Themis
Anmelden
Landgericht Essen·41 O 253/94·24.01.1995

Maklerprovision: Aufhebung des Maklervertrags durch Beschränkung auf einen Interessenten

ZivilrechtMaklerrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Maklerprovision nach Nachweis des Kaufinteresses und Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Das Landgericht nimmt an, dass der Kläger nachgewiesen hat, verweist den Provisionsanspruch aber ab, weil der Maklervertrag durch die einseitige Beschränkung auf eine Interessentin aufgehoben wurde. Die Beklagte war frei, eigenständig zu verhandeln; daher entfällt der Provisionsanspruch.

Ausgang: Klage des Maklers auf Zahlung der Provision abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht nur, soweit der Maklervertrag zwischen dem Makler und dem potentiellen Käufer fortbesteht und der Makler seine Pflichten gegenüber beiden Vertragsparteien nicht dadurch aufgegeben hat, dass er Angebote nicht weiterleitet oder nur einen Interessenten berücksichtigt.

2

Besteht eine Doppeltreuepflicht gegenüber Verkäufer und Interessent, muss der Makler eingehende Angebote des Interessenten an die Verkäuferin weiterleiten, damit diese eine Auswahl treffen kann.

3

Durch die ausdrückliche oder konkludente Zurückweisung aller Kaufwünsche eines Interessenten durch den Makler wird der Maklervertrag mit diesem Interessenten aufgehoben; danach erwirbt der Interessent keinen Vergütungsanspruch des Maklers.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Maklerprovision, Umfang der Vermittlungstätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.600.00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, eine eventuelle Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.

Tatbestand

2

Der Kläger war von der Eigentümerin des Grundstücks T-straße .. in F beauftragt, ihr einen Käufer für das Grundstück nachzuweisen. Er annoncierte am 12.03.1994 in der WAZ. Interessenten waren u. a. eine Frau S und die Beklagte. Der Beklagten wurde am 14.03.1994 ein Exposé zugeschickt. Die Parteien streiten darum, welche Anlagen diesem Exposé beigefügt waren. Am 15.03.1994 hatte der Kläger mit beiden Interessenten eine Besichtigung vereinbart. Frau S gab danach eine Kaufabsichtserklärung ab, die der Kläger an die Eigentümerin weiterleitete. Den Mitarbeitern der Beklagten teilte er mit, das Grundstück sei verkauft. Er behauptet, die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, das Grundstück kaufen zu wollen, wenn Frau S abspringe oder auch nur 1,00 DM weniger zahlen wolle als 300.000.00 DM; dies teilte der Kläger der Eigentümerin nicht mit.

3

Die Beklagte ermittelte die Eigentümerin und kaufte das Grundstück letztlich für 320.000,00 DM. Der Kläger fordert nun auf dieser Berechnungsgrundlage die Zahlung der Maklerprovision von der Beklagten.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.040,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie erwidert, sie habe schon am Grundstück 320.000,00 DM geboten; der Kläger habe jede Tätigkeit für sie abgelehnt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet und muß abgewiesen werden.

12

Es ist unerheblich, welche Anlagen zum Exposé die Beklagte erhalten hat und ob das Gespräch auf dem Grundstück den vom Kläger oder den von der Beklagten behaupteten Inhalt hatte. In jedem Fall ist vom Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen den Parteien und von einer Nachweistätigkeit des Klägers auszugehen, die letztlich auch mitursächlich war für den Abschluß des Vertrages zwischen der Beklagten und der Eigentümerin. Trotzdem besteht kein Provisionsanspruch des Klägers, weil der Maklervertrag mit der Abweisung aller Kaufwünsche der Beklagten durch den Kläger aufgehoben worden war.

13

Die Kammer folgt den Überlegungen des BGH in seinen in WM 1978/245 und NJW 1993/1847 veröffentlichten Entscheidungen. Der Kläger war einerseits der Verkäuferin und andererseits der Beklagten als Vertragspartnerin und Interessentin zur Wahrung der jeweiligen Interessen verpflichtet. Deswegen hätte er das Angebot der Beklagten - auch das zum Kaufpreis von 300.000,00 DM entgegennehmen und weiterleiten müssen, um der Eigentümerin die Auswahl zu ermöglichen. Mit der Beschränkung auf die Interessentin Roth hat der Kläger den Vertrag mit der Beklagten - übrigens auch den mit einem weiteren Interessenten, auf den er am Besichtigungstag gar nicht mehr gewartet hatte - beendet. Die Beklagte hat das Angebot zur Vertragsaufhebung angenommen und war danach frei für eigene Ermittlungen; ein Provisionsanspruch gegen sie ist entfallen.

14

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.