die Kosten einer anderen Urkunde. Eine andere Bewertung ist deshalb auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil aus den Emails der Verwalterin vom 31.5.2021 an den Beklagten (Anlagen B 2 und 3, Bl. 187 ff. d.A.) hervorgeht, dass die Kosten für die Erstellung der löschungsfähigen Quittung aus dem Verkaufserlös beglichen werden sollen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Löschung der aufgrund nicht ordnungsgemäß entrichteter Hausgelder von Frau P. letztlich veranlassten Eintragung der Hypotheken in deren Interesse lag.
bb.
Bei § 29 GNotKG handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die i.S.v. § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein. Die Norm muss aber eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben (BGH GRUR 2017, 641; NJW-RR 2017, 419). Das GNotKG gehört zu den marktbezogenen Preisvorschriften (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 4.202). Damit handelt es sich bei § 29 GNotKG um eine Marktverhaltensvorschrift.
d.
Der Verstoß ist auch spürbar. Er ist geeignet, das Interesse der Mitbewerber erheblich zu beeinträchtigen. Es ist anzunehmen, dass Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften oder die Wohnungseigentümergemeinschaften selbst sich veranlasst sehen, die Notare zu beauftragen, die ihnen eine Beglaubigung der Erklärungen nicht in Rechnung stellen und damit letztlich für eine aus ihrer Sicht bequeme Abwicklung der Beurkundung Sorge tragen.
e.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verstoßes vermutet.
f.
Der Beklagte hat es nach alledem zu unterlassen, entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht für die Beglaubigung von Unterschriften von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die ihm keinen Auftrag erteilt, bei ihm keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht ihm gegenüber übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbegründet, weil dieser Bezug nimmt auf die „beauftragenden Wohnungsverwalter“. Unterlassungsanträge sind als Prozesshandlungen der Auslegung zugänglich. Es ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern das Vorbringen heranzuziehen, auf das die Klage gestützt wird (BGH GRUR 2016, 395). Vorliegend hat sich der Kläger zur Begründung seines Klagevorbringens auf die Anlage K 3 bezogen. Insoweit ist die Antragsfassung nach Auffassung der Kammer nicht darauf beschränkt, dass der Wohnungsverwalter als Auftraggeber im Rechtssinn zu verstehen ist. Soweit dieser in Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat, ist auch dieser Fall von der aus der Anlage K 3 ersichtlichen konkreten Verletzungsform erfasst.
g.
Der Kläger ist mit seinem Anspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er aufgrund der Annahme des Treuhandauftrags seinerseits in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat. Zum einen dürften aufgrund der Rechnungsstellung Interessen Dritter betroffen sein. Zum anderen fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß von gleichem Gewicht. Der Kläger selbst hat nicht gegen § 29 GNotKG verstoßen, sondern hat allenfalls den Beklagten bei seinem Verstoß unterstützt. Damit dürfte er allerdings ebenfalls die Vorgaben der Bundesnotarkammer in dem Schreiben vom 4.12.2020 (Anlage K 14, S. 2, Bl. 138) nicht eingehalten haben. Der Kosteneinzug durch den beurkundenden Notar begründet den Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit i.S.v. § 14 Abs. 3 BNotO. Der Kläger kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Verkäuferin ihn beauftragt habe, den Vollzug fortzusetzen. Auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags fehlt es nämlich – wie bereits ausgeführt - an einer eindeutigen Übernahmeerklärung der Frau P.
h.
Der Beklagte war nicht zusätzlich zu verurteilen, es zu unterlassen notarielle Arbeitsergebnisse zur Zahlungsvermittlung zu übersenden und die Bezahlung von Notarkosten durch Nichtkostenschuldnern zu dulden. Soweit es um die Kostenberechnung gegenüber einem Nichtkostenschuldner geht, ist der entsprechende Wettbewerbsverstoß bereits von dem zuvor unter lit. f dargestellten Unterlassungsgebot umfasst. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der 3. Kammer für Handelssachen in dem Verfahren 43 O 52/21, dass es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soweit der Kläger geltend macht, der Antrag sei geboten, da es denkbar und in der Praxis häufig vorkommend sei, dass Notare ihre Rechnung auf die Kostenschuldnerin, also z.B. die D. ausstellen, aber die Kosten von Dritten über eine sogenannte Zahlungsvermittlung vereinnahmen, handelt es sich nicht um die aus der Anlage K 3 ersichtliche konkrete Verletzungsform. Sollte dies anders beurteilt wären, wäre die entsprechende Verhaltensweise ebenfalls von dem vorangegangenen Antrag umfasst. Dass der Beklagte in entsprechender Weise gehandelt hat, ist im Übrigen – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger seinen Antrag entsprechend seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung darauf stützt, dass ein Nichtschuldner den Beklagten (J. oder Sozius) beauftrage, die Unterschriftsbeglaubigung des Konzerns zu entwerfen und die Kosten dafür zu übernehmen, ist auch dies nicht Gegenstand der aus der Anlage K 3 ersichtlichen konkreten Verletzungsform. Im Übrigen wäre das entsprechende Verhalten ebenfalls von dem vorangegangenen Antrag umfasst, sollte es – was der Kläger geltend macht – an einer Beauftragung oder wirksamen Kostenübernahmeerklärung fehlen.
2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten dagegen keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Ans. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 29 BNotO auf Unterlassung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „Notariat“.
Nach Auffassung der Kammer fällt dem Beklagten ein Verstoß gegen § 29 BNotO nicht zur Last. Er hat auf der Webseite nicht berufswidrig mit dem Begriff „Notariat“ geworben. Allerdings gilt für alle Notare das Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 S. 2 BNotO („Notar“) zu gebrauchen. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbstständigem Berufsträger gem. § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden. Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt. Dem entspricht die Ausgestaltung des Amtsverhältnisses, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Der vom Gesetzgeber durch § 2 S. 2 BNotO vorgegebenen Amtsbezeichnung kommt eine Doppelfunktion zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amts des Notars unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber des Amts dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene und wirklichkeitsgerechte Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Inhabers eines Amts. Sie trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch dazu bei, dass der Bürger erkennen kann, welche Qualifikation und Kompetenz dem Träger der Amtsbezeichnung zukommt. Es entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, dass Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof das Auftreten des Notars unter der Bezeichnung „Notariat“ stets beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst ist. Sie bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Eine wirklichkeitsgerechte Bezeichnung stellt sie aus diesem Grund nicht dar. Hinzu tritt, dass es allein dem Gesetzgeber zukommt, die – durch § 132 I Nr. 1 StGB geschützte – Amtsbezeichnung für das öffentliche Amt des Notars (§ 1 BNotO) festzulegen. Der Notar hat sich an diese Vorgabe zu halten und darf für das ihm übertragene öffentliche Amt eine Amtsbezeichnung nicht gewissermaßen selbst erfinden und ohne Rechtsgrundlage verwenden (BGH NJW 2018, 2567).
Vorliegend wurde Begriff „Notariat“ allerdings auf der Webseite nicht als Bezeichnung für das Amt des Beklagten als Notar verwandt. Das Wort Notariat kann zweierlei Bedeutung haben. Einmal bezeichnet es das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen etwa in Begriffen wie „Notariatsverfassung“, „Notariatsrecht“, „Anwaltsnotariat“ und „Behördennotariat“. Zum anderen kann es das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort „Notariat“ oder „Notariatskanzlei“ in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) – insoweit wohl synonym mit dem von dem BGH für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff „Anwalts- und Notarkanzlei“ gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei (BGH a.a.O. m.w.Nachw.). Dieser Auffassung schließt die Kammer sich an. Die Mitglieder der Kammer gehören zu dem von der streitgegenständlichen Webseite angesprochenen Verkehrskreis und verbinden mit dem Begriff „Notariat“ einen Verbund von mehreren Notaren oder aber deren Büro/Geschäftsstelle. In dieser Weise wurde der Begriff auch auf der Webseite verwandt. In der Sozietät des Beklagten sind mehrere Notare verbunden. Die Berufsträger werden, wie aus der Anlage K 16 ersichtlich ist, mit den Begriffen „Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater“ bezeichnet. Lediglich im Zusammenhang mit dem als solchen bezeichneten Bürovorsteher Y. findet sich der Begriff „Notariat“. Der Begriff wird deshalb nicht für das Amt des Notars verwandt, sondern bezeichnet das Büro der Gemeinschaft der Notare, deren Vorsteher und damit Ansprechpartner Herr Y. ist. Eine irreführende Institutionalisierung des Notaramtes ist hiermit nach Auffassung der Kammer nicht verbunden.
Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die Neufassung der BNotO geboten. Ursprünglich sollte allerdings in § 4a BNotO-E der Begriff „Notariatsstelle“ (anstelle des derzeit in der BNotO benutzten Begriffs „Notarstelle“) verwendet werden Damit sollte bewusst nicht der aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbaren Tendenz gefolgt werden. In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 20/21, S. 123 f.) heißt es: „Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Benutzung des Wortes „Notariat“ für das Amt oder die Geschäftsstelle von Notarinnen oder Notaren als unzulässig ansieht, hat er dabei zumindest früher insbesondere auch auf die Verwechslungsgefahr mit dem damals in Baden-Württemberg noch bestandenen behördlichen Notariat abgestellt (vergleiche BGH, NJW 2005, S. 2693, 2694). Diese besteht seit der 2018 in Baden-Württemberg durchgeführten Notariatsreform jedoch nicht mehr, so dass dieses Argument hinfällig geworden ist. Trotzdem hält der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (Beschluss vom 23.4.2018, DNotZ 2018, S. 930; ihm folgend LG I., Urteil vom 27.4.2020, GRUR-RS 2020, S. 9138) an seiner Rechtsprechung fest. - 123 - Drucksache 20/21 Dabei stellt er insbesondere darauf ab, dass durch die Verwendung des Begriffs „Notariat“ der Eindruck einer vom Amtsträger losgelösten Institution erweckt werde (am angegebenen Ort, S. 935). Zudem hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die BNotO angeblich das Wort „Notariat“ praktisch nicht und wenn dann nur „verkürzend“ verwende (NJW 2005, S. 2693, 2694). Dieses Argument erschien schon bisher in Anbetracht der in der BNotO zahlreich verwendeten Begriffe „Notariatsverwalter“, „Notariatsakten“, „Notariatsrecht“ und „Notariatsgeschäfte“ wenig überzeugend und kann jedenfalls dadurch entkräftet werden, dass der Gesetzgeber durch eine noch weitergehende Verwendung des Begriffes „Notariat“ deutlich macht, dass er möglicherweise bisher intendierte Beschränkungen der Bedeutung des Begriffes nicht mehr verfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im Schrifttum schon länger kritisiert (vergleiche dazu die Nachweise in BGH, DNotZ 2006, S. 152 und DNotZ 2018, S. 934). Die Kritik kann sich dabei zu Recht darauf stützen, dass sich der allgemeine Sprachgebrauch in der Vergangenheit immer weiter dahingehend entwickelt hat, dass das der Notarin oder dem Notar übertragene Amt und insbesondere die von der Notarin oder dem Notar unterhaltene Geschäftsstelle als „Notariat“ bezeichnet wird. Dass damit bei den Bürgerinnen und Bürgern für sie nachteilige Fehlvorstellungen hervorgerufen werden erscheint eher fernliegend. Zumindest am Rande ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Notar“ (auch in Wortverbindungen) nicht einer geschlechtergerechten Sprache entspricht, so dass es dort, wo es ohne Verlust an Verständlichkeit vermieden werden kann, auch nicht benutzt werden sollte. Insgesamt begegnet es daher keinen durchgreifenden Bedenken, außerhalb der durch § 2 Satz 2 BNotO definierten konkreten Amtsbezeichnung der Notarin oder des Notars den Begriff „Notariat“ zu benutzen.“ Dem hat sich die Bundesnotarkammer in ihrer Stellungnahme vom 21.8.2020 wie folgt angeschlossen: „Positiv hervorzuheben ist die eindeutige Distanzierung von der zum Begriff „Notariat“ ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und die Klarstellung des Gesetzgebers in der Entwurfsbegründung, dass er möglicherweise bisher intendierte Beschränkungen des Begriffs „Notariat“ nicht mehr verfolgt. Zutreffend führt er hierzu aus, dass sich der allgemeine Sprachgebrauch dahingehend entwickelt hat, dass das der Notarin oder dem Notar übertragene Amt als „Notariat“ bezeichnet wird“. Auch der Deutsche Notarverein hat in seiner Stellungnahme vom 21.8.2020 auf Seite 7 die eindeutige Positionierung gegen die zum Begriff „Notariat“ ergangene Rechtsprechung des BGH unter Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch begrüßt, aber zugleich darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des Amtsinhabers und der höchstpersönliche Charakter des notariellen Amtes nicht in den Hintergrund treten dürften. Vor diesem Hintergrund wurde angeregt, die Formulierung Notariatsvertreter noch einmal zu überdenken. Dass der Begriff Notariatsstelle nicht in die endgültige Gesetzesfassung von § 4 a BNotO übernommen wurde, bedeutet angesichts der vorgenannten Stellungnahmen nach Auffassung der Kammer daher nicht, dass die Verwendung des Begriffs „Notariat“ grds. als unzulässig zu erachten ist. Vielmehr kommt es auf die konkrete Verwendung an. Es obliegt danach der Rechtsprechung zu entscheiden, ob mit der konkreten Verwendung eine irreführende Werbung verbunden ist. Das ist hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.
3.
Ferner hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß der Klageanträge 3 und 4 gemäß §§ 8 Abs. 1, Ans. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 14 Abs. 3 BNotO und den hierzu ergangenen Richtlinien bzw. Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer und der Westfälischen Notarkammer.
Es handelt sich insoweit nicht um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG.
Nach § 14 Abs. 3 BNotO hat sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die hier maßgeblichen zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer verfolgen den Zweck, Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens zu verhindern, durch die der Schutzzweck der notariellen Beurkundung ausgehöhlt oder die Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen unter Vermeidung der Verhandlung mit dem Vertragspartner verfolgt wird und die deshalb den Eindruck entstehen lassen, dass der Notar nicht mehr unparteiisch und unabhängig ist (BGH MittBayNot 2020, 489). Damit haben die Vorschriften nach Auffassung der Kammer keinen Bezug zum Wettbewerb. Ihnen kommt weder primär noch sekundär die Funktion zu, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes zu regeln. Das Interesse an der Einhaltung der Regeln – hier der Gestaltung des Beurkundungsverfahrens - gilt nicht der Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern will die Funktion des Notars als unabhängigen und neutralen Amtsträger in der vorsorgenden Rechtspflege sichern.
Die Aufspaltung in Angebot und Annahme und die Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern dürfte zudem von dem Gestaltungsspielraum des Beklagten gedeckt sein. Als sachlichen Grund hat er angeführt, die gewählte Verfahrensweise biete eine größere Sicherheit und dies im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar mit der Organisations- und Kontrollstruktur der D. begründet (in diesem Sinn auch bezogen auf die Aufspaltung von Angebot und Annahme LG Essen vom 3.6.2022 7 OH 51/21 und 7 OH 2/22).
4.
Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr.1, 3a UWG i.V.m. § 17 BnotO. Denn dem Beklagten fällt keine fehlerhafte Berechnung der Gebühren nach dem GNotKG im Zusammenhang mit dem Erstellen von Kaufvertragsangeboten zur Last. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang keine zusätzliche Entwurfsgebühr an.
Es geht um die Fallgestaltung, in der der Beklagte als „Zentralnotar“ den Text eines Kaufvertragsangebots erstellt, welcher an den Ortsnotar versandt wird. Nach der dortigen Beurkundung des Angebots beurkundet der Beklagte die Angebotsannahme.
Die Entwurfsgebühr ist in KV 24100 (Anlage 1 zum GNotKG) geregelt. Nach der dortigen Vorbemerkung entsteht die Gebühr, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Erfasst sind also nur Entwürfe, für die kein Beurkundungsverfahren iSv § 85 Abs. 2 beantragt ist. Dabei geht es insbesondere um Erklärungen, unter denen lediglich die Unterschrift beglaubigt werden soll. Gebühren nach KV 24100 ff. entstehen dagegen nicht, wenn der Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens erfolgt, weil er von Anfang an auf ein Beurkundungsverfahren iSv § 85 Abs. 2, also auf die Beurkundung von Willenserklärungen gemäß § 8 BeurkG oder auf die Errichtung eines Tatsachenprotokolls gemäß § 36 BeurkG gerichtet ist. Dann sind vielmehr Gebühren nach KV 21100ff. zu erheben, die sich bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach KV 21300 ff. ermäßigen können. Die unmittelbare Erhebung von Entwurfsgebühren ist in einem solchen Fall jedoch ausgeschlossen.
(Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV Vorb. 2.4.1 KV Rn. 2, 7). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Erstellung des Kaufvertragsangebots durch den Beklagten ist von Anfang an auf die Beurkundung im Rahmen des von dem Kläger beanstandeten Angebots- und Annahmeverfahren gerichtet. Eine zusätzliche Entwurfsgebühr fällt danach nicht an.
B.
Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Über sie war zu entscheiden, da die von dem Beklagten vorgegebene Bedingung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung eingetreten ist.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, 3 a UWG i.V.m. §§ 19, 29 GNotKG.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger dem Beklagten bei dessen Zuwiderhandlung, der Erhebung von Notarkosten von Nichtkostenschuldnern, Hilfe geleistet hat, indem er den Treuhandauftrag angenommen hat. Denn nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte den Anspruch als „Haupttäter“ gemäß § 242 BGB gegen den Gehilfen nicht geltend machen.
Soweit die Annahme des Treuhandauftrags durch den Kläger den Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit i.S.v. § 14 Abs. 3 BnotO begründet, handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um eine Marktverhaltensvorschrift.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.